von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt am 8. und 9. Dezember 2009, jeweils ab 9.30 Uhr, die insgesamt acht deutschen Vorlageverfahren zu Sportwetten. Am 8. Dezember stehen die Verhandlungen der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen betreffenden verbundenen Rechtssachen C-316/07 u. a. („Markus Stoß“) und der Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) an. Am 9. Dezember wird noch die bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verhandelt.
Vom EuGH wird bei den Verhandlungen die Vereinbarkeit des in Deutschland bestehenden, durch den Glücksspielstaatvertrag noch einmal verschärften staatlichen Monopols für Sportwetten und Glücksspiele mit europäischem Gemeinschaftsrecht zu prüfen sein. Ein wohl im nächsten Jahr ergehendes Urteil des EuGH könnte dieses Monopol kippen.
Europarechtlich problematisch ist vor allem die fehlende Kohärenz der Sach- und Rechtslage in Deutschland. So werden staatliche Glücksspielangebote weiterhin massiv in der Öffentlichkeit beworben (u. a. Bandenwerbung bei Bundesliga-Spielen, Aufstellerwerbung vor Annahmestellen, Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln etc.). Glücksspielformen mit hoher Suchtgefahr, vor allem Glücksspielautomaten, sowie Pferdewetten können von privaten Unternehmen angeboten werden, während der Staat für Sportwetten und Lotterien (mit einer minimalen Suchtgefahr) ein mit der Spielsuchtbekämpfung begründetes Monopol beansprucht. Mit diesem Monopol wird der deutsche Markt abgeschottet. Zur Aufrechterhaltung werden staatlich zugelassene Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten und deren Vermittler straf-, verwaltungs- und wettbewerbsrechtlich verfolgt.
Zu den drei Verfahren im Einzelnen:
- Das verbundene Verfahren Markus Stoß u. a. betrifft sechs unterschiedliche, gegen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügungen. Sowohl das VG Stuttgart wie auch das VG Gießen bezweifelten deren Vereinbarkeit mit der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit. So bemängelte das VG Stuttgart u. a, dass in Deutschland die Glücksspiel- und Wetttätigkeit nicht kohärent und systematisch begrenzt werde. Hierzu müsste der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glücksspielen bewertend in den Blick nehmen und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- und Suchtpotentials auch einschreiten.
- In der Rechtssache Carmen Media Group, einem Buchmacher aus Gibraltar, geht es ebenfalls um die Kohärenz der deutschen Rechtslage. So will das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht u. a. wissen, ob es einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen.
- Die Rechtsache Winner Wetten ist die erste, aber nun etwas später verhandelte Vorlage aus Deutschland. Das Verwaltungsgericht Köln legte angesichts des greifbar europarechtswidrigen Vorgehens des OVG Nordrhein-Westfalen einen Fall zu einer Untersagungsverfügung gegen einen Sportwettenvermittler dem EuGH vor. Das deutsche Gericht wollte letztlich nur vom EuGH bestätigt haben, dass die durch das OVG erfolgte offene Nichtbeachtung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit trotz ausdrücklich festgestellter Europarechtswidrigkeit nicht mit dem Europarecht zu vereinbaren ist.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 7. November 2009
Donnerstag, 5. November 2009
OLG Koblenz urteilt: Werbung für das Rubbellos "Goldene 7" rechtswidrig
• Einstweilige Verfügung gegen Lotto Rheinland-Pfalz bestätigt und erweitert
• Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch GIG zurückgewiesen
Mit Urteil vom 4. November 2009 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das schon vom Landgericht Koblenz ausgesprochene Verbot der Internetwerbung für die Sofortlotterie "Goldene 7” der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestätigt und der staatlichen Lottogesellschaft auch die konkrete Zeitungswerbung für diese Lotterie untersagt. Mit Anzeigen und auf ihrer Webseite hatte Lotto Rheinland-Pfalz im Frühjahr das neu eingeführte Rubbellos beworben. Auf dem Los waren die Rubbelfelder durch gelb-golden glänzende Goldbarren dargestellt. Aufmerksamkeitsstark waren die funkelnde Zahl 7 sowie die Aussagen "Gewinne bis zu 50.000 €" und "10 Gewinnchancen" hervorgehoben.
Der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V., Köln, hat diese Werbung beanstandet, weil sie in mehrfacher Hinsicht gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen verstoße. Auch die Ankündigung des neuen Loses im Internet erfolge in rechtswidriger Weise.
Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Internetwerbung verboten, den Verfügungsantrag hinsichtlich der Zeitungswerbung aber mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Werbung noch im Rahmen des Zulässigen bewege.
Sowohl Lotto Rheinland-Pfalz als auch der GIG hatten dagegen Berufung an das OLG Koblenz eingelegt. Das OLG hat jetzt die Auffassung des GIG bestätigt und Lotto Rheinland-Pfalz in vollem Umfang verurteilt. Entgegen der Ansicht der Lotteriegesellschaft enthalte die beanstandete Zeitungsannonce erhebliche Anreizwirkung. Das Gesamtbild der Werbung sei weniger auf eine Kanalisierung der Spielsucht durch Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel gerichtet als vielmehr auf eine Aufforderung, bisher nicht am Glücksspiel interessierte Verbraucher durch gezielt eingesetzte Effekte zur Teilnahme zu bewegen.
Die Berufung von Lotto Rheinland-Pfalz, die sich gegen gegen das Verbot der Internetwerbung und die Klagebefugnis des GIG richtete, wurde vom OLG zurückgewiesen. Schon die bloße Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel sei Werbung und daher im Internet verboten, wie das OLG bereits 2008 entschieden habe, als es Lotto Rheinland-Pfalz die Anpreisung des Lotto-Jackpots im Internet untersagte (Az.: 4 W 529/08). Dem GIG fehle auch nicht die Klagebefugnis, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Auch handele der GIG nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die staatlichen Lottogesellschaften und deren Werbemaßnahmen vorgehe. Mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den GIG versuchen die staatlichen Monopolgesellschaften, die keiner wirksamen Aufsicht durch die Bundesländer unterliegen, sich einer effektiven wettbewerbsrechtlichen Kontrolle ihrer Tätigkeit zu entziehen. Dem ist das OLG Koblenz mit seiner vom GIG erwirkten Entscheidung überzeugend entgegengetreten.
Das Urteil des OLG Koblenz ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden.
Lotto Rheinland-Pfalz musste damit zum wiederholten Male von den Gerichten zur Einhaltung der Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags angehalten werden. Zuvor hatte das Landgericht Koblenz der staatlichen Lottogesellschaft bereits untersagt, Rubbellose an Minderjährige zu verkaufen (Beschluss vom 27.04.2009, Az.: 4 HK.O 74/09). Auch bestimmte Werbepraktiken in den Annahmestellen waren ihr zuvor gerichtlich untersagt worden (LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2008, Az.: 4 HK.O 133/08; OLG Koblenz, Urteil vom 6.5.2009 Az.: 9 U 117/09). Verstöße gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen können in Rheinland-Pfalz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 4. November 2009 – Az.: 9 U 889/09 - "Goldene 7 Rubbellos"
Pressemitteilung des GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
• Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch GIG zurückgewiesen
Mit Urteil vom 4. November 2009 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das schon vom Landgericht Koblenz ausgesprochene Verbot der Internetwerbung für die Sofortlotterie "Goldene 7” der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestätigt und der staatlichen Lottogesellschaft auch die konkrete Zeitungswerbung für diese Lotterie untersagt. Mit Anzeigen und auf ihrer Webseite hatte Lotto Rheinland-Pfalz im Frühjahr das neu eingeführte Rubbellos beworben. Auf dem Los waren die Rubbelfelder durch gelb-golden glänzende Goldbarren dargestellt. Aufmerksamkeitsstark waren die funkelnde Zahl 7 sowie die Aussagen "Gewinne bis zu 50.000 €" und "10 Gewinnchancen" hervorgehoben.
