von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) München hat einen Bescheid der Landeshauptstadt München für rechtswidrig erklärt, mit dem diese gegenüber einem privaten Sportwettenvermittler den unmittelbaren Zwang angeordnet hatte (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. M 16 K 08.3048, noch nicht rechtkräftig). Die Stadt muss die Verfahrenkosten tragen.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne vorausgehende Androhung sei nicht notwendig gewesen, führte das Gericht aus. Der Vermittler hatte gegen eine Untersagungsverfügung einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt und nachdem das VG München die Stadt gebeten hatte, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht zu vollstrecken, seine zunächst geschlossene Betriebsstätte wieder geöffnet. Die Stadt hielt sich jedoch nicht an die Bitte des Gerichts und setzte per Fax zunächst ein Zwangsgeld und per weiterem Fax nur zwei Minuten später die Anwendung unmittelbaren Zwangs fest. Dies hielt das VG München für rechtswidrig. Der Kläger haben aufgrund der gerichtlichen Bitte Vertrauensschutz genossen. Das „Schlag auf Schlag“ erfolgende Vorgehen der Stadt sei unverhältnismäßig.
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