Liverpool, 4. März 2010 – Stanleybet, Europas führender grenzübergreifender Sportwettenanbieter, klagt gegen die Gesetzesänderungen bezüglich der Legalität von Sportwetten in Frankreich. Die Änderungen werden von der französischen Regierung als Öffnung des Wettmarktes bezeichnet. In der Praxis werden die Richtlinien der Einzelmärkte der Europäischen Union, die die Wahlfreiheit für Kunden bewahren, weiterhin missachtet, weil "traditionelle" Anbieter daran gehindert werden, in den Wettmarkt einzusteigen.
Stanleybet, das europaweit über 1.700 Wettannahmestellen verfügt, erhebt Klage wegen Unterlassung der französischen Behörden, auf den von Stanleybet im Juni 2009 eingereichten Antrag für eine Sportwettenlizenz zu reagieren. Darin wurde die Außerkraftsetzung des Gesetzes gefordert, das Française des Jeux (FDJ) ein legales Monopol einräumt. Außerdem wurde gefordert, Stanleybet die Öffnung von zunächst hundert Annahmestellen in Frankreich zu genehmigen. Der Lizenzantrag blieb bisher unbeantwortet.
"Der französische Staat möchte seine eigenen Gesetze für Online-Wetten durchsetzen. Stanleybet hat keine andere Wahl, als diese Pläne vor dem Staatsrat anzufechten. Es ist ein Gerücht, dass sich der französische Markt öffnen wird. Die Mehrheit der Wetten bleibt fest und monopolistisch in der Hand des Française des Jeux und des Pari Mutuel Urbain. Nur Online-Wetten, die etwa 3 Prozent des kompletten Wettmarktes ausmachen, sollen freigegeben werden. Das EU-Gesetz ist dafür gedacht, Kunden Auswahl zu bieten. Wir möchten Frankreich dazu bringen, den Markt wirklich zu öffnen und den französischen Kunden die Wahl zu geben, die sie verdienen und auf die sie ein Recht haben", sagt John Whittaker, CEO von Stanleybet.
Das grenzübergreifende Geschäftsmodell von Stanleybet wurde von dem Europäischen Gerichtshof durch den Gambelli-Beschluss (2003) und den Placanica-Beschluss (2007) befürwortet Entscheidungen, die die Öffnung des Wettmarktes in Italien, Dänemark und anderen europäischen Ländern zur Folge hatten.
"Wir bezweifeln nicht, dass sich das französische Rechtssystem so wie in Italien dem Rechtsgrundsatz beugt. Wir vertrauen darauf, dass der Staatsrat sich ernsthaft und unparteiisch um unsere Forderungen kümmert und am Ende richtig entscheidet", sagt John Whittaker.
Quelle: Stanleybet International
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Freitag, 5. März 2010
Donnerstag, 4. März 2010
Deutscher Lottoverband: EuGH-Generalanwalt Mengozzi stellt Glücksspielstaatsvertrag in Frage
- Deutsche Gerichte müssen Inkohärenz der deutschen Regelungen prüfen
- Deutscher Lottoverband fordert Aufhebung des Internetverbots in Deutschland
Hamburg, 04. März 2010 - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi in sieben deutschen Vorlageverfahren zur Frage der Zulässigkeit des Sportwettmonopols veröffentlicht. Mengozzi stellt fest, dass jedenfalls in der Vergangenheit das Sportwetten-Monopol "inkohärent" war. Die damalige Sportwetten-Politik der Bundesländer scheitere am europarechtlichen "Scheinheiligkeitstest". Nicht Spielsuchtbekämpfung, sondern die Erzielung von Einnahmen habe die entscheidende Rolle gespielt. Damit folgt Mengozzi dem Bundesverfassungsgericht, das 2006 die Regelungen für verfassungswidrig erklärte.
Ob auch heute, nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2008, das Sportwetten-Monopol "inkohärent" ist, hat Mengozzi nicht beurteilt. Ob "die 'Metamorphose‘, die in dem Sektor stattgefunden haben soll" für eine Vereinbarkeit mit dem Europarecht ausreiche, sei zweifelhaft, so Mengozzi wörtlich zum Scheinheiligkeitstest, den der Glücksspielstaatsvertrag erst noch bestehen muss. Das strenge europarechtliche "Kohärenzkriterium" muss, so Mengozzi, jetzt die deutschen Gerichte prüfen.
Auch beim deutschen Internetverbot stellt der Generalanwalt klar, dass es kohärent und verhältnismäßig sein muss. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen dürfen hierdurch nicht diskriminiert werden. Die deutschen Gerichte müssen prüfen, ob das Internetverbot widersprüchlich ist. Zweifel seien angebracht. Das deutsche Internetverbot gelte nämlich für alle Glücksspiele, auch für solche, die die Bundesländer zur vermeintlichen "Kanalisierung der" Spiellust veranstalten, z.B. für "Lotto 6 aus 49". Auch wandere wegen des Verbots die Nachfrage nach Glücksspielen auf ausländische Internetangebote ab.
