Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat mit Urteilen vom 6. Oktober 2008 (Az. 5 A 237/08 und 5 A 265/08) die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für unwirksam erklärt.
Diese Vergnügungssteuersatzung sieht einen Steuersatz von 7,5% des Spieleinsatzes vor, wobei der Spieleinsatz die Verwendung von Einkommen und Vermögen durch den Spieler zur Erlangung des Spielvergnügens ist. Wenn der Spieleinsatz in der tatsächlichen Höhe nicht ermittelt werden kann, gilt als Spieleinsatz das dreifache des Einspielergebnisses.
Das OVG kommt zu dem Ergebnis, dass die in der Satzung vorgesehene Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Spieleinsatzes dem Charakter der Vergnügungssteuer als Aufwandssteuer entgegenstehe. Dieser sei daher kein tauglicher Steuermaßstab. Der Aufwand des Spielers besteht aus dem Betrag, den er in das Gerät einwirft sowie aus zusätzlichen Gewinnen, die auf das Punktekonto gebucht werden und zum weiteren Spiel verwandt werden. Die in den Auslesestreifen der Geräte ausgewiesenen und im Satzungsgebiet zur Berechnung der Vergnügungsteuer herangezogenen Positionen "Einwurf" oder "Einsätze" sind nicht bereinigt um den auf die Vergnügungssteuer entfallenden Anteil des vom Spieler getätigten Einsatzes. D.h. der Vergnügungssteueranteil wird nicht vor dem Spiel rechnerisch abgesondert und wird daher auch als Teil des Spielkapitals der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt, obwohl er vorher herausgerechnet werden müsste.
Solange aber eine Aussonderung des Steueranteils vom Spielkapital nicht möglich sei, werde der Charakter der örtlichen Aufwandsteuer bereits deshalb nicht gewahrt, weil die Bemessungsgrundlage auf den gesamten eingesetzten Geldbetrag bezogen sei.
Im Ergebnis ist bei Zugrundelegung des Steuermaßstabes "Spieleinsatz" der Vergnügungssteueranteil in der Höhe nicht vorhersehbar, weil der Spielverlauf nicht absehbar ist und sich die Positionen "Einsatz" und "Einwurf" nicht proportional zum Einspielergebnis verhalten.
Insbesondere fehlt es nach Ansicht des Sächsischen OVG an dem erforderlichen lockeren Bezug zwischen Steuermaßstab und Vergnügungsaufwand, der durch den Spieleinsatz nicht gewährleistet ist, wenn das Spielkapital wie hier nicht vom Vergnügungssteueranteil zu trennen ist.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das OVG die Revision zugelassen, weil die Frage, ob der Charakter der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer durch eine auf den Spieleinsatz bezogene Bemessungsgrundlage gewahrt wird, höchstrichterlich bisher nicht entschieden ist.
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Mittwoch, 19. November 2008
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit von Bonussystemen in Spielhallen
Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass Nachlässe auf den Einsatz bei Geldspielgeräten nur dann verboten sind, wenn der Nachlass an weitere Spiele gekoppelt wird (Az. 10 BV 08.351).
Der BayVGH hat damit der Betreiberin zweier Spielotheken Recht gegeben, der das zuständige Landratsamt aufgegeben hatte, ihr Bonussystem stillzulegen und abzubauen. Die Kunden der Spielotheken der Klägerin erhalten bei ihrem Eintritt eine Chipkarte, auf der ihr Name, ferner eine Kundennummer und die Kennnummer der Spielhalle eingetragen sind. Mit Hilfe eines am Geldspielgerät installierten, von diesem aber technisch völlig getrennten Zusatzgeräts werden dem Spieler Bonuspunkte je 20-Cent-Spieleinheit gutgeschrieben, deren Wert (0,9 Cent je Bonuspunkt) für die Bezahlung von Getränken verwendet oder beim Verlassen der Spielhalle in bar ausgezahlt wird. Die Gutschrift der Bonuspunkte ist vom Gewinn oder Verlust am Geldspielautomaten unabhängig.
