Donnerstag, 9. April 2009

Niedersächsisches OVG entscheidet im Eilverfahren über "bwin"-Angebot

Untersagungen gegen Sportwettenvermittler im Internet grundsätzlich möglich

Hannover/Lüneburg. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.04.2009 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Untersagungsverfügung vom 21.06.2007 des niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Integration gegen die bwin Interactive Entertainment AG entschieden.

Die bwin Interactive Entertainment AG aus Wien bietet unter dem Markennamen bwin" über verschiedene Tochtergesellschaften mit Sitz im europäischen Ausland und in Sachsen Sportwetten im Internet an. Keine der Gesellschaften besitzt hierfür eine Erlaubnis in Niedersachsen.

Mit der Untersagungsverfügung war "bwin" untersagt worden, in Niedersachsen Sportwetten anzubieten und dafür zu werben.

Das Oberverwaltungsgericht hat nun im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Innenministeriums bestätigt. Das Gericht hat entschieden, dass die bwin Interactive Entertainment AG als Mutterkonzern in Anspruch genommen werden durfte. Ein Vorgehen gegen jede einzelne Tochtergesellschaft sei nicht erforderlich gewesen. Das OVG hält es darüber hinaus auch grundsätzlich für rechtlich und technisch möglich, Angebote im Internet deutschlandweit zu sperren. Da die Verfügung jedoch nur für Niedersachsen und nicht für alle Bundesländer erlassen worden sei, dürfe "bwin" zunächst weiterarbeiten, obwohl sie über keine niedersächsische Erlaubnis verfügt. Hierbei handelt es sich um eine Möglichkeit, die das seit dem 01.01.2008 geltende neue Glücksspielrecht vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst gestern den Glücksspielstaatsvertrag und das Niedersächsische Glücksspielgesetz bestätigt.

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich nicht der Auffassung des Innenministeriums und des Verwaltungsgerichtes Hannover an, dass eine Untersagung im Internet nur für das Bundesland Niedersachsen technisch realisierbar sei. Eine technische Sperre ist jedoch umstritten und hat das Oberverwaltungsgericht jetzt zu dieser einstweiligen Entscheidung bewogen.

Aus Sicht des Innenministeriums zeigt die Entscheidung des OVG Lüneburg, dass die Untersagung unerlaubter Glücksspiele im Internet durchsetzbar ist. Der umfangreiche Beschluss wird nun ausgewertet, und es werden alle weiteren Schritte eingeleitet, um den Anregungen des Gerichtes gerecht zu werden.

Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration

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