von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Kiel - Der heute veröffentlichte 57-seitige Koaltionsvertrag zwischen CDU und FDP sieht ein Ende des bislang in Deutschland bestehenden Glücksspielmonopols vor. Die neue schleswig-holsteinische Landesregierung soll demnach den Glücksspielstaatsvertrag kündigen. Ziel ist es, mit einer bundeseinheitlichen Änderung der Rechtslage das staatliche Glücksspielmonopol zu beenden.
Der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Staatsvertrag, mit dem das Glücksspielmonopol noch einmal verschärft wurde, ist für vier Jahre angelegt, allerdings mit einer Verlängerungsmöglichkeit. Nach § 28 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags tritt er zum 1. Januar 2012 außer Kraft, wenn nicht 13 der Länder dessen Fortgeltung beschließen.
Das Land Schleswig-Holstein wollte den Glücksspielstaatvertrag ursprünglich nicht zustimmen und favorisierte ein Alternativmodell, einen Staatsvertrag für Sportwetten mit einem Konzessionsmodell. Aus „fiskalischen Gründen“ stimmte das Land dem Glücksspielstaatsvertrag aber schließlich zu.
Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen, sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. "Wir können uns durchaus vorstellen, dass uns andere Bundesländer folgen werden", ergänzte FDP-Landeschef Koppelin. Sollte es keine bundeseinheitliche Regelung geben, wollen CDU und FDP die Einführung eines eigenen Konzessionsmodells prüfen. Die bislang staatlichen Spielbanken Schleswig-Holstein sollen aus der HSH Nordbank herausgelöst und privatisiert werden.
Mit der bevorstehenden Kündigung des Glücksspielstaatvertrags wächst der Druck auf die anderen Bundesländer, sich um eine Neuregelung zu bemühen. Bislang wollten diese den von viele Gerichten als verfassungswidrig und europarechtlich nicht haltbaren Status quo so lange wie möglich aufrecht erhalten.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 17. Oktober 2009
Donnerstag, 15. Oktober 2009
DOSB: Sportdirektoren der EU sprechen über Autonomie des Sports
15.10.2009
Entscheidungen der Europäischen Union haben auch Einfluss auf den Sport. So diskutierten die Sportdirektoren über die Finanzierbarkeit des Sports, die Europäische Kommission beschloss eine einfachere Visavergabe und befürwortet Lizensierungssysteme.
Auf Einladung der schwedischen Ratspräsidentschaft haben sich am 1./2. Oktober die Sportdirektoren der EU-Mitgliedsstaaten in Solna, Schweden getroffen. Auf der Tagesordnung standen Themen, die für die künftige Entwicklung des Sports auf europäischer Ebene von hoher Bedeutung sind: die künftige Finanzierung des Sports ebenso wie sein spezifischer Charakter und seine Autonomie. Die Bedeutung der Rückflüsse aus Lotterie und Wetten für die Finanzierung des Sports in Europa ist erheblich. Vor diesem Hintergrund wurde positiv aufgenommen, dass der Europäische Gerichtshof (EUGH) im „Liga Portuguesa Urteil“ die Monopole der Mitgliedsstaaten gestärkt hat. Fast die Hälfte der Mitgliedsstaaten reformiert gerade ihre Gesetzgebung für das Glücksspiel. Angeregt durch einen Vortrag von Peter Limacher zur Betrugsbekämpfung des Europäischen Fußball-Verbandes (UEFA) in den Sportwetten waren sich die Teilnehmer einig, dass die Bewahrung der Integrität des Sports im Mittelpunkt der Reformen stehen sollte.
Die EU-Kommission ließ durchblicken, dass sie einer Stärkung des Leistungsschutzrechtes für Sportveranstalter positiv gegenüber steht, um einen fairen finanziellen Ausgleich für Sportverbände aus Sportwetten sicherzustellen. Die EU-Kommission kündigte zudem an, Anfang 2010 ein Treffen zwischen Mitgliedsstaaten, Wettanbietern und Sportverbänden zu organisieren. Angesichts nationaler Zuständigkeit stellt sich allerdings die Frage, welche Ergebnisse auf europäischer Ebene erzielt werden können. Das EU-Büro der Vereinigung europäischer Nationaler Olympischer Komitees (EOC) ist als strategischer Partner an der Studie „Binnenmarkthindernisse zur Finanzierung des Sports in Europa“ beteiligt. Die Studie wird sich über 14 Monate erstrecken. Schon jetzt sei darauf verwiesen, dass Anfang 2010 Fragebögen an alle Dachsportverbände in Europa ausgeschickt werden.
Quelle: Deutscher Olypmischer Sportbund (DOSB)
Entscheidungen der Europäischen Union haben auch Einfluss auf den Sport. So diskutierten die Sportdirektoren über die Finanzierbarkeit des Sports, die Europäische Kommission beschloss eine einfachere Visavergabe und befürwortet Lizensierungssysteme.
