Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 27. September 2008
UEFA will gegen Wettbetrug vorgehen
Mit einem neu geschaffenen Untersuchungsausschuss will die Europäische Fußball-Union (UEFA) der zunehmenden Wettmanipulation Herr werden. Dies gab die UEFA bei der Sitzung des Exekutiv-Komitees in Bordeaux bekannt. "Es gibt eine Gefahr in unserem Spiel, aber wir werden es nicht zulassen, dass illegale Wetten oder Korruption den Ausgang der Spiele beeinflussen", sagte UEFA-Generalsekretär David Taylor. Der Ausschuss soll mit Experten besetzt sein, die Unregelmäßigkeiten bei verdächtigen Spielen überprüfen sollen.
Freitag, 26. September 2008
JAXX AG: Wandelanleihe vollständig platziert
Altenholz, 29. September 2008 - Der Glücksspielspezialist JAXX AG (ISIN DE000A0JRU67) hat seine mit 6,66% verzinste Wandelschuldverschreibung von 2008/2013 erfolgreich am Kapitalmarkt platzieren können. Insgesamt wurden 161.830 Teilschuldverschreibungen, die in je 10 JAXX-Aktien gewandelt werden können, zum Preis von jeweils 26,00 Euro ausgegeben. Die von den Altaktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts nicht gezeichneten Anteile wurden von institutionellen Investoren übernommen.
Der JAXX AG fließt somit ein Emissionserlös in Höhe von 4,2 Mio. Euro zu. Mit den zusätzlichen Mitteln soll das weitere Wachstum finanziert und die Unabhängigkeit vom deutschen Markt für Lotterien weiter ausgebaut werden.
Die Teilschuldverschreibungen aus der Wandelanleihe werden in den nächsten Tagen unter der separaten ISIN DE000A0XYGS9 in die Depots der Aktionäre eingebucht. Das erste Ausübungsfenster, in dem die Anteile erstmals in Aktien gewandelt werden können, läuft vom 12. bis zum 26. November 2008.
Quelle: JAXX AG
Der JAXX AG fließt somit ein Emissionserlös in Höhe von 4,2 Mio. Euro zu. Mit den zusätzlichen Mitteln soll das weitere Wachstum finanziert und die Unabhängigkeit vom deutschen Markt für Lotterien weiter ausgebaut werden.
Die Teilschuldverschreibungen aus der Wandelanleihe werden in den nächsten Tagen unter der separaten ISIN DE000A0XYGS9 in die Depots der Aktionäre eingebucht. Das erste Ausübungsfenster, in dem die Anteile erstmals in Aktien gewandelt werden können, läuft vom 12. bis zum 26. November 2008.
Quelle: JAXX AG
VEWU zum Glücksspielstaatsvertrag: 2 Milliarden weniger – für die Sportförderung eine tickende Zeitbombe!
"2 Milliarden weniger! Das ist das bedrohliche Ergebnis des Glücksspielstaatsvertrages nach heutigem Stand", so Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer (VEWU). "2 Milliarden Euro Umsatz fehlen den Ländern, dem Deutschen Lotto- und Toto-Block und den Destinatären." Damit zeigen sich die Auswirkungen des Glücksspielstaatsvertrages bereits nach den ersten neun Monaten seines Bestehens noch wesentlich drastischer als die bisherigen Prognosen des Verbandes, der eine derartige Entwicklung vorausgesagt hat. "Fachleuten ist bekannt, was diese Einbrüche für die durch die Lottogelder geförderten Destinatäre bedeuten. Wir haben uns gefragt, inwieweit die direkt Betroffenen über die Zusammenhänge informiert sind", begründete Maul die Vergabe von umfangreichen Studien an das Meinungsforschungsinstitut TNS Emnid. Gefragt wurden in repräsentativen Umfragen die Bevölkerung, Eltern mit Kindern im Alter bis zu 17 Jahren und 1.800 Vorsitzende von Sportvereinen.
"Eine reduzierte Sportförderung ist eine tickende Zeitbombe", so TNS-Emnid-Frontmann Klaus-Peter Schöppner. Obwohl die Zusammenhänge und Konsequenzen zwischen Glücksspielstaatsvertrag und Sportförderung erst in Ansätzen wahrnehmbar seien, existiere bereits eine große Furcht vor Einschränkungen und deren Folgen:
Die Einschränkungen der staatlichen Förderung werden jetzt schon befürchtet. Zwei Drittel der befragten Eltern befürchten starke oder merkliche Einschränkungen der Jugendarbeit, wenn der Staatsvertrag bestehen bleiben sollte. Eine Kompensation durch mögliche Ausfälle durch Spenden/Sponsoren scheint schwer möglich, durch Beitragserhöhung nahezu ausgeschlossen.
Für mehr als drei Viertel der Vorsitzenden "schleicht" sich der Staat aus seiner Verantwortung. Ca. 85 % sowohl der Bevölkerung, der Eltern sowie der Vereinsvorsitzenden rechnen schon jetzt mit negativen Auswirkungen auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, falls es zu einer geringeren Förderung aufgrund des Glücksspiel-staatsvertrages kommen sollte.
Die befürchteten Einschränkungen treffen nach Elternmeinung fast alle Bereiche von Jugendförderung:
- Gesundheit (70%)
- Lebenstauglichkeit (67%)
- Sozialkontakte (65%)
- Gefahr vor unverhältnismäßiger Zunahme segregierter Tätigkeiten wie PC und TV (62% - 55%)
Die Ängste vor den Folgen einer reduzierten Sportförderung ergäben sich aus der herausragenden Bedeutung der Turn- und Sportvereine für das Aufwachsen unserer Kinder, erklärt Klaus-Peter Schöppner:
- 79% der Elternhäuser haben Kontakt zu Sportvereinen, Kinder sind ganz überwiegend Mitglieder in den Vereinen.
- 94% der Eltern halten Sportvereine für wichtig.
- Für 83 % der Eltern ist der Sportverein als Unterbringungsmöglichkeit für ein Quantum an disponibler Zeit wichtig.
- Für 100 % der Vereinsvorsitzenden haben Sportvereine einen positiven Entwicklungseinfluss.
Gerade die Eltern seien davon überzeugt, dass die Sportvereine sich für ihre Kinder sehr positiv auswirken:
- Allgemein gut aufgehoben (97%)
- Leben lernen (95%)
- Sozialer Ausgleich (93%)
- Freunde kennenlernen (92%)
- Gefahrensicherheit (84%)
So hoch der Status der Sportvereine für die Gesellschaft auch sei, so dringend sei auch deren Förderung, so Klaus Peter Schöppner. "Ohne staatliche Förderung sind die Vereine tot", resümierte Schöppner:
- Für 90 % der Vereinsvorsitzenden sei die staatliche Förderung wichtig.
- 77 % der Vereinsvorsitzenden sehen keine Möglichkeit, Beiträge zu erhöhen.
"Die Ergebnisse der Emnid-Umfragen sind eindeutig. Wenn die Politik den Glücksspielstaatsvertrag nicht korrigiert, wird die finanzielle Fehlentwicklung bis in die Familien hinein spürbar werden. Wir fordern jetzt den "Schulterschluss der Vernünftigen", so der Präsident der VEWU. "Wir haben Gesetzesentwürfe, tragfähige Sozialkonzepte, die auch den Schutz der Jugend und der Verbraucher beinhalten, vorgetragen. Mit großer Sicherheit sind die Unternehmen unseres Verbandes wahrscheinlich die einzigen Unternehmen, die selbst Vorschläge unterbreitet haben, wie sie besteuert werden können und wie diese Steuer auf sicherem Wege ohne Manipulationsmöglichkeiten eingetrieben werden kann. Wir sind uns sicher, dass wir als Unternehmen aus der Sportwettbranche gemeinsam mit den Unternehmen des Deutschen Lottoblocks, den Bundesländern und den Sportvereinen die dringend notwendigen Mittel zur Förderung des Gemeinwesens sicher stellen können. Genauso haben wir bereits bewiesen, dass gerade private Sportwettunternehmen bereit und in der Lage sind, Jugend und Verbraucher vor Spielsucht zu schützen."
Texte und Präsentationen der Pressekonferenz vom 26.09.2008 in Berlin stehen als Download unter www.vewu.com zur Verfügung.
Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer
"Eine reduzierte Sportförderung ist eine tickende Zeitbombe", so TNS-Emnid-Frontmann Klaus-Peter Schöppner. Obwohl die Zusammenhänge und Konsequenzen zwischen Glücksspielstaatsvertrag und Sportförderung erst in Ansätzen wahrnehmbar seien, existiere bereits eine große Furcht vor Einschränkungen und deren Folgen:
Die Einschränkungen der staatlichen Förderung werden jetzt schon befürchtet. Zwei Drittel der befragten Eltern befürchten starke oder merkliche Einschränkungen der Jugendarbeit, wenn der Staatsvertrag bestehen bleiben sollte. Eine Kompensation durch mögliche Ausfälle durch Spenden/Sponsoren scheint schwer möglich, durch Beitragserhöhung nahezu ausgeschlossen.
