Samstag, 19. Dezember 2009

Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen Betfair und Ladbrokes

PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/09

Luxemburg, den 17. Dezember 2009

Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-203/08 und C-258/08

The Sporting Exchange Ltd. / Minister van Justitie und Ladbrokes Betting &
Gaming, Ladbrokes International Ltd. / Stichting de Nationale Sporttotalisator

Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von Ausschließlichkeitsrechten für den Betrieb von Glücksspielen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,ihr Angebot durch Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen Im Übrigen ist der Generalanwalt der Ansicht, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Ausschreibung durchführen müssen, wenn sie einem privaten Wirtschaftsteilnehmer das ausschließliche Recht für den Betrieb eines Glücksspiels im Rahmen eines Verfahrens der Zulassung oder der Erneuerung dieser Zulassung verleihen wollen

Die niederländischen Rechtsvorschriften über Glücksspiel sollen die Verbraucher vor der Spielsucht schützen und die Kriminalität bekämpfen. Sie verbieten zum einen die Veranstaltung oder Förderung von Glücksspielen ohne entsprechende Erlaubnis und beschränken zum anderen diese Erlaubnis auf einen einzigen Anbieter je Spielkategorie. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, von Lotto und von Zahlenspielen wurde der Stiftung Stichting de Nationale Sporttotalisator erteilt1. Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pferderennwetten wurde der Gesellschaft Scientific Games Racing BV erteilt. The Sporting Exchange Ltd mit Sitz im Vereinigten Königreich, die unter dem Namen Betfair auftritt, ermöglicht – unmittelbar oder mittelbar über das Internet – den Abschluss und das gegenseitige Aushandeln von Wetten über Sportereignisse, insbesondere Pferderennen.

Die Rechtssache C-203/08 geht auf den Rechtsstreit zwischen Betfair und dem Minister van Justitie (niederländischer Justizminister) wegen der Zurückweisung ihrer Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Glücksspielen in den Niederlanden sowie ihrer Klagen gegen die Entscheidungen über die Verlängerung der Zulassungen von De Lotto und der SGR zurück.

Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, beide mit Sitz im Vereinigten Königreich, veranstalten Sportwetten, insbesondere Quotenwetten. Die Rechtssache C-258/08 steht im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der beiden Gesellschaften gegen die von De Lotto gegen sie eingeleiteten Verfahren, mit denen ihnen untersagt werden soll, auf ihrer Internetsite Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden Glücksspiele anzubieten, für die sie keine Erlaubnis besitzen.

Der Hoge Raad der Nederlanden (niederländischer Kassationsgerichtshof) und der Raad van State (niederländischer Staatsrat), die in letzter Instanz mit den Rechtsstreitigkeiten befasst sind, fragen den Gerichtshof nach der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der niederländischen Regelung über die Glücksspielpolitik.

Zunächst weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Vereinbarkeit der niederländischen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nach Maßgabe der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen ist. In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Regelung diese Verkehrsfreiheit beschränkt.

Der Generalanwalt erinnert daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Mitgliedstaaten die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen auf ihrem Gebiet einschränken können, um die Verbraucher gegen übertriebene Ausgaben in Zusammenhang mit dem Spielen zu schützen und die öffentliche Ordnung gegen die Gefahr von Betrügereien zu verteidigen, die wegen der bedeutenden Geldsummen besteht, die durch Glücksspiele eingenommen werden können.Der Gerichtshof hat ebenfalls die Ansicht vertreten, dass ein Mitgliedstaat das Recht zum Betrieb von Glücksspielen legitimerweise einem einzigen Betreiber übertragen kann.

Dazu hat der Generalanwalt erstens festgestellt, dass die den Inhabern ausschließlicher Rechte für den Betrieb von Glücksspielen in den Niederlanden eingeräumte Befugnis, ihr Angebot durch die Einführung neuer Spiele und durch Werbung attraktiver zu machen, als solche nicht inkohärent mit den von der niederländischen Regelung verfolgten Zielen in ihrer Gesamtheit ist, weil dieses Verhalten durchaus zur Bekämpfung von Betrügereien beiträgt.

Soweit die niederländische Regelung die Verbraucher ebenfalls gegen die Spielsucht schützen will, müssen jedoch die Einführung neuer Spiele und die Werbung vom Mitgliedstaat streng kontrolliert und begrenzt werden, um ebenfalls mit der Verfolgung dieses Ziels vereinbar zu sein. Damit die beiden von der niederländischen Regelung verfolgten Ziele miteinander in Einklang stehen, müssen das Angebot der Inhaber ausschließlicher Rechte und die Werbung für erlaubte Spiele einen ausreichenden Anreiz bieten, damit die Verbraucher weiterhin im legalen Rahmen spielen, dürfen gleichzeitig aber nicht zu übermäßigem Spiel verleiten, das die Verbraucher oder zumindest die labilsten unter ihnen dazu bringen könnte, mehr als den Teil ihrer Einkünfte auszugeben, den sie zu ihrem Vergnügen verwenden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Rechtsvorschriften angesichts ihres Inhalts und ihrer Durchführung tatsächlich zur Erreichung der beiden angestrebten Ziele beitragen.

Zweitens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass das nationale Gericht nach der Feststellung, dass die Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, nicht verpflichtet ist, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Maßnahme zur Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften, wie etwa die Anordnung gegenüber einem Wirtschaftsteilnehmer, seine Internetsite mit Angeboten von Glücksspielen für im nationalen Hoheitsgebiet ansässige Personen unzugänglich zu machen, zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziele geeignet und ob sie verhältnismäßig ist, sofern die Maßnahme sich strikt darauf beschränkt, die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Drittens hat der Generalanwalt zu der Frage, ob das Königreich der Niederlande nach dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeiteten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verpflichtet gewesen ist, die Betfair in anderen Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen anzuerkennen, darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil Liga Portuguesa2 dieser Grundsatz nicht für die Erlaubnis für das Anbieten von Glücksspielen über das Internet gilt.

Viertens hat der Generalanwalt die Ansicht vertreten, dass in einem System der Zulassung eines einzigen Wirtschaftsteilnehmers im Bereich der Glücksspiele der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Transparenzgebot einer Verlängerung der Zulassung ohne Ausschreibung entgegenstehen, sofern die Nichtdurchführung der Ausschreibung nicht stichhaltig begründet ist. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts festzustellen, ob eine solche Verlängerung ohne Ausschreibung einem wesentlichen Interesse wie dem Schutz der öffentlichen Ordnung oder einem zwingenden Erfordernis des Allgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher gegen die Gefahren der Verschuldung und Spielsucht und der Betrugsbekämpfung entspricht oder ob sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist.

HINWEIS: Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder nach der Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden.

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1 – Stiftung für Spiele mit Sportvoraussagen (im Folgenden: De Lotto). www.curia.europa.eu
2 - Urteil vom 8. September 2008, C-42/07, PM Nr. 70/09

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