"Das Internetverbot muss aufgehoben werden", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Der Generalanwalt hat in aller Deutlichkeit aufgezeigt, dass es hierfür keinerlei Grundlage gibt und die derzeitige Regelung europarechtswidrig ist. Gerade für die massive Einschränkung von Lotto und Lotterien gibt es nun keine Begründung mehr."
In Deutschland sind seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zahlreiche gewerbliche Spielvermittler zur Einstellung oder Umstellung ihres Geschäfts gezwungen worden. Andere sind ins europäische Ausland ausgewichen, wodurch den Bundesländern Steuern und Abgaben in Milliardenhöhe entgehen. Zudem sind Tausende von Lotto-Annahmestellen in ihrer Existenz bedroht.
Trotz der allgemeinen Erkenntnis darüber, dass von Lotterien wenn überhaupt ein nur sehr geringes Suchtrisiko ausgeht, beschränken die geltenden Gesetze Lotto und Lotterien erheblich stärker als andere, bekanntermaßen gefährlichere Glücksspiele, wie zum Beispiel das Automaten- oder Casinospiel.
Durch das Internetverbot und die drastischen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen sind die Lottoumsätze der Bundesländer in den letzten Monaten dramatisch gesunken. Gewerbliche Spielvermittler und Lotterieeinnehmer wurden und werden unter dem Vorwand der Suchtbekämpfung in ihrer Existenz bedroht.
Der Glücksspielstaatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer Kraft. Die Erforderlichkeit einer Neuregelung durch regulierte Marktöffnung wird parteiübergreifend mittlerweile nicht mehr in Frage gestellt.
Über die deutschen Vorlageverfahren:
Insgesamt liegen dem EuGH acht Verfahren von deutschen Gerichten zur Vorabentscheidung vor. In allen acht Verfahren geht es im weitesten Sinne um die Vereinbarkeit des deutschen Monopols für Sportwetten mit europäischem Recht. Für sieben dieser Verfahren hat der EuGH heute die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi veröffentlicht.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes Yves Bot in dem achten Verfahren hatte der EuGH bereits am 26.01.2010 kundgemacht. Mit einer Entscheidung des EuGH wird frühestens für den Herbst dieses Jahres gerechnet. Zuletzt lagen in einem ähnlich Verfahren zwischen der Veröffentlichung der Schlussanträge und der Entscheidung des EuGH neun Monate.
Quelle: Deutscher Lottoverband
- Deutscher Lottoverband fordert Aufhebung des Internetverbots in Deutschland
Hamburg, 04. März 2010 - Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute die Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi in sieben deutschen Vorlageverfahren zur Frage der Zulässigkeit des Sportwettmonopols veröffentlicht. Mengozzi stellt fest, dass jedenfalls in der Vergangenheit das Sportwetten-Monopol "inkohärent" war. Die damalige Sportwetten-Politik der Bundesländer scheitere am europarechtlichen "Scheinheiligkeitstest". Nicht Spielsuchtbekämpfung, sondern die Erzielung von Einnahmen habe die entscheidende Rolle gespielt. Damit folgt Mengozzi dem Bundesverfassungsgericht, das 2006 die Regelungen für verfassungswidrig erklärte.
Ob auch heute, nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2008, das Sportwetten-Monopol "inkohärent" ist, hat Mengozzi nicht beurteilt. Ob "die 'Metamorphose‘, die in dem Sektor stattgefunden haben soll" für eine Vereinbarkeit mit dem Europarecht ausreiche, sei zweifelhaft, so Mengozzi wörtlich zum Scheinheiligkeitstest, den der Glücksspielstaatsvertrag erst noch bestehen muss. Das strenge europarechtliche "Kohärenzkriterium" muss, so Mengozzi, jetzt die deutschen Gerichte prüfen.
Auch beim deutschen Internetverbot stellt der Generalanwalt klar, dass es kohärent und verhältnismäßig sein muss. Grenzüberschreitend tätige Unternehmen dürfen hierdurch nicht diskriminiert werden. Die deutschen Gerichte müssen prüfen, ob das Internetverbot widersprüchlich ist. Zweifel seien angebracht. Das deutsche Internetverbot gelte nämlich für alle Glücksspiele, auch für solche, die die Bundesländer zur vermeintlichen "Kanalisierung der" Spiellust veranstalten, z.B. für "Lotto 6 aus 49". Auch wandere wegen des Verbots die Nachfrage nach Glücksspielen auf ausländische Internetangebote ab.
"Das Internetverbot muss aufgehoben werden", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Der Generalanwalt hat in aller Deutlichkeit aufgezeigt, dass es hierfür keinerlei Grundlage gibt und die derzeitige Regelung europarechtswidrig ist. Gerade für die massive Einschränkung von Lotto und Lotterien gibt es nun keine Begründung mehr."
