BGH, Urteil vom 10.01.2008, Az.: I ZR 196/05
Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.
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Samstag, 16. August 2008
Donnerstag, 14. August 2008
Deutscher Lottoverband: Aus der Traum vom großen Glück
- Sendeverbot für Fernsehshows der Klassen- und Soziallotterien
- Ziehung der Lottozahlen auf dem Prüfstand
- Aufsichtsbehörden laufen Amok gegen Glücksspielwerbung
- Deutsche Glücksspielkultur wird vernichtet
Hamburg, 17. Juli 2008 – Nach dem jetzt von der Landesmedienanstalt verkündeten „Aus“ für die beliebte „SKL-Show“ mit Günther Jauch steht weiteren Fernsehsendungen die Kündigung ins Haus. Der Privatsender SAT1, der bereits die „Mega-Clever-Show“ der Nordwestdeutschen Klassenlotterie eingestellt hat, muss mit dem Verbot der Game-Show „Deal or no Deal“ rechnen. Und auch die öffentlichen-rechtlichen Fernsehanstalten werden sich auf Programmänderungen einstellen müssen: So droht die „Aktion Mensch“ (ZDF), der ARD-Fernsehlotterie „Ein Platz an der Sonne“ und der NDR-Umweltlotterie „BINGO“ laut den Auflagen des seit Anfang des Jahres geltenden Glücksspielstaatsvertrages ebenfalls das Aus. Und ebenso wird sich die Lottofee der öffentlichen Ziehungen der Lottozahlen einen neuen Job suchen müssen.
Dabei geht es nicht nur um Sendeplätze im Fernsehen, sondern um das Überleben von Lotto und Lotterien, die auf Werbung angewiesen sind und die einen maßgeblichen Beitrag zur Finanzierung von Sozial-, Breitensport- und Kulturprojekten leisten. Das klassische deutsche Lotto „6 aus 49“ hat zumindest noch eine Präsenz durch das rote Kleeblatt auf gelbem Grund an ihren bundesweit rund 25.000 Annahmestellen. Doch auch die müssen laut dem Staatsvertrag drastisch reduziert werden; 10.000 kleinen Lädchen und Kiosken wird damit ihre Existenzgrundlage vernichtet. Darüber hinaus gehören Hinweise auf Jackpots bald der Vergangenheit an, denn gerade die fördern die Tippfreude der Deutschen.
Grund für die Verbote ist der Anfang des Jahres in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, der die Spielsucht in Deutschland eindämmen soll und keine Werbung für Glücksspiele mehr zulässt. Doch der Vertrag beschränkt neben den Sportwetten in erster Linie Lotto und Lotterien und lässt die eigentlich gefährlichen Spielformen unbehelligt. „Systematisch wird die deutsche Glücksspielkultur zerstört“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Es stehen nicht nur rund 35.000 Arbeitsplätze auf dem Spiel, sondern wenn am 1.1.2009 auch das Internetverbot für Lotto in Kraft tritt, werden den Bundesländern jährlich mehr als 1 Milliarde Euro fehlen.“
Der Deutsche Lottoverband fordert erneut die Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Kampf gegen die Glücksspielsucht und weist auf wissenschaftliche Untersuchungen hin, die belegen, dass vom Zahlenlotto eine äußerst geringe Suchtgefährdung ausgeht. „Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Es ist kein einziger Nur-Lotteriespieler mit einem Glücksspielsucht-Problem bekannt“, so Faber.
„Der Widerspruch zwischen dem hohen staatlichen Eingriff bei Lotto und der gleichzeitigen Untätigkeit bei Spielformen mit hohem Suchtfaktor wie Automatenspiel macht deutlich, dass andere Interessen im Spiel sind als der vorgeschobene Spieler- und Jugendschutz“, so Faber. „Der Glücksspielstaatsvertrag bezieht seine einzige Berechtigung aus dem behaupteten Schutz vor Spielsucht. Das ist eine Täuschung der Öffentlichkeit, der Parlamente und der Gerichte. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsvertrag nicht nur verfassungs- und europarechtswidrig, sondern darf auf Lotto und Lotterien überhaupt nicht angewendet werden.“
Auch wenn Studien belegen, dass Lottospielen weder Auslöser noch Verstärker einer Spielsucht ist, hat der Verband beschlossen sich auch künftig den präventiven Vorsichtsmaßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz im Bereich Lotto nicht zu verschließen. Gewerbliche Spielvermittler wie Faber, FLUXX und Tipp24 praktizieren diese Schutzmaßnahmen im Internet bereits seit langem, haben sich aber nun entschlossen, einen gemeinsamen Weg zu gehen.
„Die Beschränkungen, die der neue Glücksspielstaatsvertrag für Lotterien vorsieht, sind angesichts der äußerst geringen Suchtgefährdung bei Lotto unverhältnismäßig“, so Faber „ dennoch haben wir beschlossen, den im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Regelungen nachzukommen“. Der Deutsche Lottoverband hat bereits mehrfach kritisiert, dass mit dem zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag Lotto für suchtgefährdend erklärt und massiv reglementiert wird, während Casino, Automatenspiele und Pferdewetten außen vor bleiben. „Spielsucht ist ein ernstes Thema und hat viele Facetten“, so Faber. „auch wenn wir davon ausgehen, das von Lotto keine Suchtgefährdung ausgeht und es keine „Lottosüchtigen“ gibt, werden wir alles tun, damit dies auch künftig so bleibt und entsprechend die Maßnahmen zum präventiven Spielerschutz ausweiten.“
Pressekontakt:
André Jütting
040 – 89 00 39 69
ajuetting(at)deutscherlottoverband.de
- Ziehung der Lottozahlen auf dem Prüfstand
- Aufsichtsbehörden laufen Amok gegen Glücksspielwerbung
- Deutsche Glücksspielkultur wird vernichtet
Hamburg, 17. Juli 2008 – Nach dem jetzt von der Landesmedienanstalt verkündeten „Aus“ für die beliebte „SKL-Show“ mit Günther Jauch steht weiteren Fernsehsendungen die Kündigung ins Haus. Der Privatsender SAT1, der bereits die „Mega-Clever-Show“ der Nordwestdeutschen Klassenlotterie eingestellt hat, muss mit dem Verbot der Game-Show „Deal or no Deal“ rechnen. Und auch die öffentlichen-rechtlichen Fernsehanstalten werden sich auf Programmänderungen einstellen müssen: So droht die „Aktion Mensch“ (ZDF), der ARD-Fernsehlotterie „Ein Platz an der Sonne“ und der NDR-Umweltlotterie „BINGO“ laut den Auflagen des seit Anfang des Jahres geltenden Glücksspielstaatsvertrages ebenfalls das Aus. Und ebenso wird sich die Lottofee der öffentlichen Ziehungen der Lottozahlen einen neuen Job suchen müssen.
Dabei geht es nicht nur um Sendeplätze im Fernsehen, sondern um das Überleben von Lotto und Lotterien, die auf Werbung angewiesen sind und die einen maßgeblichen Beitrag zur Finanzierung von Sozial-, Breitensport- und Kulturprojekten leisten. Das klassische deutsche Lotto „6 aus 49“ hat zumindest noch eine Präsenz durch das rote Kleeblatt auf gelbem Grund an ihren bundesweit rund 25.000 Annahmestellen. Doch auch die müssen laut dem Staatsvertrag drastisch reduziert werden; 10.000 kleinen Lädchen und Kiosken wird damit ihre Existenzgrundlage vernichtet. Darüber hinaus gehören Hinweise auf Jackpots bald der Vergangenheit an, denn gerade die fördern die Tippfreude der Deutschen.
Grund für die Verbote ist der Anfang des Jahres in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, der die Spielsucht in Deutschland eindämmen soll und keine Werbung für Glücksspiele mehr zulässt. Doch der Vertrag beschränkt neben den Sportwetten in erster Linie Lotto und Lotterien und lässt die eigentlich gefährlichen Spielformen unbehelligt. „Systematisch wird die deutsche Glücksspielkultur zerstört“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Es stehen nicht nur rund 35.000 Arbeitsplätze auf dem Spiel, sondern wenn am 1.1.2009 auch das Internetverbot für Lotto in Kraft tritt, werden den Bundesländern jährlich mehr als 1 Milliarde Euro fehlen.“
Der Deutsche Lottoverband fordert erneut die Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Kampf gegen die Glücksspielsucht und weist auf wissenschaftliche Untersuchungen hin, die belegen, dass vom Zahlenlotto eine äußerst geringe Suchtgefährdung ausgeht. „Hier wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Es ist kein einziger Nur-Lotteriespieler mit einem Glücksspielsucht-Problem bekannt“, so Faber.
„Der Widerspruch zwischen dem hohen staatlichen Eingriff bei Lotto und der gleichzeitigen Untätigkeit bei Spielformen mit hohem Suchtfaktor wie Automatenspiel macht deutlich, dass andere Interessen im Spiel sind als der vorgeschobene Spieler- und Jugendschutz“, so Faber. „Der Glücksspielstaatsvertrag bezieht seine einzige Berechtigung aus dem behaupteten Schutz vor Spielsucht. Das ist eine Täuschung der Öffentlichkeit, der Parlamente und der Gerichte. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsvertrag nicht nur verfassungs- und europarechtswidrig, sondern darf auf Lotto und Lotterien überhaupt nicht angewendet werden.“
Auch wenn Studien belegen, dass Lottospielen weder Auslöser noch Verstärker einer Spielsucht ist, hat der Verband beschlossen sich auch künftig den präventiven Vorsichtsmaßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz im Bereich Lotto nicht zu verschließen. Gewerbliche Spielvermittler wie Faber, FLUXX und Tipp24 praktizieren diese Schutzmaßnahmen im Internet bereits seit langem, haben sich aber nun entschlossen, einen gemeinsamen Weg zu gehen.
„Die Beschränkungen, die der neue Glücksspielstaatsvertrag für Lotterien vorsieht, sind angesichts der äußerst geringen Suchtgefährdung bei Lotto unverhältnismäßig“, so Faber „ dennoch haben wir beschlossen, den im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Regelungen nachzukommen“. Der Deutsche Lottoverband hat bereits mehrfach kritisiert, dass mit dem zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag Lotto für suchtgefährdend erklärt und massiv reglementiert wird, während Casino, Automatenspiele und Pferdewetten außen vor bleiben. „Spielsucht ist ein ernstes Thema und hat viele Facetten“, so Faber. „auch wenn wir davon ausgehen, das von Lotto keine Suchtgefährdung ausgeht und es keine „Lottosüchtigen“ gibt, werden wir alles tun, damit dies auch künftig so bleibt und entsprechend die Maßnahmen zum präventiven Spielerschutz ausweiten.“
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André Jütting
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ajuetting(at)deutscherlottoverband.de
Deutscher Lottoverband: Suchtrepublik Deutschland
- Macht Jauch spielsüchtig?
