Pressemitteilung vom 21. Juni 2010
Die Fraktionsvorsitzenden von CDU und FDP im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Christian von Boetticher und Wolfgang Kubicki, haben in einer Podiumsdiskussion gemeinsam mit Hans-Jörn Arp und Professor Martin Nolte von der CAU Kiel mit Boris Becker und Reiner Calmund vor und mit Vertretern des Schleswig-Holsteinischen Breitensports über die Auswirkungen des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages auf die Förderung des gemeinnützigen Sports diskutiert, und ihren Änderungsvorschlag vorgestellt.
Die Diskussion mit dem heutigen Profipokerspieler Boris Becker und Sportmanager Reiner Calmund zeigte deutlich die Defizite des bestehenden Staatsvertrages auf. „In meinem Zweitwohnsitz London habe ich nie eine so kontroverse Diskussion über Glücksspiel erlebt, wie hier in Deutschland. Pokern gehört dort einfach zum Lifestyle, auch wenn es ums Geld geht“, erläuterte Becker.
In Deutschland ist Pokern um Geld außerhalb von Spielkasinos oder von diesen veranstalteten Turnieren verboten. Das gilt auch für das Internet. Regulär in Deutschland registrierte Pokerinternetseiten arbeiten deshalb nur mit Spielgeldchips ohne Bargeldäquivalent.
CDU-Fraktionschef von Boetticher erklärte, das Spiel um Geld sei im Internet allerdings nur einen Mausklick entfernt möglich. Der Spieler erkennt nicht, dass er rechtswidrig spielt. „Er ist dann in einem Markt, der keinerlei Kontrolle unterliegt, und zahlt keine Abgaben. Das ist das Problem, vor dem wir stehen“, stellte von Boetticher klar.
„Aus den Spielabgaben wird unter anderem die Förderung des
gemeinnützigen Sports finanziert. Seit dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages mit seiner starren Regulierung sind die durch die Glücksspielabgabe eingenommenen Mittel eingebrochen. Trotzdem wurde das Ziel der Suchtprävention völlig verfehlt“, erklärte FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki.
Nach Aussage von Fachleuten versagt der aktuelle Staatsvertrag bei der Kontrolle des Wettmarktes völlig: In diesem Bereich entfallen mittlerweile 94 Prozent des Marktanteils auf unregulierte Anbieter. 2009 sind nur 500 Millionen Euro über reguläre Wettanbieter, wie Oddset, Fußballtoto und Pferdewetten, umgesetzt worden. Dem standen über sieben Milliarden Euro im unregulierten Markt gegenüber. Gerade der Online-Glücksspielmarkt hat seit 2005 jährlich um etwa 30 Prozent zugelegt. Der unregulierte Markt leistet keine Abgaben und damit auch keinen Beitrag zur Förderung des gemeinnützigen Sports.
Auch das starre Werbeverbot des Glücksspielstaatsvertrages führt nach Meinung der Fachleute zu einer Benachteiligung der deutschen Sportvereine:
„In Deutschland werden Wettanbieter von den Trikots der Sportmannschaften und den Banden in den Stadien verbannt. Das betrifft auch den Amateursport. Im Fernsehen sehen wir deren Logi und Internetadressen allerdings auf den Trikots und Banden der Champions-League Gegner“, erläuterte Reiner Calmund die Lage.
Nach Ansicht von Professor Martin Nolte von der CAU-Kiel könnte der Sport in Deutschland durch eine erweiterte Möglichkeit des Sponsorings Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe erzielen.
Der Vorschlag von CDU und FDP in Schleswig-Holstein sieht vor, illegale - aber faktisch vorhandene - Glücksspielvarianten zu legalisieren, um sie kontrollieren zu können. Das Lotterie-Veranstaltungsmonopol wird erhalten,der Vertrieb von Lotterien ebenso wie der Vertrieb von Sportwetten und Online-Casinos geöffnet. Die übertriebenen Werbebeschränkungen werden gelockert. Anreizende und irreführende Werbung bleiben wie bisher verboten.