In Deutschland sind seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zahlreiche gewerbliche Spielvermittler zur Einstellung oder Umstellung ihres Geschäfts gezwungen worden. Andere sind ins europäische Ausland ausgewichen, wodurch den Bundesländern Steuern und Abgaben in Milliardenhöhe entgehen. Zudem sind Tausende von Lotto-Annahmestellen in ihrer Existenz bedroht.
Trotz der allgemeinen Erkenntnis darüber, dass von Lotterien wenn überhaupt ein nur sehr geringes Suchtrisiko ausgeht, beschränken die geltenden Gesetze Lotto und Lotterien erheblich stärker als andere, bekanntermaßen gefährlichere Glücksspiele, wie zum Beispiel das Automaten- oder Casinospiel.
Durch das Internetverbot und die drastischen Werbe- und Vertriebsbeschränkungen sind die Lottoumsätze der Bundesländer in den letzten Monaten dramatisch gesunken. Gewerbliche Spielvermittler und Lotterieeinnehmer wurden und werden unter dem Vorwand der Suchtbekämpfung in ihrer Existenz bedroht.
Der Glücksspielstaatsvertrag tritt regulär erst Ende 2011 außer Kraft. Die Erforderlichkeit einer Neuregelung durch regulierte Marktöffnung wird parteiübergreifend mittlerweile nicht mehr in Frage gestellt.
Über die deutschen Vorlageverfahren:
Insgesamt liegen dem EuGH acht Verfahren von deutschen Gerichten zur Vorabentscheidung vor. In allen acht Verfahren geht es im weitesten Sinne um die Vereinbarkeit des deutschen Monopols für Sportwetten mit europäischem Recht. Für sieben dieser Verfahren hat der EuGH heute die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi veröffentlicht.
Die Schlussanträge des Generalanwaltes Yves Bot in dem achten Verfahren hatte der EuGH bereits am 26.01.2010 kundgemacht. Mit einer Entscheidung des EuGH wird frühestens für den Herbst dieses Jahres gerechnet. Zuletzt lagen in einem ähnlich Verfahren zwischen der Veröffentlichung der Schlussanträge und der Entscheidung des EuGH neun Monate.
Quelle: Deutscher Lottoverband
Lotto informiert: Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Mengozzi stützen deutlich den Glücksspielstaatsvertrag
- Glücksspielstaatsvertrag ist europarechtskonform
- Generalanwalt Mengozzi stärkt dem am Gemeinwohl orientierten, ausschließlich staatlichen Glücksspielangebot den Rücken
- Lotto-Federführer Erwin Horak: "Wir blicken dem EuGH-Urteil zuversichtlich entgegen"
In seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen zu mehreren Vorlagefragen deutscher Verwaltungsgerichte bezüglich der europarechtlichen Zulässigkeit des Glücksspielstaatsvertrags führt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Paolo Mengozzi, aus, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH Monopole im Glücksspielbereich zulässig sind.
Im Ausland erteilte Lizenzen, insbesondere so genannte Offshore-Lizenzen, müssen in Deutschland nicht anerkannt werden. Das Kohärenzgebot schließt eine moderate Werbetätigkeit des Monopol-Inhabers, die tatsächlich dazu bestimmt ist, die Kriminalität zu bekämpfen und die Spiellust auf ein reglementiertes, kontrolliertes Angebot zu lenken, nicht aus.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
- Generalanwalt Mengozzi stärkt dem am Gemeinwohl orientierten, ausschließlich staatlichen Glücksspielangebot den Rücken
- Lotto-Federführer Erwin Horak: "Wir blicken dem EuGH-Urteil zuversichtlich entgegen"
In seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen zu mehreren Vorlagefragen deutscher Verwaltungsgerichte bezüglich der europarechtlichen Zulässigkeit des Glücksspielstaatsvertrags führt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Paolo Mengozzi, aus, dass gemäß der Rechtsprechung des EuGH Monopole im Glücksspielbereich zulässig sind.
Im Ausland erteilte Lizenzen, insbesondere so genannte Offshore-Lizenzen, müssen in Deutschland nicht anerkannt werden. Das Kohärenzgebot schließt eine moderate Werbetätigkeit des Monopol-Inhabers, die tatsächlich dazu bestimmt ist, die Kriminalität zu bekämpfen und die Spiellust auf ein reglementiertes, kontrolliertes Angebot zu lenken, nicht aus.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
Sportwettenmonopol in Deutschland: Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Markus Stoß u.a.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
- Bisherige Sach- und Rechtslage war europarechtswidrig
- Deutsche Gerichte müssen Neuregelung durch den Glücksspielstaatsvertrag auf Kohärenz prüfen
- Gesonderte Prüfung jeder Spielform
- Keine gegenseitige Anerkennung von Glücksspielerlaubnissen
Generalanwalt Paolo Mengozzi hat heute, wie angekündigt, seine Schlussanträge zu den verbundenen Rechtssachen Markus Stoß (C-316/07 u.a.) veröffentlicht. Er hat damit den Ball an die deutschen Gerichte zurückgegeben, die nun im Einzelnen die Kohärenz der deutschen Regelungen zu prüfen haben werden. Da der Glücksspielbereich nicht harmonisiert ist (d.h. nicht von der Europäischen Union etwa durch Richtlinien oder Verordnungen geregelt worden ist), ist der EG-Vertrag (hier vor allem die Dienstleistungsfreiheit) unmittelbar heranzuziehen.