Für mehr als drei Viertel der Vorsitzenden "schleicht" sich der Staat aus seiner Verantwortung. Ca. 85 % sowohl der Bevölkerung, der Eltern sowie der Vereinsvorsitzenden rechnen schon jetzt mit negativen Auswirkungen auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, falls es zu einer geringeren Förderung aufgrund des Glücksspiel-staatsvertrages kommen sollte.
Die befürchteten Einschränkungen treffen nach Elternmeinung fast alle Bereiche von Jugendförderung:
- Gesundheit (70%)
- Lebenstauglichkeit (67%)
- Sozialkontakte (65%)
- Gefahr vor unverhältnismäßiger Zunahme segregierter Tätigkeiten wie PC und TV (62% - 55%)
Die Ängste vor den Folgen einer reduzierten Sportförderung ergäben sich aus der herausragenden Bedeutung der Turn- und Sportvereine für das Aufwachsen unserer Kinder, erklärt Klaus-Peter Schöppner:
- 79% der Elternhäuser haben Kontakt zu Sportvereinen, Kinder sind ganz überwiegend Mitglieder in den Vereinen.
- 94% der Eltern halten Sportvereine für wichtig.
- Für 83 % der Eltern ist der Sportverein als Unterbringungsmöglichkeit für ein Quantum an disponibler Zeit wichtig.
- Für 100 % der Vereinsvorsitzenden haben Sportvereine einen positiven Entwicklungseinfluss.
Gerade die Eltern seien davon überzeugt, dass die Sportvereine sich für ihre Kinder sehr positiv auswirken:
- Allgemein gut aufgehoben (97%)
- Leben lernen (95%)
- Sozialer Ausgleich (93%)
- Freunde kennenlernen (92%)
- Gefahrensicherheit (84%)
So hoch der Status der Sportvereine für die Gesellschaft auch sei, so dringend sei auch deren Förderung, so Klaus Peter Schöppner. "Ohne staatliche Förderung sind die Vereine tot", resümierte Schöppner:
- Für 90 % der Vereinsvorsitzenden sei die staatliche Förderung wichtig.
- 77 % der Vereinsvorsitzenden sehen keine Möglichkeit, Beiträge zu erhöhen.
"Die Ergebnisse der Emnid-Umfragen sind eindeutig. Wenn die Politik den Glücksspielstaatsvertrag nicht korrigiert, wird die finanzielle Fehlentwicklung bis in die Familien hinein spürbar werden. Wir fordern jetzt den "Schulterschluss der Vernünftigen", so der Präsident der VEWU. "Wir haben Gesetzesentwürfe, tragfähige Sozialkonzepte, die auch den Schutz der Jugend und der Verbraucher beinhalten, vorgetragen. Mit großer Sicherheit sind die Unternehmen unseres Verbandes wahrscheinlich die einzigen Unternehmen, die selbst Vorschläge unterbreitet haben, wie sie besteuert werden können und wie diese Steuer auf sicherem Wege ohne Manipulationsmöglichkeiten eingetrieben werden kann. Wir sind uns sicher, dass wir als Unternehmen aus der Sportwettbranche gemeinsam mit den Unternehmen des Deutschen Lottoblocks, den Bundesländern und den Sportvereinen die dringend notwendigen Mittel zur Förderung des Gemeinwesens sicher stellen können. Genauso haben wir bereits bewiesen, dass gerade private Sportwettunternehmen bereit und in der Lage sind, Jugend und Verbraucher vor Spielsucht zu schützen."
Texte und Präsentationen der Pressekonferenz vom 26.09.2008 in Berlin stehen als Download unter www.vewu.com zur Verfügung.
Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer
Donnerstag, 25. September 2008
Lottovermittlung im Internet durch Tipp24 bleibt in Berlin erlaubt
Etappen-Sieg des Unternehmens gegen den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag
(Hamburg, 24. September 2008) Die Tipp24 AG hat vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen wichtigen Sieg gegen den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag errungen. Das Gericht entschied gegen das Land Berlin, dass die zentralen Vorschriften des Glücksspiel-Staatsvertrags für gewerbliche Lotto- Spielvermittler wie Tipp24 keine Anwendung finden, weil sie unverhältnismäßige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit enthalten.
Dies gilt ausdrücklich auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2009. Gemäß dem neuen Staatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sollte die Vermittlung von Lotterien im Internet ab diesem Zeitpunkt ausnahmslos verboten sein.
Diese Entscheidung ist das erste von Tipp24 erstrittene Urteil in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren und damit für Tipp24 besonders bedeutsam. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts benötigt Tipp24 in Berlin für die Vermittlung von staatlichen Lotterien mit nicht mehr als zwei wöchentlichen Ziehungen weiterhin keine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht und das Verbot der Vermittlung dieser Lotterien im Internet seien nicht mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Für unverhältnismäßig und unanwendbar erklärte das Gericht auch die gesetzliche Anforderung, wonach Lottotipps nur bei der Lotteriegesellschaft des Bundeslandes abgegeben werden dürfen, in dem sich der Spieler bei Abgabe des Lottotipps aufhält. Schließlich erklärte das Gericht zusätzlich die gesetzlichen Beschränkungen der Werbung von Tipp24 im und außerhalb des Internets für rechtswidrig. Auch das Geschäftsmodell von Tipp24, Provisionen von den Landeslotterien zu erhalten, bleibt zulässig: Das Provisionsverbot des Berliner Rechts hat keinen Bestand (Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen VG 35 A 15.08).
Jens Schumann, Vorsitzender des Vorstands: "Dies ist ein guter Tag für Tipp24. Unsere Strategie, frühzeitig Rechtsschutz gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag zu suchen, hat sich bewährt. Bereits die erste Hauptsacheentscheidung eines Verwaltungsgerichts zur Lottovermittlung seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags bestätigt vollumfänglich unsere Rechtsauffassung. Dieser Präzedenzfall wird unsere Position bei kommenden Verfahren, insbesondere im Bereich des einstweiligen Rechtschutzes, stärken. Mit seinem Urteil zeigt das Gericht zudem eine sinnvolle Kompromisslösung auf, die nun von den Ländern aufgenommen und zeitnah umgesetzt werden sollte: Produkte, die auch in der Lottoannahmestelle ohne besondere Beschränkungen wie zum Beispiel eine Identifizierungskarte verkauft werden dürfen, sollten auch im Internet weiter erhältlich sein. Dies ist auch im Sinne der Einnahmen der staatlichen Lotterieveranstalter, die von der Internet- Lottovermittlung – allein Tipp24 vermittelte im letzten Jahr über 300 Millionen Euro an die Landeslotterien – profitieren. Darüber hinaus kann der geforderte Spieler- und Jugendschutz aufgrund der technischen Gegebenheiten über das Internet besser gewährleistet werden als in der Annahmestelle."
Vertreten wurde die Tipp24 AG von Herrn Dr. Masing, Redeker Sellner Dahs & Widmaier, Berlin. Das Land Berlin kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.
Über die Tipp24 AG: Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und zuverlässig. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinnbenachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.de) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es), Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien und MyLotto24 (www.mylotto24.co.uk) in Großbritannien. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Quelle: Tipp24 AG
(Hamburg, 24. September 2008) Die Tipp24 AG hat vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen wichtigen Sieg gegen den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag errungen. Das Gericht entschied gegen das Land Berlin, dass die zentralen Vorschriften des Glücksspiel-Staatsvertrags für gewerbliche Lotto- Spielvermittler wie Tipp24 keine Anwendung finden, weil sie unverhältnismäßige Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit enthalten.
Dies gilt ausdrücklich auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2009. Gemäß dem neuen Staatsvertrag, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sollte die Vermittlung von Lotterien im Internet ab diesem Zeitpunkt ausnahmslos verboten sein.
Diese Entscheidung ist das erste von Tipp24 erstrittene Urteil in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren und damit für Tipp24 besonders bedeutsam. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts benötigt Tipp24 in Berlin für die Vermittlung von staatlichen Lotterien mit nicht mehr als zwei wöchentlichen Ziehungen weiterhin keine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht und das Verbot der Vermittlung dieser Lotterien im Internet seien nicht mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar. Für unverhältnismäßig und unanwendbar erklärte das Gericht auch die gesetzliche Anforderung, wonach Lottotipps nur bei der Lotteriegesellschaft des Bundeslandes abgegeben werden dürfen, in dem sich der Spieler bei Abgabe des Lottotipps aufhält. Schließlich erklärte das Gericht zusätzlich die gesetzlichen Beschränkungen der Werbung von Tipp24 im und außerhalb des Internets für rechtswidrig. Auch das Geschäftsmodell von Tipp24, Provisionen von den Landeslotterien zu erhalten, bleibt zulässig: Das Provisionsverbot des Berliner Rechts hat keinen Bestand (Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen VG 35 A 15.08).
Jens Schumann, Vorsitzender des Vorstands: "Dies ist ein guter Tag für Tipp24. Unsere Strategie, frühzeitig Rechtsschutz gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag zu suchen, hat sich bewährt. Bereits die erste Hauptsacheentscheidung eines Verwaltungsgerichts zur Lottovermittlung seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags bestätigt vollumfänglich unsere Rechtsauffassung. Dieser Präzedenzfall wird unsere Position bei kommenden Verfahren, insbesondere im Bereich des einstweiligen Rechtschutzes, stärken. Mit seinem Urteil zeigt das Gericht zudem eine sinnvolle Kompromisslösung auf, die nun von den Ländern aufgenommen und zeitnah umgesetzt werden sollte: Produkte, die auch in der Lottoannahmestelle ohne besondere Beschränkungen wie zum Beispiel eine Identifizierungskarte verkauft werden dürfen, sollten auch im Internet weiter erhältlich sein. Dies ist auch im Sinne der Einnahmen der staatlichen Lotterieveranstalter, die von der Internet- Lottovermittlung – allein Tipp24 vermittelte im letzten Jahr über 300 Millionen Euro an die Landeslotterien – profitieren. Darüber hinaus kann der geforderte Spieler- und Jugendschutz aufgrund der technischen Gegebenheiten über das Internet besser gewährleistet werden als in der Annahmestelle."
Vertreten wurde die Tipp24 AG von Herrn Dr. Masing, Redeker Sellner Dahs & Widmaier, Berlin. Das Land Berlin kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel einlegen.
Über die Tipp24 AG: Tipp24 wurde 1999 gegründet und ist heute - gemessen an den vermittelten Spieleinsätzen - die Nr. 1 für Lotterieprodukte im Internet. Von Anfang an konnte das Unternehmen beeindruckende Wachstumsraten aufweisen. Angeboten werden fast alle staatlichen Lotterieprodukte. Mit nur wenigen Mausklicks wird der Tippschein abgegeben - rund um die Uhr, schnell und zuverlässig. Die Spielquittung wird sicher verwahrt, eine automatische Gewinnbenachrichtigung erfolgt per SMS und E-Mail und die Gewinne werden automatisch gutgeschrieben. Tochtergesellschaften von Tipp24 (www.tipp24.de) sind Ventura24 in Spanien (www.ventura24.es), Puntogioco24 (www.puntogioco24.it) in Italien und MyLotto24 (www.mylotto24.co.uk) in Großbritannien. Seit 2005 werden die Aktien der Tipp24 AG an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Quelle: Tipp24 AG
JAXX AG: Berliner Gericht bringt Glücksspielstaatsvertrag ins Wanken
- Berliner Gericht bringt Glücksspielstaatsvertrag ins Wanken
- Wichtiger Etappen-Sieg gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag
- Lotto-Vermittlung für JAXX auch 2009 ohne Erlaubnis möglich
- Schallende Ohrfeige für die Verfasser des Staatsvertrags
(Altenholz, 24. September 2008) Wie heute bekannt wurde, konnte für Lotto-Spielvermittler vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen wichtiger Sieg gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag errungen werden. Das Gericht bestätigte eindrucksvoll, dass die zentralen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags wegen ihrer Europarechtswidrigkeit auf gewerbliche Lotto-Spielvermittler keine Anwendung finden. Geklagt hatte ein Mitbewerber von JAXX.
Die Berliner Richter hielten es für unvereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit in Europa, dass gewerbliche Spielvermittler nach dem vorliegenden Glücksspielstaatsvertrag für ihre Tätigkeit im Internet bereits in 2008 eine Erlaubnis in jedem Bundesland beantragen sollten. Sie entschieden, dass dieser Punkt des Glücksspielstaatsvertrags nicht angewendet werden darf. Auch das Verbot der Vermittlung im Internet, welches ab 2009 gelten sollte, wurde für europarechtswidrig und unanwendbar erklärt.
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Gerichts bedeutet: JAXX wird auch 2009 über Internet seine Kunden in und um Berlin bedienen können. Der Staatsvertrag sollte Lotto-Spielvermittler wie JAXX dazu zwingen, die Scheinabgabe nur bei der Lottogesellschaft des Bundeslandes einzuspielen, in dem sich der Teilnehmer aufhält. Wie der Bundesgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung, sind auch die Richter in Berlin der Ansicht, dass diese Art der Gebietsaufteilung mit dem europäischen Recht nicht zu vereinbaren sei und kippten sie kurzerhand. Des Weiteren verwarf das Gericht die Werbebeschränkungen in- und außerhalb des Internet komplett und entschied darüber hinaus, dass das Land Berlin seiner Lottogesellschaft nicht gesetzlich verbieten dürfe, Provisionen an gewerbliche Spielvermittler zu zahlen.
Rainer Jacken, Sprecher des Vorstands der JAXX AG: 'Wir freuen uns! Der Glücksspielstaatsvertrag wird von deutschen Gerichten zu Grabe getragen. Die Verfasser des unsäglichen Glücksspielstaatsvertrags haben für ihr Gesetz, wie von der EU Kommission bereits während des Gesetzgebungsverfahrens vorhergesagt, eine weitere schallende Ohrfeige erhalten. Wir werden in unserer Ansicht in Bezug auf die Fragwürdigkeit des Glücksspielstaatsvertrages in Gänze bestärkt. Dieser Präzedenzfall wird unsere Position in anderen Verfahren ganz sicher stärken. Es besteht kein sachlicher Grund, den Vertrieb im Internet strenger zu behandeln, als den Vertrieb über Annahmestellen. Dem zu Recht immer wieder geforderten Jugend- und Spielerschutz kann unseres Erachtens nach im Internet ohnehin besser nachgekommen werden.'
JAXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten gerade im Internet spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. JAXX bietet seinen Kunden ausschließlich staatlich lizenzierte Glücksspielprodukte an. Im Internet kann man rund um die Uhr bequem, schnell und sicher seinen Tipp mit wenigen Clicks abgeben. Das Spielgeschehen wird in wichtigen Bereichen, von einem Treuhänder überwacht, der u.a. die Spielquittungen für die Spieler sicher verwahrt und die Gewinne geltend macht. Die Spieler werden nach Bekanntgabe der Ausspielungsergebnisse (z.B. Ziehung der Lottozahlen) über ihren Gewinn via SMS, email oder postalisch informiert und die Gewinne werden ihrem Konto umgehend gutgeschrieben. JAXX ist in der Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln.
Die Tochtergesellschaften der JAXX AG bieten ihre Produkte auf den unter www.jaxx.de, www.jaxx.com, www.myBet.com, www.pferdewetten.de, www.serviapuestas.es erreichbaren Portalen an. Sie stellen ihre Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen zur Verfügung.
Die JAXX AG ist seit September 1999 an der Frankfurter Wertpapierböse Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit rund 180 Mitarbeiter in 6 europäischen Staaten.
Kontakt:
JAXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel. +49 (40) 85 37 88 47 Fax +49 (431) 88 10 44 0
Mail stefan.zenker@jaxx.com
- Wichtiger Etappen-Sieg gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag
- Lotto-Vermittlung für JAXX auch 2009 ohne Erlaubnis möglich
- Schallende Ohrfeige für die Verfasser des Staatsvertrags
(Altenholz, 24. September 2008) Wie heute bekannt wurde, konnte für Lotto-Spielvermittler vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen wichtiger Sieg gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag errungen werden. Das Gericht bestätigte eindrucksvoll, dass die zentralen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags wegen ihrer Europarechtswidrigkeit auf gewerbliche Lotto-Spielvermittler keine Anwendung finden. Geklagt hatte ein Mitbewerber von JAXX.
Die Berliner Richter hielten es für unvereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit in Europa, dass gewerbliche Spielvermittler nach dem vorliegenden Glücksspielstaatsvertrag für ihre Tätigkeit im Internet bereits in 2008 eine Erlaubnis in jedem Bundesland beantragen sollten. Sie entschieden, dass dieser Punkt des Glücksspielstaatsvertrags nicht angewendet werden darf. Auch das Verbot der Vermittlung im Internet, welches ab 2009 gelten sollte, wurde für europarechtswidrig und unanwendbar erklärt.