Auf Einladung der schwedischen Ratspräsidentschaft haben sich am 1./2. Oktober die Sportdirektoren der EU-Mitgliedsstaaten in Solna, Schweden getroffen. Auf der Tagesordnung standen Themen, die für die künftige Entwicklung des Sports auf europäischer Ebene von hoher Bedeutung sind: die künftige Finanzierung des Sports ebenso wie sein spezifischer Charakter und seine Autonomie. Die Bedeutung der Rückflüsse aus Lotterie und Wetten für die Finanzierung des Sports in Europa ist erheblich. Vor diesem Hintergrund wurde positiv aufgenommen, dass der Europäische Gerichtshof (EUGH) im „Liga Portuguesa Urteil“ die Monopole der Mitgliedsstaaten gestärkt hat. Fast die Hälfte der Mitgliedsstaaten reformiert gerade ihre Gesetzgebung für das Glücksspiel. Angeregt durch einen Vortrag von Peter Limacher zur Betrugsbekämpfung des Europäischen Fußball-Verbandes (UEFA) in den Sportwetten waren sich die Teilnehmer einig, dass die Bewahrung der Integrität des Sports im Mittelpunkt der Reformen stehen sollte.
Die EU-Kommission ließ durchblicken, dass sie einer Stärkung des Leistungsschutzrechtes für Sportveranstalter positiv gegenüber steht, um einen fairen finanziellen Ausgleich für Sportverbände aus Sportwetten sicherzustellen. Die EU-Kommission kündigte zudem an, Anfang 2010 ein Treffen zwischen Mitgliedsstaaten, Wettanbietern und Sportverbänden zu organisieren. Angesichts nationaler Zuständigkeit stellt sich allerdings die Frage, welche Ergebnisse auf europäischer Ebene erzielt werden können. Das EU-Büro der Vereinigung europäischer Nationaler Olympischer Komitees (EOC) ist als strategischer Partner an der Studie „Binnenmarkthindernisse zur Finanzierung des Sports in Europa“ beteiligt. Die Studie wird sich über 14 Monate erstrecken. Schon jetzt sei darauf verwiesen, dass Anfang 2010 Fragebögen an alle Dachsportverbände in Europa ausgeschickt werden.
Quelle: Deutscher Olypmischer Sportbund (DOSB)
Mittwoch, 14. Oktober 2009
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz lässt öffentliche Pokerveranstaltungen unter engen Voraussetzungen zu
Mit erst jetzt bekanntgegebenem Urteil vom 15. September 2009 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. Februar 2009 zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war die Untersagung eines Pokerturniers im April 2008 und das landesweite Verbot zur zukünftigen Veranstaltung entsprechender Pokerturniere durch die Trierer Behörde.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kommt in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass Pokerveranstaltungen glückspielrechtlich unter folgenden Voraussetzungen unbedenklich sind:
- Pro Turnier und Teilnehmer darf vom Veranstalter lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von max. 15 Euro zur Ermöglichung der Teilnahme an dem Turnier erhoben werden.
- Eine Erhöhung während des Spiels ("re-buy") ist nicht zulässig.
- Der Veranstalter darf keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 60 Euro je Sachpreis ausloben. Die Sachpreise dürfen auch nicht teilweise aus den Unkostenbeiträgen der Teilnehmer finanziert werden. Die Beschränkung der Gewinne auf Sachpreise und deren wertmäßige Begrenzung auf einen Betrag von max. 60 Euro je Sachpreis ist von dem Veranstalter bei der Ankündigung der Pokerturniere an gut sichtbarer Stelle deutlich zu machen.
Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Pokerturniere nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht dem Glückspielstaatsvertrag, sondern den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Untersagung von Pokerturnieren, die nicht im Einklang mit den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stehen, kann daher nicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erfolgen, vielmehr sieht das Gericht hierfür eine Zuständigkeit der Kommunen. Von diesem Grundsatz hat es nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn ein Veranstalter von Pokerturnieren die Veranstaltung nutzt, um Spieler gezielt für die Teilnahme an illegalen Pokerspielen - insbesondere im Internet - anzuwerben.
Mit dem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage Stellung genommen und betont, dass die Glückspielbegriffe im Glückspielstaatsvertrag und im Strafrecht deckungsgleich sind. Demzufolge sei von einem Glückspiel nicht bereits dann auszugehen, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt geleistet wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig ist. Vielmehr sei über diesen Wortlaut des Glückspielstaatsvertrages hinaus erforderlich, dass das Entgelt nicht nur die Teilnahme an dem Spiel ermöglichen darf, es müsse gerade aus dem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen.
Das Land hat zu dieser Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte bislang einen anderen Standpunkt vertreten. Es wird prüfen, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wird. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelassen.
Quelle: Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
http://www.ism.rlp.de
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kommt in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass Pokerveranstaltungen glückspielrechtlich unter folgenden Voraussetzungen unbedenklich sind:
- Pro Turnier und Teilnehmer darf vom Veranstalter lediglich ein Unkostenbeitrag in Höhe von max. 15 Euro zur Ermöglichung der Teilnahme an dem Turnier erhoben werden.
- Eine Erhöhung während des Spiels ("re-buy") ist nicht zulässig.