Die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen betreffen Untersagungsverfügungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007, in denen noch der Lotteriestaatsvertrag galt. Zu der damaligen Zeit erfüllte das Monopol nicht die „erforderlichen Voraussetzungen (…), um als kohärent und systematisch eingestuft zu werden“ (Rn. 64). Nach Überzeugung des Generalanwalts, der hierzu auf die Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichte vom 28. März 2006 verweist, war die damalige Regelung also europarechtswidrig. Dies bedeutet nach meiner Ansicht, dass für diesen Zeitraum Schadensersatzansprüche wegen gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung begründet sind.
Für die Rechtslage nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist eine Kohärenzprüfung (hypocrisy test) durchzuführen, d.h. es ist die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung zu prüfen (Rn. 50). Die Bewerbung des Monopolangebots ist als kohärent anzusehen, „sofern diese Werbung in gemäßigter Form ausgeübt wird und tatsächlich dazu bestimmt ist, das Spiel auf das reglementierte und kontrollierte Angebot zu konzentrieren, und nicht dazu, die Einnahmen des Staates aus diesem System zu erhöhen“ (Rn. 61).
Im Übrigen setzt sich Generalanwalt Mengozzi für eine sektorielle Betrachtung ein. Er äußert die Ansicht, „dass die Regelung, die die verschiedenen Glücksspiele eines Mitgliedstaats betrifft, nicht als ein Ganzes behandelt werden kann und dass eine gesonderte Prüfung hinsichtlich jeder Beschränkung und jeder Spielform vorzunehmen ist“ (Rn. 71).
„Ohne gemeinschaftliche Harmonisierung des Spielsektors, zu der es in naher Zukunft wohl nicht kommen wird“, ist nach Ansicht des Generalanwalts eine gegenseitige Anerkennung von Glücksspielerlaubnissen nicht möglich (Rn. 97). Eine gegenseitige Anerkennung mache bei einem Monopolsystem in einem Mitgliedstaat, das vom EuGH für grundsätzlich zulässig gehalten wird, auch keinen Sinn (Rn. 94).
Ein Urteil des EuGH in dieser Sache dürfte in den nächsten Monaten (wohl noch vor der Sommerpause) ergehen.
- Bisherige Sach- und Rechtslage war europarechtswidrig
- Deutsche Gerichte müssen Neuregelung durch den Glücksspielstaatsvertrag auf Kohärenz prüfen
- Gesonderte Prüfung jeder Spielform
- Keine gegenseitige Anerkennung von Glücksspielerlaubnissen
Generalanwalt Paolo Mengozzi hat heute, wie angekündigt, seine Schlussanträge zu den verbundenen Rechtssachen Markus Stoß (C-316/07 u.a.) veröffentlicht. Er hat damit den Ball an die deutschen Gerichte zurückgegeben, die nun im Einzelnen die Kohärenz der deutschen Regelungen zu prüfen haben werden. Da der Glücksspielbereich nicht harmonisiert ist (d.h. nicht von der Europäischen Union etwa durch Richtlinien oder Verordnungen geregelt worden ist), ist der EG-Vertrag (hier vor allem die Dienstleistungsfreiheit) unmittelbar heranzuziehen.
Die Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen betreffen Untersagungsverfügungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2007, in denen noch der Lotteriestaatsvertrag galt. Zu der damaligen Zeit erfüllte das Monopol nicht die „erforderlichen Voraussetzungen (…), um als kohärent und systematisch eingestuft zu werden“ (Rn. 64). Nach Überzeugung des Generalanwalts, der hierzu auf die Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichte vom 28. März 2006 verweist, war die damalige Regelung also europarechtswidrig. Dies bedeutet nach meiner Ansicht, dass für diesen Zeitraum Schadensersatzansprüche wegen gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung begründet sind.
Für die Rechtslage nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist eine Kohärenzprüfung (hypocrisy test) durchzuführen, d.h. es ist die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung zu prüfen (Rn. 50). Die Bewerbung des Monopolangebots ist als kohärent anzusehen, „sofern diese Werbung in gemäßigter Form ausgeübt wird und tatsächlich dazu bestimmt ist, das Spiel auf das reglementierte und kontrollierte Angebot zu konzentrieren, und nicht dazu, die Einnahmen des Staates aus diesem System zu erhöhen“ (Rn. 61).
