Pressemitteilung von Mangas Gaming
Die Mangas Gaming SAS hat einen Vertrag über den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der bet-at-home.com AG von deren Gründern Franz Ömer und Jochen Dickinger unterzeichnet und wird ein öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb der von den Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien abgeben.
Der Abschluss des Erwerbs und des Übernahmeangebots unterliegt bestimmten Bedingungen, einschliesslich der für diese Art von Transaktion üblichen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen.
Mangas Gaming bietet allen Aktionären der bet-at-home.com AG an, deren Aktien zu einem Kaufpreis von EUR 11,20 pro Aktie zu erwerben. Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von 29 % auf den zum 4. März 2009 berechneten durchschnittlichen Aktienkurs der bet-athome. com AG des letzten Monats, 63 % auf den durchschnittlichen Aktienkurs der letzten drei Monate und 52 % auf den durchschnittlichen Aktienkurs der letzten sechs Monate.
Der Angebotszeitraum wird vom 11. März 2009 bis 7. April 2009 laufen. Nähere Einzelheiten zu dem Angebot sowie dem Prospekt werden ab dem 11. März 2009 unter http://www.bet-at-home.ag veröffentlicht werden.
Die bet-at-home.com-Gruppe ist eine der führenden europäischen Anbieter von Online- Spielen und Online-Wetten. Sie bietet Sportwetten, Kasino- und Pokerspiele im Online- Bereich an und verfügt über starke Marktpositionen in Deutschland, Österreich und Osteuropa.
"Nach dem Erwerb von Betclic im Jahr 2008 und der kürzlich erfolgten Bekanntgabe des Erwerbs von Expekt, einem der führenden Anbieter von Online-Wetten und Online-Spielen in Skandinavien, stellt diese Transaktion eine ideale Ergänzung zu der Strategie von Mangas Gaming dar, ein starkes europaweites Netzwerk von Sportwetten und Spielaktivitäten im Online-Bereich aufzubauen", sagte Isabelle Parize, Vorstandsvorsitzende von Mangas Gaming.
"Wir freuen uns, Mangas Gaming als Aktionärin der bet-at-home.com AG begrüssen zu dürfen. Dies ermöglicht es der bet-at-home.com AG, einem der führenden Netzwerke im Bereich Online-Spiele und Online-Wetten in Europa beizutreten. Wir schätzen es auch, dass die Aktionäre der bet-at-home.com AG die Gelegenheit erhalten, ihre Aktien an Mangas Gaming zu verkaufen", sagten Franz Ömer und Jochen Dickinger, die Vorstände der bet-athome. com AG. Lazard agierte als ausschliesslicher Finanzberater von Mangas Gaming bei dieser Transaktion.
Disclaimer
Diese Pressemitteilung stellt kein Angebot für die Aktien an der bet-at-home.com AG dar und ist nicht darauf ausgerichtet, ein Angebot nach einem Recht ausser dem Recht der Bundesrepublik Deutschland abzugeben, zu veröffentlichen oder zu fördern. Das Angebot wird getrennt veröffentlicht werden und wird weder ein Angebot, noch die Abgabe, Veröffentlichung oder öffentliche Förderung eines Angebots darstellen, das anderen Gesetzen und Regelungen von Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland unterliegt.
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Freitag, 6. März 2009
Verwaltungsgericht München: Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen Sportwettenvermittler rechtswidrig
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) München hat einen Bescheid der Landeshauptstadt München für rechtswidrig erklärt, mit dem diese gegenüber einem privaten Sportwettenvermittler den unmittelbaren Zwang angeordnet hatte (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. M 16 K 08.3048, noch nicht rechtkräftig). Die Stadt muss die Verfahrenkosten tragen.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne vorausgehende Androhung sei nicht notwendig gewesen, führte das Gericht aus. Der Vermittler hatte gegen eine Untersagungsverfügung einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt und nachdem das VG München die Stadt gebeten hatte, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht zu vollstrecken, seine zunächst geschlossene Betriebsstätte wieder geöffnet. Die Stadt hielt sich jedoch nicht an die Bitte des Gerichts und setzte per Fax zunächst ein Zwangsgeld und per weiterem Fax nur zwei Minuten später die Anwendung unmittelbaren Zwangs fest. Dies hielt das VG München für rechtswidrig. Der Kläger haben aufgrund der gerichtlichen Bitte Vertrauensschutz genossen. Das „Schlag auf Schlag“ erfolgende Vorgehen der Stadt sei unverhältnismäßig.