- Der Veranstalter darf keine Geldpreise, sondern nur Sachpreise im Wert von höchstens 60 Euro je Sachpreis ausloben. Die Sachpreise dürfen auch nicht teilweise aus den Unkostenbeiträgen der Teilnehmer finanziert werden. Die Beschränkung der Gewinne auf Sachpreise und deren wertmäßige Begrenzung auf einen Betrag von max. 60 Euro je Sachpreis ist von dem Veranstalter bei der Ankündigung der Pokerturniere an gut sichtbarer Stelle deutlich zu machen.
Unter diesen Voraussetzungen unterliegen Pokerturniere nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht dem Glückspielstaatsvertrag, sondern den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die Untersagung von Pokerturnieren, die nicht im Einklang mit den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz stehen, kann daher nicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erfolgen, vielmehr sieht das Gericht hierfür eine Zuständigkeit der Kommunen. Von diesem Grundsatz hat es nur dann eine Ausnahme zugelassen, wenn ein Veranstalter von Pokerturnieren die Veranstaltung nutzt, um Spieler gezielt für die Teilnahme an illegalen Pokerspielen - insbesondere im Internet - anzuwerben.
Mit dem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfrage Stellung genommen und betont, dass die Glückspielbegriffe im Glückspielstaatsvertrag und im Strafrecht deckungsgleich sind. Demzufolge sei von einem Glückspiel nicht bereits dann auszugehen, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt geleistet wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig ist. Vielmehr sei über diesen Wortlaut des Glückspielstaatsvertrages hinaus erforderlich, dass das Entgelt nicht nur die Teilnahme an dem Spiel ermöglichen darf, es müsse gerade aus dem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachsen.
Das Land hat zu dieser Frage in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Gerichte bislang einen anderen Standpunkt vertreten. Es wird prüfen, ob gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt wird. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Revision zugelassen.
Quelle: Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
http://www.ism.rlp.de
Dienstag, 13. Oktober 2009
Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern erneut wegen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag verurteilt
LG München I verbietet Lotto Bayern Werbung mit falschen Jackpot-Angaben
Die Reihe der Urteile und Entscheidungen gegen die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag setzt sich fort. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das LG München I am 06. Oktober 2009 erneut eine einstweilige Verfügung gegen den Freistaat Bayern. Anfang Mai hatte das Gericht Lotto Bayern verboten, in Bezug auf Höchstgewinne (Jackpot) mit unrichtigen Gewinnhöhen zu werben oder werben zu lassen (LG München I, Az. 33 O 8501/09). Auf Aufstellern und in Schaufenstern hatte eine Würzburger Annahmestelle im April einen Jackpot in Höhe von 18 statt 10 Millionen Euro beworben. Zehn Tage später hatte eine Münchener Annahmestelle mit einem Höchstgewinn von 3 Millionen statt 1 Millionen Euro geworben. Diese Angaben verstießen gegen den Glücksspielstaatsvertrag; Werbung darf danach nicht irreführend sein (§ 5 Abs. 2 S. 3).
Dieser Verstoß ist kein Einzelfall. So hatte das LG München I im Juni diesen Jahres nach mündlicher Verhandlung seine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es Lotto Bayern verboten hatte, durch Ankündigung einer Sonderverlosung bei "KENO" im Internet zu werben (Az. 33 O 4084/09).
Bereits im April hatte das Gericht der Staatlichen Lotterieverwaltung mit einer einstweiligen Verfügung verboten, für Sofortlotterien, insbesondere Bayernlose, extra Gehalt oder Astrolose im Internet zu werben (Az. 33 O 6492/09).
Zudem war wiederholt bei Testkäufen festgestellt worden, dass in vielen der überprüften bayerischen Lottoannahmestellen Minderjährige ungehindert Rubbellose kaufen, KENO spielen oder Oddset-Sportwetten abgeben konnten. Im April hatte das LG München I daher der verantwortlichen Lotterieverwaltung verboten, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) den Kauf von Sofortlotterielosen, insbesondere Astro- und/oder Bayernlosen und die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen oder diese Handlung durch Dritte zu begehen (Az. 33 O 7561/09).
In allen vier Fällen klagte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.. In den Verfahren waren die Prozessbevollmächtigten der beklagten Lotterieverwaltung intensiv bemüht, die Aktivlegitimation des GIG zu bestreiten. Das Landgericht ließ jedoch keinen Zweifel an der Anspruchsberechtigung des GIG, der seit Anfang diesen Jahres Hinweisen auf Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag nachgeht.