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung des Gerichts bedeutet: JAXX wird auch 2009 über Internet seine Kunden in und um Berlin bedienen können. Der Staatsvertrag sollte Lotto-Spielvermittler wie JAXX dazu zwingen, die Scheinabgabe nur bei der Lottogesellschaft des Bundeslandes einzuspielen, in dem sich der Teilnehmer aufhält. Wie der Bundesgerichtshof in einer kürzlich ergangenen Entscheidung, sind auch die Richter in Berlin der Ansicht, dass diese Art der Gebietsaufteilung mit dem europäischen Recht nicht zu vereinbaren sei und kippten sie kurzerhand. Des Weiteren verwarf das Gericht die Werbebeschränkungen in- und außerhalb des Internet komplett und entschied darüber hinaus, dass das Land Berlin seiner Lottogesellschaft nicht gesetzlich verbieten dürfe, Provisionen an gewerbliche Spielvermittler zu zahlen.
Rainer Jacken, Sprecher des Vorstands der JAXX AG: 'Wir freuen uns! Der Glücksspielstaatsvertrag wird von deutschen Gerichten zu Grabe getragen. Die Verfasser des unsäglichen Glücksspielstaatsvertrags haben für ihr Gesetz, wie von der EU Kommission bereits während des Gesetzgebungsverfahrens vorhergesagt, eine weitere schallende Ohrfeige erhalten. Wir werden in unserer Ansicht in Bezug auf die Fragwürdigkeit des Glücksspielstaatsvertrages in Gänze bestärkt. Dieser Präzedenzfall wird unsere Position in anderen Verfahren ganz sicher stärken. Es besteht kein sachlicher Grund, den Vertrieb im Internet strenger zu behandeln, als den Vertrieb über Annahmestellen. Dem zu Recht immer wieder geforderten Jugend- und Spielerschutz kann unseres Erachtens nach im Internet ohnehin besser nachgekommen werden.'
JAXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten gerade im Internet spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. JAXX bietet seinen Kunden ausschließlich staatlich lizenzierte Glücksspielprodukte an. Im Internet kann man rund um die Uhr bequem, schnell und sicher seinen Tipp mit wenigen Clicks abgeben. Das Spielgeschehen wird in wichtigen Bereichen, von einem Treuhänder überwacht, der u.a. die Spielquittungen für die Spieler sicher verwahrt und die Gewinne geltend macht. Die Spieler werden nach Bekanntgabe der Ausspielungsergebnisse (z.B. Ziehung der Lottozahlen) über ihren Gewinn via SMS, email oder postalisch informiert und die Gewinne werden ihrem Konto umgehend gutgeschrieben. JAXX ist in der Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln.
Die Tochtergesellschaften der JAXX AG bieten ihre Produkte auf den unter www.jaxx.de, www.jaxx.com, www.myBet.com, www.pferdewetten.de, www.serviapuestas.es erreichbaren Portalen an. Sie stellen ihre Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen zur Verfügung.
Die JAXX AG ist seit September 1999 an der Frankfurter Wertpapierböse Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit rund 180 Mitarbeiter in 6 europäischen Staaten.
Kontakt:
JAXX AG
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel. +49 (40) 85 37 88 47 Fax +49 (431) 88 10 44 0
Mail stefan.zenker@jaxx.com
Deutscher Lottoverband: Gericht verbietet Verbote
Verwaltungsgericht in Berlin urteilt: alle zentralen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags sind rechtswidrig
Lotto darf auch 2009 im Internet vermittelt werden
Werbebeschränkungen und Regionalisierung sind unzulässig
Hamburg, 24. September 2008 – Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass wesentliche Vorschriften des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf gewerbliche Lotto-Spielvermittler nicht angewendet werden dürfen, da sie die Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.
Die Entscheidung erklärt zentrale Regelungen des Staatsvertrags und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes des Landes Berlin für nicht anwendbar soweit sie Lotterien mit nicht mehr als zwei Ziehungen pro Woche und Klassenlotterien betreffen. Im Einzelnen untersagt das Verwaltungsgericht die Anwendung:
- des Erlaubnisvorbehalts für die gewerbliche Spielvermittlung,
- des Verbots der Internet-Vermittlung von Lotterien
- der Werbeverbote bzw. -beschränkungen in- und außerhalb des Internet
- des Verbots von Provisionszahlungen an gewerbliche Spielvermittler.
Auch das Regionalitätsprinzip hat das Gericht für unzulässig erklärt. Es schloss sich damit der durch den BGH kürzlich bestätigten Auffassung des Bundeskartellamts an.
"Der Staatsvertrag ist gescheitert", erklärt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Das Gericht untersagt die Anwendung aller zentralen Elemente des Staatsvertrags auf Lotto und Lotterien und bestätigt dessen Europarechtswidrigkeit und damit die Auffassung der Europäischen Kommission." Die gewerblichen Lottovermittler sehen ihre Position durch diese Präzedenzentscheidung für weitere juristische Auseinandersetzungen gestärkt. "Lieber würden wir allerdings mit den politisch Verantwortlichen konstruktiv über Möglichkeiten einer europarechts- und verfassungskonformen Regelung des deutschen Lottomarktes sprechen, als weitere Verfahren zu führen", so Faber.
Quelle: Deutscher Lottoverband
Lotto darf auch 2009 im Internet vermittelt werden
Werbebeschränkungen und Regionalisierung sind unzulässig
Hamburg, 24. September 2008 – Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass wesentliche Vorschriften des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags auf gewerbliche Lotto-Spielvermittler nicht angewendet werden dürfen, da sie die Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken.
Die Entscheidung erklärt zentrale Regelungen des Staatsvertrags und des dazugehörigen Ausführungsgesetzes des Landes Berlin für nicht anwendbar soweit sie Lotterien mit nicht mehr als zwei Ziehungen pro Woche und Klassenlotterien betreffen. Im Einzelnen untersagt das Verwaltungsgericht die Anwendung:
- des Erlaubnisvorbehalts für die gewerbliche Spielvermittlung,
- des Verbots der Internet-Vermittlung von Lotterien
- der Werbeverbote bzw. -beschränkungen in- und außerhalb des Internet
- des Verbots von Provisionszahlungen an gewerbliche Spielvermittler.
Auch das Regionalitätsprinzip hat das Gericht für unzulässig erklärt. Es schloss sich damit der durch den BGH kürzlich bestätigten Auffassung des Bundeskartellamts an.
"Der Staatsvertrag ist gescheitert", erklärt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Das Gericht untersagt die Anwendung aller zentralen Elemente des Staatsvertrags auf Lotto und Lotterien und bestätigt dessen Europarechtswidrigkeit und damit die Auffassung der Europäischen Kommission." Die gewerblichen Lottovermittler sehen ihre Position durch diese Präzedenzentscheidung für weitere juristische Auseinandersetzungen gestärkt. "Lieber würden wir allerdings mit den politisch Verantwortlichen konstruktiv über Möglichkeiten einer europarechts- und verfassungskonformen Regelung des deutschen Lottomarktes sprechen, als weitere Verfahren zu führen", so Faber.
Quelle: Deutscher Lottoverband
Dienstag, 23. September 2008
EMIRAT AG stellt „Secret Code“ vor: mit Internet-Gewinnspiel Traffic und Leads generieren
Risiko-Management-Spezialist bietet innovative Online-Marketingaktion für Unternehmen
München, 01. August 2008 – Marketing-Strategen suchen immer wieder nach wirksamen Methoden, um Besucher auf ihre Firmen-Website zu locken. Um den Unternehmen hierbei unter die Arme zu greifen, offeriert der Münchner Risiko-Management-Spezialist EMIRAT AG das Online-Gewinnspiel „Secret Code“. Hierbei handelt es sich um eine moderne Marketingidee, bei der Kunden von verstärktem Traffic auf ihrer Internetseite und weiteren Synergien wie z.B. die Generierung neuer Leads profitieren. Der im Rahmen der jeweiligen Aktion ausgelobte Gewinn wird durch die EMIRAT AG abgesichert. Hierdurch sind Unternehmen in der Lage, Preisgelder in beliebiger Höhe zu verlosen, ohne dabei ihr eigenes Budget zu belasten. Im Internetzeitalter gewinnt das Thema Online-Marketing immer mehr an Bedeutung. Viele Firmen generieren ihr Geschäft bzw. ihre Neukunden über das weltumspannende Netz. Zielsetzung dabei ist es in der Regel, möglichst viele Besucher auf die Internetseite zu lenken. Mit einer durchdachten Strategie können Unternehmen die Klickrate auf ihrer Website spürbar erhöhen, um damit gleichzeitig ihr Suchmaschinen-Ranking positiv zu beeinflussen, schneller gefunden zu werden und an Popularität zu gewinnen. Dies ebnet den Weg zur Zielgruppe.
EMIRAT verfolgt mit ihrer Secret Code-Aktion genau diese Zielsetzung für ihre Kunden und bietet Unternehmen quer durch alle Branchen somit einen hohen Mehrwert. Der international tätige Risiko Management-Spezialist hat sich als Dienstleister im Segment Gewinnspiele, Marketing- und Verkaufsförderungsaktionen sowie Sportprämienzahlungen etabliert. Das Rezept ist Full-Service aus einer Hand: Neben der Versicherung und Wahrscheinlichkeitsberechnung der Maßnahmen unterstützt EMIRAT die Kunden auch bei der konzeptionellen und praktischen Umsetzung.