Im Übrigen setzt sich Generalanwalt Mengozzi für eine sektorielle Betrachtung ein. Er äußert die Ansicht, „dass die Regelung, die die verschiedenen Glücksspiele eines Mitgliedstaats betrifft, nicht als ein Ganzes behandelt werden kann und dass eine gesonderte Prüfung hinsichtlich jeder Beschränkung und jeder Spielform vorzunehmen ist“ (Rn. 71).
„Ohne gemeinschaftliche Harmonisierung des Spielsektors, zu der es in naher Zukunft wohl nicht kommen wird“, ist nach Ansicht des Generalanwalts eine gegenseitige Anerkennung von Glücksspielerlaubnissen nicht möglich (Rn. 97). Eine gegenseitige Anerkennung mache bei einem Monopolsystem in einem Mitgliedstaat, das vom EuGH für grundsätzlich zulässig gehalten wird, auch keinen Sinn (Rn. 94).
Ein Urteil des EuGH in dieser Sache dürfte in den nächsten Monaten (wohl noch vor der Sommerpause) ergehen.
Lotto informiert: EuGH stützt nachhaltig den Fortbestand des staatlichen, am Gemeinwohl orientierten Glücksspiels
- Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH: Glücksspielregelung in Deutschland mit Europarecht vereinbar
- Absage an die Kritiker der Glücksspielordnung in Deutschland; Kommerzialisierung nicht Europa-rechtlich begründbar
- Gemeinwohlorientierte Auslegung in Berlin nachhaltig gestützt
Berlin, 04. März 2010 – Heute hat Generalanwalt Paolo Mengozzi die Schlussanträge beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Zukunft des Glücksspielmarktes in Deutschland vorgelegt. Darin macht Mengozzi unmissverständlich deutlich, dass die deutsche Regelung, die ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot vorsieht, europarechtlich zulässig ist. Dieses gilt auch, wenn die Glücksspiele in angemessenem Rahmen beworben werden. Lizenzen aus anderen EU-Ländern müssen angesichts fehlender Harmonisierung nicht anerkannt werden.
Dazu erklärt Hansjörg Höltkemeier, Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin:
"Der EuGH setzt seine klare Linie fort. Die Bejahung des am Gemeinwohl orientierten staatlichen Glücksspielmodells ist eine erneute Ohrfeige für jene, die unter dem Deckmantel des Europarechts eine reinen Privatinteressen dienende Kommerzialisierung dieses sensiblen Marktes erreichen wollen.
Besonders bemerkenswert ist, dass der Generalanwalt ausdrücklich auch die Notwendigkeit eines Spielraums für die staatlichen Anbieter hervorhebt, in denen das regulierte Glücksspielangebot beworben werden kann."
Die beim EuGH vorgelegten Schlussanträge bestätigen das Berliner Modell eines dem Gemeinwohl verpflichteten Glücksspiels. Es ist davon auszugehen, dass nach einer entsprechenden Entscheidung durch den EuGH auch die deutschen Gerichte zügig in diesem Sinne entscheiden und dass dann endlich nachhaltig gegen illegale ausländische Glücksspielanbieter vorgegangen und deren Tätigkeit in Deutschland unterbunden wird.
Quelle: Deutsche Klassenlotterie Berlin
- Absage an die Kritiker der Glücksspielordnung in Deutschland; Kommerzialisierung nicht Europa-rechtlich begründbar
- Gemeinwohlorientierte Auslegung in Berlin nachhaltig gestützt
Berlin, 04. März 2010 – Heute hat Generalanwalt Paolo Mengozzi die Schlussanträge beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Zukunft des Glücksspielmarktes in Deutschland vorgelegt. Darin macht Mengozzi unmissverständlich deutlich, dass die deutsche Regelung, die ein ausschließlich staatliches Glücksspielangebot vorsieht, europarechtlich zulässig ist. Dieses gilt auch, wenn die Glücksspiele in angemessenem Rahmen beworben werden. Lizenzen aus anderen EU-Ländern müssen angesichts fehlender Harmonisierung nicht anerkannt werden.
Dazu erklärt Hansjörg Höltkemeier, Vorstand der Deutschen Klassenlotterie Berlin:
"Der EuGH setzt seine klare Linie fort. Die Bejahung des am Gemeinwohl orientierten staatlichen Glücksspielmodells ist eine erneute Ohrfeige für jene, die unter dem Deckmantel des Europarechts eine reinen Privatinteressen dienende Kommerzialisierung dieses sensiblen Marktes erreichen wollen.
Besonders bemerkenswert ist, dass der Generalanwalt ausdrücklich auch die Notwendigkeit eines Spielraums für die staatlichen Anbieter hervorhebt, in denen das regulierte Glücksspielangebot beworben werden kann."