Der GIG repräsentiert fast alle gewerblichen Akteure auf den deutschen Glücksspielmärkten jenseits des staatlichen Vertriebssystems der staatlichen Lottogesellschaften. Wäre das Bayerische Staatsministerium des Innern als behördliche Glücksspielaufsicht in Bayern ernsthaft gewillt, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen, das Marktverhalten von Lotto Bayern wirksam zu kontrollieren, hätte der GIG weniger zu tun. Die zahlreichen von ihm erwirkten Verurteilungen zeigen aber, dass Lotto Bayern als landeseigene Behörde im Unterschied zu ihren privaten Wettbewerbern keiner wirksamen Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung erklärter Kernforderungen des Glücksspielstaatsvertrags, z.B. des Spieler- und Jugendschutzes unterliegt.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Die Reihe der Urteile und Entscheidungen gegen die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern wegen Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag setzt sich fort. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das LG München I am 06. Oktober 2009 erneut eine einstweilige Verfügung gegen den Freistaat Bayern. Anfang Mai hatte das Gericht Lotto Bayern verboten, in Bezug auf Höchstgewinne (Jackpot) mit unrichtigen Gewinnhöhen zu werben oder werben zu lassen (LG München I, Az. 33 O 8501/09). Auf Aufstellern und in Schaufenstern hatte eine Würzburger Annahmestelle im April einen Jackpot in Höhe von 18 statt 10 Millionen Euro beworben. Zehn Tage später hatte eine Münchener Annahmestelle mit einem Höchstgewinn von 3 Millionen statt 1 Millionen Euro geworben. Diese Angaben verstießen gegen den Glücksspielstaatsvertrag; Werbung darf danach nicht irreführend sein (§ 5 Abs. 2 S. 3).
Dieser Verstoß ist kein Einzelfall. So hatte das LG München I im Juni diesen Jahres nach mündlicher Verhandlung seine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es Lotto Bayern verboten hatte, durch Ankündigung einer Sonderverlosung bei "KENO" im Internet zu werben (Az. 33 O 4084/09).
Bereits im April hatte das Gericht der Staatlichen Lotterieverwaltung mit einer einstweiligen Verfügung verboten, für Sofortlotterien, insbesondere Bayernlose, extra Gehalt oder Astrolose im Internet zu werben (Az. 33 O 6492/09).
Zudem war wiederholt bei Testkäufen festgestellt worden, dass in vielen der überprüften bayerischen Lottoannahmestellen Minderjährige ungehindert Rubbellose kaufen, KENO spielen oder Oddset-Sportwetten abgeben konnten. Im April hatte das LG München I daher der verantwortlichen Lotterieverwaltung verboten, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) den Kauf von Sofortlotterielosen, insbesondere Astro- und/oder Bayernlosen und die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen oder diese Handlung durch Dritte zu begehen (Az. 33 O 7561/09).
In allen vier Fällen klagte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.. In den Verfahren waren die Prozessbevollmächtigten der beklagten Lotterieverwaltung intensiv bemüht, die Aktivlegitimation des GIG zu bestreiten. Das Landgericht ließ jedoch keinen Zweifel an der Anspruchsberechtigung des GIG, der seit Anfang diesen Jahres Hinweisen auf Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag nachgeht.
Der GIG repräsentiert fast alle gewerblichen Akteure auf den deutschen Glücksspielmärkten jenseits des staatlichen Vertriebssystems der staatlichen Lottogesellschaften. Wäre das Bayerische Staatsministerium des Innern als behördliche Glücksspielaufsicht in Bayern ernsthaft gewillt, die ihm übertragene Aufgabe zu erfüllen, das Marktverhalten von Lotto Bayern wirksam zu kontrollieren, hätte der GIG weniger zu tun. Die zahlreichen von ihm erwirkten Verurteilungen zeigen aber, dass Lotto Bayern als landeseigene Behörde im Unterschied zu ihren privaten Wettbewerbern keiner wirksamen Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung erklärter Kernforderungen des Glücksspielstaatsvertrags, z.B. des Spieler- und Jugendschutzes unterliegt.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
OVG Saarland: Private Wettvermittlung ins EU-Ausland muss vorläufig unterbleiben
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschlüssen vom 5., 7. und 9.10.2009 – 3 B 321/09 u.a. – in mehreren Eilrechtsschutzverfahren das staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten vorläufig bestätigt.
Den Antragstellern war die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland ortspolizeilich mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Die hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzanträge, mit denen die Antragsteller die vorläufige Fortsetzung ihrer Wettgeschäfte bis zu einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren erreichen wollten, hatte das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Beschwerden nunmehr ebenfalls zurückgewiesen.
In den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts ist im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1.1.2008 das staatliche Sportwettenmonopol weder offensichtlich verfassungswidrig noch offensichtlich europarechtswidrig ist. Eine endgültige Entscheidung darüber wurde aber entsprechenden Klageverfahren vorbehalten. Die im Eilrechtsschutzverfahren maßgebliche Interessenabwägung wurde zugunsten des mit dem staatlichen Wettmonopol verfolgten Interesses an der Eindämmung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht getroffen. Die privaten Interessen der Vermittler an der vorläufigen Fortsetzung ihrer ohne Erlaubnis aufgenommenen Wettgeschäfte bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren mussten demgegenüber zurückstehen.
Pressemitteilung des OVG vom 13. Oktober 2009
Den Antragstellern war die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im EU-Ausland ortspolizeilich mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Die hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzanträge, mit denen die Antragsteller die vorläufige Fortsetzung ihrer Wettgeschäfte bis zu einer abschließenden Entscheidung im Klageverfahren erreichen wollten, hatte das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichteten Beschwerden nunmehr ebenfalls zurückgewiesen.
