Dienstag, 22. Juni 2010

Diskriminierendes Werbeverbot bezüglich ausländischer Glücksspielanbieter? - Europäischer Gerichtshof verkündet Urteil zu den schwedischen Sportwetten-Vorlageverfahren am 8. Juli 2010

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird sein Urteil in den verbundenen Rechtsachen Sjöberg (Rs. C-447/08) und Gerdin (Rs. 448/08) am Donnerstag, den 8. Juli 2010, ab 9:30 Uhr verkünden. Die Vierte Kammer des EuGH wird sich in diesem Urteil voraussichtlich vor allem mit dem Diskriminierungsverbot, einem Grundsatz des Europarechts, bezüglich der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter beschäftigen. Der Generalanwalt hat nämlich in seinen Schlussanträgen die einschlägigen schwedischen Regelungen als diskriminierend beurteilt.

Diesen Vorlagen liegen Strafverfahren gegen zwei schwedische Journalisten, Otto Sjöberg und Anders Gerdin, zugrunde. Die Journalisten waren für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen in den Zeitungen „Expressen“ bzw. „Aftonbladet“ für die in Großbritannien bzw. Malta zugelassenen Glücksspielanbieter Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Sie wurden deswegen zu einer Strafe von 50.000 Schwedischen Kronen verurteilt. Die Journalisten argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung diskriminierend sei und gegen Europarecht verstoße.

Die Berufung gegen diese Verurteilung war 2008 vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen worden. Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht (Svea hovrätt) will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Randnummern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht überprüfen zu können.

Der Anwalt von Herrn Sjöberg verwies bei der Verhandlung auf die wirtschaftliche Bedeutung für seine Zeitung „Expressen“ und auf das Interesse der Leser an derartigen Anzeigen. Mit den schwedischen Glücksspielregelungen sollten vor allem in unzulässiger Weise Steuereinkünfte gesichert werden. Auch der Anwalt von Herrn Gerdin verwies auf die wirtschaftliche Bedeutung des Anzeigenverkaufs für dessen Zeitung Aftonbladet, die sich dadurch finanziere. In mehreren schwedischen Fernsehkanälen würden in anderen Mitgliedsstaaten lizenzierte Glücksspielanbieter beworben.

Der für diese verbundenen Rechtssachen zuständige Generalanwalt Yves Bot hat seine, für den EuGH allerdings nicht verbindlichen Schlussanträge am 23. Februar 2010 verkündet. Nach Ansicht des Generalanwalts dürfen die EU-Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich die Glücksspieltätigkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet beschränken, allerdings dürfen die nationalen Maßnahmen nicht diskriminierend sein.

Das schwedische Recht verbiete zwar unterschiedslos die Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien und die von im Inland ohne Genehmigung veranstalteten. Jedoch würden Verstöße hiergegen unterschiedlich schwer geahndet. So sei es mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht, für im Ausland veranstaltete Lotterien Werbung zu machen, hingegen nicht strafbar, sondern nur mit Geldbuße bedroht, in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Lotterien zu fördern. Damit würden nach dem schwedischen Recht vergleichbare Sachverhalte zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen unterschiedlich behandelt.

Diese Ungleichbehandlung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass zwischen den beiden Arten von Verstößen hinsichtlich der durch sie verursachten Schäden oder der Möglichkeit ihrer Aufdeckung erhebliche Unterschiede bestünden. Denn Spiele, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen über das Internet veranstaltet würden, beinhalteten nicht notwendig größere Gefahren des Betrugs oder anderer Straftaten als Spiele, die von einem inländischen Unternehmen veranstaltet würden.

Generalanwalt Bot bejahte damit einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dem folgen und inwieweit er das in den bislang entschiedenen Sportwetten- und Glücksspielverfahren nur am Rande erwähnte Diskriminierungsverbot auslegen wird.


Literaturhinweis zu den Vorlageverfahren:

Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Das Jahr der Entscheidungen – Die beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2010, 8 ff.

Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu den beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.

Arendts, Advertisments: Court of Appeal refers questions to ECJ, World Online Gambling Law Report, October 2008, 12 ff.

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