UAVD e.V. / 24. Juli 2009
An die
Niedersächsische Staatskanzlei
Ministerpräsident Christian Wulff
an das
Niedersächsische Finanzministerium
Finanzminister Hartmut Möllring
Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes Gesetzentwurf des Kabinetts zur Senkung der Spielbankabgaben - Diskriminierung u. Wettbewerbsverzerrung per Gesetz?
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Wulff,
sehr geehrter Herr Finanzminister Möllring,
als bundesweit agierender Berufsverband der Automatenaufstellunternehmer nehmen wir zur geplanten einseitigen wirtschaftlichen Entlastung des gewerblichen Glücksspiels innerhalb der Spielbanken in Niedersachsen wie folgt Stellung:
Eine Subvention des gewerblichen Glücksspiels innerhalb der Spielbanken, ohne das dabei das gewerbliche Glücksspiel außerhalb der Spielbanken berücksichtigt wird, werden wir insbesondere im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot bzw. dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit allen Mitteln entgegenwirken.
Auch nachdem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 17. Februar 2005 der Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz seit dem 01. Januar 1979 bestätigt wurde, unterliegt die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz, keiner einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage zur transparenten Ermittlung der eigentlichen Steuerschuld.
Die Betreiberfirma der Spielbanken in Niedersachsen (Spielbanken Niedersachsen GmbH), soll nunmehr per Gesetzesänderung eine tief greifende wirtschaftliche Entlastung durch die Senkung der s. g. Spielbankabgabe erhalten, welche zudem zukünftig nach Erträgen gestaltet werden soll. Gleichzeitig sollen dem Spielbankbetreiber Freibeträge und eine zusätzliche Entlastung von 10 Millionen EURO jährlich zugestanden werden. – All diese Maßnahmen sind geplant ohne das die Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz außerhalb von Spielbanken auch nur ansatzweise vom Land Niedersachsen in gleicher Weise berücksichtigt wird. – Da hier eine einseitige staatliche Subvention der Veranstaltung von Glücksspiel mit Geldeinsatz in Abhängigkeit vom Veranstaltungsort erfolgt, ist die Diskriminierung der Veranstalter von Glücksspiel mit Geldeinsatz welche keine Spielbanken betreiben offenkundig.
Es dürfte Ihnen bekannt sein, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspiel mit Geldeinsatz außerhalb von Spielbanken über einen Zeitraum von nahezu 30 Jahren gemeinschaftsrechtswidrig der Umsatzsteuer unterworfen wurden, weil das Glücksspiel mit Geldeinsatz innerhalb von Spielbanken in diesem Zeitraum von der Umsatzsteuer befreit war. Von Seiten der BRD wurde bis zum Urteilsspruch des EuGH vom 17. Februar 2005 alles versucht, diese Tatsache zu widerlegen. – Glücklicherweise ohne Erfolg.
Mit Wirkung zum 6. Mai 2006 wurde der § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Weise neu geregelt, dass die Glücksspielumsätze unabhängig vom Veranstaltungsort einheitlich der Umsatzsteuer unterliegen. – Gleichzeitig wurde jedoch von Seiten der Bundesregierung in Abstimmung mit den Landesregierungen beschlossen, dass die Spielbankbetreiber über einen Erlass bzw. über eine Verrechnung dieser "neuen" Umsatzsteuer mit der bisherigen s.g. Spielbankabgabe nicht wirtschaftlich belastet werden. – Auch dieser Erlass bzw. diese Verrechnung mit den bisherigen Steuern/Abgaben wurde den von uns vertretenen Veranstaltern von Glücksspiel mit Geldeinsatz vorenthalten! – Zur völlig intransparenten Belastung der Spielbankbetreiber durch Steuern/Abgaben kommt hinzu, dass die Spielbankbetreiber im krassen Gegensatz zu allen anderen Glücksspielbetreibern von sämtlichen Steuern auf Einkommen, Vermögen, Umsatz und Gesellschaftsteuer befreit sind bzw. dadurch wirtschaftlich nicht belastet werden.
Wenn sich ein Automatenaufsteller über den immer weiter steigenden Kostendruck – wie z.B. durch die Vergnügungssteuer – beschwert, dann wird ihm vorgehalten, dass hierfür die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne genügen würde, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen wie Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann (vgl.BVerfGE 31, 8 <20>; 110, 274 <295>).
