Pressemitteilung der Regierung von Mittelfranken
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 22. Juli 2009 in der Sache die Rechtmäßigkeit von zwei Untersagungsbescheiden der Regierung von Mittelfranken gegen einen in Sachsen ansässigen Internet-Sportwettenanbieter bestätigt. In den Bescheiden wird dem Sportwettenanbieter untersagt, bayerischen Internetnutzern Sportwetten anzubieten. Außerdem wird dem Sportwettenanbieter jegliche Internetwerbung verboten, soweit diese für bayerische Internetnutzer sichtbar ist. Die Bescheide werden nun mittels Zwangsgeldern vollstreckt.
Die für die Internet-Glücksspielaufsicht bayernweit zuständige Regierung von Mittelfranken hatte die Untersagungsbescheide am 27. März 2009 bzw. am 6. April 2009 erlassen. Das Verwaltungsgericht Ansbach ordnete in zwei Beschlüssen vom 30. April 2009 zunächst an, dass die Bescheide bis zum letztinstanzlichen Abschluss der Klageverfahren nicht vollstreckt werden dürfen.
Auf die Beschwerde der Regierung von Mittelfranken hin führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 22. Juli 2009 (Az. 10 CS 09.1184/1185) die sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsbescheide wieder herbei und erklärte, die Bescheide seien unter keinem Gesichtspunkt als rechtswidrig anzusehen. Es sei technisch möglich, den auf bayerische Internetnutzer beschränkten Untersagungsbescheiden nachzukommen, da der Sportwettenanbieter jedenfalls über die Möglichkeit verfüge, sein Angebot bundesweit einzustellen. Die bundesweite Einstellung des Sportwettenangebots sei dem sächsischen Unternehmen schon deshalb nicht unzumutbar, weil sein Angebot in allen 16 Bundesländern illegal sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass seit 1. Januar 2009 ohne Befreiungsmöglichkeit jegliches Glücksspiel (also insbesondere Lotterien, Hausverlosungen oder andere Ausspielungen, Sportwetten und Poker) und seit 1. Januar 2008 jegliche Glücksspielwerbung im Internet bundesweit verboten ist.
Damit spielte es für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auch keine Rolle, ob die im Jahr 1990 dem sächsischen Unternehmen erteilte so genannte "DDR-Erlaubnis" etwa in den neuen Bundesländern Rechtswirkungen entfaltet. Selbst wenn man dies annähme, müsste sich das Unternehmen dennoch an die geltenden Gesetze halten, also auch an das in allen Bundesländern geltende vollständige Verbot von Internetglücksspiel und von Glücksspielwerbung im Internet.
Das sächsische Unternehmen, das in Deutschland größter Anbieter illegaler Internetsportwetten ist, muss nun hinsichtlich bayerischer Internetnutzer sein Sportwettenangebot und seine Internetwerbung vollständig einstellen. Ausdrücklich ausgeschlossen wurde in den Untersagungsbescheiden die Möglichkeit, dass der Sportwettenanbieter lediglich Rechtshinweise für bayerische Internetnutzer auf seiner Seite anbringt, die deren Spielteilnahme ausschließen, oder dass die Spielteilnehmer vor Spielteilnahme ihren Aufenthaltsort angeben müssen. Eine sichere Abwehr der Gefahr einer Spielteilnahme bayerischer Internetnutzer wäre hierdurch nicht gewährleistet.
Die Regierung von Mittelfranken beabsichtigt den Bescheid gegebenenfalls durch Beitreibung angedrohter Zwangsgelder in beträchtlicher Höhe und durch Androhung zusätzlicher Zwangsgelder in permanent steigender Höhe umzusetzen. Der Sportwettenanbieter muss auch gleichgerichteten Bescheiden der Glücksspielaufsichtsbehörden von drei anderen Bundesländern nachkommen.
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