Secret Code: Geheimwaffe für kreatives Marketing
Im Rahmen der effektiven Internet-Marketing-Aktion gibt es verschiedene Varianten, wie diese gestaltet werden kann. Beispielsweise gibt man Teilnehmern die Chance, während eines festgelegten Zeitraums online eine x-stellige Zahlenkombination einzutippen – den so genannten Secret Code. Hat ein Spieler den richtigen Tipp abgegeben und damit die Zahlenkombination geknackt, ist er der Gewinner des entsprechenden ausgelobten Preises. Eine Alternative: die User erhalten eine Registrierungsnummer, die gleichzeitig der Glückscode ist – die Möglichkeiten sind vielfältig. Damit der Anreiz für die Zielgruppe größer wird, hat EMIRAT das Realtime Response-Verfahren entwickelt. Dieses ermöglicht es, dass jeder Teilnehmer umgehend eine Benachrichtigung erhält, ob es sich um den richtigen Code handelt oder nicht. Der Kunde erhält als Sicherheit vor Beginn der Aktion einen versiegelten Umschlag mit der programmierten Gewinnkombination. Durch die Zusammenarbeit mit EMIRAT besteht für das durchführende Unternehmen kein finanzielles Risiko: Die Absicherung der Maßnahme gewährleistet in vollem Umfang der Spezialist, der im Gewinnfall die Ausschüttung übernimmt. Der Kunde entrichtet lediglich eine prozentual zum Preisgeld errechnete Prämie.
Secret Code stellt nur eine der zahlreichen Möglichkeiten aus dem Portfolio dar. EMIRAT bietet einen breiten Fächer an Aktionen, die Unternehmen zeitgemäß ins rechte Marketing-Licht rücken.
Pressemitteilung der EMIRAT AG
München, 01. August 2008 – Marketing-Strategen suchen immer wieder nach wirksamen Methoden, um Besucher auf ihre Firmen-Website zu locken. Um den Unternehmen hierbei unter die Arme zu greifen, offeriert der Münchner Risiko-Management-Spezialist EMIRAT AG das Online-Gewinnspiel „Secret Code“. Hierbei handelt es sich um eine moderne Marketingidee, bei der Kunden von verstärktem Traffic auf ihrer Internetseite und weiteren Synergien wie z.B. die Generierung neuer Leads profitieren. Der im Rahmen der jeweiligen Aktion ausgelobte Gewinn wird durch die EMIRAT AG abgesichert. Hierdurch sind Unternehmen in der Lage, Preisgelder in beliebiger Höhe zu verlosen, ohne dabei ihr eigenes Budget zu belasten. Im Internetzeitalter gewinnt das Thema Online-Marketing immer mehr an Bedeutung. Viele Firmen generieren ihr Geschäft bzw. ihre Neukunden über das weltumspannende Netz. Zielsetzung dabei ist es in der Regel, möglichst viele Besucher auf die Internetseite zu lenken. Mit einer durchdachten Strategie können Unternehmen die Klickrate auf ihrer Website spürbar erhöhen, um damit gleichzeitig ihr Suchmaschinen-Ranking positiv zu beeinflussen, schneller gefunden zu werden und an Popularität zu gewinnen. Dies ebnet den Weg zur Zielgruppe.
EMIRAT verfolgt mit ihrer Secret Code-Aktion genau diese Zielsetzung für ihre Kunden und bietet Unternehmen quer durch alle Branchen somit einen hohen Mehrwert. Der international tätige Risiko Management-Spezialist hat sich als Dienstleister im Segment Gewinnspiele, Marketing- und Verkaufsförderungsaktionen sowie Sportprämienzahlungen etabliert. Das Rezept ist Full-Service aus einer Hand: Neben der Versicherung und Wahrscheinlichkeitsberechnung der Maßnahmen unterstützt EMIRAT die Kunden auch bei der konzeptionellen und praktischen Umsetzung.
Secret Code: Geheimwaffe für kreatives Marketing
Im Rahmen der effektiven Internet-Marketing-Aktion gibt es verschiedene Varianten, wie diese gestaltet werden kann. Beispielsweise gibt man Teilnehmern die Chance, während eines festgelegten Zeitraums online eine x-stellige Zahlenkombination einzutippen – den so genannten Secret Code. Hat ein Spieler den richtigen Tipp abgegeben und damit die Zahlenkombination geknackt, ist er der Gewinner des entsprechenden ausgelobten Preises. Eine Alternative: die User erhalten eine Registrierungsnummer, die gleichzeitig der Glückscode ist – die Möglichkeiten sind vielfältig. Damit der Anreiz für die Zielgruppe größer wird, hat EMIRAT das Realtime Response-Verfahren entwickelt. Dieses ermöglicht es, dass jeder Teilnehmer umgehend eine Benachrichtigung erhält, ob es sich um den richtigen Code handelt oder nicht. Der Kunde erhält als Sicherheit vor Beginn der Aktion einen versiegelten Umschlag mit der programmierten Gewinnkombination. Durch die Zusammenarbeit mit EMIRAT besteht für das durchführende Unternehmen kein finanzielles Risiko: Die Absicherung der Maßnahme gewährleistet in vollem Umfang der Spezialist, der im Gewinnfall die Ausschüttung übernimmt. Der Kunde entrichtet lediglich eine prozentual zum Preisgeld errechnete Prämie.
Secret Code stellt nur eine der zahlreichen Möglichkeiten aus dem Portfolio dar. EMIRAT bietet einen breiten Fächer an Aktionen, die Unternehmen zeitgemäß ins rechte Marketing-Licht rücken.
Pressemitteilung der EMIRAT AG
EMIRAT AG versichert Flocken zur Winterzeit
Risiko-Management-Spezialist veranstaltet Schnee- und Wetter-Promotions zu Weihnachten
München, 16. September 2008 – Leise rieselt der Schnee … oder auch nicht. So unbeständig wie das Wetter in Deutschland ist, so unkalkulierbar sind auch für viele Unternehmen, Kaufhäuser und Einzelhändler die Umsätze zum Jahresende. Daher greifen viele im letzten Quartal zu Werbemaßnahmen, die das Weihnachtsgeschäft so richtig ankurbeln. Der Risiko-Management-Spezialist EMIRAT bietet seiner Klientel zu diesem Zweck so genannte Weihnachts-Schnee- oder Wetter-Promotions an – und das alles auf versicherter Basis. So bleibt selbst bei hochkarätigen Aktionen das Risiko auf Kundenseite kalkulierbar.
Die EMIRAT AG unterstützt ihre Kunden bei der Konzeption und Durchführung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen und trägt zu deren Ideenfindung bei. Das Münchner Unternehmen übernimmt dabei außerdem die Absicherung des zu tragenden finanziellen Risikos sowie die Ausschüttung des ausgelobten Preises im Gewinnfall – und dies für einen im Verhältnis zur versicherten Summe geringen, prozentual errechneten Beitrag.
(Schnee)flocken lassen die Weihnachtskasse klingeln
So sind auch die Schnee- und Wetter-Promotions ein Bestandteil des Portfolios der EMIRAT AG und ein beliebtes Marketingtool der Kunden zum Jahresendspurt. Ein typisches Szenario könnte sich wie folgt gestalten: Schneit es am 24.12.2008 zwischen 12:00 und 13:00 Uhr mindestens zwei Zentimeter z.B. in den Städten München, Berlin und Hamburg, erhalten alle Kunden, die in einem bestimmten Promotion-Zeitraum im Geschäft XY eingekauft haben, ihr Geld zu 100 % rückerstattet. Die Messungen können an bekannten Orten wie Marienplatz, Brandenburger Tor, Rathausplatz bei der Alster oder in den jeweiligen Städten vor dem Geschäft des Kunden stattfinden. An den drei festgelegten Standorten wird hierfür ein tiefgekühltes Behältnis aufgestellt, in dem sich jeweils ein schwarzes Samtkissen befindet, um die Schneeflocken beobachten zu können. Um 12:00 Uhr werden die Behältnisse für eine Stunde geöffnet. Vor Ort sind jeweils Aufsichtspersonen, die durch EMIRAT bestimmt werden, und überprüfen den Ablauf. Als Nachweis im Versicherungsfall muss jeder Kunde seinen Kaufbeleg bzw. eine Kopie dessen vorlegen.