Das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) München hat einen Bescheid der Landeshauptstadt München für rechtswidrig erklärt, mit dem diese gegenüber einem privaten Sportwettenvermittler den unmittelbaren Zwang angeordnet hatte (Urteil vom 27. Januar 2009, Az. M 16 K 08.3048, noch nicht rechtkräftig). Die Stadt muss die Verfahrenkosten tragen.
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ohne vorausgehende Androhung sei nicht notwendig gewesen, führte das Gericht aus. Der Vermittler hatte gegen eine Untersagungsverfügung einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt und nachdem das VG München die Stadt gebeten hatte, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht zu vollstrecken, seine zunächst geschlossene Betriebsstätte wieder geöffnet. Die Stadt hielt sich jedoch nicht an die Bitte des Gerichts und setzte per Fax zunächst ein Zwangsgeld und per weiterem Fax nur zwei Minuten später die Anwendung unmittelbaren Zwangs fest. Dies hielt das VG München für rechtswidrig. Der Kläger haben aufgrund der gerichtlichen Bitte Vertrauensschutz genossen. Das „Schlag auf Schlag“ erfolgende Vorgehen der Stadt sei unverhältnismäßig.
Mittwoch, 4. März 2009
EuGH-Vorlage zur Zuständigkeit für Klage gegen Buchmacher
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Liège (Belgien), eingereicht am 29. Dezember 2008 - Real Madrid Football Club, Zinedine Zidane, David Beckham, Raul Gonzalez Blanco, Ronaldo Luiz Nazario de Lima, Luis Filipe Madeira Caeiro, Futebol Club Do Porto S.A.D., Victor Baia, Ricardo Costa, Diego Ribas Da Cunha, P.S.V. N.V., Imari BV, Juventus Football Club SPA / Sporting Exchange Ltd, William Hill Credit Limited, Victor Chandler (International) Ltd, BWIN International Ltd (Betandwin), Ladbrokes Betting and Gaming Ltd, Ladbroke Belgium S.A., Internet Opportunity Entertainment Ltd, Global Entertainment Ltd (Unibet)
(Rechtssache C-584/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Real Madrid Football Club, Zinedine Zidane, David Beckham, Raul Gonzalez Blanco, Ronaldo Luiz Nazario de Lima, Luis Filipe Madeira Caeiro, Futebol Club Do Porto S.A.D., Victor Baia, Ricardo Costa, Diego Ribas Da Cunha, P.S.V. N.V., Imari BV, Juventus Football Club SPA
Beklagte: Sporting Exchange Ltd, William Hill Credit Limited, Victor Chandler (International) Ltd, BWIN International Ltd (Betandwin), Ladbrokes Betting and Gaming Ltd, Ladbroke Belgium S.A., Internet Opportunity Entertainment Ltd, Global Entertainment Ltd (Unibet)
Vorlagefragen
Die Fragen betreffen die Auslegung, die Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 speziell im Bereich des Internets zu geben ist.
Wenn wie im vorliegenden Fall der behauptete Schaden durch Webseiten verursacht wird und
keine der beklagten Gesellschaften, die die streitigen Seiten betreiben, ihren Gesellschaftssitz in Belgien hat,
keine der fraglichen Seiten von Belgien aus betrieben wird,
keiner der Kläger in Belgien ansässig ist,
die Wettseiten für die belgischen Internetnutzer, die dort ihre Wetten abgeben können, in gleicher Weise zugänglich sind wie für die Internetnutzer aus anderen Vertragsstaaten, weil es sich um Seiten mit der Extension ".com", die den gesamten europäischen Markt bedienen sollen, anstelle der Extension ".be" für Belgien handelt,
diese Seiten in mehreren Sprachen verfügbar sind, ohne dass dazu systematisch die beiden in Belgien gebräuchlichsten Sprachen gehören,
diese Seiten u. a. Wetten auf belgische Spiele genauso wie auf die ausländischen Meisterschaften anbieten,
die Verwendung einer besonderen Technologie oder einer auf das belgische Publikum abzielenden Akquisitionsmethode nicht nachgewiesen ist,
die Zahl der vom belgischen Publikum abgeschlossenen Wetten im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf diesen Seiten verzeichneten Wetten ganz marginal ist, weil nach den von den Wettgesellschaften für das Jahr 2005 vorgelegten und von der Gegenseite nicht bestrittenen Zahlen sämtliche belgischen Wetten auf Fußballspiele weniger als 0,25 % der auf den Seiten "bwin.com", "willhill.com", "betfair.com", "ladbrokes.com", "sportingbet" und "miapuesta" verzeichneten Wetten ausmachen und die Seite "vcbet.com" unter allen Wettteilnehmern 40 Belgier ausweist,
1. ist dann davon auszugehen, dass der behauptete Schaden in Belgien eingetreten ist oder eintreten kann, so dass die belgischen Gerichte für die Entscheidung über diesen Schaden betreffende Klagen zuständig sind, weil sich die streitigen Webseiten u. a. an das belgische Publikum richten
2. oder ist davon auszugehen, dass der behauptete Schaden nur dann mit der Folge, dass die belgischen Gerichte für die Entscheidung über diesen Schaden betreffende Klagen zuständig sind, in Belgien eingetreten ist oder eintreten kann, wenn ein hinreichender, wesentlicher oder bedeutsamer Zusammenhang der geltend gemachten unerlaubten Handlung mit dem belgischen Hoheitsgebiet festgestellt wird;
3. welches sind im letzten Fall die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob ein solcher Zusammenhang vorliegt?
