Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. März 2009, Az. 16 K 26/08
Leitsätze:
1. Die Vermittlung von Sportwetten durch einen Vermittler in Deutschland an einen Buchmacher mit Sitz auf der Isle of Man, der dort staatlich zugelassen ist und dort ein Büro mit mehreren Angestellten unterhält, ist nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht steuerbar.
2. Wettumsätze könnten nur dann im Inland steuerbar sein, wenn sie im Inland durch eine Betriebsstätte bzw. Niederlassung des ausländischen Buchmachers erbracht werden. Unterliegt der Vermittler von Sportwetten gegenüber dem ausländischen Buchmacher keinen vertraglichen Bindungen, die ihm den Charakter einer unselbständigen Hilfsperson geben, so liegt hinsichtlich der Wettvermittlung keine unselbständige Tätigkeit vor. Gegen die Annahme eines in das Unternehmen des Buchmachers integrierten Hilfsorgans spricht auch das Indiz, dass dieser seine Wetten in Deutschland nicht ausschließlich über einen einzelnen Steuerpflichtigen anbietet.
Das Finanzamt behandelte die von dem Kläger, einem privaten Sportwettenvermittler, an einen ausländischen Buchmacher vermittelten Wettumsätze nach einer Umsatzsteuerprüfung als steuerpflichtig und setzte entsprechend Umsatzsteuer fest. Das Finanzamt argumentiert damit, dass es sich bei dem Buchmacher, einer Limited mit dem Sitz auf der Isle of Man, um eine Domizilgesellschaft handele und die Vermittlung der Wettumsätze im Inland ausgeführt worden sei. Der Kläger sei eine nichtselbständige Hilfsperson des Buchmachers und habe für diesen im Inland eine Niederlassung begründet.
Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht. Die Wettumsätze seien nicht steuerbar, da sie nicht im Inland erbracht worden seien. Eine Vermittlungsleistung werde nämlich an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt werde. Eine Betriebsstätte oder Niederlassung des auf der Ilse of Man ansässigen Buchmachers in Deutschland liege nicht vor. Die abweichende Rechtsprechung des EuGH für Reiseveranstalter beruhe auf einer Sonderregelung (Art. 26 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie) und finde auf Sportwetten keine Anwendung.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
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