Eine Auszahlung ohne Kaufnachweis ist nicht möglich. Fazit: Schneit es tatsächlich, müssen die Kunden ihr Geld innerhalb eines bestimmten Zeitraums einfordern. Ca. vier Wochen nach Ende der Promotion teilt der Kunde der EMIRAT AG den tatsächlich eingelösten Gesamtbetrag mit und der Risiko Management-Spezialist sorgt für die Ausschüttung. Diese Aktion richtet sich an Unternehmen sämtlicher Branchen, die vor Weihnachten bestimmte Zielgruppen aufmerksam machen möchten, um sich einen guten Rutsch ins nächste Geschäftsjahr zu sichern.
Pressemitteilung der EMIRAT AG
München, 16. September 2008 – Leise rieselt der Schnee … oder auch nicht. So unbeständig wie das Wetter in Deutschland ist, so unkalkulierbar sind auch für viele Unternehmen, Kaufhäuser und Einzelhändler die Umsätze zum Jahresende. Daher greifen viele im letzten Quartal zu Werbemaßnahmen, die das Weihnachtsgeschäft so richtig ankurbeln. Der Risiko-Management-Spezialist EMIRAT bietet seiner Klientel zu diesem Zweck so genannte Weihnachts-Schnee- oder Wetter-Promotions an – und das alles auf versicherter Basis. So bleibt selbst bei hochkarätigen Aktionen das Risiko auf Kundenseite kalkulierbar.
Die EMIRAT AG unterstützt ihre Kunden bei der Konzeption und Durchführung entsprechender Verkaufsförderungsmaßnahmen und trägt zu deren Ideenfindung bei. Das Münchner Unternehmen übernimmt dabei außerdem die Absicherung des zu tragenden finanziellen Risikos sowie die Ausschüttung des ausgelobten Preises im Gewinnfall – und dies für einen im Verhältnis zur versicherten Summe geringen, prozentual errechneten Beitrag.
(Schnee)flocken lassen die Weihnachtskasse klingeln
So sind auch die Schnee- und Wetter-Promotions ein Bestandteil des Portfolios der EMIRAT AG und ein beliebtes Marketingtool der Kunden zum Jahresendspurt. Ein typisches Szenario könnte sich wie folgt gestalten: Schneit es am 24.12.2008 zwischen 12:00 und 13:00 Uhr mindestens zwei Zentimeter z.B. in den Städten München, Berlin und Hamburg, erhalten alle Kunden, die in einem bestimmten Promotion-Zeitraum im Geschäft XY eingekauft haben, ihr Geld zu 100 % rückerstattet. Die Messungen können an bekannten Orten wie Marienplatz, Brandenburger Tor, Rathausplatz bei der Alster oder in den jeweiligen Städten vor dem Geschäft des Kunden stattfinden. An den drei festgelegten Standorten wird hierfür ein tiefgekühltes Behältnis aufgestellt, in dem sich jeweils ein schwarzes Samtkissen befindet, um die Schneeflocken beobachten zu können. Um 12:00 Uhr werden die Behältnisse für eine Stunde geöffnet. Vor Ort sind jeweils Aufsichtspersonen, die durch EMIRAT bestimmt werden, und überprüfen den Ablauf. Als Nachweis im Versicherungsfall muss jeder Kunde seinen Kaufbeleg bzw. eine Kopie dessen vorlegen.
Eine Auszahlung ohne Kaufnachweis ist nicht möglich. Fazit: Schneit es tatsächlich, müssen die Kunden ihr Geld innerhalb eines bestimmten Zeitraums einfordern. Ca. vier Wochen nach Ende der Promotion teilt der Kunde der EMIRAT AG den tatsächlich eingelösten Gesamtbetrag mit und der Risiko Management-Spezialist sorgt für die Ausschüttung. Diese Aktion richtet sich an Unternehmen sämtlicher Branchen, die vor Weihnachten bestimmte Zielgruppen aufmerksam machen möchten, um sich einen guten Rutsch ins nächste Geschäftsjahr zu sichern.
Pressemitteilung der EMIRAT AG
Verwaltungsgericht Karlsruhe: Privates Wettbüro in Pforzheim darf weiter betrieben werden
Pressemitteilung vom 22.09.2008
Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags nicht zu vereinbaren. Deshalb kann auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg zurzeit nicht untersagt werden. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 15.09.2008 entschieden und damit der Klage des Betreibers eines Wettbüros in Pforzheim stattgegeben.
Der Kläger vermittelt Sportwetten an ein Sportwettenunternehmen in Malta. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte ihm unter Berufung auf den Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Gesetz zu dessen Ausführung, Sportwetten in Baden-Württemberg zu vermitteln und zu veranstalten.
Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in den Gründen ihres Urteils ausführte, könne die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werden, um Suchtgefahren zu bekämpfen. Die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, so wie sie sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz ergebe, sei grundsätzlich insoweit eine ausreichende rechtliche Grundlage. Allerdings sei das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Gestalt nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Für Oddset-Top-Wetten und Oddset-Kombi-Wetten bestehe ein Monopol der staatlichen Toto-Lotto-GmbH Baden-Württemberg. Diese Gesellschaft vertreibe ihr staatliches Glücksspielangebot über etwa 3.600 Toto-Lotto-Annahmestellen, die im Wesentlichen in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakhandlungen sowie Supermärkten und Tankstellen eingerichtet seien. Dieses Vertriebssystem sei für das Jahr 2008 im baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag festgeschrieben. Insbesondere die Häufung der Annahmestellen und die Möglichkeit, über die Verkaufsstellen des Einzelhandels an den Sportwetten teilzunehmen, führten dazu, dass der Einzelne die Teilnahme an Sportwetten als alltäglich und normal ansehe. Hinzukomme, dass ein Spieler eine unbeschränkte Zahl von Spielscheinen abgeben könne und zwar jeweils an einer anderen Annahmestelle. Das Vertriebskonzept entspreche nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild nicht dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren, sondern der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer scheinbar unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Hieran hätten bislang auch Bemühungen des Landes Baden-Württemberg und der Toto-Lotto-GmbH nichts geändert. Obwohl auf den Spielscheinen und in den Annahmestellen auf die Suchtgefahren hingewiesen sowie entsprechende Schulungen des Personals in den Annahmestellen durchgeführt würden, würde von der Öffentlichkeit das Angebot der staatlichen Toto-Lotto-Gesellschaft nach wie vor als unbedenklich wahrgenommen. Dies gelte auch deshalb, weil der staatliche Anbieter von Glücksspielen nach wie vor öffentlich betone, dass ein beachtlicher Teil der Erlöse dem Gemeinwohl zugute komme.
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 15.09.2008 – 2 K 1637/08 -
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Berufung einlegen.
Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg ist in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags nicht zu vereinbaren. Deshalb kann auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg zurzeit nicht untersagt werden. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 15.09.2008 entschieden und damit der Klage des Betreibers eines Wettbüros in Pforzheim stattgegeben.
Der Kläger vermittelt Sportwetten an ein Sportwettenunternehmen in Malta. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte ihm unter Berufung auf den Glücksspielstaatsvertrag und das baden-württembergische Gesetz zu dessen Ausführung, Sportwetten in Baden-Württemberg zu vermitteln und zu veranstalten.
Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts in den Gründen ihres Urteils ausführte, könne die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werden, um Suchtgefahren zu bekämpfen. Die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, so wie sie sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz ergebe, sei grundsätzlich insoweit eine ausreichende rechtliche Grundlage. Allerdings sei das staatliche Sportwettenmonopol in seiner derzeitigen Gestalt nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Für Oddset-Top-Wetten und Oddset-Kombi-Wetten bestehe ein Monopol der staatlichen Toto-Lotto-GmbH Baden-Württemberg. Diese Gesellschaft vertreibe ihr staatliches Glücksspielangebot über etwa 3.600 Toto-Lotto-Annahmestellen, die im Wesentlichen in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakhandlungen sowie Supermärkten und Tankstellen eingerichtet seien. Dieses Vertriebssystem sei für das Jahr 2008 im baden-württembergischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag festgeschrieben. Insbesondere die Häufung der Annahmestellen und die Möglichkeit, über die Verkaufsstellen des Einzelhandels an den Sportwetten teilzunehmen, führten dazu, dass der Einzelne die Teilnahme an Sportwetten als alltäglich und normal ansehe. Hinzukomme, dass ein Spieler eine unbeschränkte Zahl von Spielscheinen abgeben könne und zwar jeweils an einer anderen Annahmestelle. Das Vertriebskonzept entspreche nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild nicht dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren, sondern der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer scheinbar unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Hieran hätten bislang auch Bemühungen des Landes Baden-Württemberg und der Toto-Lotto-GmbH nichts geändert. Obwohl auf den Spielscheinen und in den Annahmestellen auf die Suchtgefahren hingewiesen sowie entsprechende Schulungen des Personals in den Annahmestellen durchgeführt würden, würde von der Öffentlichkeit das Angebot der staatlichen Toto-Lotto-Gesellschaft nach wie vor als unbedenklich wahrgenommen. Dies gelte auch deshalb, weil der staatliche Anbieter von Glücksspielen nach wie vor öffentlich betone, dass ein beachtlicher Teil der Erlöse dem Gemeinwohl zugute komme.
