Mainz - Zurzeit beraten die Länder im Rahmen der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) auch über die Frage, ob neben einem staatlichen Monopol für den Bereich der Lotterien der Sportwettenmarkt liberalisiert werden sollte und ob eine solche Teilliberalisierung europa- und verfassungsrechtlich zulässig ist. Universitätsprofessor Dr. Dieter Dörr, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht sowie Medienrecht der Universität Mainz und Direktor des Mainzer Medieninstituts, hat vor diesem Hintergrund im Vorfeld der Jahreskonferenz der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder ein verfassungsrechtliches Gutachten vorgelegt.
Prof. Dr. Dieter Dörr: "Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines dualen Systems ist einer der zentralen Punkte der aktuellen Länderberatungen. Auf der Grundlage der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse ist es nicht nur verfassungs- und europarechtlich zulässig, sondern sogar geboten, den Bereich der Sportwetten zu liberalisieren. Dies ist auch bei einem Aufrechterhalten des staatlichen Monopols für den Bereich der Lotterien möglich."
Bei Sportwetten und Lotto handele es sich um unterschiedliche Spielarten, die unterschiedlichen Ordnungssystemen zugeordnet werden. Im Hinblick auf die nicht vergleichbaren Gefahren, die von Sportwetten und Lotterien ausgehen können, sprächen gute Gründe dafür, Lotterien und Sportwetten unterschiedlich zu regeln. So wiesen z. B. Sportwetten eine hohe Schwarzmarktanfälligkeit, Lotterien hingegen ein hohes Maß an Intransparenz auf. Gerade dem Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und dem Verbraucherschutz, insbesondere der Übervorteilung der Spieler durch Täuschung über Gewinnchancen, komme bei den Lotterien zentrale Bedeutung zu. Diese Gründe rechtfertigten die Beibehaltung des staatlichen Lotteriemonopols. Im Bereich der Sportwetten sei hingegen auf der Grundlage der mit dem staatlichen Monopol gemachten Erfahrungen ein Festhalten an demselben mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit für private Wettunternehmen nicht mehr vereinbar.
Dörr: "Auch das Europarecht sieht es ausdrücklich als kohärent an, wenn verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedlichen Regulierungen unterliegen, sofern diese Spiele unterschiedliche Merkmale aufweisen. Die Länder können damit eine der Haupthürden, die von Gegnern einer Liberalisierung in der aktuellen Debatte aufgebaut wurden, nehmen. Weder das deutsche Verfassungsrecht noch die unlängst aktualisierten EU-Vorgaben stehen einer Marktöffnung entgegen."
Das vollständige Gutachten ist abrufbar unter: www.mainzer-medieninstitut.de
Pressekontakt:
Professor Dr. Dieter Dörr
Tel. 06131 144 92 52
doerr@mainzer-medieninstitut.de
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