Bevor nunmehr das Glücksspiel mit Geldeinsatz der Spielbankbetreiber in einem noch höherem Maße als bislang einseitig vom Land Niedersachsen subventioniert wird, schlagen wir vor, dass die Spielbankbetreiber die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens dadurch aufrecht erhalten, dass sie auch von der Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung durch Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten Gebrauch machen.
In Bezug auf die Verrechnung der Umsatzsteuer mit der s.g. Spielbankabgabe bitten wir zu beachten, dass jüngst der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 (3 V 75/09) verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zweifel an der Neufassung der Umsatzbesteuerung von Spielgeräten in § 4 Nr. 9 lit. b) UStG geäußert hat. - Der Beschluss des Finanzgerichts betrifft die untrennbar daran anknüpfende Frage der Gemeinschaftsrechts-Konformität der Neufassung von § 4 Nr. 9 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vor dem Hintergrund, dass den nunmehr umsatzbesteuerten Spielbanken durch die Bundesländer die Umsatzsteuer (centgenau) mittels Anrechnung bei den landesgesetzlichen Spielbankenabgaben erstattet wird. Diese Verwaltungspraxis hat der 3. Senat in seinem Beschluss vom 10. Juni 2009 als ernstlich gemeinschafts- und verfassungswidrig bezeichnet.
Den Automatenaufstellern in Deutschland bleibt solch eine Verrechnungsmöglichkeit genauso verschlossen wie die Befreiung von allen anderen steuerlichen Abgaben. – Auch sind Subventionsmaßnahmen wie Verrechnung, Freibeträge bzw. Freistellungen zur Absicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz weder vom Bund bzw. Land noch von den Kommunen vorgesehen.
Wir fordern daher die Landesregierung auf, die geplante Änderung des Spielbankgesetzes bzgl. der Spielbankabgabe sofort zu stoppen und für eine einheitliche Steuerbemessungsgrundlage zur transparenten Ermittlung der eigentlichen Steuerschuld Sorge zu tragen.
Insbesondere hinsichtlich des Grundsatzes der Gleichbehandlung "gleichartiger und deshalb miteinander im Wettbewerb stehender Waren und Dienstleistungen", sehen wir Ihrer Stellungnahme mit Interesse entgegen. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiger Automatenaufsteller Verband Deutschland
gez. H.- Dieter Freise
1. Vorsitzender
gez. Werner Rosier
2. Vorsitzende
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 25. Juli 2009
WestLotto übernimmt wieder westlotto.de
Das zum Deutschen Lotto- und Toblock gehörende Staatsunternehmen WestLotto hat die zwischenzeitlich "ausgegliederte" Webseite www.wettlotto wieder übernommen. Dort heißt es nunmehr:
"Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
zum 01.04.2009 wurde die WestNet Lottoservice GmbH von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) übernommen. Die bisherige enge Zusammenarbeit wird damit auf eine neue Basis gestellt. WestNet führt damit seinen Service unter dem Dach von WestLotto fort. (...)
Wie Ihnen bereits mitgeteilt, wurde auf Grund einer ordnungsrechtlichen Entscheidung der Lotterieaufsichtsbehörden zum 01.04.2009 die weitere Vermittlung von im Internet vermittelten Abo-Spielaufträgen eingestellt.
Wir haben Ihnen ein postalisches Angebot für den Abschluss eines neuen Abos bei WestLotto zukommen lassen."
"Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
zum 01.04.2009 wurde die WestNet Lottoservice GmbH von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) übernommen. Die bisherige enge Zusammenarbeit wird damit auf eine neue Basis gestellt. WestNet führt damit seinen Service unter dem Dach von WestLotto fort. (...)
Wie Ihnen bereits mitgeteilt, wurde auf Grund einer ordnungsrechtlichen Entscheidung der Lotterieaufsichtsbehörden zum 01.04.2009 die weitere Vermittlung von im Internet vermittelten Abo-Spielaufträgen eingestellt.
Wir haben Ihnen ein postalisches Angebot für den Abschluss eines neuen Abos bei WestLotto zukommen lassen."
