Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2009, Az. 4 K 1976/06
Bei einem sog. "Rubbellos-Adventskalender" ist der gesamte Kaufpreis der Lotteriesteuer zu unterwerfen. Der Kaufpreis kann nicht in den Preis für den Adventskalender einerseits und für die darin enthaltenen 24 Rubbellose andererseits aufgespalten werden, wenn für den Durchschnittsverbraucher nicht ersichtlich ist, dass mit dem Erwerb ein Kaufvertrag und zugleich ein davon getrennter Lotterievertrag abgeschlossen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Lotterievertrag abgeschlossen wird und der Adventskalender lediglich eine verkaufsfördernde Umverpackung darstellt.
RA Martin Arendts
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