In den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts ist im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1.1.2008 das staatliche Sportwettenmonopol weder offensichtlich verfassungswidrig noch offensichtlich europarechtswidrig ist. Eine endgültige Entscheidung darüber wurde aber entsprechenden Klageverfahren vorbehalten. Die im Eilrechtsschutzverfahren maßgebliche Interessenabwägung wurde zugunsten des mit dem staatlichen Wettmonopol verfolgten Interesses an der Eindämmung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht getroffen. Die privaten Interessen der Vermittler an der vorläufigen Fortsetzung ihrer ohne Erlaubnis aufgenommenen Wettgeschäfte bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren mussten demgegenüber zurückstehen.
Pressemitteilung des OVG vom 13. Oktober 2009
Montag, 12. Oktober 2009
Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig? - Verwaltungsgericht Minden gewährt Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat kürzlich einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 5. Oktober 2009, Az. 3 L 473/09, abrufbar unter www.vewu.com).
Das Gericht beurteilt den Ausgang der Hauptsache bei einer überschlagsmäßigen (sog. summarischen) Prüfung als offen, wobei nach Auffassung des Gerichts jedoch bessere Gründe für Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung sprechen. Hinsichtlich des Glücksspielstaatvertrags und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen äußert das Gericht „erhebliche rechtliche Bedenken“. Diese Zweifel sind nach Auffassung des VG zum einen durch die beiden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und zum anderen durch die Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte zum EuGH belegt.
Das maßgeblich mit der Spielsuchtbekämpfung begründete Sportwettenmonopol erfülle nicht die Vorgaben einer kohärenten und systematischen Begrenzung. Hierzu müssten alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden. Eine sektorale Betrachtungsweise lasse den Grundsatz der kohärenten und systematischen Bekämpfung ins Leere laufen. Bei einer Gesamtschau sei nicht nachvollziehbar, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit erheblichen Suchtpotential (gewerbliche Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) von den restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags ausgeschlossen seien. Durch Neufassung der Spielverordnung seien sogar höhere Spielverluste und erhöhte Spielfrequenz bei Spielautomaten ermöglicht worden. Das Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen nicht wesentlich reduziert wurde. Auch sei Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio weiter erlaubt (S. 4).
Der generelle Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht. Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung bzw. Annahme, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren und Auswüchse zu verhindern. Durch den Glücksspielstaatvertrag und das Ausführungsgesetz werde das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fortgeschrieben und damit die europäischen Dienstleister diskriminiert. Es gebe keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes sei (S. 5).
Durch das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) sei eine Klärung der deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht erfolgt. Der EuGH haben darin die Beschränkung in Portugal ausschließlich bezüglich der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind, betrachtet. Auch sei die Begründung des Monopols in den beiden EU-Mitgliedstaaten anders: „Nicht geklärt ist ferner die Kohärenzfrage. Mit diesem Problem brauchte der EuGH sich in Bezug auf Portugal nicht zu beschäftigen, weil sich der portugiesische Gesetzgeber zur Begründung des Sportwettenmonopols (nur) auf die Kriminalitätsbekämpfung und Manipulationsgefahr berufen hat und nicht, wie in Deutschland, auf die Suchtbekämpfung.“
Auch aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2009 (Az. 1 BvR 2410/08) ergebe sich nicht anderes. Dieses Verfahren betreffe lediglich den effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Eine Bewertung des Glücksspielstaatvertrags sei einer späteren verfassungsrechtlichen Überprüfung auf der Grundlage von Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Auch hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 284 StGB, hinsichtlich der angesichts der Rechtsprechung des EuGH erhebliche bedenken bestünden, sei eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Anmerkung: Das VG Minden lehnt zutreffend den von einigen Verwaltungsgerichten vertretenen deutschen Sonderweg einer rein sektoralen Betrachtung der unterschiedlichen Glücksspielarten ab, der der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen ist. Von einer kohärenten Sach- und Rechtslage in Deutschland ist angesichts einer fast unverminderten Zahl von 26.000 Annahmestellen für das staatlichen Glücksspielangebot, von 8.500 Glücksspielgeräten in Spielbanken und von 220.000 Spielgeräten in Spielhallen und Gaststätten nicht ernsthaft auszugehen. Für das staatliche Glücksspielangebot wird weiter im Fernsehen Werbung gemacht (u. a. Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen). Auch auf den Webseiten der 16 staatlichen Landeslotteriegesellschaften wird – zum Teil grob unsachlich – das staatliche Glücksspielangebot beworben. Staatliche Angebote, wie etwa „Astrolose“ und „Horoskopscheine“, sind sicherlich nicht mit der angeblich verfolgten „Kanalisierung des Spieltriebs“ zu begründen. Das in Deutschland nach dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgericht alleine maßgebliche Argument der Spielsuchtbekämpfung ist damit sowohl verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich nicht haltbar.
Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat kürzlich einem Sportwettenvermittler weiter Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung gewährt (Beschluss vom 5. Oktober 2009, Az. 3 L 473/09, abrufbar unter www.vewu.com).
Das Gericht beurteilt den Ausgang der Hauptsache bei einer überschlagsmäßigen (sog. summarischen) Prüfung als offen, wobei nach Auffassung des Gerichts jedoch bessere Gründe für Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung sprechen. Hinsichtlich des Glücksspielstaatvertrags und des dazu ergangenen Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen äußert das Gericht „erhebliche rechtliche Bedenken“. Diese Zweifel sind nach Auffassung des VG zum einen durch die beiden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und zum anderen durch die Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte zum EuGH belegt.