Der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V., Köln, hat diese Werbung beanstandet, weil sie in mehrfacher Hinsicht gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen verstoße. Auch die Ankündigung des neuen Loses im Internet erfolge in rechtswidriger Weise.
Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Internetwerbung verboten, den Verfügungsantrag hinsichtlich der Zeitungswerbung aber mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Werbung noch im Rahmen des Zulässigen bewege.
Sowohl Lotto Rheinland-Pfalz als auch der GIG hatten dagegen Berufung an das OLG Koblenz eingelegt. Das OLG hat jetzt die Auffassung des GIG bestätigt und Lotto Rheinland-Pfalz in vollem Umfang verurteilt. Entgegen der Ansicht der Lotteriegesellschaft enthalte die beanstandete Zeitungsannonce erhebliche Anreizwirkung. Das Gesamtbild der Werbung sei weniger auf eine Kanalisierung der Spielsucht durch Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel gerichtet als vielmehr auf eine Aufforderung, bisher nicht am Glücksspiel interessierte Verbraucher durch gezielt eingesetzte Effekte zur Teilnahme zu bewegen.
Die Berufung von Lotto Rheinland-Pfalz, die sich gegen gegen das Verbot der Internetwerbung und die Klagebefugnis des GIG richtete, wurde vom OLG zurückgewiesen. Schon die bloße Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel sei Werbung und daher im Internet verboten, wie das OLG bereits 2008 entschieden habe, als es Lotto Rheinland-Pfalz die Anpreisung des Lotto-Jackpots im Internet untersagte (Az.: 4 W 529/08). Dem GIG fehle auch nicht die Klagebefugnis, die Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Auch handele der GIG nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die staatlichen Lottogesellschaften und deren Werbemaßnahmen vorgehe. Mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegen den GIG versuchen die staatlichen Monopolgesellschaften, die keiner wirksamen Aufsicht durch die Bundesländer unterliegen, sich einer effektiven wettbewerbsrechtlichen Kontrolle ihrer Tätigkeit zu entziehen. Dem ist das OLG Koblenz mit seiner vom GIG erwirkten Entscheidung überzeugend entgegengetreten.
Das Urteil des OLG Koblenz ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden.
Lotto Rheinland-Pfalz musste damit zum wiederholten Male von den Gerichten zur Einhaltung der Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags angehalten werden. Zuvor hatte das Landgericht Koblenz der staatlichen Lottogesellschaft bereits untersagt, Rubbellose an Minderjährige zu verkaufen (Beschluss vom 27.04.2009, Az.: 4 HK.O 74/09). Auch bestimmte Werbepraktiken in den Annahmestellen waren ihr zuvor gerichtlich untersagt worden (LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2008, Az.: 4 HK.O 133/08; OLG Koblenz, Urteil vom 6.5.2009 Az.: 9 U 117/09). Verstöße gegen die glücksspielrechtlichen Werbebeschränkungen können in Rheinland-Pfalz als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 1 Million Euro geahndet werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 4. November 2009 – Az.: 9 U 889/09 - "Goldene 7 Rubbellos"
Pressemitteilung des GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Mittwoch, 4. November 2009
Saarländisches OLG zu "Win-Fonds"
Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, Az. 1 U 601/08-177-
I. Instanz: LG Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2009, Az. 7 KfH O 302/08
Wer gewerblich Kunden über eine Beteiligung an sog. "Win-Fonds" die Möglichkeit bietet, an Lottoausspielungen und anderen Gewinnspielen teilzunehmen, ist gewerblicher Spielvermittler im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV. Auch bei einer mittelbaren Teilnahme besteht - ungeachtet der rechtlichen Konstruktion - in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied zu einer unmittelbaren Teilnahme.
RA Martin Arendts
I. Instanz: LG Saarbrücken, Urteil vom 19. November 2009, Az. 7 KfH O 302/08
Wer gewerblich Kunden über eine Beteiligung an sog. "Win-Fonds" die Möglichkeit bietet, an Lottoausspielungen und anderen Gewinnspielen teilzunehmen, ist gewerblicher Spielvermittler im Sinne des § 3 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV. Auch bei einer mittelbaren Teilnahme besteht - ungeachtet der rechtlichen Konstruktion - in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied zu einer unmittelbaren Teilnahme.
RA Martin Arendts
Dienstag, 3. November 2009
AWI: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen! - zur Erklärung des BupriS vom 30.10.2009
In einer Presseerklärung vom 30. Oktober 2009 gibt der Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e.V. (BupriS) die Einsetzung eines Beirates bekannt. In diesem Zusammenhang erklärt der Geschäftsführer von BupriS, Martin Reeckmann, dass die Spielbanken sich verstärkt mit fachkundigen Stellungnahmen zu Wort melden werden.
Der Anspruch von BupriS ist im Grundsatz sehr zu begrüßen. Bereits die erste Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 stellt aber die Tatsachen auf den Kopf: Die Behauptung, dass die Spielbanken streng reglementiert sind und im Gegensatz dazu die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft nur "freizügig" reguliert wird, ist schlichtweg falsch! Dies sei an einigen wenigen Beispielen belegt:
- Bei gewerblichen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten (GGSG), wie sie in Spielstätten sowie in Gaststätten betrieben werden, sind die Einsätze pro 5 Sekunden Spielzeit auf 0,20 Euro und die Gewinne auf 2,00 Euro begrenzt. Der Spieleraufwand in einer Stunde ist durch die Spielverordnung (SpielV) auf max. 80 Euro begrenzt. Im Durchschnitt sind es nach der SpielV 33 Euro, in der Praxis sind es nur 10 bis 15 Euro, in einzelnen Fällen sogar nur 5 Euro. In Spielbanken dagegen sind die Gewinne, die Einsätze und die Verluste völlig frei. In kurzer Zeit können Haus und Hof verloren werden.
- In Spielstätten sind Jackpots nicht gestattet, selbst wenn sie nur werblichen Zwecken dienen. In Spielbanken sind Jackpots bis in Millionenhöhe üblich.
- In einer Spielstättenkonzession dürfen max. 12 GGSG aufgestellt werden. Rechnerisch müssen 12 m² Fläche pro Gerät verfügbar sein. In Spielbanken ist die Zahl der aufstellbaren Geräte nicht begrenzt. Mehr als 300 Geräte in einem Automatensaal sind keine Ausnahme. Pro Gerät sind im Durchschnitt rechnerisch nur 2 bis 3 m² Fläche verfügbar.
- In gewerblichen Spielstätten dürfen GGSG nur in sog. Zweiergruppen aufgestellt werden. Zwischen den einzelnen Zweiergruppen sind Abstände und Sichtblenden vorgeschrieben. In den Automatensälen der Spielbanken stehen die Slotmachines in langen Reihen, dicht an dicht nebeneinander.
- Nach einer Stunde ununterbrochenen Spielens an gewerblichen GGSG muss das Gerät für 5 Minuten abschalten. Der Spieler, der längerfristig spielt, soll "abkühlen". In Spielbanken ist exzessives Spielen über lange Zeit an einzelnen oder mehreren Geräten ohne jegliche zeitliche Schranke möglich.
- In gewerblichen Spielstätten wurde auf Wunsch der Unterhaltungsautomatenwirtschaft bereits 1985 der Ausschank von Alkohol verboten. In Spielbanken gibt es Alkohol! Kontrollverluste, die zu erhöhten Einsätzen oder zu verlängertem Spiel führen können, um etwaige Verluste wieder zu realisieren, werden hierdurch begünstigt.