Donnerstag, 23. Juli 2009
Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in mehreren aktuellen Hauptsache-Urteilen die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatvertrags festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Urteile vom 6. Juli 2009, Az. VG 35 A 168.08 u.a.). Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler waren damit mit ihren Klagen gegen Untersagungsverfügungen des Landes Berlin (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) erfolgreich.
Nach den heute zugestellten Entscheidungsgründen lässt sich die Untersagungsverfügung nach Überzeugung des VG Berlin nicht in verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformer Weise auf die Ermächtigungsgrundlage des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) stützen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV sei verfassungswidrig, da bereits die in § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV konstituierte Erlaubnispflicht verfassungswidrig sei. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers rechtswidrig.
Der Glücksspielaufsicht sei es aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit derzeit nicht möglich, Untersagungsverfügungen gegen Unionsbürger zu erlassen, wenn Sportwetten an in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig zugelassenen Vertragspartner vermittelt werden. Die Unterbindung gegenüber Drittstaatsangehörige (Kläger mit montenegrinischer Staatangehörigkeit) sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen zur Spielsuchtbekämpfung sind nach Ansicht des Gerichts angesichts der völligen Untätigkeit des beklagten Landes bei der Zulassungsregelung für besonders suchtgefährdend geltende Geldspielgeräte ungeeignet. Trotz einer Empfehlung des Fachbeirats Glücksspielsucht vor mehr als einem Jahr habe bislang kein Bundesland eine entsprechende Gesetzesinitiative ergriffen. Die nunmehrige Argumentation des Landes Berlin, die Empfehlung des Fachbeirats sei „kontraproduktiv“, widerspreche der bisherigen Darstellung und sei unbegründet.
Europarechtlich komme es bei der Prüfung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf die „konkreten Anwendungsmodalitäten“, d.h. auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Hierbei seien die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg geäußerten Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung zu berücksichtigen. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen unzulässige Werbung der Deutschen Klassenlotterie Berlin sind nach den Feststellungen des Gerichts nicht erkennbar. Die Einschränkung des Grundrechtsschutzes und der Grundfreiheiten der Sportwettenvermittler könnten nicht damit gerechtfertigte werden, dass die Glücksspielaufsicht für den staatlichen Monopolanbieter nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet worden sei.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in mehreren aktuellen Hauptsache-Urteilen die Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit des Glücksspielstaatvertrags festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Urteile vom 6. Juli 2009, Az. VG 35 A 168.08 u.a.). Die von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler waren damit mit ihren Klagen gegen Untersagungsverfügungen des Landes Berlin (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten) erfolgreich.
Nach den heute zugestellten Entscheidungsgründen lässt sich die Untersagungsverfügung nach Überzeugung des VG Berlin nicht in verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonformer Weise auf die Ermächtigungsgrundlage des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) stützen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV sei verfassungswidrig, da bereits die in § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV konstituierte Erlaubnispflicht verfassungswidrig sei. Im Übrigen sei die Untersagungsverfügung auch wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit und eines daraus resultierenden Ermessensfehlers rechtswidrig.
Der Glücksspielaufsicht sei es aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts angesichts der Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit derzeit nicht möglich, Untersagungsverfügungen gegen Unionsbürger zu erlassen, wenn Sportwetten an in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig zugelassenen Vertragspartner vermittelt werden. Die Unterbindung gegenüber Drittstaatsangehörige (Kläger mit montenegrinischer Staatangehörigkeit) sei nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.
Die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen zur Spielsuchtbekämpfung sind nach Ansicht des Gerichts angesichts der völligen Untätigkeit des beklagten Landes bei der Zulassungsregelung für besonders suchtgefährdend geltende Geldspielgeräte ungeeignet. Trotz einer Empfehlung des Fachbeirats Glücksspielsucht vor mehr als einem Jahr habe bislang kein Bundesland eine entsprechende Gesetzesinitiative ergriffen. Die nunmehrige Argumentation des Landes Berlin, die Empfehlung des Fachbeirats sei „kontraproduktiv“, widerspreche der bisherigen Darstellung und sei unbegründet.