Das maßgeblich mit der Spielsuchtbekämpfung begründete Sportwettenmonopol erfülle nicht die Vorgaben einer kohärenten und systematischen Begrenzung. Hierzu müssten alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden. Eine sektorale Betrachtungsweise lasse den Grundsatz der kohärenten und systematischen Bekämpfung ins Leere laufen. Bei einer Gesamtschau sei nicht nachvollziehbar, dass ein wesentlicher Teil der Glücksspiele mit erheblichen Suchtpotential (gewerbliche Pferdewetten und gewerbliches Automatenspiel) von den restriktiven Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags ausgeschlossen seien. Durch Neufassung der Spielverordnung seien sogar höhere Spielverluste und erhöhte Spielfrequenz bei Spielautomaten ermöglicht worden. Das Gericht stellt darüber hinaus fest, dass die Zahl der 26.000 Lottoannahmestellen nicht wesentlich reduziert wurde. Auch sei Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio weiter erlaubt (S. 4).
Der generelle Ausschluss von in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sportwettenanbieter vom deutschen Wettmarkt und das Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, sei unverhältnismäßig und nicht zwingend notwendig zur Bekämpfung der Spielsucht. Nach Auffassung des Gerichts ist es eine nicht durch Tatsachen erhärtete Behauptung bzw. Annahme, nur durch ein Staatsmonopol sei Spielerschutz zu gewähren und Auswüchse zu verhindern. Durch den Glücksspielstaatvertrag und das Ausführungsgesetz werde das staatliche Monopol und damit die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit fortgeschrieben und damit die europäischen Dienstleister diskriminiert. Es gebe keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass allein die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettenmonopols die unerlässliche Vorbedingung zur Erreichung der legitimen Ziele einer wirksamen Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes sei (S. 5).
Durch das Liga Portuguesa-Urteil des EuGH (Urteil vom 8. September 2009, Rs. C.-42/07) sei eine Klärung der deutschen Rechtsfragen zum Glücksspielmonopol nicht erfolgt. Der EuGH haben darin die Beschränkung in Portugal ausschließlich bezüglich der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind, betrachtet. Auch sei die Begründung des Monopols in den beiden EU-Mitgliedstaaten anders: „Nicht geklärt ist ferner die Kohärenzfrage. Mit diesem Problem brauchte der EuGH sich in Bezug auf Portugal nicht zu beschäftigen, weil sich der portugiesische Gesetzgeber zur Begründung des Sportwettenmonopols (nur) auf die Kriminalitätsbekämpfung und Manipulationsgefahr berufen hat und nicht, wie in Deutschland, auf die Suchtbekämpfung.“
Auch aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 2009 (Az. 1 BvR 2410/08) ergebe sich nicht anderes. Dieses Verfahren betreffe lediglich den effektiven Rechtsschutz im Eilverfahren gem. Art. 19 Abs. 4 GG. Eine Bewertung des Glücksspielstaatvertrags sei einer späteren verfassungsrechtlichen Überprüfung auf der Grundlage von Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Auch hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 284 StGB, hinsichtlich der angesichts der Rechtsprechung des EuGH erhebliche bedenken bestünden, sei eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Anmerkung: Das VG Minden lehnt zutreffend den von einigen Verwaltungsgerichten vertretenen deutschen Sonderweg einer rein sektoralen Betrachtung der unterschiedlichen Glücksspielarten ab, der der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nicht zu entnehmen ist. Von einer kohärenten Sach- und Rechtslage in Deutschland ist angesichts einer fast unverminderten Zahl von 26.000 Annahmestellen für das staatlichen Glücksspielangebot, von 8.500 Glücksspielgeräten in Spielbanken und von 220.000 Spielgeräten in Spielhallen und Gaststätten nicht ernsthaft auszugehen. Für das staatliche Glücksspielangebot wird weiter im Fernsehen Werbung gemacht (u. a. Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen). Auch auf den Webseiten der 16 staatlichen Landeslotteriegesellschaften wird – zum Teil grob unsachlich – das staatliche Glücksspielangebot beworben. Staatliche Angebote, wie etwa „Astrolose“ und „Horoskopscheine“, sind sicherlich nicht mit der angeblich verfolgten „Kanalisierung des Spieltriebs“ zu begründen. Das in Deutschland nach dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgericht alleine maßgebliche Argument der Spielsuchtbekämpfung ist damit sowohl verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich nicht haltbar.
Öffentliche Anhörung zum Thema Glücksspiel im Landtag von Baden-Württemberg
Am 13. Oktober findet in Zusammenhang mit der Großen Anfrage der Fraktionen der CDU, SPD, GRÜNE, FDP/DVP und der darauf folgenden Antwort der Landesregierung (Drucksache 14/4936) eine öffentliche Anhörung im Haus des Landtags (Stuttgart) statt. Dieser Anfrage war ein Antrag der Fraktion Grüne mit einer Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales voraussgegangen (Drucksache 14/2881).