- Bereits 1989 hat die Unterhaltungsautomatenwirtschaft den Eindruck von Warnhinweisen sowie einer Info-Telefonnummer in die Frontscheiben aller in Deutschland aufgestellten GGSG vereinbart. In die Frontscheiben aller mehr als 200.000 GGSG ist die bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgeschaltete Info-Telefonnummer 01801 – 372700 eingedruckt. Spieler mit Problemen können sich bei ausgewiesenen Experten der BZgA Rat und erste Hilfe holen. Wenn nötig, verweisen die Experten der BZgA an Selbsthilfegruppen oder Therapieeinrichtungen in der jeweiligen Region. Etwas ähnliches gibt es ansatzweise bei den Spielbanken erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) am 01. Januar 2008.
- Nach übereinstimmenden Untersuchungen der BZgA, die in den Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums fällt, sowie des Instituts für Therapieforschung (im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums) weisen in Deutschland ca. 103.000 Spieler ein pathologisches Spielverhalten auf. Etwa 30.000 Spieler (= ca. 30 %) entfallen auf gewerbliche GGSG. 30 % entsprechen dem Umsatzanteil der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft am legalen Glücks- und Gewinnspielmarkt. Damit wird deutlich, dass das gewerbliche Geldgewinnspiel sich – auch bezogen auf die Problematik – nicht in besonderer Weise von anderen Glücks- und Gewinnspielangeboten unterscheidet.
- Rein rechnerisch ist im Übrigen das Spielen an Slotmachines, wie sie in den Automatensälen der Spielbanken aufgestellt sind, deutlich risikoreicher als das Spielen an GGSG: 31.000 krankhafte Spieler bezogen auf 220.000 GGSG sind rechnerisch 0,14 Personen pro Gerät. 10.500 pathologische Spieler bezogen auf 8.500 Slotmachines in den Automatensälen der Spielbanken sind 1,24 Personen pro Gerät. Das Verhältnis von 0,14 zu 1,24 belegt, dass das Risiko an Slotmachines ein pathologisches Spielverhalten zu entwickeln, 8,8 mal höher ist als an gewerblichen GGSG.
Bei ihrem Agieren gegen die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft wird seitens der Spielbanken offenbar eines vergessen: Die Regulierung des gewerblichen Geld-Gewinn-Spiels setzt bei den Geräten an. Aufgrund der Vorschriften der Gewerbeordnung und der SpielV sowie der Zulassung jedes Gerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) – bei den Slotmachines gibt es nichts dergleichen – sind unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit bei gewerblich betriebenen GGSG ausgeschlossen. Aus diesem Grunde sind Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich nicht erforderlich. In Spielbanken dagegen können in kurzer Zeit Haus und Hof verloren werden. Aus diesem Grunde sind strenge Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich ab 2008 nur konsequent.
Wenn die Spielbanken Umsatzverluste infolge des GlüStV beklagen, so belegt das letztlich nichts anderes, als dass der Zugang zu den Automatensälen vor Inkrafttreten des GlüStV am 01. Januar 2008 zu lasch gewesen ist und dass nunmehr der Spielerschutz greift. Anstatt andere Marktteilnehmer auf dem Glücks- und Gewinnspielmarkt zu diffamieren, täten die Spielbanken besser daran, ihr Angebot, ihren Service und ihre Standorte zu überprüfen. Wenn Spielbanken z.B. in Kurorten errichtet werden, die unter Besucherschwund leiden, so ist es zudem kein Wunder, dass auch die Umsätze der Spielbanken zurückgehen.
Die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft appelliert an die Spielbanken, gemeinsam z.B. dem illegalen Spiel entgegenzuwirken. Auch kann hierdurch Steuerausfällen, die mit illegalem Spiel einhergehen, zum Nutzen des Gemeinwohls entgegengetreten werden. Dies ist im Sinne des Spielerschutzes und auch im Sinne des eigenen Geschäfts hilfreicher als die Anfeindung von Wettbewerbern mit durchsichtigen Scheinargumenten.
Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH
Der Anspruch von BupriS ist im Grundsatz sehr zu begrüßen. Bereits die erste Stellungnahme vom 30. Oktober 2009 stellt aber die Tatsachen auf den Kopf: Die Behauptung, dass die Spielbanken streng reglementiert sind und im Gegensatz dazu die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft nur "freizügig" reguliert wird, ist schlichtweg falsch! Dies sei an einigen wenigen Beispielen belegt:
- Bei gewerblichen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten (GGSG), wie sie in Spielstätten sowie in Gaststätten betrieben werden, sind die Einsätze pro 5 Sekunden Spielzeit auf 0,20 Euro und die Gewinne auf 2,00 Euro begrenzt. Der Spieleraufwand in einer Stunde ist durch die Spielverordnung (SpielV) auf max. 80 Euro begrenzt. Im Durchschnitt sind es nach der SpielV 33 Euro, in der Praxis sind es nur 10 bis 15 Euro, in einzelnen Fällen sogar nur 5 Euro. In Spielbanken dagegen sind die Gewinne, die Einsätze und die Verluste völlig frei. In kurzer Zeit können Haus und Hof verloren werden.
- In Spielstätten sind Jackpots nicht gestattet, selbst wenn sie nur werblichen Zwecken dienen. In Spielbanken sind Jackpots bis in Millionenhöhe üblich.
- In einer Spielstättenkonzession dürfen max. 12 GGSG aufgestellt werden. Rechnerisch müssen 12 m² Fläche pro Gerät verfügbar sein. In Spielbanken ist die Zahl der aufstellbaren Geräte nicht begrenzt. Mehr als 300 Geräte in einem Automatensaal sind keine Ausnahme. Pro Gerät sind im Durchschnitt rechnerisch nur 2 bis 3 m² Fläche verfügbar.
- In gewerblichen Spielstätten dürfen GGSG nur in sog. Zweiergruppen aufgestellt werden. Zwischen den einzelnen Zweiergruppen sind Abstände und Sichtblenden vorgeschrieben. In den Automatensälen der Spielbanken stehen die Slotmachines in langen Reihen, dicht an dicht nebeneinander.
- Nach einer Stunde ununterbrochenen Spielens an gewerblichen GGSG muss das Gerät für 5 Minuten abschalten. Der Spieler, der längerfristig spielt, soll "abkühlen". In Spielbanken ist exzessives Spielen über lange Zeit an einzelnen oder mehreren Geräten ohne jegliche zeitliche Schranke möglich.
- In gewerblichen Spielstätten wurde auf Wunsch der Unterhaltungsautomatenwirtschaft bereits 1985 der Ausschank von Alkohol verboten. In Spielbanken gibt es Alkohol! Kontrollverluste, die zu erhöhten Einsätzen oder zu verlängertem Spiel führen können, um etwaige Verluste wieder zu realisieren, werden hierdurch begünstigt.
- Bereits 1989 hat die Unterhaltungsautomatenwirtschaft den Eindruck von Warnhinweisen sowie einer Info-Telefonnummer in die Frontscheiben aller in Deutschland aufgestellten GGSG vereinbart. In die Frontscheiben aller mehr als 200.000 GGSG ist die bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) aufgeschaltete Info-Telefonnummer 01801 – 372700 eingedruckt. Spieler mit Problemen können sich bei ausgewiesenen Experten der BZgA Rat und erste Hilfe holen. Wenn nötig, verweisen die Experten der BZgA an Selbsthilfegruppen oder Therapieeinrichtungen in der jeweiligen Region. Etwas ähnliches gibt es ansatzweise bei den Spielbanken erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) am 01. Januar 2008.