Europarechtlich komme es bei der Prüfung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf die „konkreten Anwendungsmodalitäten“, d.h. auf die tatsächliche Ausgestaltung an. Hierbei seien die vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg geäußerten Bedenken hinsichtlich Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung zu berücksichtigen. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegen unzulässige Werbung der Deutschen Klassenlotterie Berlin sind nach den Feststellungen des Gerichts nicht erkennbar. Die Einschränkung des Grundrechtsschutzes und der Grundfreiheiten der Sportwettenvermittler könnten nicht damit gerechtfertigte werden, dass die Glücksspielaufsicht für den staatlichen Monopolanbieter nicht mit ausreichenden Mitteln ausgestattet worden sei.
Montag, 20. Juli 2009
Sportwettenmonopol: Europäischer Gerichtshof verkündet Liga Portuguesa-Urteil am 8. September 2009
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ (Rs. C-42/07) am Dienstag, den 8. September 2009, 9:30 Uhr, verkünden. Inhaltlich geht es hierbei um die Vereinbarkeit eines nationalen Sportwettenmonopols mit Europarecht.
Klägerinnen in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und ein zu dem börsenotierten bwin-Konzern gehörender, staatlich zugelassener Buchmacher aus Gibraltar. Entsprechend einem zwischen den Klägerinnen geschlossenen millionenschweren Sponsoringvertrag sollte die Fußballliga in bwin-Liga umbenannt werden. Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, das als eine Art Glücksspielbehörde deswegen Bußgelder gegen die Klägerinnen verhängt hatte. Nach nationalem portugiesischem Recht darf alleine Santa Casa Sportwetten in dem EU-Mitgliedstaat Portugal anbieten und bewerben.
Das mit der Sache befasste portugiesische Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte den Fall dem EuGH vor, da es das Monopol für nicht mit dem höherrangigen Europarecht vereinbar hielt. Neben der bislang schon laufend diskutierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fragte das vorlegende Gericht auch nach der Vereinbarkeit des in Portugal bestehenden Glücksspielmonopols mit der Kapitalverkehrsfreiheit.
Die aus 13 Richtern bestehende Große Kammer des EuGH verhandelte den Fall am 29. April 2008. Der für die Fußballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt dabei, dass die gesetzlich Beschränkung der Anbieter auf einen einzigen erforderlich und gerechtfertigt sei. Ein Monopol würde die Bevölkerung in den Schwarzmarkt treiben. Alle EU-Mitgliedstaaten bekämpften Geldwäsche, Organisierte Kriminalität und Wettbetrug. Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz könnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden.
Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr zwar Glücksspiele über das Internet anbieten könne (allerdings nur für bislang schon über Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gründen des Spielerschutzes nicht über das Internet verfügbar. Ein Monopol sei durch die Einschränkung der Glücksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Glücksspielsektors handele es sich um eine politische Schlüsselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden müsse.
Der EuGH fragte die Beteiligten bei der Verhandlung, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Der zuständige Berichterstatter des EuGH, Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zu dem (für unzulässig erklärten) schwedischen Alkoholmonopol (Rosengren-Urteil).
Ob das Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ tatsächlich eine umfassende Klärung bringen wird, ist offen. Nach den am 14. Oktober 2008 veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot werden der Buchmacher bwin und sein Sponsoring-Vertragspartner, die portugiesische Fußballliga, das Ausgangsverfahren bereits aus formalen Gründen (der fehlenden Notifizierung der portugiesischen Neuregelung/Ausdehnung des Monopols auf das Internet) gewinnen. Eine umfassende inhaltliche Klärung im Sinne eines „Gambelli III“-Urteils (weitere Konkretisierung der Gambelli-Kriterien für die Verhältnismäßigkeitprüfung einer Monopolregelung nach den Gambelli- und Placanica-Urteilen) wäre nach diesen Schlussanträgen nicht zwingend erforderlich. Angesichts zahlreicher neuer Vorlageverfahren, nunmehr auch durch mehrere nationale Höchstgerichte (Frankreich, Niederlande), ist es jedoch möglich, dass der EuGH auch zu einer weiteren inhaltlichen Klärung beiträgt. Hilfreich wäre dies vor allem für Deutschland, nachdem einzelne Gerichts in Eilverfahren das bestehende Sportwettenmonopol für unbedenklich erklärt hatten, während andere deutsche Gerichte auch die neue Sach- und Rechtslage nach Inkraftreten des deutschen Glücksspielstaatsvertrags als verfassungswidrig und nicht mit Europarecht vereinbar beurteilen.