____________
1 - ABl. 2001, L 12, S. 1.
(Rechtssache C-584/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Real Madrid Football Club, Zinedine Zidane, David Beckham, Raul Gonzalez Blanco, Ronaldo Luiz Nazario de Lima, Luis Filipe Madeira Caeiro, Futebol Club Do Porto S.A.D., Victor Baia, Ricardo Costa, Diego Ribas Da Cunha, P.S.V. N.V., Imari BV, Juventus Football Club SPA
Beklagte: Sporting Exchange Ltd, William Hill Credit Limited, Victor Chandler (International) Ltd, BWIN International Ltd (Betandwin), Ladbrokes Betting and Gaming Ltd, Ladbroke Belgium S.A., Internet Opportunity Entertainment Ltd, Global Entertainment Ltd (Unibet)
Vorlagefragen
Die Fragen betreffen die Auslegung, die Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 speziell im Bereich des Internets zu geben ist.
Wenn wie im vorliegenden Fall der behauptete Schaden durch Webseiten verursacht wird und
keine der beklagten Gesellschaften, die die streitigen Seiten betreiben, ihren Gesellschaftssitz in Belgien hat,
keine der fraglichen Seiten von Belgien aus betrieben wird,
keiner der Kläger in Belgien ansässig ist,
die Wettseiten für die belgischen Internetnutzer, die dort ihre Wetten abgeben können, in gleicher Weise zugänglich sind wie für die Internetnutzer aus anderen Vertragsstaaten, weil es sich um Seiten mit der Extension ".com", die den gesamten europäischen Markt bedienen sollen, anstelle der Extension ".be" für Belgien handelt,
diese Seiten in mehreren Sprachen verfügbar sind, ohne dass dazu systematisch die beiden in Belgien gebräuchlichsten Sprachen gehören,
diese Seiten u. a. Wetten auf belgische Spiele genauso wie auf die ausländischen Meisterschaften anbieten,
die Verwendung einer besonderen Technologie oder einer auf das belgische Publikum abzielenden Akquisitionsmethode nicht nachgewiesen ist,
die Zahl der vom belgischen Publikum abgeschlossenen Wetten im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf diesen Seiten verzeichneten Wetten ganz marginal ist, weil nach den von den Wettgesellschaften für das Jahr 2005 vorgelegten und von der Gegenseite nicht bestrittenen Zahlen sämtliche belgischen Wetten auf Fußballspiele weniger als 0,25 % der auf den Seiten "bwin.com", "willhill.com", "betfair.com", "ladbrokes.com", "sportingbet" und "miapuesta" verzeichneten Wetten ausmachen und die Seite "vcbet.com" unter allen Wettteilnehmern 40 Belgier ausweist,
1. ist dann davon auszugehen, dass der behauptete Schaden in Belgien eingetreten ist oder eintreten kann, so dass die belgischen Gerichte für die Entscheidung über diesen Schaden betreffende Klagen zuständig sind, weil sich die streitigen Webseiten u. a. an das belgische Publikum richten
2. oder ist davon auszugehen, dass der behauptete Schaden nur dann mit der Folge, dass die belgischen Gerichte für die Entscheidung über diesen Schaden betreffende Klagen zuständig sind, in Belgien eingetreten ist oder eintreten kann, wenn ein hinreichender, wesentlicher oder bedeutsamer Zusammenhang der geltend gemachten unerlaubten Handlung mit dem belgischen Hoheitsgebiet festgestellt wird;
3. welches sind im letzten Fall die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob ein solcher Zusammenhang vorliegt?
