Pressemitteilung des VDSD e.V. (Verband der privaten lizenzierten Sportwettenanbieter Deutschlands)
Nachdem die Sportwetten GmbH Gera am Landgericht Wiesbaden bereits einen Auswärtssieg errungen hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun in zweiter Instanz das Anbieten von Sportwetten über das Internet in Hessen überraschend untersagt. Damit liegt nun ein Gleichstand vor. Ob sich Lotto Hessen am Ende über den Etappensieg freuen kann, darf allerdings bezweifelt werden. Schließlich sind in dem Urteil bereits selbst Zweifel an dem ausgesprochenen Verbot formuliert. Die Sportwetten GmbH Gera stützt sich auf ihre nach dem Einigungsvertrag ausdrücklich fortgeltende Erlaubnis und wird ihre Rechte im Revisionsverfahren weiter verfolgen. Ob die DDR Erlaubniss mit der Fortgeltungsanordnung nach dem Einigungsvertrag, welcher als bundesrechtliche Vorschrift angesehen wird, in ihrer Reichweite durch landesrechtliche Vorschriften eingeschränkt werden kann, darf bezweifelt werden.
So erkennt auch das OLG Frankfurt die Lizenz von Sportwetten GmbH Gera ausdrücklich an. Darüber hinaus stellt es sogar fest, dass deren Genehmigung durch den GlüStV nicht einmal angetastet wurde und bezieht sich dabei auf ein von der Sportwetten GmbH Gera eingereichtes Gutachten (Prof. Horn „Bestandskräftige Sportwettenerlaubnisse in der Neuordnung des Glücksspielrechts“). Wieso das Gericht trotz dieser richtigen Feststellung anschließend dazu kommt, dass der GlüStV die Genehmigung doch wieder einzuschränken vermag, ist nicht nachvollziehbar. Konsequent wäre allein die Feststellung einer Verletzung von Art. 12 und 14 GG gewesen.
Diese beachtliche Feststellung verschweigt Herr Rechtsanwalt Dr. Hecker in seiner Kommentierung des Urteils (siehe ISA-Guide vom 23.06.2009).
Ebenfalls verschweigt er die Entscheidung des OLG, die Revision zuzulassen. Damit erkennt das Gericht an, dass die entschiedenen Rechtsfragen einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung nach wie vor bedürfen. Das Rechtsgebiet im Bereich des Glücksspiels befindet sich auch noch nach eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Fluss, weshalb noch immer teilweise völlig konträre Entscheidungen ergehen. So setzte beispielsweise das OLG Bremen ein Verfahren, an welchem die bwin e.K. beteiligt ist, aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Vereinbarkeit des Internetverbotes mit Gemeinschaftsrecht aus (Beschl. v. 05.03.2009, Az.: 2 U 4/08).
Solche Zweifel will das OLG Frankfurt am Main zwar nicht erkennen, nimmt aber genau diese Frage zum Anlass, die Revision zuzulassen.
Im Rahmen der Revision wird es nun vom BGH zu klären sein, ob die Tätigkeit der Sportwetten GmbH Gera auch in Hessen auf die Erlaubnis aus dem Jahre 1990 gestützt werden kann und dann auch Kunden in Hessen wieder das Sportwettangebot in Gera nutzen können, oder ob diese nur beim Konkurrenten Oddset wetten dürfen.
Für die Sportwetten GmbH Gera und die Kunden aus Hessen wäre es wünschenswert, wenn die Rechtseinheit in Deutschland nach nunmehr 19 Jahren endlich vollzogen und die räumlich unbeschränkte Fortgeltung der Erlaubnis bestätigt wird. Die Geschäftsleitung von Sportwetten GmbH Gera kann es nicht nachvollziehen, dass eine Sportwette welche in Thüringen erlaubt und zulässig ist, in Hessen hingegen unzulässig sein soll. Sofern sich der hessische Kunde jedoch in Thüringen aufhält, diese dann aber wiederum für den hessischen Kunden doch zulässig ist. Diese Verwirrung muss endlich beendet werden und kann auch von Kunden der Sportwetten GmbH Gera nicht nachvollzogen werden.
Ein Meilenstein kann daher in der Entscheidung nicht gesehen werden. Die Sportwetten GmbH Gera sieht sich mit ihren Argumenten für das Revisionsverfahren gut positioniert um weiter zu punkten.
VDSD e.V. 25.06.2009
www.vdsd-online.de
VDSD e.V.
Herr Rainer Nitzschke
Wiesestr. 189
07551 Gera
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