von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mit Urteil vom 6. Oktober 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Spanien wegen der diskriminierenden Besteuerung von Glücksspielen verurteilt (Rechtssache C-153/08). Die Europäische Kommission konnte damit das Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien in dem wesentlichen Punkt erfolgreich abschließen.
Die Europäische Kommission hatte in der Klageschrift gegen Spanien eine gegen Europarecht verstoßende diskriminierende Besteuerung geltend gemacht. Nach der spanischen Regelung sind nämlich Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Loterías y Apuestas del Estado (staatliches Unternehmen für Lotterien und Wetten) und von Stellen oder Einheiten der Autonomen Gemeinschaften (vergleichbar den Bundesländern) veranstaltet würden, sowie aus vom Spanischen Roten Kreuz oder von der ONCE (Organización Nacional de Ciegos Españoles, die nationale Organisation der spanischen Blinden) veranstalteten Losziehungen von der Einkommensteuer befreit.
Diese Steuerbefreiung ist nach Überzeugung des EuGH diskriminierend, da sie bewirkt, dass die Gewinne, die von in dieser Vorschrift aufgezählten Einrichtungen ausgezahlt werden, günstiger behandelt werden. Somit stellt diese Steuerregelung eine diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zum Nachteil von öffentlichen Einrichtungen und sozial oder karitativ tätigen gemeinnützigen Einrichtungen dar, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die dieselben Ziele verfolgen wie die in dieser Vorschrift aufgeführten Einrichtungen (Rn. 34).
Diese Diskriminierung ist nach Ansicht des EuGH nicht gerechtfertigt. Eine derartige Beschränkung könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die vom spanischen Gesetzgeber verfolgten Ziele Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne des Art. 46 Abs. 1 EG zugeordnet werden könnten und wenn sie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stünden (Rn. 38). Behörden eines Mitgliedstaats dürften jedoch nicht allgemein und unterschiedslos davon ausgehen, dass Einrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, kriminelle Handlungen begingen. Darüber hinaus sei der generelle Ausschluss dieser Einrichtungen von der Steuerbefreiung als unverhältnismäßig anzusehen, da er über das hinausgehe, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich sei. Es gibt nämlich mehrere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Einrichtungen zu kontrollieren (Rn. 39).
Zu der Bekämpfung der Glücksspielabhängigkeit habe Spanien nichts vorgetragen, woraus hervorginge, dass diese Krankheit in der Bevölkerung Spaniens so weit verbreitet wäre, dass sie als Gefahr für die öffentliche Gesundheit angesehen werden könnte (Rn. 40). Das angebliche Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht werde auch nicht kohärent verfolgt:
„Ferner ist die Steuerbefreiung der Gewinne (…) geeignet, die Verbraucher zur Teilnahme an Lotterien, Glücksspielen und Wetten, für die diese Befreiung gilt, zu ermuntern und damit nicht geeignet, die Verwirklichung des angeblich verfolgten Ziel in kohärenter Weise zu gewährleisten. Da die streitige Steuerbefreiung die Typologie der verschiedenen Spiele nicht berücksichtigt, kann das Königreich Spanien schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, mit der Steuerbefreiung werde das Ziel verfolgt, die Spiellust der Spieler auf bestimmte Spiele zu lenken, deren Ablaufmodalitäten ein geringeres Abhängigkeitspotenzial aufwiesen.“
Die Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen und gemeinnützigen Projekten können nach Auffassung des EuGH nicht als sachliche Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden (Rn. 43). Wirtschaftliche Gründe gehörten nicht zu den Gründen im Sinne von Art. 46 EG, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könnten.
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