Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 10.09.2008
Die Regierung von Mittelfranken hat zur Durchsetzung des seit 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Verbots jeglicher Glücksspielwerbung im Internet, vier Anbietern von Internetseiten die Werbung für Glücksspiel, insbesondere auch für Sportwetten, untersagt. Die vier Adressaten der Bescheide, allesamt Anbieter von großen Sportportalen, haben gegen diese Bescheide Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. In vorläufigen Rechtsschutzverfahren haben das Verwaltungsgericht München (betrifft zwei Anbieter aus Oberbayern) und das Verwaltungsgericht Regensburg (betrifft einen Anbieter aus der Oberpfalz) nunmehr die Rechtmäßigkeit der Bescheide bestätigt, so dass eine sofortige Durchsetzung dieser Bescheide auch schon vor Abschluss der Klageverfahren möglich ist. Lediglich im vierten Fall, der einen Anbieter aus Mittelfranken betrifft, hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Vollzug des Bescheids zunächst bis zum Abschluss des Klageverfahrens aufgeschoben.
Am 1. Januar 2008 ist der Glücksspielstaatsvertrag aller 16 Bundesländer in Kraft getreten. Durch diesen wird - als Folge des Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - das Glücksspielwesen in Deutschland neu geordnet. Zum Glücksspielwesen gehören nicht nur Lotterien und Casinospiele, sondern auch Poker und Sportwetten. Gesetzlich verboten ist seit 1.Januar 2008 auch die Internetwerbung für Glücksspiel.
Trotz dieses gesetzlichen Verbots wird auf vielen Internetseiten weiterhin für Glücksspiel geworben. Die Regierung von Mittelfranken hat daher in ihrer Eigenschaft als für ganz Bayern zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde für Telemedien (Internetportale) zahlreichen Anbietern von Internetseiten die zwangsweise Durchsetzung des Werbeverbots im Internet angedroht. Mehrere Anbieter haben daraufhin die Glücksspielwerbung von ihren Internetseiten entfernt. In vier Fällen, in denen kein Einlenken erfolgte, hat die Regierung von Mittelfranken Untersagungsbescheide, in denen auch Zwangsgelder in fünfstelliger Höhe angedroht wurden, erlassen. Diese vier Bescheide sind nun Gegenstand von verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In weiteren Fällen stehen solche Bescheide unmittelbar bevor.
Ausschlaggebend für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, die Vollziehung des Bescheids vorerst aufzuschieben, waren lediglich Zweifel des Gerichts, ob der Bescheid tatsächlich von der bayernweiten Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken gedeckt sei. Da es technisch nicht möglich sei, nur die Abrufbarkeit der Werbung in Bayern zu beseitigen, wirke sich – so das Verwaltungsgericht Ansbach- der Bescheid letztlich auf ganz Deutschland aus. Der Freistaat Bayern dürfe aber bei Internetsachverhalten illegales Verhalten nur dann untersagen, wenn die Auswirkungen der Untersagung auf Bayern begrenzt seien. Da dies nicht der Fall sei, fehle der Regierung von Mittelfranken die Kompetenz zum Erlass des Bescheides.
Die Verwaltungsgerichte München und Regensburg sehen dies aber anders.
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Mittwoch, 10. September 2008
Dienstag, 9. September 2008
Österreich: Vergabe der Spielbankenlizenzen europarechtswidrig?
Vorlage des Landesgerichts Ried zum Europäischen Gerichtshof
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Landesgericht (LG) Linz hat nunmehr auch das LG Ried im Innkreis im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens Fragen zur Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Rs. C-235/08 „Langer“). Es ist davon auszugehen, dass der EuGH diese Sache mit der gleich gelagerten Vorlage des LG Linz (Rs. C-64/08 – „Engelmann“, siehe Sportwettenrecht aktuell Nr. 101) verbinden wird.
Aus den Vorlagefragen der beiden österreichischen Gerichte ergibt sich, dass diese die Spielbanken-Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar halten. Als unzulässig wird insbesondere die Voraussetzung beurteilt, dass eine Vergabe nur an eine österreichische Kapitalgesellschaft erfolgen darf (s. Vorlagefrage 1). Angeknüpft wird damit an das Urteil des EuGH zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne der beiden Landesgerichte, muss eine komplett neue Ausschreibung der Konzessionen erfolgen (so wie dies nunmehr in Italien hinsichtlich der rechtswidrig vergebenen Konzessionen geschieht).
* * *
Vorlagefragen des LG Ried im Innkreis:
· Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2.10.1997 zuletzt geändert durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.4.2005, ABI EG Nr L 157/11) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?
· Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an der kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")?
· Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 111
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Landesgericht (LG) Linz hat nunmehr auch das LG Ried im Innkreis im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens Fragen zur Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielrechts mit der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Rs. C-235/08 „Langer“). Es ist davon auszugehen, dass der EuGH diese Sache mit der gleich gelagerten Vorlage des LG Linz (Rs. C-64/08 – „Engelmann“, siehe Sportwettenrecht aktuell Nr. 101) verbinden wird.
Aus den Vorlagefragen der beiden österreichischen Gerichte ergibt sich, dass diese die Spielbanken-Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar halten. Als unzulässig wird insbesondere die Voraussetzung beurteilt, dass eine Vergabe nur an eine österreichische Kapitalgesellschaft erfolgen darf (s. Vorlagefrage 1). Angeknüpft wird damit an das Urteil des EuGH zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne der beiden Landesgerichte, muss eine komplett neue Ausschreibung der Konzessionen erfolgen (so wie dies nunmehr in Italien hinsichtlich der rechtswidrig vergebenen Konzessionen geschieht).
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Vorlagefragen des LG Ried im Innkreis:
· Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2.10.1997 zuletzt geändert durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.4.2005, ABI EG Nr L 157/11) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?
· Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an der kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")?
· Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 111
Rechtssache „Liga Portuguesa“: Schlussanträge des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs erst am 14. Oktober 2008
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im März 2007 wird der Europäische Gerichtshofs (EuGH) Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten fällen („Gambelli III“-Urteil). In dieser, das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den privaten Buchmacher bwin betreffenden Rechtssache C-42/07 („Liga Portuguesa“) war die Veröffentlichung der Schlussanträge noch vor kurzem auf der Webseite des EuGH für den 9. September 2008 angekündigt, so auch die bisherige Aussage des zuständigen Generalanwalts Bot (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 101). Überraschend wurde nun die Veröffentlichung um einen Monat verschoben. Als neuer Termin wurde von der Pressestelle des EuGH der 14. Oktober 2008 genannt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 111
Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im März 2007 wird der Europäische Gerichtshofs (EuGH) Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten fällen („Gambelli III“-Urteil). In dieser, das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den privaten Buchmacher bwin betreffenden Rechtssache C-42/07 („Liga Portuguesa“) war die Veröffentlichung der Schlussanträge noch vor kurzem auf der Webseite des EuGH für den 9. September 2008 angekündigt, so auch die bisherige Aussage des zuständigen Generalanwalts Bot (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 101). Überraschend wurde nun die Veröffentlichung um einen Monat verschoben. Als neuer Termin wurde von der Pressestelle des EuGH der 14. Oktober 2008 genannt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 111