Der BayVGH sah darin im Ergebnis keinen Verstoß gegen geltendes Recht. Zwar darf nach der einschlägigen Vorschrift der Spielverordnung der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler keine Vergünstigungen bei der Höhe der Einsätze für weitere Spiele gewähren, des Weiteren darf er keine unentgeltlichen Spiele, Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Allgemeine Preisrabatte auch in Form von Bonuspunkten sind nach der Auffassung des BayVGH hiervon nicht erfasst. Die Gewährung des Bonus im System der Klägerin sei nicht an weitere Spiele geknüpft und hänge auch weder von der Spieldauer noch von der Zahl der Spiele ab. Es werde daher kein besonderer Anreiz zum Weiterspielen geschaffen. Daher sei ein Verbot des Bonussystems zum Schutz der Spieler nicht erforderlich. Es liege auch keine unzulässige sonstige Vergünstigung vor, sondern lediglich ein erlaubtes elektronisch verbuchtes Rabattsystem, ähnlich einer sog. Paybackkarte.
Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.
Der BayVGH hat damit der Betreiberin zweier Spielotheken Recht gegeben, der das zuständige Landratsamt aufgegeben hatte, ihr Bonussystem stillzulegen und abzubauen. Die Kunden der Spielotheken der Klägerin erhalten bei ihrem Eintritt eine Chipkarte, auf der ihr Name, ferner eine Kundennummer und die Kennnummer der Spielhalle eingetragen sind. Mit Hilfe eines am Geldspielgerät installierten, von diesem aber technisch völlig getrennten Zusatzgeräts werden dem Spieler Bonuspunkte je 20-Cent-Spieleinheit gutgeschrieben, deren Wert (0,9 Cent je Bonuspunkt) für die Bezahlung von Getränken verwendet oder beim Verlassen der Spielhalle in bar ausgezahlt wird. Die Gutschrift der Bonuspunkte ist vom Gewinn oder Verlust am Geldspielautomaten unabhängig.
Der BayVGH sah darin im Ergebnis keinen Verstoß gegen geltendes Recht. Zwar darf nach der einschlägigen Vorschrift der Spielverordnung der Aufsteller eines Spielgerätes dem Spieler keine Vergünstigungen bei der Höhe der Einsätze für weitere Spiele gewähren, des Weiteren darf er keine unentgeltlichen Spiele, Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Allgemeine Preisrabatte auch in Form von Bonuspunkten sind nach der Auffassung des BayVGH hiervon nicht erfasst. Die Gewährung des Bonus im System der Klägerin sei nicht an weitere Spiele geknüpft und hänge auch weder von der Spieldauer noch von der Zahl der Spiele ab. Es werde daher kein besonderer Anreiz zum Weiterspielen geschaffen. Daher sei ein Verbot des Bonussystems zum Schutz der Spieler nicht erforderlich. Es liege auch keine unzulässige sonstige Vergünstigung vor, sondern lediglich ein erlaubtes elektronisch verbuchtes Rabattsystem, ähnlich einer sog. Paybackkarte.
Die Revision gegen dieses Urteil zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.
Dienstag, 18. November 2008
Kommission der Landesmedienanstalten beschließt gemeinsame Gewinnspielregeln
ALM-Pressemitteilung 19/2008:
Neue und umfassende Regelungen für Gewinnspiele im Radio und Fernsehen rücken näher. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten haben nach intensiven Vorarbeiten jetzt eine entsprechende Gewinnspielsatzung verabschiedet. „Damit setzen die Landesmedienanstalten ein klares Zeichen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Rundfunk“, so ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. Vorgesehen ist, dass die Satzung den Gremien aller 14 Landesmedienanstalten zur Entscheidung möglichst noch in diesem Jahr vorgelegt wird. Vorher werden auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über die Details der Gewinnspielsatzung informiert und in einem gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren beteiligt.
Besonders wichtig war den Medienhütern der Kinder- und Jugendschutz. So dürfen in Zukunft Jugendliche erst ab 14 Jahren an Gewinnspielen im Radio oder Fernsehen teilnehmen, eine Teilnahme an Gewinnspielsendungen ist Kindern und Jugendlichen in Zukunft generell untersagt. „Damit tragen die Landesmedienanstalten dem unterschiedlichen Gefährdungspotential bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen Rechnung“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider, unter dessen Federführung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Satzung entstanden ist.