- Regulierungswut der Behörden
- Experten fordern Versachlichung statt Versüchtelung
Hamburg, 23. Juli 2008 – Mitte dieses Jahres ist die Lage in Deutschland für die staatlich veranstalteten und lizensierten Lotterien desaströs: Jauchs SKL-Show wurde verboten, den Sendungen der Soziallotterien droht ebenfalls das Aus. Die „Aktion Mensch“ meldet bereits jetzt einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent, die Klassenlotterien sind in ihrer Existenz bedroht, und für das Zahlenlotto „6 aus 49“ werden spätestens für das kommende Jahr Verluste von rund 20 Prozent befürchtet. Für soziale Projekte und den Breitensport fehlen Millionenbeträge, Existenzen werden vernichtet. Dr. Wilm Schulte, Vorsitzender des Verbandes der Lotto- und Toto Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen fürchtet bereits, dass „in den nächsten zwei Jahren bis zu 50 Prozent der Annahmestellen die Segel streichen müssen“. Grund ist der Anfang des Jahres in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, der die Spielsucht in Deutschland eindämmen soll.
„Spielsucht ist eine ernsthafte Krankheit. Das deutsche Lotto hat damit aber nichts zu tun“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Wer Spielsucht wirksam bekämpfen will, muss ehrlich sein und das Gefährdungspotenzial von Glücksspielen differenziert behandeln. Die aktuelle Glücksspielpolitik bagatellisiert die wirklichen Gefahren und führt zu einer regelrechten Regulierungswut der Behörden.“
Prof. Heino Stöver vom Bremer Institut für Drogenforschung (BISDRO) warnt denn auch vor einer „Versüchtelung der Gesellschaft“. So gerät neben dem Lottospiel jetzt auch das Shoppen in den Fokus der Psychologen. Laut einer aktuellen Studie der Uniklinik Erlangen sind bis zu acht Prozent der Bevölkerung von der Kaufsucht gefährdet. Prof. Stöver: „Wir sind in Deutschland gerade ohne Notwendigkeit dabei, immer mehr Verhaltensweisen auf ihr Suchtpotenzial zu reduzieren und zu stigmatisieren. Auch Sammelleidenschaften, Sportaktivitäten und selbst das Naschen erfüllen häufig klassische Komponenten der Sucht.“
„Der Widerspruch zwischen dem hohen staatlichen Eingriff bei Lotto und der gleichzeitigen Untätigkeit bei Spielformen mit hohem Suchtfaktor wie Automatenspiel macht deutlich, dass andere Interessen im Spiel sind als der vorgeschobene Spieler- und Jugendschutz“, so Faber.
Pressekontakt:
André Jütting
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- Regulierungswut der Behörden
- Experten fordern Versachlichung statt Versüchtelung
Hamburg, 23. Juli 2008 – Mitte dieses Jahres ist die Lage in Deutschland für die staatlich veranstalteten und lizensierten Lotterien desaströs: Jauchs SKL-Show wurde verboten, den Sendungen der Soziallotterien droht ebenfalls das Aus. Die „Aktion Mensch“ meldet bereits jetzt einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent, die Klassenlotterien sind in ihrer Existenz bedroht, und für das Zahlenlotto „6 aus 49“ werden spätestens für das kommende Jahr Verluste von rund 20 Prozent befürchtet. Für soziale Projekte und den Breitensport fehlen Millionenbeträge, Existenzen werden vernichtet. Dr. Wilm Schulte, Vorsitzender des Verbandes der Lotto- und Toto Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen fürchtet bereits, dass „in den nächsten zwei Jahren bis zu 50 Prozent der Annahmestellen die Segel streichen müssen“. Grund ist der Anfang des Jahres in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, der die Spielsucht in Deutschland eindämmen soll.
„Spielsucht ist eine ernsthafte Krankheit. Das deutsche Lotto hat damit aber nichts zu tun“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Wer Spielsucht wirksam bekämpfen will, muss ehrlich sein und das Gefährdungspotenzial von Glücksspielen differenziert behandeln. Die aktuelle Glücksspielpolitik bagatellisiert die wirklichen Gefahren und führt zu einer regelrechten Regulierungswut der Behörden.“
Prof. Heino Stöver vom Bremer Institut für Drogenforschung (BISDRO) warnt denn auch vor einer „Versüchtelung der Gesellschaft“. So gerät neben dem Lottospiel jetzt auch das Shoppen in den Fokus der Psychologen. Laut einer aktuellen Studie der Uniklinik Erlangen sind bis zu acht Prozent der Bevölkerung von der Kaufsucht gefährdet. Prof. Stöver: „Wir sind in Deutschland gerade ohne Notwendigkeit dabei, immer mehr Verhaltensweisen auf ihr Suchtpotenzial zu reduzieren und zu stigmatisieren. Auch Sammelleidenschaften, Sportaktivitäten und selbst das Naschen erfüllen häufig klassische Komponenten der Sucht.“
„Der Widerspruch zwischen dem hohen staatlichen Eingriff bei Lotto und der gleichzeitigen Untätigkeit bei Spielformen mit hohem Suchtfaktor wie Automatenspiel macht deutlich, dass andere Interessen im Spiel sind als der vorgeschobene Spieler- und Jugendschutz“, so Faber.
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ajuetting(at)deutscherlottoverband.de
Tipp24 AG: Bundesgerichtshof erklärt Regionalitätsprinzip bei Lotto für rechtswidrig
- Tipp24 sieht bisherige Praxis bestärkt
- BGH verweist bzgl. Internetverbot auf EuGH
- Erfolgreiche Kooperation mit Landeslotterien kann fortgeführt werden
(Hamburg, 14. August 2008) Das heutige Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) hat das Regionalitätsprinzip, einen wesentlichen Bestandteil des Glücksspiel-Staatsvertrages, gekippt und damit die Position von Tipp24 gestärkt. Das Unternehmen ist nach wie vor von der Europa-, Verfassungs- und Kartellrechtswidrigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrages überzeugt. "Wir erwarten, dass uns dieses Urteil in den anstehenden rechtlichen Verfahren um den Glücksspiel-Staatsvertrag weiterhelfen wird," so Jens Schumann, Vorsitzender des Vorstands der Tipp24 AG.
Der Bundesgerichtshof hat heute in einer lange erwarteten Entscheidung die vertragliche Selbstbeschränkung der Lottogesellschaften auf ihr jeweiliges Bundesland, das so genannte Regionalitätsprinzip, in letzter Instanz für kartellrechtswidrig erklärt. Die Länder beabsichtigen mit dem Zwang zur Regionalisierung zu verhindern, dass gewerbliche Spielevermittler Spieleinsätze für das bundesweit einheitlich veranstaltete Lotto unabhängig von den Landesgrenzen bei einzelnen Landeslotterien abgeben. Darüber hinaus verwies der BGH auf Zweifel der EU-Kommission an der Rechtmäßigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrages, insbesondere im Hinblick auf das Internetverbot.
Des Weiteren äußerte sich der BGH zum im neuen Glücksspielstaatsvertrag erstmals eingeführten Erlaubnisvorbehalt für private Spielevermittler. Der BGH stellte fest, dass eine solche Erlaubnis nicht aus "sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden" darf. Nur bei einer Gefährdung des Jugendschutzes oder bei einer drohenden Erhöhung des Glücksspielsuchtrisikos durch das Angebot des privaten Spielevermittlers sei die Untersagung einer Erlaubnis möglich.
"Auch wenn das BGH-Urteil sich im Wesentlichen mit einem Bereich des Lottogeschäftes beschäftigt, in dem Tipp24 nicht tätig ist – nämlich dem Aufstellen von Lottoterminals – enthält es dennoch einige positiv zu wertende Aussagen", kommentierte Schumann.
So wurde beispielsweise die bisherige Praxis der Tipp24 AG, bundesweit Lottoscheine zu vermitteln, diese aber nur bei einigen Landeslotterien abzugeben, bestätigt. Die Gesellschaft vermittelt gut vier Prozent (über 300 Mio. Euro) des gesamten Lottoaufkommens in Deutschland an staatliche Landeslotterien. Darüber hinaus machte der BGH deutlich, dass notwendige Genehmigungen für private Spielevermittler nur in eng begrenzten Fällen verweigert werden dürfen.
"Da Tipp24 bereits seit längerer Zeit sehr hohe Anforderungen im Bereich des Jugendschutzes erfüllt und darüber hinaus nach neuesten Studien die Gefahr der Glücksspielsucht bei den von Tipp24 vermittelten staatlichen Lotterien nur äußerst gering ist, wird es für die Länder immer schwieriger, Genehmigungen zu versagen. Dies gilt insbesondere im Internet, wo jedes Nutzerverhalten – im Gegensatz zu klassischen Annahmestelle – nachvollzogen werden kann," so Schumann weiter.
Quelle: Tipp24 AG
- BGH verweist bzgl. Internetverbot auf EuGH
- Erfolgreiche Kooperation mit Landeslotterien kann fortgeführt werden
(Hamburg, 14. August 2008) Das heutige Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) hat das Regionalitätsprinzip, einen wesentlichen Bestandteil des Glücksspiel-Staatsvertrages, gekippt und damit die Position von Tipp24 gestärkt. Das Unternehmen ist nach wie vor von der Europa-, Verfassungs- und Kartellrechtswidrigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrages überzeugt. "Wir erwarten, dass uns dieses Urteil in den anstehenden rechtlichen Verfahren um den Glücksspiel-Staatsvertrag weiterhelfen wird," so Jens Schumann, Vorsitzender des Vorstands der Tipp24 AG.
Der Bundesgerichtshof hat heute in einer lange erwarteten Entscheidung die vertragliche Selbstbeschränkung der Lottogesellschaften auf ihr jeweiliges Bundesland, das so genannte Regionalitätsprinzip, in letzter Instanz für kartellrechtswidrig erklärt. Die Länder beabsichtigen mit dem Zwang zur Regionalisierung zu verhindern, dass gewerbliche Spielevermittler Spieleinsätze für das bundesweit einheitlich veranstaltete Lotto unabhängig von den Landesgrenzen bei einzelnen Landeslotterien abgeben. Darüber hinaus verwies der BGH auf Zweifel der EU-Kommission an der Rechtmäßigkeit des Glücksspiel-Staatsvertrages, insbesondere im Hinblick auf das Internetverbot.
Des Weiteren äußerte sich der BGH zum im neuen Glücksspielstaatsvertrag erstmals eingeführten Erlaubnisvorbehalt für private Spielevermittler. Der BGH stellte fest, dass eine solche Erlaubnis nicht aus "sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden" darf. Nur bei einer Gefährdung des Jugendschutzes oder bei einer drohenden Erhöhung des Glücksspielsuchtrisikos durch das Angebot des privaten Spielevermittlers sei die Untersagung einer Erlaubnis möglich.