- Nach übereinstimmenden Untersuchungen der BZgA, die in den Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums fällt, sowie des Instituts für Therapieforschung (im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums) weisen in Deutschland ca. 103.000 Spieler ein pathologisches Spielverhalten auf. Etwa 30.000 Spieler (= ca. 30 %) entfallen auf gewerbliche GGSG. 30 % entsprechen dem Umsatzanteil der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft am legalen Glücks- und Gewinnspielmarkt. Damit wird deutlich, dass das gewerbliche Geldgewinnspiel sich – auch bezogen auf die Problematik – nicht in besonderer Weise von anderen Glücks- und Gewinnspielangeboten unterscheidet.
- Rein rechnerisch ist im Übrigen das Spielen an Slotmachines, wie sie in den Automatensälen der Spielbanken aufgestellt sind, deutlich risikoreicher als das Spielen an GGSG: 31.000 krankhafte Spieler bezogen auf 220.000 GGSG sind rechnerisch 0,14 Personen pro Gerät. 10.500 pathologische Spieler bezogen auf 8.500 Slotmachines in den Automatensälen der Spielbanken sind 1,24 Personen pro Gerät. Das Verhältnis von 0,14 zu 1,24 belegt, dass das Risiko an Slotmachines ein pathologisches Spielverhalten zu entwickeln, 8,8 mal höher ist als an gewerblichen GGSG.
Bei ihrem Agieren gegen die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft wird seitens der Spielbanken offenbar eines vergessen: Die Regulierung des gewerblichen Geld-Gewinn-Spiels setzt bei den Geräten an. Aufgrund der Vorschriften der Gewerbeordnung und der SpielV sowie der Zulassung jedes Gerätes durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) – bei den Slotmachines gibt es nichts dergleichen – sind unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit bei gewerblich betriebenen GGSG ausgeschlossen. Aus diesem Grunde sind Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich nicht erforderlich. In Spielbanken dagegen können in kurzer Zeit Haus und Hof verloren werden. Aus diesem Grunde sind strenge Zugangskontrollen mit Kontrolldatenabgleich ab 2008 nur konsequent.
Wenn die Spielbanken Umsatzverluste infolge des GlüStV beklagen, so belegt das letztlich nichts anderes, als dass der Zugang zu den Automatensälen vor Inkrafttreten des GlüStV am 01. Januar 2008 zu lasch gewesen ist und dass nunmehr der Spielerschutz greift. Anstatt andere Marktteilnehmer auf dem Glücks- und Gewinnspielmarkt zu diffamieren, täten die Spielbanken besser daran, ihr Angebot, ihren Service und ihre Standorte zu überprüfen. Wenn Spielbanken z.B. in Kurorten errichtet werden, die unter Besucherschwund leiden, so ist es zudem kein Wunder, dass auch die Umsätze der Spielbanken zurückgehen.
Die gewerbliche Unterhaltungsautomatenwirtschaft appelliert an die Spielbanken, gemeinsam z.B. dem illegalen Spiel entgegenzuwirken. Auch kann hierdurch Steuerausfällen, die mit illegalem Spiel einhergehen, zum Nutzen des Gemeinwohls entgegengetreten werden. Dies ist im Sinne des Spielerschutzes und auch im Sinne des eigenen Geschäfts hilfreicher als die Anfeindung von Wettbewerbern mit durchsichtigen Scheinargumenten.
Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH
Zahlt Rückversicherer Munich Re für Jackpot-Gewinn?
von Rechtsanwalt Martin Arendts
Ende September 2009 wurde der Lotto-Jackpot in Höhe von 31,7 Mio. Euro gleich zweimal genackt. Einmal bei der offiziellen Ziehung von 6 aus 49 des Deutschen Lotto- und Totoblocks, sowie einmal bei MyLotto24, bei der man auf die Lottozahlen wetten kann. MyLotto24, eine Beteiligung der börsennotierten Tipp24 AG, hatte das "Risiko" eines Gewinns bei der Rückversicberungsgesellschaft Munich Re versichert, soweit mehr als 10 Mio. Euro ausgezahlt werden müssen.
Die Versicherungsgesellschaft soll jetzt die Differenz von 21,7 Mio. Euro übernehmen, hat dies nach einem Bericht in der heutigen Ausgabe der "Financial Times Deutschland" bislang aber nicht getan. Es sei von "juristischen Problemen" die Rede. "Der Schaden ist in der rechtlichen Prüfung", bestätigte ein Sprecher der Munich Re. Ansonsten gebe man keinen Kommentar.
Die "Financial Times Deutschland" schließt mit dem Fazit: "Das offensichtlichste juristische Problem dürfe sein, dass es sich bei der Veranstaltung von MyLotto24 um eine Umgehung des deutschen Internetlottoverbots handeln könnte. Das könnte für Munich Re ein Grund sein, die Legalität des Risikos anzuzweifeln. Aber eigentlich wusste der Konzern das schon vorher."
Für die Tipp24 AG war der versicherungstechnische Schadensfall eher ein Glücksfall. Die Firma berichtete über deutlich gestiegene Umsatzzahlen und führte zum Gechäftsverlauf aus: "Neben Erlösen aus Sicherungsgeschäften führten ein unerwartet hohes Spielvolumen bei der MyLotto24 Ltd. sowie ein im Zusammenhang mit dem Großgewinn ergebniswirksam gebildetes Steuerguthaben zu einer Kompensation des negativen Effekts aus der Gewinnauszahlung."
Ende September 2009 wurde der Lotto-Jackpot in Höhe von 31,7 Mio. Euro gleich zweimal genackt. Einmal bei der offiziellen Ziehung von 6 aus 49 des Deutschen Lotto- und Totoblocks, sowie einmal bei MyLotto24, bei der man auf die Lottozahlen wetten kann. MyLotto24, eine Beteiligung der börsennotierten Tipp24 AG, hatte das "Risiko" eines Gewinns bei der Rückversicberungsgesellschaft Munich Re versichert, soweit mehr als 10 Mio. Euro ausgezahlt werden müssen.
Die Versicherungsgesellschaft soll jetzt die Differenz von 21,7 Mio. Euro übernehmen, hat dies nach einem Bericht in der heutigen Ausgabe der "Financial Times Deutschland" bislang aber nicht getan. Es sei von "juristischen Problemen" die Rede. "Der Schaden ist in der rechtlichen Prüfung", bestätigte ein Sprecher der Munich Re. Ansonsten gebe man keinen Kommentar.
Die "Financial Times Deutschland" schließt mit dem Fazit: "Das offensichtlichste juristische Problem dürfe sein, dass es sich bei der Veranstaltung von MyLotto24 um eine Umgehung des deutschen Internetlottoverbots handeln könnte. Das könnte für Munich Re ein Grund sein, die Legalität des Risikos anzuzweifeln. Aber eigentlich wusste der Konzern das schon vorher."
Für die Tipp24 AG war der versicherungstechnische Schadensfall eher ein Glücksfall. Die Firma berichtete über deutlich gestiegene Umsatzzahlen und führte zum Gechäftsverlauf aus: "Neben Erlösen aus Sicherungsgeschäften führten ein unerwartet hohes Spielvolumen bei der MyLotto24 Ltd. sowie ein im Zusammenhang mit dem Großgewinn ergebniswirksam gebildetes Steuerguthaben zu einer Kompensation des negativen Effekts aus der Gewinnauszahlung."
Schwarz-Gelb will Lotto liberalisieren
Pressemitteilung von Hans-Jörn Arp, MdL (Schleswig-Holstein)
Die neue Landesregierung will Anfang 2010 den Glücksspielstaatsvertrag kündigen und erhofft sich davon einen größeren finanziellen Gewinn für den Sport. Das Land strebe eine Aufteilung des Sportwetten-Marktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolisten Oddset und privaten Anbietern an, sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp. "Die Abschöpfung privater Anbieter wäre viel höher, weil sie einen höheren Umsatz hätten."