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil vom 15.09.2008 – 2 K 1637/08 -
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim Berufung einlegen.
Fortbildung VEWU bei der Deutschen Buchmacherakademie
Nach dem vom Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) im Juni 2008 beschlossenen Sozialkonzept müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Wettbüros einmal jährlich an einer Fortbildung teilnehmen. Die Deutsche Buchmacherakademie bietet diese Fortbildungsveranstaltungen an. Alle Teilnehmer der Fortbildung erhalten als Nachweis für ihre Teilnahme am Ende der Veranstaltung ein Zertifikat. Aufgrund der zu erwartenden hohen Nachfrage empfehlen wir eine frühzeitige Anmeldung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sportwettbüros, die nicht dem VEWU angeschlossen sind, sind bei den Fortbildungslehrgängen herzlich willkommen.
Quelle: Deutsche Buchmacherakademie
Quelle: Deutsche Buchmacherakademie
VEWU: Fortbildungsseminare des VEWU bei der Buchmacherakademie verbessern Chancen vor Gericht
Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU), in dem sich acht namhafte Sportwettanbieter, die überwiegend im stationären Bereich tätig sind, zusammengeschlossen haben, geht neue Wege, um den Betrieb von Sportwettbüros dauerhaft zu sichern: Im Juni beschloss der VEWU ein Sozialkonzept, in dem sich alle Mitglieder - und damit alle angeschlossenen Wettbüros - dauerhaft auf konkrete Ziele der Sucht- und Kriminaliätsprävention und des Jugendschutzes verpflichten. Gegenstand des rund 50 Seiten starken Sozialkonzepts, das rund 30 konkrete Einzelmaßnahmen beinhaltet und sich qualitativ deutlich von den eher spärlichen Sozialkonzepten staatlicher Anbieter abhebt, ist auch die Verpflichtung für alle Wettbüromitarbeiterinnen und -mitarbeiter, einmal jährlich an einer Fortbildung teilzunehmen.
Diese Fortbildung wird jetzt im Herbst von der Deutschen Buchmacherakademie angeboten, die nicht nur mit dem VEWU, sondern auch mit dem Deutschen Buchmacherverband zusammenarbeitet. Unter dem Thema "Sucht- und Kriminalitätsprävention, Jugendschutz" informieren namhafte Psychologen, Rechtsanwälte und weitere Experten in eintägigen Seminaren über die besonderen Risiken des Wettwesens und seine zukünftige Ausgestaltung. Am Ende der Fortbildung erhalten die Teilnehmer ein persönliches Zertifikat, das sie als speziell geschultes Personal ausweist.
"Das Sozialkonzept und das Zertifikat der Buchmacherakademie verbessern eindeutig die Chancen der Wettbüros vor den Verwaltungsgerichten", sagt Dieter Pawlik, Rechtsanwalt für Sportwettenrecht und Vizepräsident des VEWU. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat bereits anerkannt, dass Wettbüros, die nach dem Sozialkonzept arbeiten, "nicht einer stärkeren und dichteren staatlichen Kontrolle" bedürfen als die Toto-Lotto-Gesellschaften und damit diese privaten Wettbüros bedenkenlos zugelassen. Wer also ein Zertifikat der Deutschen Buchmacherakademie in seinem Wettbüro hängen hat, dürfte in Zukunft von den staatlichen Behörden kaum noch behelligt werden und in Prozessen seine Position schlagartig verbessern.
Die Fortbildungsseminare der Buchmacherakademie sind für alle interessierten Wettbürobetreiber und deren Mitarbeiter offen. In diesem Herbst noch finden Veranstaltungen in Frankfurt a.M., Köln, Hamburg und Berlin statt.
Nähere Informationen bei der Deutschen Buchmacherakademie, www.buchmacherakademie.de, Mail: info@buchmacherakademie.de
Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer
Diese Fortbildung wird jetzt im Herbst von der Deutschen Buchmacherakademie angeboten, die nicht nur mit dem VEWU, sondern auch mit dem Deutschen Buchmacherverband zusammenarbeitet. Unter dem Thema "Sucht- und Kriminalitätsprävention, Jugendschutz" informieren namhafte Psychologen, Rechtsanwälte und weitere Experten in eintägigen Seminaren über die besonderen Risiken des Wettwesens und seine zukünftige Ausgestaltung. Am Ende der Fortbildung erhalten die Teilnehmer ein persönliches Zertifikat, das sie als speziell geschultes Personal ausweist.
"Das Sozialkonzept und das Zertifikat der Buchmacherakademie verbessern eindeutig die Chancen der Wettbüros vor den Verwaltungsgerichten", sagt Dieter Pawlik, Rechtsanwalt für Sportwettenrecht und Vizepräsident des VEWU. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat bereits anerkannt, dass Wettbüros, die nach dem Sozialkonzept arbeiten, "nicht einer stärkeren und dichteren staatlichen Kontrolle" bedürfen als die Toto-Lotto-Gesellschaften und damit diese privaten Wettbüros bedenkenlos zugelassen. Wer also ein Zertifikat der Deutschen Buchmacherakademie in seinem Wettbüro hängen hat, dürfte in Zukunft von den staatlichen Behörden kaum noch behelligt werden und in Prozessen seine Position schlagartig verbessern.
Die Fortbildungsseminare der Buchmacherakademie sind für alle interessierten Wettbürobetreiber und deren Mitarbeiter offen. In diesem Herbst noch finden Veranstaltungen in Frankfurt a.M., Köln, Hamburg und Berlin statt.
Nähere Informationen bei der Deutschen Buchmacherakademie, www.buchmacherakademie.de, Mail: info@buchmacherakademie.de
Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer
Montag, 22. September 2008
Verwaltungsgericht Hannover: Werbung für Toto-Lotto und Bingo
Wie weit darf das Innenministerium Werbung und Fernsehpräsenz von Toto-Lotto und Bingo prüfen?
Die 10. Kammer verhandelt am 22.09.2008 um 9:00 Uhr im Saal 3 die Klagen von Toto-Lotto und Bingo Niedersachsen.
Gegenstand der Klagen sind zwei Auflagen, mit denen das Innenministerium die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse der Klägerin für Toto-Lotto und Bingo versehen hat. Danach muss die Klägerin dem Innenministerium ihre Werbekonzepte des Jahres 2008 für beide Lotterien vorlegen. Im Streit ist, ob die Prüfung auf die Konzepte beschränkt ist, oder ob - wie die Klägerin meint - auch einzelne Werbemaßnahmen vom Innenministerium geprüft werden sollen.
Die 10. Kammer verhandelt am 22.09.2008 um 9:00 Uhr im Saal 3 die Klagen von Toto-Lotto und Bingo Niedersachsen.
Gegenstand der Klagen sind zwei Auflagen, mit denen das Innenministerium die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse der Klägerin für Toto-Lotto und Bingo versehen hat. Danach muss die Klägerin dem Innenministerium ihre Werbekonzepte des Jahres 2008 für beide Lotterien vorlegen. Im Streit ist, ob die Prüfung auf die Konzepte beschränkt ist, oder ob - wie die Klägerin meint - auch einzelne Werbemaßnahmen vom Innenministerium geprüft werden sollen.
Verwaltungsgericht Hannover: Verhandlung über das Verbot des Internetangebots von bwin
Die 10. Kammer verhandelt am 22.09.2008 um 10:30 Uhr im Saal 3 die Klage von bwin gegen die Verbotsverfügung des Innenministeriums.
Die Klage wendet sich gegen eine Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 21.06.2007, mit der bwin unter Androhung eines Zwangsgeldes von 50.000,00 EUR untersagt wurde, ihr Glücksspielangebot im Internet - sowohl Sportwetten als auch Internet-Casino und Spiele wie Poker - für Nutzer aus Niedersachsen zugänglich zu machen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Verfügung zum einen mit dem Argument, sie könne der Verfügung nicht nachkommen, weil das Angebot nicht von ihr, sondern über die Domain einer anderen Gesellschaft - einer hundertprozentigen Tochter der Klägerin - angeboten werde. Zum anderen verstoße die Rechtsgrundlage der Verfügung gegen Verfassungs- und EU-Recht. Darüber hinaus verlange das Innenministerium etwas technisch Unmögliches.
Die Kammer hat vorläufig einen Streitwert in Höhe von 10 Millionen festgesetzt.