"Auch wenn das BGH-Urteil sich im Wesentlichen mit einem Bereich des Lottogeschäftes beschäftigt, in dem Tipp24 nicht tätig ist – nämlich dem Aufstellen von Lottoterminals – enthält es dennoch einige positiv zu wertende Aussagen", kommentierte Schumann.
So wurde beispielsweise die bisherige Praxis der Tipp24 AG, bundesweit Lottoscheine zu vermitteln, diese aber nur bei einigen Landeslotterien abzugeben, bestätigt. Die Gesellschaft vermittelt gut vier Prozent (über 300 Mio. Euro) des gesamten Lottoaufkommens in Deutschland an staatliche Landeslotterien. Darüber hinaus machte der BGH deutlich, dass notwendige Genehmigungen für private Spielevermittler nur in eng begrenzten Fällen verweigert werden dürfen.
"Da Tipp24 bereits seit längerer Zeit sehr hohe Anforderungen im Bereich des Jugendschutzes erfüllt und darüber hinaus nach neuesten Studien die Gefahr der Glücksspielsucht bei den von Tipp24 vermittelten staatlichen Lotterien nur äußerst gering ist, wird es für die Länder immer schwieriger, Genehmigungen zu versagen. Dies gilt insbesondere im Internet, wo jedes Nutzerverhalten – im Gegensatz zu klassischen Annahmestelle – nachvollzogen werden kann," so Schumann weiter.
Quelle: Tipp24 AG
Deutscher Lottoverband: Bundesgerichtshof zerschlägt illegales Lottokartell
- BGH erklärt Regionalitätsprinzip für rechtswidrig
- dem Deutschen Lotto- und Totoblock drohen Schadenersatzklagen in Millionenhöhe
- Lottogeschäftsführer haben gegen Kartellrecht verstoßen
Hamburg, 14. August 2008 – Die staatlichen Lottogesellschaften sind heute vom Bundesgerichtshof rechtskräftig wegen eines schwerwiegenden Kartellrechtsverstoßes verurteilt worden. Die heutige Verurteilung löst Schadensersatzverpflichtungen der Lottogesellschaften gegenüber den gewerblichen Spielvermittlern in Millionenhöhe aus. Die Leidtragenden sind die Lottospieler.
Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass die staatlichen Lottogesellschaften in ihrer Tätigkeit vollständig dem Kartellrecht und damit der Kontrolle des Bundeskartellamts unterliegen. Kartellrechtsfreie Räume, die sie missbräuchlich gegen Wettbewerber, vor allem gewerbliche Spielvermittler ausnützen, gibt es für sie nicht. Entgegen der Auffassung mancher Lotterieaufsichtsbehörden agieren die Lottogesellschaften auf Märkten und im Wettbewerb. Ihre Anmaßung, hoheitlich tätig und vom Wettbewerbsrecht frei zu sein, hat der BGH heute in Karlsruhe zurückgewiesen. Es obliegt demnach auch künftig dem Bundeskartellamt, Staatsverträge und Ländergesetze im Glücksspielwesen auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem und deutschem Kartellrecht zu prüfen und ihre Anwendung erforderlichenfalls gegenüber den Marktteilnehmern zu untersagen.
Der Deutsche Lottoverband, in dem sich die gewerblichen Lottovermittler zusammengeschlossen haben, kündigt Konsequenzen aus dem BGH-Urteil an: "Die Aufsichtsräte der Lottogesellschaften haben zu prüfen, ob gegen ihre Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Kartellrecht Verfahren eingeleitet werden müssen", so Verbandspräsident Norman Faber. "Zudem bereiten einige unserer Mitglieder Schadensersatzklagen gegen das Lotto-Kartell vor. Die Forderungen liegen in deutlich mehrstelliger Millionenhöhe."
Der Erlaubnisvorbehalt für die Lottogesellschaften und gewerbliche Spielvermittler darf - entgegen der bisherigen Praxis bei den Internet-Anträgen - nur zur Durchsetzung des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung angewendet werden.
Der BGH bestätigte in seinem heutigen Urteil den im umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag formulierten Genehmigungsvorbehalt nur unter klar definierten Voraussetzungen. Demnach dürfen die Lottogesellschaften der Bundesländer eine Zusammenarbeit mit privaten Spielvermittlern lediglich ablehnen, wenn dadurch der Jugendschutz oder die Bekämpfung der Spielsucht gefährdet würde. Die bisherigen Versuche der Lottogesellschaften und der Aufsichtsbehörden, durch Geolokalisation und ähnliche Maßnahmen eine Zuordnung der Umsätze gewerblicher Spielvermittler zur jeweiligen Landeslotteriegesellschaft durchzusetzen, stellen hingegen weiter eine verbotene Marktaufteilung dar; eine solche Praxis kann und muss vom Bundeskartellamt auch in Zukunft untersagt werden.
"Das Argument der Spielsucht greift bei Lotto und Lotterien nicht", so Faber. Studien belegen, dass Lottospielen weder Auslöser noch Verstärker einer Spielsucht ist. Dennoch hält Verband präventive Vorsichtsmaßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz auch für Lotto für wichtig. Gewerbliche Spielvermittler wie Faber, Jaxx und Tipp24 praktizieren diese Schutzmaßnahmen im Internet bereits seit langem. "Aber die Beschränkungen, die der neue Glücksspielstaatsvertrag für Lotterien vorsieht, sind angesichts der äußerst geringen Suchtgefährdung unverhältnismäßig", so Faber. "Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt: Wer illegale Kartellabsprachen und Gebietskartelle der Lottogesellschaften als Mittel zur Bekämpfung der vermeintlichen Lottosucht begreift, verhöhnt die Ziele des Jugend- und Spielerschutzes. Die Politik ist aufgerufen, solche illegalen Praktiken im Deutschen Lotto- und Totoblock künftig wirksam zu verhindern. Der Deutsche Lottoverband sichert der Politik seine Unterstützung für die Erarbeitung eines kartellrechtskonformen Rechtsrahmens auf den deutschen Glücksspielmärkten zu."
Pressekontakt:
André Jütting
040 – 89 00 39 69
ajuetting@deutscherlottoverband.de
Quelle: Deutscher Lottoverband
- dem Deutschen Lotto- und Totoblock drohen Schadenersatzklagen in Millionenhöhe
- Lottogeschäftsführer haben gegen Kartellrecht verstoßen
Hamburg, 14. August 2008 – Die staatlichen Lottogesellschaften sind heute vom Bundesgerichtshof rechtskräftig wegen eines schwerwiegenden Kartellrechtsverstoßes verurteilt worden. Die heutige Verurteilung löst Schadensersatzverpflichtungen der Lottogesellschaften gegenüber den gewerblichen Spielvermittlern in Millionenhöhe aus. Die Leidtragenden sind die Lottospieler.
Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass die staatlichen Lottogesellschaften in ihrer Tätigkeit vollständig dem Kartellrecht und damit der Kontrolle des Bundeskartellamts unterliegen. Kartellrechtsfreie Räume, die sie missbräuchlich gegen Wettbewerber, vor allem gewerbliche Spielvermittler ausnützen, gibt es für sie nicht. Entgegen der Auffassung mancher Lotterieaufsichtsbehörden agieren die Lottogesellschaften auf Märkten und im Wettbewerb. Ihre Anmaßung, hoheitlich tätig und vom Wettbewerbsrecht frei zu sein, hat der BGH heute in Karlsruhe zurückgewiesen. Es obliegt demnach auch künftig dem Bundeskartellamt, Staatsverträge und Ländergesetze im Glücksspielwesen auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem und deutschem Kartellrecht zu prüfen und ihre Anwendung erforderlichenfalls gegenüber den Marktteilnehmern zu untersagen.
Der Deutsche Lottoverband, in dem sich die gewerblichen Lottovermittler zusammengeschlossen haben, kündigt Konsequenzen aus dem BGH-Urteil an: "Die Aufsichtsräte der Lottogesellschaften haben zu prüfen, ob gegen ihre Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Verstöße gegen das Kartellrecht Verfahren eingeleitet werden müssen", so Verbandspräsident Norman Faber. "Zudem bereiten einige unserer Mitglieder Schadensersatzklagen gegen das Lotto-Kartell vor. Die Forderungen liegen in deutlich mehrstelliger Millionenhöhe."
Der Erlaubnisvorbehalt für die Lottogesellschaften und gewerbliche Spielvermittler darf - entgegen der bisherigen Praxis bei den Internet-Anträgen - nur zur Durchsetzung des Jugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung angewendet werden.
Der BGH bestätigte in seinem heutigen Urteil den im umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag formulierten Genehmigungsvorbehalt nur unter klar definierten Voraussetzungen. Demnach dürfen die Lottogesellschaften der Bundesländer eine Zusammenarbeit mit privaten Spielvermittlern lediglich ablehnen, wenn dadurch der Jugendschutz oder die Bekämpfung der Spielsucht gefährdet würde. Die bisherigen Versuche der Lottogesellschaften und der Aufsichtsbehörden, durch Geolokalisation und ähnliche Maßnahmen eine Zuordnung der Umsätze gewerblicher Spielvermittler zur jeweiligen Landeslotteriegesellschaft durchzusetzen, stellen hingegen weiter eine verbotene Marktaufteilung dar; eine solche Praxis kann und muss vom Bundeskartellamt auch in Zukunft untersagt werden.
"Das Argument der Spielsucht greift bei Lotto und Lotterien nicht", so Faber. Studien belegen, dass Lottospielen weder Auslöser noch Verstärker einer Spielsucht ist. Dennoch hält Verband präventive Vorsichtsmaßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz auch für Lotto für wichtig. Gewerbliche Spielvermittler wie Faber, Jaxx und Tipp24 praktizieren diese Schutzmaßnahmen im Internet bereits seit langem. "Aber die Beschränkungen, die der neue Glücksspielstaatsvertrag für Lotterien vorsieht, sind angesichts der äußerst geringen Suchtgefährdung unverhältnismäßig", so Faber. "Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt: Wer illegale Kartellabsprachen und Gebietskartelle der Lottogesellschaften als Mittel zur Bekämpfung der vermeintlichen Lottosucht begreift, verhöhnt die Ziele des Jugend- und Spielerschutzes. Die Politik ist aufgerufen, solche illegalen Praktiken im Deutschen Lotto- und Totoblock künftig wirksam zu verhindern. Der Deutsche Lottoverband sichert der Politik seine Unterstützung für die Erarbeitung eines kartellrechtskonformen Rechtsrahmens auf den deutschen Glücksspielmärkten zu."