In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben von Oddset an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. "Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen", sagte Arp. Andere Bundesländer wollen nach seinen Angaben dem schleswig-holsteinischen Beispiel folgen.
Die neue Landesregierung will Anfang 2010 den Glücksspielstaatsvertrag kündigen und erhofft sich davon einen größeren finanziellen Gewinn für den Sport. Das Land strebe eine Aufteilung des Sportwetten-Marktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolisten Oddset und privaten Anbietern an, sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp. "Die Abschöpfung privater Anbieter wäre viel höher, weil sie einen höheren Umsatz hätten."
In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben von Oddset an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. "Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen", sagte Arp. Andere Bundesländer wollen nach seinen Angaben dem schleswig-holsteinischen Beispiel folgen.
Montag, 2. November 2009
Tipp24 AG: Stabil durch die Krise
In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2009 hat sich Tipp24 sehr erfolgreich weiter entwickelt: Der Umsatz stieg im Berichtszeitraum um 62,8 Prozent auf 53,7 (Vorjahr: 33,0) Mio. Euro. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich das EBIT mehr als verfünffacht: von 6,3 Mio. Euro auf 33,1 Mio. Euro. Das konsolidierte Ergebnis der Periode verbesserte sich auf 25,1 Mio. Euro (Vorjahr: 4,7 Mio. Euro).
Aufgrund des deutlichen Fokus auf den Ausbau des internationalen Geschäftes vervielfachten sich die Umsatzbeiträge des Auslands auf 52,9 (4,2) Mio. Euro. Das EBIT in diesem Segment wuchs auf 42,7 (-1,6) Mio. Euro an.
Im September 2009 wurde bei der britischen Minderheitsbeteiligung MyLotto24 Ltd. ein außergewöhnlich hoher Jackpot von 31,7 Mio. Euro ausgespielt, der dem Gewinner zeitnah ausgezahlt wurde. Neben Erlösen aus Sicherungsgeschäften führten ein unerwartet hohes Spielvolumen bei der MyLotto24 Ltd. sowie ein im Zusammenhang mit dem Großgewinn ergebniswirksam gebildetes Steuerguthaben zu einer Kompensation des negativen Effekts aus der Gewinnauszahlung.
Im Inlandssegment schrumpften die Umsatzerlöse als Folge des weitestgehenden Entzugs der Geschäftsgrundlage durch den Glücksspiel-Staatsvertrag in den ersten neun Monaten um 91,9 Prozent auf 2,3 (28,8) Mio. Euro, das EBIT sank auf -9,3 (+7,9) Mio. Euro.
Angesichts der außerordentlich hohen Gewinnauszahlung im September hatte das Unternehmen seine konsolidierte EBIT-Prognose um 10 Mio. Euro auf mindestens 30 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2009 reduziert.
Die Tipp24 AG hebt diese Einschränkung wieder auf und erhöht ihre EBIT-Prognose auf konsolidierter Basis für das laufende Geschäftsjahr um 13 Mio. auf 43 Mio. Euro. Die Umsatzprognose liegt bei mindestens 73 Mio. Euro, nach Erträgen aus Sicherungsgeschäften liegt die Prognose der Gesamtleistung bei mindestens 95 Mio. Euro.
Mitteilung der Tipp24 AG
Aufgrund des deutlichen Fokus auf den Ausbau des internationalen Geschäftes vervielfachten sich die Umsatzbeiträge des Auslands auf 52,9 (4,2) Mio. Euro. Das EBIT in diesem Segment wuchs auf 42,7 (-1,6) Mio. Euro an.
Im September 2009 wurde bei der britischen Minderheitsbeteiligung MyLotto24 Ltd. ein außergewöhnlich hoher Jackpot von 31,7 Mio. Euro ausgespielt, der dem Gewinner zeitnah ausgezahlt wurde. Neben Erlösen aus Sicherungsgeschäften führten ein unerwartet hohes Spielvolumen bei der MyLotto24 Ltd. sowie ein im Zusammenhang mit dem Großgewinn ergebniswirksam gebildetes Steuerguthaben zu einer Kompensation des negativen Effekts aus der Gewinnauszahlung.
Im Inlandssegment schrumpften die Umsatzerlöse als Folge des weitestgehenden Entzugs der Geschäftsgrundlage durch den Glücksspiel-Staatsvertrag in den ersten neun Monaten um 91,9 Prozent auf 2,3 (28,8) Mio. Euro, das EBIT sank auf -9,3 (+7,9) Mio. Euro.
Angesichts der außerordentlich hohen Gewinnauszahlung im September hatte das Unternehmen seine konsolidierte EBIT-Prognose um 10 Mio. Euro auf mindestens 30 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2009 reduziert.
Die Tipp24 AG hebt diese Einschränkung wieder auf und erhöht ihre EBIT-Prognose auf konsolidierter Basis für das laufende Geschäftsjahr um 13 Mio. auf 43 Mio. Euro. Die Umsatzprognose liegt bei mindestens 73 Mio. Euro, nach Erträgen aus Sicherungsgeschäften liegt die Prognose der Gesamtleistung bei mindestens 95 Mio. Euro.
Mitteilung der Tipp24 AG
OVG NRW: Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 entschieden, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet in Nordrhein-Westfalen verboten werden kann.
Die in Gibraltar ansässige Antragstellerin, nach eigenen Angaben weltweit größter Veranstalter von Sportwetten, bietet neben solchen Wetten weitere Glücksspiele, u. a. Casinospiele, im Internet an. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) als insoweit für Nordrhein-Westfalen allein zuständige Behörde untersagte der Antragstellerin, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags zu veranstalten. Gegen dieses sofort vollziehbare Verbot erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage und beantragte zugleich, die Vollziehung des Verbots vorläufig auszusetzen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf nur insoweit statt, als sich das Verbot auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstrecke. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zu Lasten der Antragstellerin entschieden hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar sei und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht werde. Dieses Verbot sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt; der Glücksspielstaatsvertrag sei seinerseits mit dem Grundgesetz und mit dem Europarecht vereinbar.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag könne die zuständige Behörde u. a. die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen per Internet Glücksspiele, weil dort die Möglichkeit zur Teilnahme geboten werde. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet sei verboten und damit unerlaubt.
Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und sei verhältnismäßig.
Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 736/09
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 entschieden, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet in Nordrhein-Westfalen verboten werden kann.
Die in Gibraltar ansässige Antragstellerin, nach eigenen Angaben weltweit größter Veranstalter von Sportwetten, bietet neben solchen Wetten weitere Glücksspiele, u. a. Casinospiele, im Internet an. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) als insoweit für Nordrhein-Westfalen allein zuständige Behörde untersagte der Antragstellerin, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags zu veranstalten. Gegen dieses sofort vollziehbare Verbot erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage und beantragte zugleich, die Vollziehung des Verbots vorläufig auszusetzen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf nur insoweit statt, als sich das Verbot auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstrecke. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zu Lasten der Antragstellerin entschieden hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit untersagt, als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar sei und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht werde. Dieses Verbot sei nach dem Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt; der Glücksspielstaatsvertrag sei seinerseits mit dem Grundgesetz und mit dem Europarecht vereinbar.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag könne die zuständige Behörde u. a. die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen per Internet Glücksspiele, weil dort die Möglichkeit zur Teilnahme geboten werde. Das Veranstalten von Glücksspielen im Internet sei verboten und damit unerlaubt.
Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und sei verhältnismäßig.
Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältnismäßig sei.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 736/09
Bei einem „Rubbellos-Adventskalender“ ist der gesamte Kaufpreis lotteriesteuerpflichtig
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. September 2009, Az. 4 K 1976/06
Bei einem sog. "Rubbellos-Adventskalender" ist der gesamte Kaufpreis der Lotteriesteuer zu unterwerfen. Der Kaufpreis kann nicht in den Preis für den Adventskalender einerseits und für die darin enthaltenen 24 Rubbellose andererseits aufgespalten werden, wenn für den Durchschnittsverbraucher nicht ersichtlich ist, dass mit dem Erwerb ein Kaufvertrag und zugleich ein davon getrennter Lotterievertrag abgeschlossen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Lotterievertrag abgeschlossen wird und der Adventskalender lediglich eine verkaufsfördernde Umverpackung darstellt.
RA Martin Arendts
Bei einem sog. "Rubbellos-Adventskalender" ist der gesamte Kaufpreis der Lotteriesteuer zu unterwerfen. Der Kaufpreis kann nicht in den Preis für den Adventskalender einerseits und für die darin enthaltenen 24 Rubbellose andererseits aufgespalten werden, wenn für den Durchschnittsverbraucher nicht ersichtlich ist, dass mit dem Erwerb ein Kaufvertrag und zugleich ein davon getrennter Lotterievertrag abgeschlossen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Lotterievertrag abgeschlossen wird und der Adventskalender lediglich eine verkaufsfördernde Umverpackung darstellt.
RA Martin Arendts
Sonntag, 1. November 2009
Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags bereits Anfang 2010?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Land Schleswig-Holstein will entsprechend dem kürzlich zwischen CDU und FDP vereinbarten Koalitionsvertrag den umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag kündigen. Nach Presseberichten soll die Kündigung spätestens Anfang 2010 erfolgen. Die Kündigung dürfte allerdings erst Ende 2011 mit dem regulären Auslaufen des Glücksspielstaatvertrags wirksam werden, wenn sich nicht die Länder vorher auf eine einvernehmliche Änderung einigen. Auf den Medientagen in München wurde angesichts der aktuellen Entwicklung bereits über eine Öffnung des Wettmarktes im Jahr 2012 spekuliert.
Mit der Kündigung soll eine bundeseinheitliche Änderung der Rechtslage erzwungen werden, die bislang – durch den Glücksspielsaatsvertrag noch einmal verstärkt – ein staatliches Monopol für Sportwetten und Glücksspiele vorschreibt. Schleswig-Holstein will dagegen ein Konzessionssystem einführen, das private Sportwettenanbieter erlaubt. Auch der Vertrieb von Sportwetten über das Internet – durch den Glücksspielstaatsvertrag ausdrücklich verboten – soll zukünftig wieder möglich sein.
Das Land strebt mit der Neuregelung eine Aufteilung des Sportwettenmarktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolangebot ODDSET („Die Sportwetten von Lotto“) und privaten Anbietern an. Begründet wird dies mit einem deutlich größeren finanziellen Gewinn für den Sport. „Die Abschöpfung privater Anbieter wäre wesentlich höher, weil diese einen höheren Umsatz haben würden“, sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp der Deutschen Presse-Agentur dpa.
Durch eine Liberalisierung werden höhere Umsätze erwartet. In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. „Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen“, sagte Arp. Positiv zu einer Öffnung des Wettmarkts äußerte sich auch der ehemaligen EU-Sportkommissar Jan Figel. "Es ist wichtig, neue Wege zu erkunden und Geldgeber für den Sport, speziell für den Breitensport, zu finden. Wetten und Glücksspiele sind sehr bekannte und starke Einkommensquellen", so Figel.
Angeblich haben bereits andere Bundesländer zugesagt, die sich dem Vorstoß aus dem Norden anschließen zu wollen. „Wenn wir keine Unterstützung durch andere Länder erhalten, dann gehen wir eben einen eigenen Weg“, ergänzte Arp. Rechtlich dürfte eine gespaltene Rechtslage, ein Konzessionssystem in einigen Bundesländern und ein Monopol in den anderen Ländern, allerdings auf Dauer nicht haltbar sein. Spätestens dann dürfte klar sein, dass ein Monopol nicht zwingend erforderlich ist.
Das Land Schleswig-Holstein will entsprechend dem kürzlich zwischen CDU und FDP vereinbarten Koalitionsvertrag den umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag kündigen. Nach Presseberichten soll die Kündigung spätestens Anfang 2010 erfolgen. Die Kündigung dürfte allerdings erst Ende 2011 mit dem regulären Auslaufen des Glücksspielstaatvertrags wirksam werden, wenn sich nicht die Länder vorher auf eine einvernehmliche Änderung einigen. Auf den Medientagen in München wurde angesichts der aktuellen Entwicklung bereits über eine Öffnung des Wettmarktes im Jahr 2012 spekuliert.
Mit der Kündigung soll eine bundeseinheitliche Änderung der Rechtslage erzwungen werden, die bislang – durch den Glücksspielsaatsvertrag noch einmal verstärkt – ein staatliches Monopol für Sportwetten und Glücksspiele vorschreibt. Schleswig-Holstein will dagegen ein Konzessionssystem einführen, das private Sportwettenanbieter erlaubt. Auch der Vertrieb von Sportwetten über das Internet – durch den Glücksspielstaatsvertrag ausdrücklich verboten – soll zukünftig wieder möglich sein.
Das Land strebt mit der Neuregelung eine Aufteilung des Sportwettenmarktes zwischen dem bisherigen staatlichen Monopolangebot ODDSET („Die Sportwetten von Lotto“) und privaten Anbietern an. Begründet wird dies mit einem deutlich größeren finanziellen Gewinn für den Sport. „Die Abschöpfung privater Anbieter wäre wesentlich höher, weil diese einen höheren Umsatz haben würden“, sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp der Deutschen Presse-Agentur dpa.
Durch eine Liberalisierung werden höhere Umsätze erwartet. In Schleswig-Holstein belaufen sich laut Arp die garantierten Abgaben an den Sport auf mindestens 6,8 Millionen Euro. Die Einnahmen des Monopolisten sinken allerdings seit Jahren. „Wenn wir den Lottomarkt liberalisieren und attraktiver gestalten und verstärkt das Internet für Wetten nutzen, können wir auf ein Vielfaches an Einnahmen kommen“, sagte Arp. Positiv zu einer Öffnung des Wettmarkts äußerte sich auch der ehemaligen EU-Sportkommissar Jan Figel. "Es ist wichtig, neue Wege zu erkunden und Geldgeber für den Sport, speziell für den Breitensport, zu finden. Wetten und Glücksspiele sind sehr bekannte und starke Einkommensquellen", so Figel.
Angeblich haben bereits andere Bundesländer zugesagt, die sich dem Vorstoß aus dem Norden anschließen zu wollen. „Wenn wir keine Unterstützung durch andere Länder erhalten, dann gehen wir eben einen eigenen Weg“, ergänzte Arp. Rechtlich dürfte eine gespaltene Rechtslage, ein Konzessionssystem in einigen Bundesländern und ein Monopol in den anderen Ländern, allerdings auf Dauer nicht haltbar sein. Spätestens dann dürfte klar sein, dass ein Monopol nicht zwingend erforderlich ist.
Anwendung der Gewinnspielsatzung auf Internet-Hausgewinnspiele unzulässig
von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Mehrere mit Hausgewinnspielen befasste Behörden haben bislang versucht, die eigentlich für sog. Call-in-Fernsehshows gedachte Gewinnspielsatzung auch auf Hausgewinnspiele im Internet anzuwenden. Diese vor allem von der Bezirksregierung Düsseldorf und der Regierung von Mittelfranken vertretene Auffassung bedeutete angesichts der damit verbundenen massiven Einschränkungen (insbesondere eine Begrenzung des Teilnahmebeitrags auf maximal EUR 0,50) für mehrere Projekte das vorzeitige Aus.