Die beim EuGH vorgelegten Schlussanträge bestätigen das Berliner Modell eines dem Gemeinwohl verpflichteten Glücksspiels. Es ist davon auszugehen, dass nach einer entsprechenden Entscheidung durch den EuGH auch die deutschen Gerichte zügig in diesem Sinne entscheiden und dass dann endlich nachhaltig gegen illegale ausländische Glücksspielanbieter vorgegangen und deren Tätigkeit in Deutschland unterbunden wird.
Quelle: Deutsche Klassenlotterie Berlin
Mittwoch, 3. März 2010
Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen Markus Stoß und Carmen Media Group am 4. März 2010
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Insbesondere bei den deutschen Sportwetten-Verfahren wird vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine weitere Klärung der Rechtslage erwartet. Zu den Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und der Anfang 2008 vom Verwaltungsgericht Schleswig eingereichten Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) wird Generalanwalt Paolo Mengozzi seine Schlussanträge am Donnerstag, den 4. März 2010, 9:30 Uhr, verkünden.
Die erstere Sache betrifft den binnengrenzüberschreitenden Sportwettenvertrieb über Annahmestellen in Baden-Württemberg und Hessen (Klagen gegen Untersagungsverfügungen von Ordnungsämtern), während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen über das Internet auch in Deutschland anbieten wollte.
Beide Sachen waren am 8. Dezember 2009 vor der Großen Kammer des EuGH verhandelt worden. Unstrittig war bei der Verhandlung, dass das von den deutschen Ländern beanspruchte Monopol die Grundfreiheiten einschränkt, da Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach nationalem Recht (hier das Landesrecht der deutschen Bundesländer, vereinheitlicht im Glücksspielstaatsvertrag) ihre Dienstleistungen nicht in Deutschland anbieten und bewerben dürfen. Höchst umstritten war dagegen die Frage, ob diese Einschränkung aus den von Deutschland vorgebrachten Gründen gerechtfertigt ist.
Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwiefern die nationalen Regelungen in sich schlüssig, d.h. kohärent sind bzw. sein müssen und wie weit insoweit der Ermessens- und Beurteilungsspielraum des einschränkenden Mitgliedstaats geht. Schwerpunkt der Verhandlung vor der Großen Kammer war dem entsprechend Umfang und Reichweite der europarechtlich erforderlichen Kohärenz- und Konsistenzprüfung. Hier stellen sich zahlreiche Fragen: Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten (ohne die gleich strukturierten, aber in Deutschland rechtlich völlig anderes geregelten Pferdewetten) systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz), ohne das vergleichbare und/oder substituierbare Glücksspielarten zu berücksichtigen wären? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine systematische kohärente Glücksspielpolitik verfolgen (insbesondere ein einheitliches Schutzniveau) und sämtliche Glücksspielformen kohärent regeln („horizontale“ Kohärenz)? Wie sind die vom Mitgliedstaat vorgebrachten zwingenden Gründe des Allgemeinwohls bei der Rechtfertigungsprüfung zu berücksichtigen? Kommt es bei dem von Deutschland als zwingender Grund genannten Ziel der Spielsuchtbekämpfung auch auf die Substituierbarkeit an, d.h. ist es von Bedeutung, ob Glücksspielkunden in weniger regulierte Glücksspielarten (v.a. die in Deutschland lediglich dem Gewerberecht unterliegenden Glücksspielautomaten) abwandern, so dass dieses Ziel letztlich konterkariert wird?
Es ist zu hoffen, dass die Schlussanträge eine weitere Klärung zu dem Spannungsverhältnis zwischen Binnenmarkt und Dienstleistungsfreiheit einerseits und nationalen Befindlichkeiten sowie Monopolgewinnen andererseits bringen werden. Nachdem Generalanwalt Yves Bot bereits zu anderen Vorlagen Schlussanträge veröffentlicht hat, werden von Generalanwalt Mengozzi etwas frischere Ideen erwartet. Der EuGH ist an diese Schlussanträge nicht gebunden, folgt ihnen aber in der deutlichen Mehrheit der Fälle. Die Urteile des EuGH sind in den nächsten Monaten zu erwarten.
Insbesondere bei den deutschen Sportwetten-Verfahren wird vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine weitere Klärung der Rechtslage erwartet. Zu den Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und der Anfang 2008 vom Verwaltungsgericht Schleswig eingereichten Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) wird Generalanwalt Paolo Mengozzi seine Schlussanträge am Donnerstag, den 4. März 2010, 9:30 Uhr, verkünden.
Die erstere Sache betrifft den binnengrenzüberschreitenden Sportwettenvertrieb über Annahmestellen in Baden-Württemberg und Hessen (Klagen gegen Untersagungsverfügungen von Ordnungsämtern), während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen über das Internet auch in Deutschland anbieten wollte.