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André Jütting
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ajuetting@deutscherlottoverband.de
Quelle: Deutscher Lottoverband
Lotto informiert: Bundesgerichtshof stärkt staatliche Lottogesellschaften
- Lottogesellschaften dürfen Zusammenarbeit mit Spielvermittlern ablehnen
- Ausrichtung des staatlichen Glücksspielangebots auf einzelne Bundesländer bleibt erlaubt
- Beschwerde des Kartellamts zurückgewiesen
- Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute das auf Spielerschutz ausgerichtete föderale Glücksspielkonzept bestätigt. Die staatlichen Lotteriegesellschaften dürfen wie bisher ihr jeweiliges Glücksspielangebot auf einzelne Bundesländer ausrichten. Zur Durchsetzung ihrer ordnungsrechtlichen Pflichten dürfen die Länder den Nachweis einer landesbehördlichen Glückspielerlaubnis verlangen. Zudem können die Lottogesellschaften die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gründen ablehnen.
"Wir begrüßen die Entscheidung", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Die Ministerpräsidenten haben sich beim Glücksspiel in Deutschland gegen ein Kommerzmodell entschieden. Im Vordergrund steht der Spielerschutz. Eine beliebige Ausweitung von Glücksspielangeboten, zum Beispiel durch gewerbliche Spielvermittler über Ländergrenzen hinweg, würde diesem Grundgedanken widersprechen. Der Bundesgerichtshof hat heute für Rechtssicherheit gesorgt und den Glücksspielstaatsvertrag klar bestätigt", so Dr. Repnik.
Der Beschwerde des DLTB gegen die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde in zentralen Punkten stattgegeben. Die Beschwerde des Kartellamts wurde zurückgewiesen. Den Angriffen gegen den Glücksspielstaatsvertrag hat der BGH damit eine eindeutige Absage erteilt und die Position der Länder gestärkt. Die Lottogesellschaften und gewerblichen Spielvermittler haben - so der BGH - von der Wirksamkeit regionaler Erlaubnisvorbehalte und des zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Internetverbots auszugehen.
Mit der Entscheidung des BGH endet eine mehr als zweijährige Auseinandersetzung um die Regelungshoheit für die Ordnung des Glücksspielwesens. Ausschlaggebend für die heutige Entscheidung bzw. Auffassung des Senats war nicht zuletzt die europäische Rechtsprechung, die seit jeher die Regelungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten für die Glücksspielgesetzgebung gestärkt und geschützt hat.
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
- Ausrichtung des staatlichen Glücksspielangebots auf einzelne Bundesländer bleibt erlaubt
- Beschwerde des Kartellamts zurückgewiesen
- Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute das auf Spielerschutz ausgerichtete föderale Glücksspielkonzept bestätigt. Die staatlichen Lotteriegesellschaften dürfen wie bisher ihr jeweiliges Glücksspielangebot auf einzelne Bundesländer ausrichten. Zur Durchsetzung ihrer ordnungsrechtlichen Pflichten dürfen die Länder den Nachweis einer landesbehördlichen Glückspielerlaubnis verlangen. Zudem können die Lottogesellschaften die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gründen ablehnen.
"Wir begrüßen die Entscheidung", sagte Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks. "Die Ministerpräsidenten haben sich beim Glücksspiel in Deutschland gegen ein Kommerzmodell entschieden. Im Vordergrund steht der Spielerschutz. Eine beliebige Ausweitung von Glücksspielangeboten, zum Beispiel durch gewerbliche Spielvermittler über Ländergrenzen hinweg, würde diesem Grundgedanken widersprechen. Der Bundesgerichtshof hat heute für Rechtssicherheit gesorgt und den Glücksspielstaatsvertrag klar bestätigt", so Dr. Repnik.
Der Beschwerde des DLTB gegen die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde in zentralen Punkten stattgegeben. Die Beschwerde des Kartellamts wurde zurückgewiesen. Den Angriffen gegen den Glücksspielstaatsvertrag hat der BGH damit eine eindeutige Absage erteilt und die Position der Länder gestärkt. Die Lottogesellschaften und gewerblichen Spielvermittler haben - so der BGH - von der Wirksamkeit regionaler Erlaubnisvorbehalte und des zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Internetverbots auszugehen.
Mit der Entscheidung des BGH endet eine mehr als zweijährige Auseinandersetzung um die Regelungshoheit für die Ordnung des Glücksspielwesens. Ausschlaggebend für die heutige Entscheidung bzw. Auffassung des Senats war nicht zuletzt die europäische Rechtsprechung, die seit jeher die Regelungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten für die Glücksspielgesetzgebung gestärkt und geschützt hat.
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Neue Sportwetten-Grundsatzentscheidung des EuGH: Schlussanträge werden am 9. September veröffentlicht
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Schlussanträge des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache "Liga Portuguesa" (Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International) werden
am Dienstag, den 9. September 2008, um 9:30 Uhr
veröffentlicht werden. Der EuGH folgt in der Regel den Anträgen des Generalanwalts, so dass diese für die Anfang 2009 erwartete Entscheidung des EuGH von maßgeblicher Bedeutung ist.
Bei der mündlichen Verhandlung dieser Rechtssache vor der Großen Kammer des EuGH am 29. April 2008 ging es vor allem um die Rechtfertigung eines nationalen Glücksspielmonopols. Intensiv wurde dabei - wie berichtet (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 101) - die Verhältnismäßigkeit eines die Grundfreiheiten beschränkenden Monopols diskutiert. So fragte der EuGH insbesondere, ob es nicht mildere Mittel gebe, die zur Rechtfertigung dieses Monopols angegebenen Ziele (Spielerschutz, Verbrechensbekämpfung etc.) zu erreichen. Es ist zu erwarten, dass der EuGH die hierzu in den Rechtssachen Gambelli und Placanica entwickelten Kriterien ("Gambelli-Kriterien") weiter konkretisieren wird.
Zu Sportwetten und Glücksspielen sind inzwischen weitere 15 Vorlageverfahren, darunter acht aus Deutschland, beim EuGH anhängig. Das anstehende Urteil des EuGH dürfte für diese wegweisend sein.
Die Schlussanträge des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache "Liga Portuguesa" (Rs. C-42/07 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International) werden
am Dienstag, den 9. September 2008, um 9:30 Uhr
veröffentlicht werden. Der EuGH folgt in der Regel den Anträgen des Generalanwalts, so dass diese für die Anfang 2009 erwartete Entscheidung des EuGH von maßgeblicher Bedeutung ist.
Bei der mündlichen Verhandlung dieser Rechtssache vor der Großen Kammer des EuGH am 29. April 2008 ging es vor allem um die Rechtfertigung eines nationalen Glücksspielmonopols. Intensiv wurde dabei - wie berichtet (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 101) - die Verhältnismäßigkeit eines die Grundfreiheiten beschränkenden Monopols diskutiert. So fragte der EuGH insbesondere, ob es nicht mildere Mittel gebe, die zur Rechtfertigung dieses Monopols angegebenen Ziele (Spielerschutz, Verbrechensbekämpfung etc.) zu erreichen. Es ist zu erwarten, dass der EuGH die hierzu in den Rechtssachen Gambelli und Placanica entwickelten Kriterien ("Gambelli-Kriterien") weiter konkretisieren wird.
Zu Sportwetten und Glücksspielen sind inzwischen weitere 15 Vorlageverfahren, darunter acht aus Deutschland, beim EuGH anhängig. Das anstehende Urteil des EuGH dürfte für diese wegweisend sein.
Tipp24 AG: Gedämpfte Umsatz- und Ergebnissteigerung
Aufgrund der weiterhin intensiven politischen und rechtlichen Diskussion über den deutschen Glücksspielmarkt wurde das Wachstum der Tipp24 AG im ersten Halbjahr 2008 gedämpft: Das Transaktionsvolumen (+ 16,3 Prozent) und die Umsatzerlöse (+ 20,1 Prozent) wuchsen vergleichsweise moderat. Das Ergebnis vor Zinsen und Steuern – das EBIT – legte im ersten Halbjahr 2008, begünstigt durch Einmaleffekte im Vorjahreszeitraum, um 86,5 Prozent zu.
Zuwachs bei Umsatzerlösen und Transaktionsvolumen beeinträchtigt
Bedingt durch den seit dem 1. Januar 2008 gültigen Glücksspiel-Staatsvertrag lag das Transaktionsvolumen in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres mit 162.285 (139.583) Tsd. Euro lediglich um 16,3 Prozent über dem Vorjahreswert. Die Umsatzerlöse, die sich im Wesentlichen aus den Provisionen und Zusatzgebühren zusammensetzen, stiegen im Berichtszeitraum um 20,1 Prozent auf 21.564 (17.958) Tsd. Euro.
Der Anteil der Umsatzerlöse am Transaktionsvolumen – die Rohmarge – lag mit 13,3 Prozent über dem Vorjahresniveau von 12,9 Prozent (+ 0,4 Prozent-Punkte). Im Ausland übertraf die Rohmarge mit 23,7 Prozent weiterhin deutlich den deutschen Wert von 12,4 Prozent (Vorjahr Ausland: 24,2 Prozent; Deutschland: 12,0 Prozent).
Das EBIT verbesserte sich im ersten Halbjahr gegenüber dem Vorjahr um 86,5 Prozent auf 4.398 (2.358) Tsd. Euro, die EBIT-Marge stieg um 7,3 Prozent-Punkte auf 20,4 Prozent. Dieser Anstieg wurde begünstigt durch negative Einmaleffekte im zweiten Quartal 2007.
Das Konzernergebnis stieg in den ersten sechs Monaten auf 3.482 (1.987) Tsd. Euro und verbesserte sich damit um 75,2 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Regulatorisches Umfeld
Jens Schumann, Vorsitzender des Vorstands der Tipp24 AG: „Die Auswirkungen der anhaltenden regulatorischen Diskussion waren vor allem im zweiten Quartal deutlich spürbar: Die Anforderungen des zu Jahresbeginn in Kraft getretenen neuen Glücksspiel-Staatsvertrags führten einerseits zu erheblichen Aufwendungen für juristische Beratung und andererseits zu deutlichen Kostensteigerungen. Der erschwerte Registrierungsprozess hat zudem einen deutlichen Effekt auf die Anzahl der registrierten Neukunden, die im Berichtszeitraum lediglich um 60 Tsd. anstieg. In Deutschland haben wir damit nur rund ein Drittel der Neukunden des Vorjahreszeitraums hinzugewinnen können.“
Ausblick
Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen hält Tipp24 an seiner Jahresprognose fest: Das Unternehmen erwartet einen Kundenzuwachs in Höhe von mindestens 100 Tsd. Neukunden. Tipp24 geht von einer Steigerung des Transaktionsvolumens, des Umsatzes sowie des EBIT von mindestens 10 Prozent aus. Dieses Wachstum – begünstigt durch die gute Skalierbarkeit des Tipp24-Geschäftsmodells – beruht teilweise bereits auf positiven Effekten der Kundensteigerungen aus dem vergangenen Jahr. Nach Abschluss der derzeitigen Umbruchsphase der europäischen Lotteriemärkte plant Tipp24, wieder an die historisch belegten mittelfristigen Wachstumsziele anknüpfen zu können. Diese Wachstumsziele beinhalten eine jährliche Steigerung des Umsatzes von 30 Prozent und überproportionale Steigerung des EBIT.