Diese Ansicht der Behörden ist aufgrund eines neuen - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) so nicht mehr haltbar. Der BayVGH hat nämlich auf Initiative des Fernsehsenders 9Live mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt (Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. 7 N 09.1377). Nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es insbesondere, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien (d.h. vor allem dem Internet) hielt das Gericht für unzulässig.
Mehrere mit Hausgewinnspielen befasste Behörden haben bislang versucht, die eigentlich für sog. Call-in-Fernsehshows gedachte Gewinnspielsatzung auch auf Hausgewinnspiele im Internet anzuwenden. Diese vor allem von der Bezirksregierung Düsseldorf und der Regierung von Mittelfranken vertretene Auffassung bedeutete angesichts der damit verbundenen massiven Einschränkungen (insbesondere eine Begrenzung des Teilnahmebeitrags auf maximal EUR 0,50) für mehrere Projekte das vorzeitige Aus.
Diese Ansicht der Behörden ist aufgrund eines neuen - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) so nicht mehr haltbar. Der BayVGH hat nämlich auf Initiative des Fernsehsenders 9Live mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt (Urteil vom 28. Oktober 2009, Az. 7 N 09.1377). Nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es insbesondere, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien (d.h. vor allem dem Internet) hielt das Gericht für unzulässig.
ZAK: Gewinnspielsatzung gilt / Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Regelungen der Landesmedienanstalten in wesentlichen Teilen
ZAK-Pressemitteilung 21/2009 vom 29. Oktober 2009
Der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich, kommentiert in einer ersten Reaktion das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes: "Die Richter haben im Wesentlichen die Gewinnspielsatzung bestätigt und damit alle Vorgaben der Landesmedienanstalten zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten. Damit hat die ZAK nach wie vor ein gutes Regelwerk an der Hand, um den Verbraucherschutz bei den Gewinnspielen sicher zu stellen", so Langheinrich.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute durch Urteil vom 28. Oktober 2009 die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in ihren wesentlichen Teilen bestätigt, darunter auch das Verbot der Irreführung und der Vorspiegelung von Zeitdruck.
Aufgehoben wurde von den Richtern nur die zeitliche Begrenzung der Gewinnspiele auf höchstens drei Stunden und die Verpflichtung, spätestens alle 30 Minuten einen Anrufer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen. Weitere Korrekturen der Verwaltungsrichter betreffen die Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter.
"Das Urteil bedeutet, dass die unter anderem gegen 9Live verhängten Bußgelder grundsätzlich rechtens sind und entsprechende Bescheide demnächst verschickt werden können", stellt der ZAK-Vorsitzende klar.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht hatte Mitte Oktober insgesamt 95.000 Euro an Bußgeldern gegen 9Live verhängt, weil der Sender gegen Regelungen der Gewinnspielsatzung verstoßen hatte. Bereits im September waren Bußgelder gegen Sat.1 und Das Vierte ausgesprochen worden.
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009.
Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.
Der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich, kommentiert in einer ersten Reaktion das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofes: "Die Richter haben im Wesentlichen die Gewinnspielsatzung bestätigt und damit alle Vorgaben der Landesmedienanstalten zu Jugendschutz, Transparenz und Hinweispflichten. Damit hat die ZAK nach wie vor ein gutes Regelwerk an der Hand, um den Verbraucherschutz bei den Gewinnspielen sicher zu stellen", so Langheinrich.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute durch Urteil vom 28. Oktober 2009 die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in ihren wesentlichen Teilen bestätigt, darunter auch das Verbot der Irreführung und der Vorspiegelung von Zeitdruck.
Aufgehoben wurde von den Richtern nur die zeitliche Begrenzung der Gewinnspiele auf höchstens drei Stunden und die Verpflichtung, spätestens alle 30 Minuten einen Anrufer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen. Weitere Korrekturen der Verwaltungsrichter betreffen die Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter.
"Das Urteil bedeutet, dass die unter anderem gegen 9Live verhängten Bußgelder grundsätzlich rechtens sind und entsprechende Bescheide demnächst verschickt werden können", stellt der ZAK-Vorsitzende klar.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht hatte Mitte Oktober insgesamt 95.000 Euro an Bußgeldern gegen 9Live verhängt, weil der Sender gegen Regelungen der Gewinnspielsatzung verstoßen hatte. Bereits im September waren Bußgelder gegen Sat.1 und Das Vierte ausgesprochen worden.
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009.
Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 Euro zu verhängen.
Bayerische Landeszetrale für neue Medien (BLM): Verwaltungsgerichtshof bestätigt Gewinnspielsatzung
Pressemitteilung der BLM vom 29. Oktober 2009
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 2009 die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in ihren wesentlichen Teilen bestätigt. Die Erstreckung der Satzung auf Telemedien wurde vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt. Zwar liegen die schriftlichen Gründe der Entscheidung noch nicht vor. Aus den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2009 war jedoch erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit von einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage im Rundfundstaatsvertrag ausgeht.
Die Begrenzung auf höchstens 3 Stunden Dauer für Gewinnspielsendungen und die Verpflichtung der Gewinnspielanbieter, spätestens alle 30 Minuten einen Teilnehmer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen, wurden vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Weitere Korrekturen beziehen sich auf Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter. Die übrigen Regeln der Gewinnspielsatzung werden durch das Urteil bestätigt. Insbesondere dürfen weiterhin Äußerungen in Gewinnspielsendungen nicht in die Irre führen und es darf kein Zeitdruck vorgespiegelt werden.
Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Präsident der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien: „Die Landeszentrale wird ihre Aufsichtspraxis konsequent an den bestätigten Regeln der Gewinnspielsatzung orientieren um Transparenz, Fairness und Teilnehmer- sowie Verbraucherschutz bei Gewinnspielen in Rundfunkprogrammen aus Bayern gewährleisten.“
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 28. Oktober 2009 die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in ihren wesentlichen Teilen bestätigt. Die Erstreckung der Satzung auf Telemedien wurde vom Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt. Zwar liegen die schriftlichen Gründe der Entscheidung noch nicht vor. Aus den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2009 war jedoch erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof insoweit von einer unzureichenden Ermächtigungsgrundlage im Rundfundstaatsvertrag ausgeht.
Die Begrenzung auf höchstens 3 Stunden Dauer für Gewinnspielsendungen und die Verpflichtung der Gewinnspielanbieter, spätestens alle 30 Minuten einen Teilnehmer mit der Aussicht auf einen Gewinn durchzustellen, wurden vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Weitere Korrekturen beziehen sich auf Protokollierungs- und Nachweispflichten der Gewinnspielanbieter. Die übrigen Regeln der Gewinnspielsatzung werden durch das Urteil bestätigt. Insbesondere dürfen weiterhin Äußerungen in Gewinnspielsendungen nicht in die Irre führen und es darf kein Zeitdruck vorgespiegelt werden.
Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Präsident der beklagten Bayerischen Landeszentrale für neue Medien: „Die Landeszentrale wird ihre Aufsichtspraxis konsequent an den bestätigten Regeln der Gewinnspielsatzung orientieren um Transparenz, Fairness und Teilnehmer- sowie Verbraucherschutz bei Gewinnspielen in Rundfunkprogrammen aus Bayern gewährleisten.“
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) teilweise unwirksam
Pressemitteilung des BayVGH vom 29. Oktober 2009
Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk sind nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zum Teil rechtswidrig. In seinem heute bekannt gegebenen Urteil erklärte das Gericht mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der BLM für unwirksam.
Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag eines in Bayern ansässigen Medienunternehmens, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt, nur teilweise statt. In der Antragsbegründung hatte das Unternehmen die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung generell in Frage gestellt und sich auch gegen verschiedene Einzelbestimmungen gewandt.
Nach Auffassung des BayVGH kann sich die BLM für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig.
Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs.
Gegen das Urteil vom 28. Oktober 2009 können beide Beteiligte Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen, die vom BayVGH ausdrücklich zugelassen wurde.
Die vollständigen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2009 Az. 7 N 09.1377)
Die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk sind nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) zum Teil rechtswidrig. In seinem heute bekannt gegebenen Urteil erklärte das Gericht mehrere Regelungen der Gewinnspielsatzung der BLM für unwirksam.
Der BayVGH gab damit einem Normenkontrollantrag eines in Bayern ansässigen Medienunternehmens, das einen bundesweit im Fernsehen zu empfangenden Gewinnspielsender betreibt, nur teilweise statt. In der Antragsbegründung hatte das Unternehmen die Befugnis der Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung generell in Frage gestellt und sich auch gegen verschiedene Einzelbestimmungen gewandt.
Nach Auffassung des BayVGH kann sich die BLM für die Satzung grundsätzlich auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen. Nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei es jedoch, die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen zu schützen und die Veranstalter auf einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten für das Durchstellen eines Anrufers sowie auf eine Höchstdauer der Gewinnspielsendungen von 3 Stunden festzulegen. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt das Gericht für unzulässig.
Nicht beanstandet wurden dagegen die in der Gewinnspielsatzung enthaltenen Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, zur Transparenz der Spielgestaltung, zum Verbot der Irreführung und zu den Informationspflichten während des Spielverlaufs.
Gegen das Urteil vom 28. Oktober 2009 können beide Beteiligte Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen, die vom BayVGH ausdrücklich zugelassen wurde.
Die vollständigen Urteilsgründe werden erst in einigen Wochen vorliegen.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2009 Az. 7 N 09.1377)
9Live vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgreich
Pressemitteilung von 9Live
- BayVGH erklärt wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung für rechtswidrig und damit unwirksam
- Grundsätzliche Berechtigung zum Erlass der Gewinnspielsatzung aus Sicht des Senders weiterhin zweifelhaft / Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 29. Oktober 2009 wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Insbesondere seien die zeitlichen Vorgaben für die Gewinnspielsendungen rechtswidrig. Die Gewinnspielsatzung hatte unter anderem vorgesehen, dass ein Gewinnspiel nicht länger als 30 Minuten und eine Gewinnspielsendung nicht länger als drei Stunden dauern dürfe. Diese Bestimmungen wurden nun gekippt. 9Live hatte gegen die Gewinnspielsatzung ein Normenkontrollverfahren gegen die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) angestrengt. Schon im vorausgegangenen Eilverfahren hatte der BayVGH deutlich gemacht, dass es fraglich sei, ob die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar sei; dies würde vielmehr von einer Reihe schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen abhängen.
Am 27. Oktober kam es nun zur mündlichen Verhandlung in München, in der auch die grundsätzlichen Zweifel an der Berechtigung der Landesmedienanstalten, eine derart in die Programmfreiheit von Rundfunksendern eingreifende Regelung zu erlassen, intensiv diskutiert wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen, so dass diese Frage noch vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden kann.
9Live sieht sich durch die Entscheidung des Gerichts bestätigt. Geschäftsführer Ralf Bartoleit:
"Wir freuen uns, dass der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, dass die Programmfreiheit der privaten Rundfunksender ein hohes Gut ist. Richtigerweise hat das Gericht nun den Medienanstalten, die zum Teil einen Glaubenskrieg geführt zu haben scheinen, einen Riegel vorgeschoben."
Gleichwohl bedeute die Entscheidung natürlich nicht, dass 9Live seinen sich seit Beginn selbst auferlegten Transparenzpflichten in Zukunft nicht mehr nachkomme, unterstrich Bartoleit: "Selbstverständlich werden wir an den wesentlichen von 9Live initiativ eingebrachten Standards festhalten, das heißt, wir informieren unsere Zuschauer sehr ausführlich über die Modalitäten der Teilnahme. Zudem garantieren wir technisch, dass jeder Anrufer zu jedem Zeitpunkt die Chance erhält, in das Studio gestellt zu werden, um bei uns mitzumachen und zu gewinnen. Dafür steht 9Live schon immer."
9Live hat 2008 mehr als 125.000 Gewinne ausgespielt und mehr als 10 Mio. Euro an seine Zuschauer ausgezahlt.
Für Rückfragen:
9Live Fernsehen GmbH
Marcus Prosch, Kommunikation & PR
Telefon: 089 - 9507 8920 - Fax: 089 - 9507 98920
E-Mail: marcus.prosch@9live.de
- BayVGH erklärt wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung für rechtswidrig und damit unwirksam
- Grundsätzliche Berechtigung zum Erlass der Gewinnspielsatzung aus Sicht des Senders weiterhin zweifelhaft / Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 29. Oktober 2009 wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. Insbesondere seien die zeitlichen Vorgaben für die Gewinnspielsendungen rechtswidrig. Die Gewinnspielsatzung hatte unter anderem vorgesehen, dass ein Gewinnspiel nicht länger als 30 Minuten und eine Gewinnspielsendung nicht länger als drei Stunden dauern dürfe. Diese Bestimmungen wurden nun gekippt. 9Live hatte gegen die Gewinnspielsatzung ein Normenkontrollverfahren gegen die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) angestrengt. Schon im vorausgegangenen Eilverfahren hatte der BayVGH deutlich gemacht, dass es fraglich sei, ob die Satzung mit höherrangigem Recht vereinbar sei; dies würde vielmehr von einer Reihe schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen abhängen.
Am 27. Oktober kam es nun zur mündlichen Verhandlung in München, in der auch die grundsätzlichen Zweifel an der Berechtigung der Landesmedienanstalten, eine derart in die Programmfreiheit von Rundfunksendern eingreifende Regelung zu erlassen, intensiv diskutiert wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen, so dass diese Frage noch vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden kann.
9Live sieht sich durch die Entscheidung des Gerichts bestätigt. Geschäftsführer Ralf Bartoleit:
"Wir freuen uns, dass der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, dass die Programmfreiheit der privaten Rundfunksender ein hohes Gut ist. Richtigerweise hat das Gericht nun den Medienanstalten, die zum Teil einen Glaubenskrieg geführt zu haben scheinen, einen Riegel vorgeschoben."
Gleichwohl bedeute die Entscheidung natürlich nicht, dass 9Live seinen sich seit Beginn selbst auferlegten Transparenzpflichten in Zukunft nicht mehr nachkomme, unterstrich Bartoleit: "Selbstverständlich werden wir an den wesentlichen von 9Live initiativ eingebrachten Standards festhalten, das heißt, wir informieren unsere Zuschauer sehr ausführlich über die Modalitäten der Teilnahme. Zudem garantieren wir technisch, dass jeder Anrufer zu jedem Zeitpunkt die Chance erhält, in das Studio gestellt zu werden, um bei uns mitzumachen und zu gewinnen. Dafür steht 9Live schon immer."
9Live hat 2008 mehr als 125.000 Gewinne ausgespielt und mehr als 10 Mio. Euro an seine Zuschauer ausgezahlt.
Für Rückfragen:
9Live Fernsehen GmbH
Marcus Prosch, Kommunikation & PR
Telefon: 089 - 9507 8920 - Fax: 089 - 9507 98920
E-Mail: marcus.prosch@9live.de