von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 sieht der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor, dass sich die Werbung für Glücksspiel auf reine Information zu beschränken habe. Nach § 5 Abs. 2 GlüStV darf insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert, angereizt oder ermuntert werden.
Bezeichnenderweise halten sich die Monopolanbieter, die 16 deutschen Landeslotteriegesellschaften, nicht an diese gesetzlichen Vorgaben, ohne dass dies bislang von den nicht wirklich unabhängigen Glücksspielbehörden ernsthaft aufgegriffen worden ist. Dies blieb vielmehr der Wettbewerbszentrale und privaten Wettbewerbern (des an den Rand gedrängten „Restwettbewerbs“) überlassen, die bei krassen Fällen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht haben (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag).
So sind gegen die Landeslotteriegesellschaften seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatvertrags zum 1. Januar 2008 bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die nachdrücklich belegen, dass die Monopolanbieter die verfassungsgerichtlichen Vorgaben laufend missachten.
Nachfolgend werden einige der bislang veröffentlichten bzw. bekannt gewordenen Entscheidungen in chronologischer Reihenfolge kurz skizziert:
- OLG München, Beschluss vom 22. April 2008 - 29 W 1211/08
Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung des Freistaats Bayern, u. a. mit den Aussagen „Spiel mit“ und „Lotto … Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. €…“, stellt die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns blickfangmäßig in den Vordergrund und verstößt daher nach Auffassung des OLG gegen § 5 Abs. 1 GlüStV.
- OLG München, Urteil vom 31. Juli 2008 - 29 U 3580/07 (n. rkr.), ZfWG 2008, 248
Dem Freistaat Bayern wurde verboten, Lotto-Jackpots in einem gefühlsbetonten Rahmen, mit dem graphisch Glücks- oder Gewinnergefühle vermittelt werden (Fotos jubelnder Personen), zu bewerben. Verboten wurde des Weiteren die Werbeaussage „Täglich spielen – täglich gewinnen“.
- LG Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2008 - 13 O 99/08
Lotto Baden-Württemberg wurde verboten, mit einem Hinweisschild „Hier gewonnen:“ auf einen in einer Annahmestelle erzielten Gewinn hinzuweisen.
- LG Stuttgart, Urteil vom 4. September 2008 - 17 O 437/08 (n. rkr.)
Lotto Baden-Württemberg wurde verboten, mit einem Hinweisschild „Hier gewonnen:“ auf einen in einer Annahmestelle erzielten Gewinn hinzuweisen.
- OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2008 - 1 W 66/08, ZfWG 2008, 395 = MMR 2008, 778
Lotto Niedersachsen wurde die Bewerbung eines Mehrwochenscheins mit der Abbildung von Palmen und der Überschrift „Sommer in Niedersachsen“ verboten. Mit der Aufforderung, bei den „Reisevorbereitungen daran“ zu denken, „vor dem Urlaub LOTTO zu spielen“, werde ein Teilnahmeanreiz gesetzt.
- OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – 4 W 529/08
Lotto Rheinland-Pfalz wurde der blickfangmäßige Hinweis auf die Höhe des Jackpots und die Abbildung eines lachenden älteren Paars verboten. Bei der Gestaltung der Werbung dürfe der rein informative Teil nicht in den Hintergrund treten.
- KG Berlin, Urteil vom 30. März 2009 – 24 U 145/08, ZfWG 2009, 174
Werbeaufsteller mit dem auffordernd lächelnden „Lotto-Trainer“ oder Blinktafeln, die den im Jackpot befindlichen Höchstgewinnbetrag blickfangmäßig herausstellen, verstoßen gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV. Ein im Internet anzeigenähnlich veröffentlichter Lottoschein, der spielerisch ausgefüllt, wenn auch nicht abgeschickt werden kann, stellt einen unzulässigen Anreiz zur Teilnahme am Lottospiel dar.
- OLG Koblenz, Urteil vom 6. Mai 2009 – 9 U 117/09
Lotto Rheinland-Pfalz wurde die Jackpotwerbung auf Plakaten oder Werbetafeln untersagt, wenn diese nicht mit einer Information über Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.
- LG Stuttgart, Urteil vom 28. Juli 2009 – 17 O 190/09
Durch die auffällige Gestaltung der Rubbellose für „BlackJack“ und „SevenEleven“ wird nach Ansicht des LG ein übermäßiger Spielanreiz gesetzt.
- KG Berlin, Urteil vom 12. August 2009 – 24 U 40/09
Eine Aufstellerwerbung mit dem lachenden „LOTTO-Trainer“ und dem ihm zugeschriebenen Text: „Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!“ verstößt gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GlüStV.
- Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. August 2009 – 6 U 103/08
Das OLG verbot die Jackpot-Bewerbung von Lotto Brandenburg insbesondere durch sog. Aufsteller vor Annahmestellen im öffentlichen Verkehrsraum. Verboten wurde des Weiteren die Werbung mit der Bezifferung des erzielten Gewinns (Hinweisschild „Hier wurde gewonnen!“ mit Angabe des Gewinnbetrags in der Annahmestelle).
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