Pressemitteilung vom 4. August 2008
Zuwachs bei Umsatzerlösen und Transaktionsvolumen beeinträchtigt
Bedingt durch den seit dem 1. Januar 2008 gültigen Glücksspiel-Staatsvertrag lag das Transaktionsvolumen in den ersten sechs Monaten des laufenden Geschäftsjahres mit 162.285 (139.583) Tsd. Euro lediglich um 16,3 Prozent über dem Vorjahreswert. Die Umsatzerlöse, die sich im Wesentlichen aus den Provisionen und Zusatzgebühren zusammensetzen, stiegen im Berichtszeitraum um 20,1 Prozent auf 21.564 (17.958) Tsd. Euro.
Der Anteil der Umsatzerlöse am Transaktionsvolumen – die Rohmarge – lag mit 13,3 Prozent über dem Vorjahresniveau von 12,9 Prozent (+ 0,4 Prozent-Punkte). Im Ausland übertraf die Rohmarge mit 23,7 Prozent weiterhin deutlich den deutschen Wert von 12,4 Prozent (Vorjahr Ausland: 24,2 Prozent; Deutschland: 12,0 Prozent).
Das EBIT verbesserte sich im ersten Halbjahr gegenüber dem Vorjahr um 86,5 Prozent auf 4.398 (2.358) Tsd. Euro, die EBIT-Marge stieg um 7,3 Prozent-Punkte auf 20,4 Prozent. Dieser Anstieg wurde begünstigt durch negative Einmaleffekte im zweiten Quartal 2007.
Das Konzernergebnis stieg in den ersten sechs Monaten auf 3.482 (1.987) Tsd. Euro und verbesserte sich damit um 75,2 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Regulatorisches Umfeld
Jens Schumann, Vorsitzender des Vorstands der Tipp24 AG: „Die Auswirkungen der anhaltenden regulatorischen Diskussion waren vor allem im zweiten Quartal deutlich spürbar: Die Anforderungen des zu Jahresbeginn in Kraft getretenen neuen Glücksspiel-Staatsvertrags führten einerseits zu erheblichen Aufwendungen für juristische Beratung und andererseits zu deutlichen Kostensteigerungen. Der erschwerte Registrierungsprozess hat zudem einen deutlichen Effekt auf die Anzahl der registrierten Neukunden, die im Berichtszeitraum lediglich um 60 Tsd. anstieg. In Deutschland haben wir damit nur rund ein Drittel der Neukunden des Vorjahreszeitraums hinzugewinnen können.“
Ausblick
Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen hält Tipp24 an seiner Jahresprognose fest: Das Unternehmen erwartet einen Kundenzuwachs in Höhe von mindestens 100 Tsd. Neukunden. Tipp24 geht von einer Steigerung des Transaktionsvolumens, des Umsatzes sowie des EBIT von mindestens 10 Prozent aus. Dieses Wachstum – begünstigt durch die gute Skalierbarkeit des Tipp24-Geschäftsmodells – beruht teilweise bereits auf positiven Effekten der Kundensteigerungen aus dem vergangenen Jahr. Nach Abschluss der derzeitigen Umbruchsphase der europäischen Lotteriemärkte plant Tipp24, wieder an die historisch belegten mittelfristigen Wachstumsziele anknüpfen zu können. Diese Wachstumsziele beinhalten eine jährliche Steigerung des Umsatzes von 30 Prozent und überproportionale Steigerung des EBIT.
Pressemitteilung vom 4. August 2008
PARR: Die Bundesliga leidet an sinnlosen Verboten
Pressemitteilung vom 14.08.2008
BERLIN. Anlässlich des Starts der Bundesligasaison 2008/09 erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:
Beim diesjährigen Start der Bundesliga dürfen wir nicht nur an die positiven Seiten denken. Leider gibt es auch unerfreuliche: Die Entscheidung des Bundeskartellamts zur Sportschau vor einigen Wochen hat zwar die Rechte der Fans gestärkt, aber gleichzeitig Kritik bei Vereinen und DFL hervorgerufen. Jetzt darf die Zentralvermarktung, die die kleineren Profivereine fair an den TV-Rechten beteiligt, nicht in Gefahr geraten. Zudem braucht unser Fußball bessere Wettbewerbsbedingungen mit den Profiligen z. B. in Spanien, Italien oder England. Free-TV und Pay-TV müssen in ein angemessenes Verhältnis zueinander gebracht werden. Ein schneller Kompromiss ist nötig.
Problematischer sind auch noch andere Bereiche: Der Glücksspielstaatsvertrag verursacht nicht nur in den einzelnen Ländern dramatische Rückgänge bei den Mitteln aus Lotto- und Sportwetten, sondern führt zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den großen ausländischen Ligen. Hier können seriöse private Glücksspielanbieter auf Trikots und Banden werben: dem deutschen Fußball entgehen Einnahmen in Millionenhöhe und der Wettbewerbsnachteil wird sich im direkten Vergleich in UEFA-Pokal und Champions League sichtbar machen. Das Monopol bei den Sportwetten muss fallen.
Die FDP-Bundestagsfraktion spricht sich erneut für eine Teilliberalisierung des Sportwettenmarktes aus: die derzeit gültigen Beschränkungen schaden unserem Fußball.
Die Bundesliga ist eine Erfolgsstory: Besucherzahlen und andere Indikatoren zeigen, wie beliebt und erfolgreich unsere heimische Fußballliga ist. Das dürfen wir sprichwörtlich nicht aufs Spiel setzen.
BERLIN. Anlässlich des Starts der Bundesligasaison 2008/09 erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:
Beim diesjährigen Start der Bundesliga dürfen wir nicht nur an die positiven Seiten denken. Leider gibt es auch unerfreuliche: Die Entscheidung des Bundeskartellamts zur Sportschau vor einigen Wochen hat zwar die Rechte der Fans gestärkt, aber gleichzeitig Kritik bei Vereinen und DFL hervorgerufen. Jetzt darf die Zentralvermarktung, die die kleineren Profivereine fair an den TV-Rechten beteiligt, nicht in Gefahr geraten. Zudem braucht unser Fußball bessere Wettbewerbsbedingungen mit den Profiligen z. B. in Spanien, Italien oder England. Free-TV und Pay-TV müssen in ein angemessenes Verhältnis zueinander gebracht werden. Ein schneller Kompromiss ist nötig.
Problematischer sind auch noch andere Bereiche: Der Glücksspielstaatsvertrag verursacht nicht nur in den einzelnen Ländern dramatische Rückgänge bei den Mitteln aus Lotto- und Sportwetten, sondern führt zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den großen ausländischen Ligen. Hier können seriöse private Glücksspielanbieter auf Trikots und Banden werben: dem deutschen Fußball entgehen Einnahmen in Millionenhöhe und der Wettbewerbsnachteil wird sich im direkten Vergleich in UEFA-Pokal und Champions League sichtbar machen. Das Monopol bei den Sportwetten muss fallen.
Die FDP-Bundestagsfraktion spricht sich erneut für eine Teilliberalisierung des Sportwettenmarktes aus: die derzeit gültigen Beschränkungen schaden unserem Fußball.
Die Bundesliga ist eine Erfolgsstory: Besucherzahlen und andere Indikatoren zeigen, wie beliebt und erfolgreich unsere heimische Fußballliga ist. Das dürfen wir sprichwörtlich nicht aufs Spiel setzen.
Sieg vor dem BGH: JAXX AG bereitet Schadenersatzklage gegen Lotto-Kartell in Millionenhöhe vor
- Bundesgerichtshof bestätigt endgültig Rechtswidrigkeit des Boykotts von gewerblichen Spielvermittlern durch die Lottogesellschaften
- Kartellsenat des BGH verweist auf erhebliche Bedenken der EU-Kommission am Glücksspielstaatsvertrag
Karlsruhe/Altenholz, 14. August 2008 - Der Bundesgerichtshof hat heute in seinem Lotto-Kartellurteil die Grundlage für umfassende Schadenersatzklagen gegen das deutsche Lotto-Kartell geschaffen. Der BGH hat letztinstanzlich festgestellt, dass die Lottogesellschaften Umsätze von gewerblichen Spielvermittlern wie JAXX nicht boykottieren dürfen. Außerdem verwiesen die Karlsruher Richter in ihrem Urteilsspruch auf die erheblichen Bedenken der Europäischen Kommission an der Rechtmäßigkeit des seit Anfang des Jahres geltenden Glücksspielstaatsvertrags und auf die hierzu anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Der Glücksspielspezialist JAXX AG (ehem. FLUXX AG, ISIN DE000A0JRU67) begrüßt ausdrücklich das Urteil im Wettbewerbsstreit zwischen dem Bundeskartellamt und den deutschen Lottogesellschaften. Stefan Hänel, Vorstand Finanzen, Recht und Personal der JAXX AG: "Wir sind sehr zufrieden mit dem Richterspruch, da er den Beschluss des Kartellamts in allen Punkten, die unser Geschäft betreffen, vollumfänglich bestätigt."
Ursache der Auseinandersetzung war das im Jahr 2005 gestartete Projekt von JAXX, Lottoscheine über Terminals in Supermärkten und Tankstellen zu vermitteln. Um die eigenen rund 25.000 Lottoannahmestellen vor dem unliebsamen Wettbewerb zu schützen, hatten die 16 Landesgesellschaften beschlossen, Umsätze aus dem so genannten "terrestrischen Vertrieb" von privaten Vermittlern nicht anzunehmen. Das Bundeskartellamt stellte daraufhin im August 2006 fest: Dieser Boykott verstößt gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht.
Obwohl auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Juni 2007 den Kartellamtsbeschluss bestätigte, versuchten einzelne Lottogesellschaften das Geschäft von JAXX weiterhin zu behindern, zum Beispiel mittels Abmahnungen und rechtswidriger Kündigungen. "Der uns aus dem Boykott und seinen Auswirkungen entstandene Schaden summiert sich mittlerweile auf einen deutlich siebenstelligen Betrag", so Stefan Hänel. "Wir werden die Ansprüche umgehend mit unseren Anwalten prüfen und zügig durchsetzen. Unsere Gesellschaft und unsere Aktionäre haben mit der vorliegenden Entscheidung nun endlich die Grundlage, um eine angemessene Entschädigung geltend zu machen."