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1 - ABl. 2001, L 12, S. 1.
Montag, 2. März 2009
Fernseh-Gewinnspiele werden stärker reguliert
ZAK-Pressemitteilung 05/2009: Mehr Verbraucherschutz bei Call-In-Sendungen / Neue Gewinnspielsatzung für Radio und Fernsehen gilt
Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ist in Kraft. Damit gelten ab sofort neue und schärfere Regeln für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im Radio. Die neue Satzung soll mögliche Täuschungen bei Gewinnspielen ausschließen, die Transparenz der Spielabläufe erhöhen und damit den Verbraucherschutz stärken. „Die Sender hatten in den letzten Monaten Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance“, so der Vorsitzende der Kommission für Zulassung auf Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hatte in ihrer Februar-Sitzung allein 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen aus dem letzten halben Jahr beanstandet. Auf Grund der alten Gesetzeslage konnten keine Bußgelder oder andere wirksame Maßnahmen verhängt werden. „Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen“, erklärt der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider.
„Die Experten der Landesmedienanstalten werden in den nächsten Wochen intensiv die Programme der privaten Sender auf die Einhaltung der neuen Regeln hin überprüfen“, kündigt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich an.
Transparenz und Verbraucherschutz
Grundsätzlich wird in der neuen Satzung zwischen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unterschieden, für die unterschiedliche Regelungen gelten. So können an Einzel-Gewinnspielen im Radio und im Fernsehen auch Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen.
Für Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen gelten strengere Regeln, hier ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15 Minuten eingeblendet werden. Die Lösungen müssen in einem jedermann leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein. Für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen gilt ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und für Mobilfunk, wie dies bereits im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist. Bei Missachtung der Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
ARD und ZDF müssen noch eigene Gewinnspielregeln verabschieden
Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten gilt für private Radio- und Fernsehsender. Eine entsprechende Regelung für öffentlich-rechtliche Sender steht noch aus. „Im Sinne der Gleichbehandlung von Programmveranstaltern wäre es zu begrüßen, wenn ARD und ZDF entsprechende Regelungen unverzüglich realisieren würden“, mahnt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. „Wir gehen davon aus, dass auch ARD und ZDF ähnlich hohe Anforderungen an den Verbraucherschutz haben wie die Landesmedienanstalten und sich darum an unserer Satzung orientieren.“
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten in den vergangenen Monaten einzeln beschlossen worden. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstoßen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.
Die Satzung finden Sie unter www.alm.de
Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten ist in Kraft. Damit gelten ab sofort neue und schärfere Regeln für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen im deutschen Fernsehen und im Radio. Die neue Satzung soll mögliche Täuschungen bei Gewinnspielen ausschließen, die Transparenz der Spielabläufe erhöhen und damit den Verbraucherschutz stärken. „Die Sender hatten in den letzten Monaten Zeit, ihre Gewinnspielsendungen auf die neue Satzung hin zu optimieren. Um es klar zu sagen: Nur noch die Spiele, die auf dem Fairplay-Grundsatz basieren, haben in Zukunft eine Chance“, so der Vorsitzende der Kommission für Zulassung auf Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hatte in ihrer Februar-Sitzung allein 33 Verstöße bei Gewinnspielsendungen aus dem letzten halben Jahr beanstandet. Auf Grund der alten Gesetzeslage konnten keine Bußgelder oder andere wirksame Maßnahmen verhängt werden. „Nachdem die Selbstverpflichtungserklärungen der Sender in der Vergangenheit nicht wirklich gegriffen haben, gibt uns die neue Satzung jetzt die Möglichkeit zu echten Sanktionen“, erklärt der ZAK-Beauftragte für Programm und Werbung, Prof. Dr. Norbert Schneider.
„Die Experten der Landesmedienanstalten werden in den nächsten Wochen intensiv die Programme der privaten Sender auf die Einhaltung der neuen Regeln hin überprüfen“, kündigt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich an.
Transparenz und Verbraucherschutz
Grundsätzlich wird in der neuen Satzung zwischen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unterschieden, für die unterschiedliche Regelungen gelten. So können an Einzel-Gewinnspielen im Radio und im Fernsehen auch Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen.
