Mit erst jetzt bekanntgegebenem Urteil vom 15. September 2009 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. Februar 2009 zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war die Untersagung eines Pokerturniers im April 2008 und das landesweite Verbot zur zukünftigen Veranstaltung entsprechender Pokerturniere durch die Trierer Behörde.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kommt in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass Pokerveranstaltungen glückspielrechtlich unter folgenden Voraussetzungen unbedenklich sind:
- Pro Turnier und Teilnehmer darf vom Veranstalter lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von max. 15 Euro zur Ermöglichung der Teilnahme an dem Turnier erhoben werden.
- Eine Erhöhung während des Spiels ("re-buy") ist nicht zulässig.
- Der Veranstalter darf keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 60 Euro je Sachpreis ausloben. Die Sachpreise dürfen auch nicht teilweise aus den Unkostenbeiträgen der Teilnehmer finanziert werden. Die Beschränkung der Gewinne auf Sachpreise und deren wertmäßige Begrenzung auf einen Betrag von max. 60 Euro je Sachpreis ist von dem Veranstalter bei der Ankündigung der Pokerturniere an gut sichtbarer Stelle deutlich zu machen.
Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Pokerturniere nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht dem Glückspielstaatsvertrag, sondern den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Untersagung von Pokerturnieren, die nicht im Einklang mit den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stehen, kann daher nicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erfolgen, vielmehr sieht das Gericht hierfür eine Zuständigkeit der Kommunen. Von diesem Grundsatz hat es nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn ein Veranstalter von Pokerturnieren die Veranstaltung nutzt, um Spieler gezielt für die Teilnahme an illegalen Pokerspielen - insbesondere im Internet - anzuwerben.
Mit dem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage Stellung genommen und betont, dass die Glückspielbegriffe im Glückspielstaatsvertrag und im Strafrecht deckungsgleich sind. Demzufolge sei von einem Glückspiel nicht bereits dann auszugehen, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt geleistet wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig ist. Vielmehr sei über diesen Wortlaut des Glückspielstaatsvertrages hinaus erforderlich, dass das Entgelt nicht nur die Teilnahme an dem Spiel ermöglichen darf, es müsse gerade aus dem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen.
Das Land hat zu dieser Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte bislang einen anderen Standpunkt vertreten. Es wird prüfen, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wird. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelassen.
Quelle: Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
http://www.ism.rlp.de
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen