Das Landgericht München I bestätigt nochmals den Unterlassungsanspruch des GIG und verneint den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs
28.04.2010 (Köln) – Erneut ist der Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern (Lotto Bayern), wegen eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag verurteilt worden. Die 11. Kammer für Handelssachen am Landgericht I hat Lotto Bayern nach mündlicher Verhandlung am 19. April untersagt, für die "Sonderverlosung bei Keno" werben bzw. werben zu lassen.
Lotto Bayern hatte im Internet und auf Plakaten für eine KENO-Sonderverlosung geworben. Zentrales Bildmotiv war dabei ein Audi A3 Cabrio mit vier offensichtlich gut gelaunten, jungen Leuten. Das LG München I begründet sein Verbot damit, dass das Plakat darauf ausgerichtet sei, "einen Entschluss zur Teilnahme am Glücksspiel erst hervorzurufen und sich nicht darauf beschränkt, eine vorhandene Spielleidenschaft zu kanalisieren." Das Motiv würde sich nicht wie vom Glücksspielstaatsvertrag vorgeschrieben, auf die Präsentation von Informationen beschränken, sondern gezielt die Emotionen des Betrachters ansprechen. Mit dem Urteil widerspricht das LG dem Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport, die als Aufsichtsbehörde keine Bedenken gegen (u.a.) dieses Plakatmotiv hatte.
Ausführlich setzte sich das Landgericht München I zudem in seiner Begründung mit der Aktivlegitimation des Klägers, GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen, auseinander und bestätigt nochmals ausdrücklich die Zulässigkeit der Klage und den Unterlassungsanspruch des GIG.
Wohl mangels Argumente in der Sache, hatten staatliche Lottogesellschaften wiederholt vor Gerichten die Aktivlegitimation des Verbandes angezweifelt; meist allerdings erfolglos. Die Klagebefugnis des GIG wurde u.a. bereits bestätigt durch das LG Stuttgart (38 O 29/09 KfH, das LG Wiesbaden (11 O 12/09), das LG Magdeburg (10 U 61/09. Hs) das LG Berlin (103 O 56/09), das LG Bremen (12 O 454/09), das LG Potsdam (51 O 65/09), das OLG Brandenburg (1 W 15/09), das LG Wiesbaden (13 O 52/09), das LG Frankfurt/Main (6 U 133/09), das LG Koblenz (4 HK O 78/09) und das OLG Koblenz (9 U 889/09).
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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