Quelle: JAXX AG
- Kartellsenat des BGH verweist auf erhebliche Bedenken der EU-Kommission am Glücksspielstaatsvertrag
Karlsruhe/Altenholz, 14. August 2008 - Der Bundesgerichtshof hat heute in seinem Lotto-Kartellurteil die Grundlage für umfassende Schadenersatzklagen gegen das deutsche Lotto-Kartell geschaffen. Der BGH hat letztinstanzlich festgestellt, dass die Lottogesellschaften Umsätze von gewerblichen Spielvermittlern wie JAXX nicht boykottieren dürfen. Außerdem verwiesen die Karlsruher Richter in ihrem Urteilsspruch auf die erheblichen Bedenken der Europäischen Kommission an der Rechtmäßigkeit des seit Anfang des Jahres geltenden Glücksspielstaatsvertrags und auf die hierzu anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs.
Der Glücksspielspezialist JAXX AG (ehem. FLUXX AG, ISIN DE000A0JRU67) begrüßt ausdrücklich das Urteil im Wettbewerbsstreit zwischen dem Bundeskartellamt und den deutschen Lottogesellschaften. Stefan Hänel, Vorstand Finanzen, Recht und Personal der JAXX AG: "Wir sind sehr zufrieden mit dem Richterspruch, da er den Beschluss des Kartellamts in allen Punkten, die unser Geschäft betreffen, vollumfänglich bestätigt."
Ursache der Auseinandersetzung war das im Jahr 2005 gestartete Projekt von JAXX, Lottoscheine über Terminals in Supermärkten und Tankstellen zu vermitteln. Um die eigenen rund 25.000 Lottoannahmestellen vor dem unliebsamen Wettbewerb zu schützen, hatten die 16 Landesgesellschaften beschlossen, Umsätze aus dem so genannten "terrestrischen Vertrieb" von privaten Vermittlern nicht anzunehmen. Das Bundeskartellamt stellte daraufhin im August 2006 fest: Dieser Boykott verstößt gegen deutsches und europäisches Wettbewerbsrecht.
Obwohl auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Juni 2007 den Kartellamtsbeschluss bestätigte, versuchten einzelne Lottogesellschaften das Geschäft von JAXX weiterhin zu behindern, zum Beispiel mittels Abmahnungen und rechtswidriger Kündigungen. "Der uns aus dem Boykott und seinen Auswirkungen entstandene Schaden summiert sich mittlerweile auf einen deutlich siebenstelligen Betrag", so Stefan Hänel. "Wir werden die Ansprüche umgehend mit unseren Anwalten prüfen und zügig durchsetzen. Unsere Gesellschaft und unsere Aktionäre haben mit der vorliegenden Entscheidung nun endlich die Grundlage, um eine angemessene Entschädigung geltend zu machen."
Quelle: JAXX AG
Bundesgerichtshof kippt Regionalitätsprinzip
Pressemeldung des Bundesgerichtshofs
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, Spielaufträge gewerblicher Spielvermittler abzulehnen, die in stationären Annahmestellen, etwa in Tankstellen oder Supermärkten (sog. terrestrischer Vertrieb), entgegengenommen wurden. Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Von einer Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf andere Bundesländer können die Lottogesellschaften zwar aufgrund eigener Entscheidung absehen, sie dürfen darüber aber untereinander keine Vereinbarung treffen. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden. Er hat damit einer Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften teilweise stattgegeben.
Die Veranstaltung von Lotterien ist in Deutschland grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten, die sich im DLTB zusammengeschlossen haben. Sie haben ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach dessen § 2 dürfen die Lottogesellschaften Lotterien nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). § 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die Lottogesellschaften die über gewerbliche Spielvermittler erzielten Lotterieeinnahmen unter sich entsprechend den jeweils sonst von ihnen erzielten Spieleinsätzen aufteilen.
Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegenzunehmen, forderte der Rechtsausschuss des DLTB die Lottogesellschaften auf, solche Umsätze zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat dem DLTB und den Lottogesellschaften untersagt, eine solche Aufforderung auszusprechen oder ihr nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften verboten, ihren Vertrieb in Beachtung des Regionalitätsprinzips sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschränken und aus diesem Grund ihren Internetvertrieb nicht für Spielteilnehmer aus anderen Bundesländern zu öffnen. Beanstandet hat das Bundeskartellamt auch die Mitwirkung der Lottogesellschaften an der Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag.
Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts weit überwiegend zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften hatte beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs teilweise Erfolg.
Der Kartellsenat hat zunächst bestätigt, dass der Rechtsausschuss des DLTB mit seiner gegen den terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler gerichteten Aufforderung in unzulässiger Weise den Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften beschränkt hat. Insofern ist unerheblich, ob dieser Beschluss für die Lottogesellschaften rechtlich oder faktisch verbindlich war. Außerdem hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses zu einer von Art. 81 EG und § 1 GWB verbotenen, abgestimmten Verhaltensweise der Lottogesellschaften zum Nachteil der Spielvermittler geführt hat. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Lottogesellschaften, die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gründen zu verweigern. Sie sind auch berechtigt, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn Spielvermittler nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Diese Erlaubnis, wie sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den zu seiner Ausführung ergangenen Landesgesetzen seit 1. Januar 2008 vorgeschrieben ist, darf nicht aus sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden, sondern nur, um die ordnungsrechtlichen Ziele der Glücksspielaufsicht – wie Jugendschutz und Bekämpfung der Spielsucht – durchzusetzen.
Der Kartellsenat hat seine schon im Eilverfahren (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2035 Tz. 24 ff. Lotto im Internet, dazu Pressemitteilung Nr. 85/2007) vorläufig geäußerte Auffassung bestätigt, dass das Regionalitätsprinzip des Blockvertrags gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt. Die Lottogesellschaften haben autonom zu entscheiden, ob sie ihren Vertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und gegebenenfalls dafür erforderliche Genehmigungen einholen wollen. Das gilt derzeit insbesondere auch für den Internetvertrieb. Dieser wird allerdings nach Ablauf der Übergangsfrist ab 1. Januar 2009 gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV allgemein verboten sein. Die Europäische Kommission hat gegen dieses Verbot zwar gemeinschaftsrechtliche Bedenken erhoben. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften haben die Lottogesellschaften aber von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV auszugehen.
Wie der Bundesgerichtshof weiter erkannt hat, konnte den Lottogesellschaften vom Bundeskartellamt untersagt werden, an der im sog. Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Umverteilung der Einnahmen aus Spielvermittlung mitzuwirken. Diese Umverteilung beseitigt weitgehend den Anreiz für einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um Spielinteressenten.
Beschluss vom 14. August 2008 – KVR 54/07 – Lottoblock
Bundeskartellamt - Beschluss vom 23. August 2006 - B 10 – 148/05
WuW/E DE-V 1251
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 8. Juni 2007 – VI Kart 15/06 (V)
WuW/E DE-R 2003
Karlsruhe, den 14. August 2008
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, Spielaufträge gewerblicher Spielvermittler abzulehnen, die in stationären Annahmestellen, etwa in Tankstellen oder Supermärkten (sog. terrestrischer Vertrieb), entgegengenommen wurden. Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Von einer Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf andere Bundesländer können die Lottogesellschaften zwar aufgrund eigener Entscheidung absehen, sie dürfen darüber aber untereinander keine Vereinbarung treffen. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden. Er hat damit einer Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften teilweise stattgegeben.
Die Veranstaltung von Lotterien ist in Deutschland grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten, die sich im DLTB zusammengeschlossen haben. Sie haben ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach dessen § 2 dürfen die Lottogesellschaften Lotterien nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). § 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die Lottogesellschaften die über gewerbliche Spielvermittler erzielten Lotterieeinnahmen unter sich entsprechend den jeweils sonst von ihnen erzielten Spieleinsätzen aufteilen.
Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegenzunehmen, forderte der Rechtsausschuss des DLTB die Lottogesellschaften auf, solche Umsätze zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat dem DLTB und den Lottogesellschaften untersagt, eine solche Aufforderung auszusprechen oder ihr nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften verboten, ihren Vertrieb in Beachtung des Regionalitätsprinzips sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschränken und aus diesem Grund ihren Internetvertrieb nicht für Spielteilnehmer aus anderen Bundesländern zu öffnen. Beanstandet hat das Bundeskartellamt auch die Mitwirkung der Lottogesellschaften an der Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag.
Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts weit überwiegend zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften hatte beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs teilweise Erfolg.
Der Kartellsenat hat zunächst bestätigt, dass der Rechtsausschuss des DLTB mit seiner gegen den terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler gerichteten Aufforderung in unzulässiger Weise den Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften beschränkt hat. Insofern ist unerheblich, ob dieser Beschluss für die Lottogesellschaften rechtlich oder faktisch verbindlich war. Außerdem hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses zu einer von Art. 81 EG und § 1 GWB verbotenen, abgestimmten Verhaltensweise der Lottogesellschaften zum Nachteil der Spielvermittler geführt hat. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Lottogesellschaften, die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gründen zu verweigern. Sie sind auch berechtigt, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn Spielvermittler nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Diese Erlaubnis, wie sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den zu seiner Ausführung ergangenen Landesgesetzen seit 1. Januar 2008 vorgeschrieben ist, darf nicht aus sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden, sondern nur, um die ordnungsrechtlichen Ziele der Glücksspielaufsicht – wie Jugendschutz und Bekämpfung der Spielsucht – durchzusetzen.
Der Kartellsenat hat seine schon im Eilverfahren (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2035 Tz. 24 ff. Lotto im Internet, dazu Pressemitteilung Nr. 85/2007) vorläufig geäußerte Auffassung bestätigt, dass das Regionalitätsprinzip des Blockvertrags gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt. Die Lottogesellschaften haben autonom zu entscheiden, ob sie ihren Vertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und gegebenenfalls dafür erforderliche Genehmigungen einholen wollen. Das gilt derzeit insbesondere auch für den Internetvertrieb. Dieser wird allerdings nach Ablauf der Übergangsfrist ab 1. Januar 2009 gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV allgemein verboten sein. Die Europäische Kommission hat gegen dieses Verbot zwar gemeinschaftsrechtliche Bedenken erhoben. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften haben die Lottogesellschaften aber von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV auszugehen.
Wie der Bundesgerichtshof weiter erkannt hat, konnte den Lottogesellschaften vom Bundeskartellamt untersagt werden, an der im sog. Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Umverteilung der Einnahmen aus Spielvermittlung mitzuwirken. Diese Umverteilung beseitigt weitgehend den Anreiz für einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um Spielinteressenten.
Beschluss vom 14. August 2008 – KVR 54/07 – Lottoblock
Bundeskartellamt - Beschluss vom 23. August 2006 - B 10 – 148/05
WuW/E DE-V 1251
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 8. Juni 2007 – VI Kart 15/06 (V)
WuW/E DE-R 2003
Karlsruhe, den 14. August 2008
Mittwoch, 13. August 2008
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung untersucht Glücksspielverhalten
Ergebnisse einer bundesweiten Befragung durch die BZgA vorgestellt
In einer bundesweiten Repräsentativbefragung hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) 10.001 Bundesbürger im Alter von 16 bis 65 Jahren zu ihrem Glücksspielverhalten befragt. Die Studie bildet den Ausgangspunkt für die Beobachtung der Entwicklung des Glücksspielverhaltens in Deutschland und soll durch weitere Befragungen in den kommenden Jahren Auskunft über die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verhinderung von Glücksspielsucht geben.