Die Stellungnahme von Herrn Prof. Becker (Forschungsstelle Glücksspiel) ist abrufbar unter:
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/uploads/media/SchriftlicheStellungnahmeBW.pdf
Die Stellungnahme von Herrn Prof. Becker (Forschungsstelle Glücksspiel) ist abrufbar unter:
https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/uploads/media/SchriftlicheStellungnahmeBW.pdf
Erstes behördlich genehmigtes deutsches Automaten Online Casino setzt auf strikten Kinder- und Jugendschutz
Altersverifikationssystem [verify-U] sorgt für rechtskonforme Sicherheit
Mainz, 12.10.2009: Der Online-Automatencasino Betreiber "Playbay" Automatenspiele im Internet GmbH setzt auf seiner Plattform www.daddelcasino.de ab sofort das Altersverfikationssystem [verify-U] der Cybits AG ein.
"Wir wollen unseren Usern ein deutsches Onlineangebot zur Verfügung stellen, ohne ihm den bitteren Beigeschmack der Illegalität zuzumuten. Wenn dies bedeutet, dass wir nicht alle Spielmöglichkeiten bieten können, wie zahlreiche Online-Casinos mit Stammsitz im teilweise nahezu rechtsfreien Ausland, nehmen wir das gerne in Kauf. Denn das, was wir bieten, ist qualitativ hochwertiger Spielspaß, legal und sicher. Hierzu gehört selbstverständlich auch die strenge Einhaltung des Jugendschutzes." so die Firmenleitung der "Playbay"Automatenspiele im Internet GmbH.
Im Gegensatz zu vielen anderen Anbietern, die aufgrund der strengen gesetzlichen Regelungen in Deutschland ihre Angebote aus dem weniger reglementierten Ausland ins Internet stellen, sind Unternehmenssitz, Gerichtsstand, Serverstandort und sämtliche Bankverbindungen der "Playbay" Automatenspiele im Internet GmbH in Deutschland. Des Weiteren verfügt das Unternehmen über eine deutsche behördliche Genehmigung zum Betrieb des Online-Automatencasinos. Folgerichtig verpflichtet sich der Betreiber auch zur Einhaltung der im internationalen Vergleich sehr strengen deutschen Vorschriften zum Kinder- und Jugendschutz.
Was bisher die visuelle Zutrittsprüfung von Personen beim Betreten der ca. 7000 zugelassenen Spielhallen in Deutschland ist, übernimmt beim Online Betrieb über das Internet das bekannte Altersverifikationssystem [verify-U].
Das System [verify-U] der Cybits AG prüft gesetzeskonform gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) die Identität des Nutzers und stellt dabei fest, ob die Person 18 Jahre oder älter ist. Ist dieser Nachweis gelungen, wird der Nutzer als volljährig in die [verify-U]-Datenbank eingetragen. Der Nutzer hat dann eine digitale Identität, mit der er sich bei jedem Zugang zu DaddelCasino über sein Passwort und eine Hardwarekomponente authentifizieren muss. Als Hardwarekomponente können Endgeräte wie Handy und PC verwendet werden, die vorher in der [verify-U] Geräteverwaltung registriert werden müssen. Nutzer, die die Altersverifikation bereits bei einem anderen Anbieter, der auch das Cybits-System [verify-U] einsetzt, durchlaufen haben, können sich mit Ihrer [verify-U]-Identität direkt als volljährig ausweisen und die Angebote des Online-Casinos sofort nutzen. Sie müssen sich lediglich bei DaddelCasino registrieren.
"Wir freuen uns sehr, dass die "Playbay" Automatenspiele im Internet GmbH ihre Verantwortung gegenüber Minderjährigen so ernst nimmt und wir mit unserem etabliertem Altersverifikationssystem [verify-U] sicher stellen, dass nur Erwachsene um Geld spielen können und Kindern die digitale Glücksspiel-Welt verwehrt wird." so Hansjürgen Keiling, Vertriebsdirektor der Cybits AG.
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Über die Cybits AG
Die Cybits AG ist ein auf Kinder- und Jugendschutzlösungen spezialisiertes Unternehmen. Als Gründungsmitglied der Initiative ?Ein Netz für Kinder? hat Cybits sich besonders für einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz in Deutschland engagiert und Software zur Verfügung gestellt, mit der Eltern ihre Kinder bis 12 Jahre kostenlos auf dem PC mit einem sicheren Surfraum ausstatten können.
Zu den weiteren Angeboten des Unternehmens gehören softwarebasierte Konzepte für die Abwicklung von rechtsgültigen, sicheren Transaktionen über Internet, Mobilfunk und TV-Kabel spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. Zum Leistungsportfolio gehören Lösungen für die Bereiche Personenidentifikation, Altersverifikation, sicheres Handeln im Internet, sicheres mobiles Bezahlen im Internet sowie Billing-Services und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr. Das Unternehmen sieht sich als Partner für Unternehmenskunden und Konsumenten, wenn es um "Secure Internet Communication & Transactions" geht. Kernprodukt bildet das eigenentwickelte Personenidentifikations- und Altersverifikationssystem [verify-U] (www.verify-u.de).