Beide Sachen waren am 8. Dezember 2009 vor der Großen Kammer des EuGH verhandelt worden. Unstrittig war bei der Verhandlung, dass das von den deutschen Ländern beanspruchte Monopol die Grundfreiheiten einschränkt, da Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach nationalem Recht (hier das Landesrecht der deutschen Bundesländer, vereinheitlicht im Glücksspielstaatsvertrag) ihre Dienstleistungen nicht in Deutschland anbieten und bewerben dürfen. Höchst umstritten war dagegen die Frage, ob diese Einschränkung aus den von Deutschland vorgebrachten Gründen gerechtfertigt ist.
Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwiefern die nationalen Regelungen in sich schlüssig, d.h. kohärent sind bzw. sein müssen und wie weit insoweit der Ermessens- und Beurteilungsspielraum des einschränkenden Mitgliedstaats geht. Schwerpunkt der Verhandlung vor der Großen Kammer war dem entsprechend Umfang und Reichweite der europarechtlich erforderlichen Kohärenz- und Konsistenzprüfung. Hier stellen sich zahlreiche Fragen: Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten (ohne die gleich strukturierten, aber in Deutschland rechtlich völlig anderes geregelten Pferdewetten) systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz), ohne das vergleichbare und/oder substituierbare Glücksspielarten zu berücksichtigen wären? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine systematische kohärente Glücksspielpolitik verfolgen (insbesondere ein einheitliches Schutzniveau) und sämtliche Glücksspielformen kohärent regeln („horizontale“ Kohärenz)? Wie sind die vom Mitgliedstaat vorgebrachten zwingenden Gründe des Allgemeinwohls bei der Rechtfertigungsprüfung zu berücksichtigen? Kommt es bei dem von Deutschland als zwingender Grund genannten Ziel der Spielsuchtbekämpfung auch auf die Substituierbarkeit an, d.h. ist es von Bedeutung, ob Glücksspielkunden in weniger regulierte Glücksspielarten (v.a. die in Deutschland lediglich dem Gewerberecht unterliegenden Glücksspielautomaten) abwandern, so dass dieses Ziel letztlich konterkariert wird?
Es ist zu hoffen, dass die Schlussanträge eine weitere Klärung zu dem Spannungsverhältnis zwischen Binnenmarkt und Dienstleistungsfreiheit einerseits und nationalen Befindlichkeiten sowie Monopolgewinnen andererseits bringen werden. Nachdem Generalanwalt Yves Bot bereits zu anderen Vorlagen Schlussanträge veröffentlicht hat, werden von Generalanwalt Mengozzi etwas frischere Ideen erwartet. Der EuGH ist an diese Schlussanträge nicht gebunden, folgt ihnen aber in der deutlichen Mehrheit der Fälle. Die Urteile des EuGH sind in den nächsten Monaten zu erwarten.
Initiative Profisport Deutschland: Für eine Neuordnung des Wettmarktes
Die bestehende Monopol-Struktur im Bereich Sportwetten hat in mehrfacher Hinsicht versagt. Sowohl der Sport als auch Wettanbieter, ehrliche Wettkunden und das Ziel der Suchtvorbeugung wurden zu Verlierern des Systems. Durch unsinnige Werbeverbote gehen dem Profi- und Amateursport jährlich Einnahmen in Millionenhöhe verloren, die mangelnde Partizipation an den Einnahmen privater Wettanbieter und die rasant schrumpfenden Umsätze des Monopols schwächen zudem die finanzielle Basis des Amateur- und Breitensports. Die Suchtvorbeugung wird zudem durch die nicht zu kontrollierenden so genannten illegalen Wettanbieter konterkariert. Der deutsche Profisport setzt sich daher für eine vollständige Neuordnung des Wettmarkts ein, die auf Basis einer kontrollierten Öffnung und Lizenzierung für private Wettanbieter die Einnahmen für Amateur-, Breiten- und Profisport sichert und die Chancen auf eine effizientere Überwachung im Kampf gegen Wettmanipulation erheblich bessert.
Quelle: http://www.profisport-deutschland.de/de/informationen/themen/
Quelle: http://www.profisport-deutschland.de/de/informationen/themen/
Initiative Profisport Deutschland legt Fünf-Punkte-Plan vor: Kontrollierte Öffnung des Sportwettmarktes steht im Fokus
Frankfurt - Die Initiative Profisport Deutschland (IPD) hat heute in Köln einen Fünf-Punkte-Plan für die kommenden Monate verabschiedet: Schwerpunkte sind die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zentralvermarktung, beispielsweise der Medienrechte, das Leistungsschutzrecht für den Profisport, der Kampf gegen Digitale- und Markenpiraterie sowie der Einsatz für gerechte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für den Profisport. Im Fokus der Arbeit steht aufgrund der aktuell beginnenden Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages zunächst das Thema der Neuordnung des Sportwettmarktes. Ausführliche Positionspapiere zu den fünf genannten Themen hat die IPD im Internet unter www.profisport-deutschland.de veröffentlicht.
