von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach Bremen und Hamburg verzichtet nunmehr auch Baden-Württemberg auf die Vollstreckung von Untersagungsverfügungen gegen Sportwettenvermittler. Auf einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 80 Ab. 7 VwGO aufgrund der durch die EuGH-Urteile geänderten Rechtslage teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, von der Vollstreckung abzusehen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen (VG Stuttgart, Az. 4 K 3523/10).
Wie berichtet, ist das in Deutschland errichtete Monopol für Sportwetten und Glücksspiele nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinen drei Urteilen vom 8. September 2010 nicht mit Europarecht vereinbar (Rechtssachen C-316/07 u.a., C-46/08 und C-409/06). Bis zur Herstellung einer mit Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbaren Rechtslage kann gegen Sportwetten- und Glückspielvermittler nach meiner Auffassung nicht auf den Glücksspiel-Staatsvertrag gestützt mehr vorgegangen werden. Entsprechend des Ausführungen des EuGH müsste zunächst der gesamte, bislang historische gewachsene und zersplittert durch bundes- und landesrechtliche Vorschriften geregelte Glücksspielbereich in einem „großen Wurf“ kohärent und systematisch geregelt werden. Insbesondere hinsichtlich der Glücksspielautomaten besteht in Deutschland erheblicher Regelungsbedarf. Eine Verstaatlichung ist aber politisch unwahrscheinlich. Im Übrigen müsste sich auch das tatsächliche Verhalten der Landeslotteriegesellschaften und deren Überwachung grundlegend ändern.
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