Weitere Informationen stehen unter www.cybits.de zur Verfügung.
Weitere Infos zur Pressemeldung:
http://www.cybits.de
PresseKontakt / Agentur:
Pressekontakt Cybits AG
Marketing & PR on demand
Frau Andrea Fischedick
Brahmsstrasse 7
63225 Langen
Tel.: +49 (0)6103 202 1885
Fax: +49 (0)6103 202 9487
Email: fischedick(at)mupod.de
www.mupod.de
Mainz, 12.10.2009: Der Online-Automatencasino Betreiber "Playbay" Automatenspiele im Internet GmbH setzt auf seiner Plattform www.daddelcasino.de ab sofort das Altersverfikationssystem [verify-U] der Cybits AG ein.
"Wir wollen unseren Usern ein deutsches Onlineangebot zur Verfügung stellen, ohne ihm den bitteren Beigeschmack der Illegalität zuzumuten. Wenn dies bedeutet, dass wir nicht alle Spielmöglichkeiten bieten können, wie zahlreiche Online-Casinos mit Stammsitz im teilweise nahezu rechtsfreien Ausland, nehmen wir das gerne in Kauf. Denn das, was wir bieten, ist qualitativ hochwertiger Spielspaß, legal und sicher. Hierzu gehört selbstverständlich auch die strenge Einhaltung des Jugendschutzes." so die Firmenleitung der "Playbay"Automatenspiele im Internet GmbH.
Im Gegensatz zu vielen anderen Anbietern, die aufgrund der strengen gesetzlichen Regelungen in Deutschland ihre Angebote aus dem weniger reglementierten Ausland ins Internet stellen, sind Unternehmenssitz, Gerichtsstand, Serverstandort und sämtliche Bankverbindungen der "Playbay" Automatenspiele im Internet GmbH in Deutschland. Des Weiteren verfügt das Unternehmen über eine deutsche behördliche Genehmigung zum Betrieb des Online-Automatencasinos. Folgerichtig verpflichtet sich der Betreiber auch zur Einhaltung der im internationalen Vergleich sehr strengen deutschen Vorschriften zum Kinder- und Jugendschutz.
Was bisher die visuelle Zutrittsprüfung von Personen beim Betreten der ca. 7000 zugelassenen Spielhallen in Deutschland ist, übernimmt beim Online Betrieb über das Internet das bekannte Altersverifikationssystem [verify-U].
Das System [verify-U] der Cybits AG prüft gesetzeskonform gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) die Identität des Nutzers und stellt dabei fest, ob die Person 18 Jahre oder älter ist. Ist dieser Nachweis gelungen, wird der Nutzer als volljährig in die [verify-U]-Datenbank eingetragen. Der Nutzer hat dann eine digitale Identität, mit der er sich bei jedem Zugang zu DaddelCasino über sein Passwort und eine Hardwarekomponente authentifizieren muss. Als Hardwarekomponente können Endgeräte wie Handy und PC verwendet werden, die vorher in der [verify-U] Geräteverwaltung registriert werden müssen. Nutzer, die die Altersverifikation bereits bei einem anderen Anbieter, der auch das Cybits-System [verify-U] einsetzt, durchlaufen haben, können sich mit Ihrer [verify-U]-Identität direkt als volljährig ausweisen und die Angebote des Online-Casinos sofort nutzen. Sie müssen sich lediglich bei DaddelCasino registrieren.
"Wir freuen uns sehr, dass die "Playbay" Automatenspiele im Internet GmbH ihre Verantwortung gegenüber Minderjährigen so ernst nimmt und wir mit unserem etabliertem Altersverifikationssystem [verify-U] sicher stellen, dass nur Erwachsene um Geld spielen können und Kindern die digitale Glücksspiel-Welt verwehrt wird." so Hansjürgen Keiling, Vertriebsdirektor der Cybits AG.
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Über die Cybits AG
Die Cybits AG ist ein auf Kinder- und Jugendschutzlösungen spezialisiertes Unternehmen. Als Gründungsmitglied der Initiative ?Ein Netz für Kinder? hat Cybits sich besonders für einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz in Deutschland engagiert und Software zur Verfügung gestellt, mit der Eltern ihre Kinder bis 12 Jahre kostenlos auf dem PC mit einem sicheren Surfraum ausstatten können.
Zu den weiteren Angeboten des Unternehmens gehören softwarebasierte Konzepte für die Abwicklung von rechtsgültigen, sicheren Transaktionen über Internet, Mobilfunk und TV-Kabel spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. Zum Leistungsportfolio gehören Lösungen für die Bereiche Personenidentifikation, Altersverifikation, sicheres Handeln im Internet, sicheres mobiles Bezahlen im Internet sowie Billing-Services und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr. Das Unternehmen sieht sich als Partner für Unternehmenskunden und Konsumenten, wenn es um "Secure Internet Communication & Transactions" geht. Kernprodukt bildet das eigenentwickelte Personenidentifikations- und Altersverifikationssystem [verify-U] (www.verify-u.de).
Weitere Informationen stehen unter www.cybits.de zur Verfügung.
Weitere Infos zur Pressemeldung:
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