UAVD e.V. / 24. Juli 2009
An die
Niedersächsische Staatskanzlei
Ministerpräsident Christian Wulff
an das
Niedersächsische Finanzministerium
Finanzminister Hartmut Möllring
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes Gesetzentwurf des Kabinetts zur Senkung der Spielbankabgaben - Diskriminierung u. Wettbewerbsverzerrung per Gesetz?
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wulff,
sehr geehrter Herr Finanzminister Möllring,
als bundesweit agierender Berufsverband der Automatenaufstellunternehmer nehmen wir zur geplanten einseitigen wirtschaftlichen Entlastung des gewerblichen Glücksspiels innerhalb der Spielbanken in Niedersachsen wie folgt Stellung:
Eine Subvention des gewerblichen Glücksspiels innerhalb der Spielbanken, ohne das dabei das gewerbliche Glücksspiel außerhalb der Spielbanken berücksichtigt wird, werden wir insbesondere im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot bzw. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit allen Mitteln entgegenwirken.
Auch nachdem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 17. Februar 2005 der Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz seit dem 01. Januar 1979 bestätigt wurde, unterliegt die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz, keiner einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage zur transparenten Ermittlung der eigentlichen Steuerschuld.
Die Betreiberfirma der Spielbanken in Niedersachsen (Spielbanken Niedersachsen GmbH), soll nunmehr per Gesetzesänderung eine tief greifende wirtschaftliche Entlastung durch die Senkung der s. g. Spielbankabgabe erhalten, welche zudem zukünftig nach Erträgen gestaltet werden soll. Gleichzeitig sollen dem Spielbankbetreiber Freibeträge und eine zusätzliche Entlastung von 10 Millionen EURO jährlich zugestanden werden. – All diese Maßnahmen sind geplant ohne das die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz außerhalb von Spielbanken auch nur ansatzweise vom Land Niedersachsen in gleicher Weise berücksichtigt wird. – Da hier eine einseitige staatliche Subvention der Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz in Abhängigkeit vom Veranstaltungsort erfolgt, ist die Diskriminierung der Veranstalter von Glücksspiel mit Geldeinsatz welche keine Spielbanken betreiben offenkundig.
Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz außerhalb von Spielbanken über einen Zeitraum von nahezu 30 Jahren gemeinschaftsrechtswidrig der Umsatzsteuer unterworfen wurden, weil das Glücksspiel mit Geldeinsatz innerhalb von Spielbanken in diesem Zeitraum von der Umsatzsteuer befreit war. Von Seiten der BRD wurde bis zum Urteilsspruch des EuGH vom 17. Februar 2005 alles versucht, diese Tatsache zu widerlegen. – Glücklicherweise ohne Erfolg.
Mit Wirkung zum 6. Mai 2006 wurde der § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Weise neu geregelt, dass die Glücksspielumsätze unabhängig vom Veranstaltungsort einheitlich der Umsatzsteuer unterliegen. – Gleichzeitig wurde jedoch von Seiten der Bundesregierung in Abstimmung mit den Landesregierungen beschlossen, dass die Spielbankbetreiber über einen Erlass bzw. über eine Verrechnung dieser "neuen" Umsatzsteuer mit der bisherigen s.g. Spielbankabgabe nicht wirtschaftlich belastet werden. – Auch dieser Erlass bzw. diese Verrechnung mit den bisherigen Steuern/Abgaben wurde den von uns vertretenen Veranstaltern von Glücksspiel mit Geldeinsatz vorenthalten! – Zur völlig intransparenten Belastung der Spielbankbetreiber durch Steuern/Abgaben kommt hinzu, dass die Spielbankbetreiber im krassen Gegensatz zu allen anderen Glücksspielbetreibern von sämtlichen Steuern auf Einkommen, Vermögen, Umsatz und Gesellschaftsteuer befreit sind bzw. dadurch wirtschaftlich nicht belastet werden.
Wenn sich ein Automatenaufsteller über den immer weiter steigenden Kostendruck – wie z.B. durch die Vergnügungssteuer – beschwert, dann wird ihm vorgehalten, dass hierfür die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne genügen würde, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen wie Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl.BVerfGE 31, 8 <20>; 110, 274 <295>).
Bevor nunmehr das Glücksspiel mit Geldeinsatz der Spielbankbetreiber in einem noch höherem Maße als bislang einseitig vom Land Niedersachsen subventioniert wird, schlagen wir vor, dass die Spielbankbetreiber die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens dadurch aufrecht erhalten, dass sie auch von der Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung durch Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten Gebrauch machen.
In Bezug auf die Verrechnung der Umsatzsteuer mit der s.g. Spielbankabgabe bitten wir zu beachten, dass jüngst der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 (3 V 75/09) verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zweifel an der Neufassung der Umsatzbesteuerung von Spielgeräten in § 4 Nr. 9 lit. b) UStG geäußert hat. - Der Beschluss des Finanzgerichts betrifft die untrennbar daran anknüpfende Frage der Gemeinschaftsrechts-Konformität der Neufassung von § 4 Nr. 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor dem Hintergrund, dass den nunmehr umsatzbesteuerten Spielbanken durch die Bundesländer die Umsatzsteuer (centgenau) mittels Anrechnung bei den landesgesetzlichen Spielbankenabgaben erstattet wird. Diese Verwaltungspraxis hat der 3. Senat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 als ernstlich gemeinschafts- und verfassungswidrig bezeichnet.
Den Automatenaufstellern in Deutschland bleibt solch eine Verrechnungsmöglichkeit genauso verschlossen wie die Befreiung von allen anderen steuerlichen Abgaben. – Auch sind Subventionsmaßnahmen wie Verrechnung, Freibeträge bzw. Freistellungen zur Absicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz weder vom Bund bzw. Land noch von den Kommunen vorgesehen.
Wir fordern daher die Landesregierung auf, die geplante Änderung des Spielbankgesetzes bzgl. der Spielbankabgabe sofort zu stoppen und für eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage zur transparenten Ermittlung der eigentlichen Steuerschuld Sorge zu tragen.
Insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung "gleichartiger und deshalb miteinander im Wettbewerb stehender Waren und Dienstleistungen", sehen wir Ihrer Stellungnahme mit Interesse entgegen. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiger Automatenaufsteller Verband Deutschland
gez. H.- Dieter Freise
1. Vorsitzender
gez. Werner Rosier
2. Vorsitzende
Deutlicher geht es nicht. 1A!
AntwortenLöschenDeutlicher geht es nicht! 1A
AntwortenLöschen