Literatur:
Arendts, Quo vadis, europäisches Glücksspielrecht? Neue Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, ZfWG (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht) 2007, 347 ff.
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ (Rs. C-42/07) am Dienstag, den 8. September 2009, 9:30 Uhr, verkünden. Inhaltlich geht es hierbei um die Vereinbarkeit eines nationalen Sportwettenmonopols mit Europarecht.
Klägerinnen in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und ein zu dem börsenotierten bwin-Konzern gehörender, staatlich zugelassener Buchmacher aus Gibraltar. Entsprechend einem zwischen den Klägerinnen geschlossenen millionenschweren Sponsoringvertrag sollte die Fußballliga in bwin-Liga umbenannt werden. Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, das als eine Art Glücksspielbehörde deswegen Bußgelder gegen die Klägerinnen verhängt hatte. Nach nationalem portugiesischem Recht darf alleine Santa Casa Sportwetten in dem EU-Mitgliedstaat Portugal anbieten und bewerben.
Das mit der Sache befasste portugiesische Gericht, das Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto, legte den Fall dem EuGH vor, da es das Monopol für nicht mit dem höherrangigen Europarecht vereinbar hielt. Neben der bislang schon laufend diskutierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fragte das vorlegende Gericht auch nach der Vereinbarkeit des in Portugal bestehenden Glücksspielmonopols mit der Kapitalverkehrsfreiheit.
Die aus 13 Richtern bestehende Große Kammer des EuGH verhandelte den Fall am 29. April 2008. Der für die Fußballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt dabei, dass die gesetzlich Beschränkung der Anbieter auf einen einzigen erforderlich und gerechtfertigt sei. Ein Monopol würde die Bevölkerung in den Schwarzmarkt treiben. Alle EU-Mitgliedstaaten bekämpften Geldwäsche, Organisierte Kriminalität und Wettbetrug. Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz könnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden.
Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr zwar Glücksspiele über das Internet anbieten könne (allerdings nur für bislang schon über Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gründen des Spielerschutzes nicht über das Internet verfügbar. Ein Monopol sei durch die Einschränkung der Glücksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Glücksspielsektors handele es sich um eine politische Schlüsselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden müsse.
Der EuGH fragte die Beteiligten bei der Verhandlung, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Der zuständige Berichterstatter des EuGH, Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zu dem (für unzulässig erklärten) schwedischen Alkoholmonopol (Rosengren-Urteil).
Ob das Urteil in der Rechtssache „Liga Portuguesa“ tatsächlich eine umfassende Klärung bringen wird, ist offen. Nach den am 14. Oktober 2008 veröffentlichten Schlussanträgen des Generalanwalts Yves Bot werden der Buchmacher bwin und sein Sponsoring-Vertragspartner, die portugiesische Fußballliga, das Ausgangsverfahren bereits aus formalen Gründen (der fehlenden Notifizierung der portugiesischen Neuregelung/Ausdehnung des Monopols auf das Internet) gewinnen. Eine umfassende inhaltliche Klärung im Sinne eines „Gambelli III“-Urteils (weitere Konkretisierung der Gambelli-Kriterien für die Verhältnismäßigkeitprüfung einer Monopolregelung nach den Gambelli- und Placanica-Urteilen) wäre nach diesen Schlussanträgen nicht zwingend erforderlich. Angesichts zahlreicher neuer Vorlageverfahren, nunmehr auch durch mehrere nationale Höchstgerichte (Frankreich, Niederlande), ist es jedoch möglich, dass der EuGH auch zu einer weiteren inhaltlichen Klärung beiträgt. Hilfreich wäre dies vor allem für Deutschland, nachdem einzelne Gerichts in Eilverfahren das bestehende Sportwettenmonopol für unbedenklich erklärt hatten, während andere deutsche Gerichte auch die neue Sach- und Rechtslage nach Inkraftreten des deutschen Glücksspielstaatsvertrags als verfassungswidrig und nicht mit Europarecht vereinbar beurteilen.
Literatur:
Arendts, Quo vadis, europäisches Glücksspielrecht? Neue Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, ZfWG (Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht) 2007, 347 ff.
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu dem beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.