"Wir fordern eine kontrollierte Öffnung des Sportwettmarktes für Private bei gleichzeitiger Beibehaltung des Staatsmonopols für das Lotteriewesen. Damit einhergehen muss eine Garantie für eine nachhaltige Finanzierung des Amateur- und Breitensports", so Christian Seifert, Vorsitzender der DFL-Geschäftsführung und Sprecher der IPD. Die bestehende Monopol-Struktur im Bereich Sportwetten habe in mehrfacher Hinsicht versagt. Sowohl der Sport als auch Wettanbieter und ehrliche Wettkunden seien zu Verlierern des Systems geworden. Das Ziel der Suchtvorbeugung sei definitiv verfehlt worden. Vor diesem Hintergrund wird die IPD voraussichtlich im Mai einen Workshop mit Vertretern aus Sport, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft veranstalten, um gemeinsam konkrete Maßnahmen zur Neuordnung des Sportwettmarktes zu erarbeiten.
Um die Integrität des Profisports sicherzustellen, Wettmanipulationen zu vermeiden, digitaler Piraterie zu begegnen und Rückflüsse aus Sportwetten an den Sport sicherzustellen, plädiert die IPD für die schnelle Einführung eines Veranstalterschutzrechts für Organisatoren von Sportwettbewerben. Im Bereich digitaler Piraterie seien die rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Produkte nicht ausreichend, im Kampf gegen Markenpiraterie würde mehr staatliche Unterstützung bei der Durchsetzung bestehender Regeln benötigt.
Im Hinblick auf die Zentralvermarktung der Medienrechte fordert die IPD den Erlass europäischer Leitlinien, um eine einheitliche Auslegung des Kartellrechts sicherzustellen und die nach wie vor bestehenden Rechtsunsicherheiten somit zu beheben. Um im internationalen Vergleich künftig nicht mehr schlechter als vergleichbare Organisationen europäischer Nachbarstaaten dazustehen, fordert der deutsche Profisport detaillierte Steuerregeln, die den Gegebenheiten des Sports und der Chancengleichheit mit den europäischen Ligen besser Rechnung trägt.
In der Initiative Profisport Deutschland (IPD) sind seit März 2009 die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL), die Beko Basketball Bundesliga, die Deutsche Eishockey Liga und die TOYOTA Handball Bundesliga als gemeinsame Interessenvertretung der professionellen Sportveranstalter zusammengeschlossenen.
Köln 02.03.2010
Pressekontakt:
Telefon: +49 (0)30 / 200 7579 - 25
Telefax: +49 (0)30 / 200 7579 - 19
E-Mail: info@profisport-deutschland.de
"Wir fordern eine kontrollierte Öffnung des Sportwettmarktes für Private bei gleichzeitiger Beibehaltung des Staatsmonopols für das Lotteriewesen. Damit einhergehen muss eine Garantie für eine nachhaltige Finanzierung des Amateur- und Breitensports", so Christian Seifert, Vorsitzender der DFL-Geschäftsführung und Sprecher der IPD. Die bestehende Monopol-Struktur im Bereich Sportwetten habe in mehrfacher Hinsicht versagt. Sowohl der Sport als auch Wettanbieter und ehrliche Wettkunden seien zu Verlierern des Systems geworden. Das Ziel der Suchtvorbeugung sei definitiv verfehlt worden. Vor diesem Hintergrund wird die IPD voraussichtlich im Mai einen Workshop mit Vertretern aus Sport, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft veranstalten, um gemeinsam konkrete Maßnahmen zur Neuordnung des Sportwettmarktes zu erarbeiten.
Um die Integrität des Profisports sicherzustellen, Wettmanipulationen zu vermeiden, digitaler Piraterie zu begegnen und Rückflüsse aus Sportwetten an den Sport sicherzustellen, plädiert die IPD für die schnelle Einführung eines Veranstalterschutzrechts für Organisatoren von Sportwettbewerben. Im Bereich digitaler Piraterie seien die rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Produkte nicht ausreichend, im Kampf gegen Markenpiraterie würde mehr staatliche Unterstützung bei der Durchsetzung bestehender Regeln benötigt.
Im Hinblick auf die Zentralvermarktung der Medienrechte fordert die IPD den Erlass europäischer Leitlinien, um eine einheitliche Auslegung des Kartellrechts sicherzustellen und die nach wie vor bestehenden Rechtsunsicherheiten somit zu beheben. Um im internationalen Vergleich künftig nicht mehr schlechter als vergleichbare Organisationen europäischer Nachbarstaaten dazustehen, fordert der deutsche Profisport detaillierte Steuerregeln, die den Gegebenheiten des Sports und der Chancengleichheit mit den europäischen Ligen besser Rechnung trägt.
In der Initiative Profisport Deutschland (IPD) sind seit März 2009 die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL), die Beko Basketball Bundesliga, die Deutsche Eishockey Liga und die TOYOTA Handball Bundesliga als gemeinsame Interessenvertretung der professionellen Sportveranstalter zusammengeschlossenen.
Köln 02.03.2010
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