Die Klage wendet sich gegen eine Verbotsverfügung des Innenministeriums vom 21.06.2007, mit der bwin unter Androhung eines Zwangsgeldes von 50.000,00 EUR untersagt wurde, ihr Glücksspielangebot im Internet - sowohl Sportwetten als auch Internet-Casino und Spiele wie Poker - für Nutzer aus Niedersachsen zugänglich zu machen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Verfügung zum einen mit dem Argument, sie könne der Verfügung nicht nachkommen, weil das Angebot nicht von ihr, sondern über die Domain einer anderen Gesellschaft - einer hundertprozentigen Tochter der Klägerin - angeboten werde. Zum anderen verstoße die Rechtsgrundlage der Verfügung gegen Verfassungs- und EU-Recht. Darüber hinaus verlange das Innenministerium etwas technisch Unmögliches.
Die Kammer hat vorläufig einen Streitwert in Höhe von 10 Millionen festgesetzt.
Sonntag, 21. September 2008
Sportwetten.de AG: pferdewetten.de GmbH und Win Race Pferderennen Vermarktungs GmbH vertiefen ihre Zusammenarbeit
Die pferdewetten.de GmbH, ein Unternehmen der SPORTWETTEN.DE AG (ISIN: DE0005488514 und DE000A0EPT67), und Win Race haben nach längeren Verhandlungen einen bis 2011 laufenden Vertrag zur Stützung der Totalisatorwette auf deutsche Trabrennen der HVT-Rennbahnen (Gelsenkirchen, München, Dinslaken, Berlin-Mariendorf, Mönchengladbach und Straubing) abgeschlossen. Der Vertrag regelt sowohl die Vermittlung von Wetten, als auch die Belieferung mit Daten und Bildern der Trabrennen.
Ab sofort wird der größte Internet Pferdewetten-Anbieter Deutschlands alle auf den jeweiligen Rennbahnen angebotenen Wetten in die Rennbahntotalisatoren vermitteln.
Diesen Schritt unternimmt die pferdewetten.de GmbH, um einen neuen Weg im Verhältnis zwischen Buchmachern und Rennvereinen einzuschlagen.
Den Kunden von pferdewetten.de stehen neben der Totalisatorwette weiterhin die gewohnten Wettmöglichkeiten der Buchmacherwette wie z.B. Festkurs- , Schiebe-, Ita-, Tritawetten und alle nicht von den Rennveranstaltern angebotenen Wettarten bewettbar auf dem Internetportal www.pferdewetten.de zur Verfügung.
Mit der Vermittlung der Wetten will die pferdewetten.de GmbH ein klares Zeichen zur Bedeutung der Trabrennen in Deutschland setzen. Der Abwärtstrend im Wettumsatz der Veranstalter muss gestoppt werden. Dazu ist es erforderlich, dass nach der JAXX GmbH auch die pferdewetten.de GmbH zukünftig die Tototöpfe weiter stärkt.
In der Hoffnung, dass weitere Wettanbieter sich diesem Konzept anschließen, haben die verbundenen Unternehmen JAXX und pferdewetten.de mit der Vereinbarung mit Win Race ein deutliches Zeichen für den Markt gesetzt.
Klaus Zellmann, Geschäftsführer pferdewetten.de GmbH und Vorstand der SPORTWETTEN.DE AG: „ Zur Erhaltung der Trabrennen in Deutschland ist es uns wichtig, unseren Beitrag zu leisten. Nachdem unser Hauptaktionär, die JAXX AG, bereits einem Vertrag mit Win Race zur Stärkung der Totalisatorwette geschlossen hat, war es an uns, uns ebenfalls in das Produkt einzubringen. Die harmonisch verlaufenden Gespräche mit der Win Race und die vorgelegten Konzepte des Trabrennvermarkters haben uns überzeugt. Unser Wunsch ist nun, dass unsere Kunden dieses Konzept mittragen und unsere Bemühungen annehmen und unterstützten.“
Dietrich von Mutius, Geschäftsführer Win Race: „pferdewetten.de ist für uns ein überaus wichtiger Partner zur Präsentation der von uns vermarkteten Rennen in Deutschland. Es freut uns, den Marktführer im Bereich der Internet-Pferdewetten von unserer Konzeption überzeugt zu haben. Wir freuen uns auf eine harmonische und erfolgreiche Zusammenarbeit. Die Verträge mit JAXX und pferdewetten.de haben Signalwirkungen im deutschen Markt.“
Hamburg, den 10.09.2008
SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann
Vorstand
Ab sofort wird der größte Internet Pferdewetten-Anbieter Deutschlands alle auf den jeweiligen Rennbahnen angebotenen Wetten in die Rennbahntotalisatoren vermitteln.
Diesen Schritt unternimmt die pferdewetten.de GmbH, um einen neuen Weg im Verhältnis zwischen Buchmachern und Rennvereinen einzuschlagen.
Den Kunden von pferdewetten.de stehen neben der Totalisatorwette weiterhin die gewohnten Wettmöglichkeiten der Buchmacherwette wie z.B. Festkurs- , Schiebe-, Ita-, Tritawetten und alle nicht von den Rennveranstaltern angebotenen Wettarten bewettbar auf dem Internetportal www.pferdewetten.de zur Verfügung.
Mit der Vermittlung der Wetten will die pferdewetten.de GmbH ein klares Zeichen zur Bedeutung der Trabrennen in Deutschland setzen. Der Abwärtstrend im Wettumsatz der Veranstalter muss gestoppt werden. Dazu ist es erforderlich, dass nach der JAXX GmbH auch die pferdewetten.de GmbH zukünftig die Tototöpfe weiter stärkt.
In der Hoffnung, dass weitere Wettanbieter sich diesem Konzept anschließen, haben die verbundenen Unternehmen JAXX und pferdewetten.de mit der Vereinbarung mit Win Race ein deutliches Zeichen für den Markt gesetzt.
Klaus Zellmann, Geschäftsführer pferdewetten.de GmbH und Vorstand der SPORTWETTEN.DE AG: „ Zur Erhaltung der Trabrennen in Deutschland ist es uns wichtig, unseren Beitrag zu leisten. Nachdem unser Hauptaktionär, die JAXX AG, bereits einem Vertrag mit Win Race zur Stärkung der Totalisatorwette geschlossen hat, war es an uns, uns ebenfalls in das Produkt einzubringen. Die harmonisch verlaufenden Gespräche mit der Win Race und die vorgelegten Konzepte des Trabrennvermarkters haben uns überzeugt. Unser Wunsch ist nun, dass unsere Kunden dieses Konzept mittragen und unsere Bemühungen annehmen und unterstützten.“
Dietrich von Mutius, Geschäftsführer Win Race: „pferdewetten.de ist für uns ein überaus wichtiger Partner zur Präsentation der von uns vermarkteten Rennen in Deutschland. Es freut uns, den Marktführer im Bereich der Internet-Pferdewetten von unserer Konzeption überzeugt zu haben. Wir freuen uns auf eine harmonische und erfolgreiche Zusammenarbeit. Die Verträge mit JAXX und pferdewetten.de haben Signalwirkungen im deutschen Markt.“
Hamburg, den 10.09.2008
SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann
Vorstand
Hans-Jörn Arp: Nichts geht mehr in den Spielbanken
Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein vom 20. September 2008
Zur aktuellen Diskussion um die Spielbanken im Land erklärt der Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp:
"Die Vergangenheit hat gezeigt, dass öffentlich-rechtliche Betreiber nicht die optimale Lösung für den Betrieb der Spielbanken sind. Andere Länder, zum Beispiel Niedersachsen und Hamburg, haben längst bewiesen, dass die Privatisierung für alle Beteiligten der bessere Weg ist: das gilt für die Standorte, die Casinos, die Mitarbeiter und die Einnahmen des Landes gleichermaßen.
Wir sind uns einig mit den Vertretern von Ver.di, dass es ein "weiter so" nicht geben darf, und dass so schnell wie möglich im Interesse aller Beteiligten eine Lösung gefunden werden muss. Es wäre gut, wenn auch die SPD hier endlich zu einem Umdenken kommen würde. Ansonsten heißt es für alle Spielbanken im Lande: Nichts geht mehr!"
Zur aktuellen Diskussion um die Spielbanken im Land erklärt der Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp:
"Die Vergangenheit hat gezeigt, dass öffentlich-rechtliche Betreiber nicht die optimale Lösung für den Betrieb der Spielbanken sind. Andere Länder, zum Beispiel Niedersachsen und Hamburg, haben längst bewiesen, dass die Privatisierung für alle Beteiligten der bessere Weg ist: das gilt für die Standorte, die Casinos, die Mitarbeiter und die Einnahmen des Landes gleichermaßen.
Wir sind uns einig mit den Vertretern von Ver.di, dass es ein "weiter so" nicht geben darf, und dass so schnell wie möglich im Interesse aller Beteiligten eine Lösung gefunden werden muss. Es wäre gut, wenn auch die SPD hier endlich zu einem Umdenken kommen würde. Ansonsten heißt es für alle Spielbanken im Lande: Nichts geht mehr!"