Für Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen gelten strengere Regeln, hier ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15 Minuten eingeblendet werden. Die Lösungen müssen in einem jedermann leicht zugänglichen Lexikon nachschlagbar sein. Für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen gilt ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und für Mobilfunk, wie dies bereits im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist. Bei Missachtung der Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro.
ARD und ZDF müssen noch eigene Gewinnspielregeln verabschieden
Die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten gilt für private Radio- und Fernsehsender. Eine entsprechende Regelung für öffentlich-rechtliche Sender steht noch aus. „Im Sinne der Gleichbehandlung von Programmveranstaltern wäre es zu begrüßen, wenn ARD und ZDF entsprechende Regelungen unverzüglich realisieren würden“, mahnt ZAK-Vorsitzender Thomas Langheinrich. „Wir gehen davon aus, dass auch ARD und ZDF ähnlich hohe Anforderungen an den Verbraucherschutz haben wie die Landesmedienanstalten und sich darum an unserer Satzung orientieren.“
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten in den vergangenen Monaten einzeln beschlossen worden. Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstoßen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.
Die Satzung finden Sie unter www.alm.de
Deutscher Lottoverband: Weniger Steuern aus Lotto
- Glücksspielstaatsvertrag belastet die Länderhaushalte
- Interesse an Lotto schwindet
Der Berliner Senat hatte im Jahr 2008 7 Millionen Euro weniger Einnahmen aus Lotto als im Jahr zuvor. Das entspricht einem Minus von rund 15 Prozent. Grund sind die Werbeverbote, die der am 1.1.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag aufgrund der angeblichen Lottosuchtgefahr vorschreibt.
"Die Umsätze werden in diesem Jahr noch viel dramatischer zurückgehen", prophezeit Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. ."Lotto wird ohne Werbung immer mehr aus der Wahrnehmung der Menschen verschwinden." Grund sei das Internetverbot für Lotto und Lotterien, das seit dem 1. Januar gilt. Darüber hinaus soll im August die Samstags-Ziehung der Lottozahlen auf 21.45 Uhr verschoben werden, was die Attraktivität des traditionellen Lottos weiter reduzieren wird. Eine im Dezember 2008 veröffentlichte Wirtschaftsstudie geht bis 2011 von durch den Glücksspielstaatsvertrag verursachten Einnahmeverlusten in Höhe von 5 Milliarden Euro aus. "Die Auswirkungen der aktuellen Finanzkrise sind dabei noch gar nicht einkalkuliert", so Faber. "Der Verlust kann sogar auf 10 Milliarden Euro steigen." Um weitere dramatische Einbrüche zu verhindern und um die Zuwendungen für den Breitensport und soziale Einrichtungen zu sichern, müssen die Werbe- und Vertriebsbeschränkungen bei Lotterieprodukten dringend überdacht werden.
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
040 - 89 00 39 69
- Interesse an Lotto schwindet
Der Berliner Senat hatte im Jahr 2008 7 Millionen Euro weniger Einnahmen aus Lotto als im Jahr zuvor. Das entspricht einem Minus von rund 15 Prozent. Grund sind die Werbeverbote, die der am 1.1.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag aufgrund der angeblichen Lottosuchtgefahr vorschreibt.
"Die Umsätze werden in diesem Jahr noch viel dramatischer zurückgehen", prophezeit Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. ."Lotto wird ohne Werbung immer mehr aus der Wahrnehmung der Menschen verschwinden." Grund sei das Internetverbot für Lotto und Lotterien, das seit dem 1. Januar gilt. Darüber hinaus soll im August die Samstags-Ziehung der Lottozahlen auf 21.45 Uhr verschoben werden, was die Attraktivität des traditionellen Lottos weiter reduzieren wird. Eine im Dezember 2008 veröffentlichte Wirtschaftsstudie geht bis 2011 von durch den Glücksspielstaatsvertrag verursachten Einnahmeverlusten in Höhe von 5 Milliarden Euro aus. "Die Auswirkungen der aktuellen Finanzkrise sind dabei noch gar nicht einkalkuliert", so Faber. "Der Verlust kann sogar auf 10 Milliarden Euro steigen." Um weitere dramatische Einbrüche zu verhindern und um die Zuwendungen für den Breitensport und soziale Einrichtungen zu sichern, müssen die Werbe- und Vertriebsbeschränkungen bei Lotterieprodukten dringend überdacht werden.
Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel
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