Die Studienergebnisse zeigen, dass die Teilnahme an Glücksspielen um Geld in der Allgemeinbevölkerung weit verbreitet ist. Etwas mehr als die Hälfte der Befragten (55 %) hat in den letzten 12 Monaten vor der Befragung ein oder mehr Glücksspiele gespielt, dabei ist die Teilnahme am Glücksspiel bei den Männern (60 %) höher als bei den Frauen (50%). Am weitesten verbreitet ist die Teilnahme an den Zahlenlotterien 6 aus 49, Super 6 und Spiel 77. Mehr als ein Drittel der Befragten (36 %; von den Männern 40 % und von den Frauen 31 %) haben in den vergangenen 12 Monaten 6 aus 49 gespielt, mehr als ein Viertel von allen Befragten (28 %; von den Männern 32 % und von den Frauen 25 %) hat sein Glück beim Spiel 77 oder Super 6 versucht.
Nicht alle Teilnehmenden an Glücksspielen können mit den Glücksspielangeboten verantwortungsvoll umgehen. Für einige sind die Verlockungen des Glücksspielens so groß, dass sie schließlich ihr Spielverhalten nicht mehr unter Kontrolle haben und sie eine Sucht nach Glücksspielen entwickeln.
Die Ergebnisse lassen vermuten, dass das Glücksspielverhalten von rund 0,2 % der Befragten als äußerst kritisch einzustufen ist und bei diesem Personenkreis eine Glücksspielsucht vorliegt. Umgerechnet auf die Bevölkerung ist damit von etwa 100.000 Glücksspielsüchtigen auszugehen. Weitere 0,4 % in der Untersuchungsgruppe - dies sind umgerechnet etwa weitere 225.000 Glücksspieler - in Deutschland weisen ein Glücksspielverhalten auf, das als problematisch betrachtet werden muss und möglicherweise in ein krankhaftes Glücksspielverhalten führen kann.
Dabei weisen die einzelnen Glücksspielangebote für diejenigen, deren Glücksspielverhalten als unproblematisch zu bezeichnen ist, im Vergleich zu denjenigen, die als glücksspielsüchtig eingestuft werden müssen, eine deutlich unterschiedliche Anziehungskraft auf. Die größten Unterschiede finden sich im Bereich der Sportwetten, beim kleinen Spiel in Spielbanken (Glücksspielautomaten), Glücksspielen im Internet und bei Geldspielgeräten. So ist zum Beispiel die Wahrscheinlichkeit, dass ein problematischer oder pathologischer Glücksspieler in den letzten 12 Monaten an Geldspielgeräten gespielt oder am kleinen Spiel in Spielbanken teilgenommen hat um das 9-fache höher als für Personen, deren Glücksspielverhalten unproblematisch ist.
„Im Vergleich zu anderen Suchterkrankungen sind von pathologischer Glücksspielsucht bisher nur relativ wenige Personen betroffen“, stellt Professor Dr. Elisabeth Pott, Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, fest. „Dies soll nach Möglichkeit auch in Zukunft so bleiben. Durch die Intensivierung der Maßnahmen zur Prävention von Glücksspielsucht kann erreicht werden, dass sich Glücksspielsucht in der Bevölkerung nicht weiter ausbreitet. Zusätzliche Anstrengungen sind hier sicher notwendig. Denn neben dem bereits bekannten hohen Gefährdungspotenzial von Geldspielgeräten und Glücksspielautomaten sind insbesondere die Ausbreitung des Poker-Spielens und die Zunahme der Glücksspielangebote im Internet mit großer Sorge zu registrieren. Von diesen Angeboten werden in nicht unerheblichem Maße auch Jugendliche angezogen, die nach dem Jugendschutz keinen Zugang zu Glücksspielangeboten haben dürfen“, so Frau Professor Pott weiter.
Um Maßnahmen zur Vermeidung von Glücksspielsucht neben den regionalen Angeboten bundesweit zu verstärken und zu intensivieren, sind der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) eine Kooperation eingegangen, in deren Rahmen auch diese Untersuchung durchgeführt wurde. Neben der Möglichkeit zur telefonischen Beratung zum Thema Glücksspielsucht unter der kostenlosen Nummer 0800 1 37 27 00 oder dem umfangreichen Informations- und Beratungsangebot im Internet unter www.spielen-mit-verantwortung.de bietet die BZgA im Rahmen dieser Kooperation auch schriftliche Informationsmaterialien an, die kostenlos unter www.bzga.de zu bestellen sind. Mit einer Anzeigenkampagne wird ab dem Herbst die Bevölkerung über die Folgen problematischen Glücksspielverhaltens und die Hilfeangebote informiert.
Der Bericht mit den Ergebnissen der Repräsentativbefragung ist im Internet abrufbar unter www.bzga.de/Forschung/Aktuelle Studien.
Pressemitteilung der BZGA
In einer bundesweiten Repräsentativbefragung hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) 10.001 Bundesbürger im Alter von 16 bis 65 Jahren zu ihrem Glücksspielverhalten befragt. Die Studie bildet den Ausgangspunkt für die Beobachtung der Entwicklung des Glücksspielverhaltens in Deutschland und soll durch weitere Befragungen in den kommenden Jahren Auskunft über die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verhinderung von Glücksspielsucht geben.
Die Studienergebnisse zeigen, dass die Teilnahme an Glücksspielen um Geld in der Allgemeinbevölkerung weit verbreitet ist. Etwas mehr als die Hälfte der Befragten (55 %) hat in den letzten 12 Monaten vor der Befragung ein oder mehr Glücksspiele gespielt, dabei ist die Teilnahme am Glücksspiel bei den Männern (60 %) höher als bei den Frauen (50%). Am weitesten verbreitet ist die Teilnahme an den Zahlenlotterien 6 aus 49, Super 6 und Spiel 77. Mehr als ein Drittel der Befragten (36 %; von den Männern 40 % und von den Frauen 31 %) haben in den vergangenen 12 Monaten 6 aus 49 gespielt, mehr als ein Viertel von allen Befragten (28 %; von den Männern 32 % und von den Frauen 25 %) hat sein Glück beim Spiel 77 oder Super 6 versucht.
Nicht alle Teilnehmenden an Glücksspielen können mit den Glücksspielangeboten verantwortungsvoll umgehen. Für einige sind die Verlockungen des Glücksspielens so groß, dass sie schließlich ihr Spielverhalten nicht mehr unter Kontrolle haben und sie eine Sucht nach Glücksspielen entwickeln.
Die Ergebnisse lassen vermuten, dass das Glücksspielverhalten von rund 0,2 % der Befragten als äußerst kritisch einzustufen ist und bei diesem Personenkreis eine Glücksspielsucht vorliegt. Umgerechnet auf die Bevölkerung ist damit von etwa 100.000 Glücksspielsüchtigen auszugehen. Weitere 0,4 % in der Untersuchungsgruppe - dies sind umgerechnet etwa weitere 225.000 Glücksspieler - in Deutschland weisen ein Glücksspielverhalten auf, das als problematisch betrachtet werden muss und möglicherweise in ein krankhaftes Glücksspielverhalten führen kann.
Dabei weisen die einzelnen Glücksspielangebote für diejenigen, deren Glücksspielverhalten als unproblematisch zu bezeichnen ist, im Vergleich zu denjenigen, die als glücksspielsüchtig eingestuft werden müssen, eine deutlich unterschiedliche Anziehungskraft auf. Die größten Unterschiede finden sich im Bereich der Sportwetten, beim kleinen Spiel in Spielbanken (Glücksspielautomaten), Glücksspielen im Internet und bei Geldspielgeräten. So ist zum Beispiel die Wahrscheinlichkeit, dass ein problematischer oder pathologischer Glücksspieler in den letzten 12 Monaten an Geldspielgeräten gespielt oder am kleinen Spiel in Spielbanken teilgenommen hat um das 9-fache höher als für Personen, deren Glücksspielverhalten unproblematisch ist.
„Im Vergleich zu anderen Suchterkrankungen sind von pathologischer Glücksspielsucht bisher nur relativ wenige Personen betroffen“, stellt Professor Dr. Elisabeth Pott, Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, fest. „Dies soll nach Möglichkeit auch in Zukunft so bleiben. Durch die Intensivierung der Maßnahmen zur Prävention von Glücksspielsucht kann erreicht werden, dass sich Glücksspielsucht in der Bevölkerung nicht weiter ausbreitet. Zusätzliche Anstrengungen sind hier sicher notwendig. Denn neben dem bereits bekannten hohen Gefährdungspotenzial von Geldspielgeräten und Glücksspielautomaten sind insbesondere die Ausbreitung des Poker-Spielens und die Zunahme der Glücksspielangebote im Internet mit großer Sorge zu registrieren. Von diesen Angeboten werden in nicht unerheblichem Maße auch Jugendliche angezogen, die nach dem Jugendschutz keinen Zugang zu Glücksspielangeboten haben dürfen“, so Frau Professor Pott weiter.
Um Maßnahmen zur Vermeidung von Glücksspielsucht neben den regionalen Angeboten bundesweit zu verstärken und zu intensivieren, sind der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) eine Kooperation eingegangen, in deren Rahmen auch diese Untersuchung durchgeführt wurde. Neben der Möglichkeit zur telefonischen Beratung zum Thema Glücksspielsucht unter der kostenlosen Nummer 0800 1 37 27 00 oder dem umfangreichen Informations- und Beratungsangebot im Internet unter www.spielen-mit-verantwortung.de bietet die BZgA im Rahmen dieser Kooperation auch schriftliche Informationsmaterialien an, die kostenlos unter www.bzga.de zu bestellen sind. Mit einer Anzeigenkampagne wird ab dem Herbst die Bevölkerung über die Folgen problematischen Glücksspielverhaltens und die Hilfeangebote informiert.
Der Bericht mit den Ergebnissen der Repräsentativbefragung ist im Internet abrufbar unter www.bzga.de/Forschung/Aktuelle Studien.
Pressemitteilung der BZGA
Montag, 11. August 2008
JAXX AG profitiert von steigender Nachfrage nach Sport- und Pferdewetten
- Sport-, Pferdewetten und Auslandsgeschäft sorgen für dynamische Umsatzentwicklung im ersten Halbjahr
- Konzernumsatz steigt um 86 Prozent auf 58,1 Mio. Euro
- Deutliche Verbesserung der Ergebnissituation
Der Glücksspielspezialist JAXX AG (ehem. FLUXX AG; ISIN DE000A0JRU67) hat heute den Bericht über das erste Halbjahr 2008 veröffentlicht. Wie bereits in den ersten drei Monaten, sorgte der seit Jahresbeginn in Deutschland geltende Glücksspielstaatsvertrag auch im zweiten Quartal 2008 für ein uneinheitliches Bild in der Geschäftsentwicklung des JAXX-Konzerns - allerdings mit einer deutlich positiven Tendenz.
