Leitsatz:
Bei der Berechnung der Automatensteuer darf die Bruttokasse eines Spielgeräts nicht mit der Minuskasse anderer Geräte verrechnet werden.
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. August 2009, Az. 2 LB 42/08
Ein Automatenaufsteller meldete für die von ihm betriebenen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Vergnügungsteuer an. Dabei gab er für einzelne Geräte Minusbeträge an und verrechnete diese mit den positiven Kasseninhalten der anderen Geräte. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein ist dies unzulässig. Der Charakter der Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandssteuer, mit der die Leistungsfähigkeit des Spielers erfasst werden solle, lasse eine Berücksichtigung von „Minuskassen“ nicht zu. Auch die Einspielergebnisse verschiedener Erhebungszeiträume könnten nicht saldiert werden.
Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
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