Neu ist unter anderem auch:
- Bei einem Gewinnspiel muss im Rahmen einer entsprechenden Sendung innerhalb von 30 Minuten ein Anrufer durchgestellt werden, nach 3 Stunden muss die Sendung beendet sein.
- Ein Telefonanruf darf nicht mehr als 50 Cent kosten.
- Darüber hinaus müssen in Zukunft Gewinnspiele nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt.
- Gewinnspielsendungen müssen alle 15 Minuten über Bildschirmeinblendungen über Teilnahmebedingungen informieren.
- Es darf nicht zu einer Mehrfachteilnahme an einem Gewinnspiel animiert werden.
- Bei Missachtung der neuen Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis 500.000 Euro.
Gegenüber den Landesmedienanstalten besteht eine Informationspflicht, das heißt, die Veranstalter müssen den Ablauf der Gewinnspiele umfassend dokumentieren.
Die verabschiedete Gewinnspielsatzung ist zeitnah unter www.alm.de abrufbar.
Der am 1. September in Kraft getretene 10. Rundfunkstaatsvertrag beauftragt die Landesmedienanstalten, eine Gewinnspielsatzung für Fernsehen und Radio zu erlassen. Damit ist zum ersten Mal auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verstöße von den Landesmedienanstalten auch geahndet werden können. Ein erster Entwurf der Satzung wurde im Oktober veröffentlicht und den von den neuen Gewinnspielvorgaben betroffenen Radio- und TV-Sendern Gelegenheit gegeben, sich zum Entwurf zu äußern.
Neue und umfassende Regelungen für Gewinnspiele im Radio und Fernsehen rücken näher. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten haben nach intensiven Vorarbeiten jetzt eine entsprechende Gewinnspielsatzung verabschiedet. „Damit setzen die Landesmedienanstalten ein klares Zeichen für mehr Transparenz und Verbraucherschutz im Rundfunk“, so ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. Vorgesehen ist, dass die Satzung den Gremien aller 14 Landesmedienanstalten zur Entscheidung möglichst noch in diesem Jahr vorgelegt wird. Vorher werden auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über die Details der Gewinnspielsatzung informiert und in einem gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren beteiligt.
Besonders wichtig war den Medienhütern der Kinder- und Jugendschutz. So dürfen in Zukunft Jugendliche erst ab 14 Jahren an Gewinnspielen im Radio oder Fernsehen teilnehmen, eine Teilnahme an Gewinnspielsendungen ist Kindern und Jugendlichen in Zukunft generell untersagt. „Damit tragen die Landesmedienanstalten dem unterschiedlichen Gefährdungspotential bei Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen Rechnung“, so der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider, unter dessen Federführung in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) die Satzung entstanden ist.
Neu ist unter anderem auch:
- Bei einem Gewinnspiel muss im Rahmen einer entsprechenden Sendung innerhalb von 30 Minuten ein Anrufer durchgestellt werden, nach 3 Stunden muss die Sendung beendet sein.
- Ein Telefonanruf darf nicht mehr als 50 Cent kosten.
- Darüber hinaus müssen in Zukunft Gewinnspiele nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt.
- Gewinnspielsendungen müssen alle 15 Minuten über Bildschirmeinblendungen über Teilnahmebedingungen informieren.
- Es darf nicht zu einer Mehrfachteilnahme an einem Gewinnspiel animiert werden.
- Bei Missachtung der neuen Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis 500.000 Euro.
Gegenüber den Landesmedienanstalten besteht eine Informationspflicht, das heißt, die Veranstalter müssen den Ablauf der Gewinnspiele umfassend dokumentieren.
Die verabschiedete Gewinnspielsatzung ist zeitnah unter www.alm.de abrufbar.
Der am 1. September in Kraft getretene 10. Rundfunkstaatsvertrag beauftragt die Landesmedienanstalten, eine Gewinnspielsatzung für Fernsehen und Radio zu erlassen. Damit ist zum ersten Mal auch eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verstöße von den Landesmedienanstalten auch geahndet werden können. Ein erster Entwurf der Satzung wurde im Oktober veröffentlicht und den von den neuen Gewinnspielvorgaben betroffenen Radio- und TV-Sendern Gelegenheit gegeben, sich zum Entwurf zu äußern.