Während die von der Neuregelung nicht betroffenen Bereiche Sport- und Pferdewetten sowie die im Ausland vermittelten Lotterien weiterhin ein dynamisches Wachstum aufweisen, wurde die Vermittlung von Lotto auf dem Heimatmarkt Deutschland von den Vertriebs- und Werbeeinschränkungen deutlich belastet.
Dennoch ist die JAXX-Gruppe im zweiten Quartal ihrem Ziel wieder näher gekommen, die wirtschaftliche Unabhängigkeit vom deutschen Lottomarkt auszubauen. Der Großteil der Nettoumsätze wird mittlerweile im Ausland erwirtschaftet. Insgesamt stieg der Umsatz im zweiten Quartal gegenüber dem Vorjahr um 73 Prozent von 17,3 Mio. Euro auf 29,8 Mio. Euro, wovon 6,9 Mio. Euro auf die seit Beginn des Geschäftsjahres konsolidierte SPORTWETTEN.DE AG entfallen. Im Halbjahresvergleich stiegen die Erlöse um 86 Prozent von 31,3 Mio. Euro auf 58,1 Mio. Euro (SPORTWETTEN.DE AG: 14,0 Mio. Euro). Die Umsätze verteilten sich im ersten Halbjahr zu 56 Prozent auf das Segment Sportwetten, zu 24 Prozent auf Pferdewetten und zu 20 Prozent auf Lotterien.
Die Fußball-Europameisterschaft und das Hamburger Galopp-Derby haben im Juni zu Rekordumsätzen geführt und damit die traditionell schwachen Saisonfinalmonate April und Mai überkompensieren können. Um die Unabhängigkeit weiter zu festigen, wurden die Sportevents für einen verstärkten Aufbau von Neukunden genutzt, was wiederum zu erhöhten Vertriebs- und Marketingaufwendungen geführt hat. Dennoch konnte das Ergebnis gegenüber dem Vorjahr deutlich verbessert werden.
Das Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) ist von -1,4 Mio. Euro im zweiten Quartal 2007 auf -0,2 Mio. Euro im zweiten Quartal 2008 gestiegen. Im Halbjahresvergleich verbesserte sich das EBIT von –2,2 Mio. Euro in 2007 auf -0,5 Mio. Euro in 2008. Das Konzernergebnis nach IFRS lag im zweiten Quartal 2008 bei –0,3 Mio. Euro gegenüber -1,1 Mio. Euro im zweiten Quartal 2007. Im Halbjahresvergleich konnte das Ergebnis von -1,7 Mio. Euro in 2007 auf –0,8 Mio. Euro in 2008 verbessert werden. Das Ergebnis entspricht weitestgehend dem durch erhöhte Anlaufkosten entstandenen Verlust der britischen Tochter JAXX UK Ltd. Die SPORTWETTEN.DE AG hat mit 80 Tsd. Euro zu der Ergebnisverbesserung beigetragen.
Der operative Cashflow war im ersten Halbjahr 2008 mit 0,7 Mio. Euro positiv. Die 62,4-prozentige Beteiligung an der SPORTWETTEN.DE AG hatte ein Investitionsvolumen in Höhe von 7,6 Mio. Euro.
Ausblick
Im Fokus der weiteren Geschäftsentwicklung stehen unverändert die Erhöhung der Unabhängigkeit vom deutschen Lottomarkt, die Internationalisierung sowie das Erreichen der Gewinnzone.
"Wir rechnen mit einer weiteren deutlichen Verbesserung der Umsatz- und Ertragslage im zweiten Halbjahr", so Stefan Hänel, Finanzvorstand der JAXX AG. "Wir haben in der ersten Jahrehälfte etliche Maßnahmen zur Umsatzausweitung und zur Kostenreduzierung eingeleitet, die nun in vollem Umfang greifen können." So ist insbesondere mit ersten spürbaren Synergieeffekten aus der Integration der SPORTWETTEN.DE-Gruppe in den JAXX-Konzern zu rechnen. Weiterhin greifen dann auch verstärkt die Maßnahmen aus der engeren Verzahnung der QED-Gruppe (myBet.com) mit den Auslandsaktivitäten von JAXX.
Zusätzlich steht im August mit den Olympischen Spielen ein weiteres sportliches Topereignis vor der Tür und der Saisonstart der europäischen Fußballligen sorgt traditionell für eine Wiederbelebung des Wettgeschäfts. In Spanien werden ab August wieder Lose für die Weihnachtslotterie verkauft - mit über 2,5 Mrd. Euro an Ausschüttungen Europas größte Lotterie. Im nationalen Vermittlungsgeschäft ist aufgrund der restriktiven Gesetzeslage weiterhin mit einem Rückgang der Umsätze zu rechnen.
Auf Basis der momentanen Lage bekräftigt der Vorstand der JAXX AG seine Erwartungen, im Gesamtjahr 2008 ein zweistelliges Umsatzwachstum sowie ein deutlich positives Ergebnis zu erzielen.
Quelle: JAXX AG
- Konzernumsatz steigt um 86 Prozent auf 58,1 Mio. Euro
- Deutliche Verbesserung der Ergebnissituation
Der Glücksspielspezialist JAXX AG (ehem. FLUXX AG; ISIN DE000A0JRU67) hat heute den Bericht über das erste Halbjahr 2008 veröffentlicht. Wie bereits in den ersten drei Monaten, sorgte der seit Jahresbeginn in Deutschland geltende Glücksspielstaatsvertrag auch im zweiten Quartal 2008 für ein uneinheitliches Bild in der Geschäftsentwicklung des JAXX-Konzerns - allerdings mit einer deutlich positiven Tendenz.
Während die von der Neuregelung nicht betroffenen Bereiche Sport- und Pferdewetten sowie die im Ausland vermittelten Lotterien weiterhin ein dynamisches Wachstum aufweisen, wurde die Vermittlung von Lotto auf dem Heimatmarkt Deutschland von den Vertriebs- und Werbeeinschränkungen deutlich belastet.
Dennoch ist die JAXX-Gruppe im zweiten Quartal ihrem Ziel wieder näher gekommen, die wirtschaftliche Unabhängigkeit vom deutschen Lottomarkt auszubauen. Der Großteil der Nettoumsätze wird mittlerweile im Ausland erwirtschaftet. Insgesamt stieg der Umsatz im zweiten Quartal gegenüber dem Vorjahr um 73 Prozent von 17,3 Mio. Euro auf 29,8 Mio. Euro, wovon 6,9 Mio. Euro auf die seit Beginn des Geschäftsjahres konsolidierte SPORTWETTEN.DE AG entfallen. Im Halbjahresvergleich stiegen die Erlöse um 86 Prozent von 31,3 Mio. Euro auf 58,1 Mio. Euro (SPORTWETTEN.DE AG: 14,0 Mio. Euro). Die Umsätze verteilten sich im ersten Halbjahr zu 56 Prozent auf das Segment Sportwetten, zu 24 Prozent auf Pferdewetten und zu 20 Prozent auf Lotterien.
Die Fußball-Europameisterschaft und das Hamburger Galopp-Derby haben im Juni zu Rekordumsätzen geführt und damit die traditionell schwachen Saisonfinalmonate April und Mai überkompensieren können. Um die Unabhängigkeit weiter zu festigen, wurden die Sportevents für einen verstärkten Aufbau von Neukunden genutzt, was wiederum zu erhöhten Vertriebs- und Marketingaufwendungen geführt hat. Dennoch konnte das Ergebnis gegenüber dem Vorjahr deutlich verbessert werden.
Das Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) ist von -1,4 Mio. Euro im zweiten Quartal 2007 auf -0,2 Mio. Euro im zweiten Quartal 2008 gestiegen. Im Halbjahresvergleich verbesserte sich das EBIT von –2,2 Mio. Euro in 2007 auf -0,5 Mio. Euro in 2008. Das Konzernergebnis nach IFRS lag im zweiten Quartal 2008 bei –0,3 Mio. Euro gegenüber -1,1 Mio. Euro im zweiten Quartal 2007. Im Halbjahresvergleich konnte das Ergebnis von -1,7 Mio. Euro in 2007 auf –0,8 Mio. Euro in 2008 verbessert werden. Das Ergebnis entspricht weitestgehend dem durch erhöhte Anlaufkosten entstandenen Verlust der britischen Tochter JAXX UK Ltd. Die SPORTWETTEN.DE AG hat mit 80 Tsd. Euro zu der Ergebnisverbesserung beigetragen.
Der operative Cashflow war im ersten Halbjahr 2008 mit 0,7 Mio. Euro positiv. Die 62,4-prozentige Beteiligung an der SPORTWETTEN.DE AG hatte ein Investitionsvolumen in Höhe von 7,6 Mio. Euro.
Ausblick
Im Fokus der weiteren Geschäftsentwicklung stehen unverändert die Erhöhung der Unabhängigkeit vom deutschen Lottomarkt, die Internationalisierung sowie das Erreichen der Gewinnzone.
"Wir rechnen mit einer weiteren deutlichen Verbesserung der Umsatz- und Ertragslage im zweiten Halbjahr", so Stefan Hänel, Finanzvorstand der JAXX AG. "Wir haben in der ersten Jahrehälfte etliche Maßnahmen zur Umsatzausweitung und zur Kostenreduzierung eingeleitet, die nun in vollem Umfang greifen können." So ist insbesondere mit ersten spürbaren Synergieeffekten aus der Integration der SPORTWETTEN.DE-Gruppe in den JAXX-Konzern zu rechnen. Weiterhin greifen dann auch verstärkt die Maßnahmen aus der engeren Verzahnung der QED-Gruppe (myBet.com) mit den Auslandsaktivitäten von JAXX.
Zusätzlich steht im August mit den Olympischen Spielen ein weiteres sportliches Topereignis vor der Tür und der Saisonstart der europäischen Fußballligen sorgt traditionell für eine Wiederbelebung des Wettgeschäfts. In Spanien werden ab August wieder Lose für die Weihnachtslotterie verkauft - mit über 2,5 Mrd. Euro an Ausschüttungen Europas größte Lotterie. Im nationalen Vermittlungsgeschäft ist aufgrund der restriktiven Gesetzeslage weiterhin mit einem Rückgang der Umsätze zu rechnen.
Auf Basis der momentanen Lage bekräftigt der Vorstand der JAXX AG seine Erwartungen, im Gesamtjahr 2008 ein zweistelliges Umsatzwachstum sowie ein deutlich positives Ergebnis zu erzielen.
Quelle: JAXX AG