Professor Nolte betonte, dass bei einer kontrollierten Öffnung des Wettmarktes in jedem Fall die Integrität des Sports gewährleistet werden müsse. „Es muss beim Wetten wirklich um Sport gehen und nicht um die Frage, ob in der 75. Minute ein Spieler die Hose herunter lässt. Deshalb muss den Veranstaltern ein Mitspracherecht über das Wettangebot eingeräumt werden“, forderte Nolte.
FDP-Fraktionschef Kubicki stellte heraus, dass der Vorschlag von CDU und FDP für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag nach Berechnungen von Fachleuten Schleswig-Holstein zusätzliche Mittel in Höhe von 50-70 Millionen Euro erbringen würde. Gleichzeitig könnte so der Schwarzmarkt ausgetrocknet und die Suchtprävention verbessert werden.
„Für die Förderung des gemeinnützigen Sports in Schleswig-Holstein würde das zusätzliche Mittel in Höhe von zwei bis drei Millionen Euro bedeuten“,erläuterte von Boetticher. Bislang trägt die Glücksspielabgabe zur Sportförderung 6,3 Millionen Euro bei.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 25. Juni 2010
pferdewetten.de AG: Veränderungen im Vorstand
Der Aufsichtsrat der pferdewetten.de AG hat heute Pierre Hofer als neues Mitglied in den Vorstand der Gesellschaft berufen. Der 38-jährige erfahrene Buchmacher und Online-Spezialist, bislang für das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen (DVR) tätig, wird seine Tätigkeit bei der pferdewetten.de AG am 15. Juli 2010 aufnehmen.
Der jetzige Vorstandsvorsitzende Klaus Zellmann wird sein Amt zum 1. September 2010 niederlegen. Bis zu seinem Ausscheiden, das im beiderseitigen Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat vereinbart wurde, werden die beiden Vorstände die Geschäfte gemeinsam führen.
Der gebürtige Österreicher Pierre Hofer gilt als versierter Kenner der europäischen Pferderennsportszene. Vor seinem Engagement beim DVR, dem Dachverband der deutschen Galopper, leitete Hofer als COO über mehrere Jahre die operativen Bereiche des Wettunternehmens RaceBets.
'Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Pierre Hofer und versprechen uns, vor allem von seinem Marketing- und Vertriebs-Knowhow in der Rennsportszene profitieren zu können', so Mathias Dahms, Aufsichtsratsvorsitzender der pferdewetten.de AG. 'Klaus Zellmann danken wir ausdrücklich für seine erzielten Erfolge bei der Sanierung der pferdewetten.de AG. Er hat in einer schwierigen Phase die Restrukturierung mit Elan vorangetrieben und hinterlässt nun eine solide Basis mit einem motivierten Team für eine erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft.'
Baden-Baden, 24. Juni 2010
pferdewetten.de AG
Mathias Dahms
Aufsichtsratsvorsitzender
Der jetzige Vorstandsvorsitzende Klaus Zellmann wird sein Amt zum 1. September 2010 niederlegen. Bis zu seinem Ausscheiden, das im beiderseitigen Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat vereinbart wurde, werden die beiden Vorstände die Geschäfte gemeinsam führen.
Der gebürtige Österreicher Pierre Hofer gilt als versierter Kenner der europäischen Pferderennsportszene. Vor seinem Engagement beim DVR, dem Dachverband der deutschen Galopper, leitete Hofer als COO über mehrere Jahre die operativen Bereiche des Wettunternehmens RaceBets.
'Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Pierre Hofer und versprechen uns, vor allem von seinem Marketing- und Vertriebs-Knowhow in der Rennsportszene profitieren zu können', so Mathias Dahms, Aufsichtsratsvorsitzender der pferdewetten.de AG. 'Klaus Zellmann danken wir ausdrücklich für seine erzielten Erfolge bei der Sanierung der pferdewetten.de AG. Er hat in einer schwierigen Phase die Restrukturierung mit Elan vorangetrieben und hinterlässt nun eine solide Basis mit einem motivierten Team für eine erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft.'
Baden-Baden, 24. Juni 2010
pferdewetten.de AG
Mathias Dahms
Aufsichtsratsvorsitzender
Mittwoch, 23. Juni 2010
VG Münster: Gewinnspiel um Einfamilienhaus im Internet unzulässig
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. Juni 2010 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Veranstaltung eines Quiz-Spiels im Internet, bei dem gegen eine Teilnahmegebühr von 39,99 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu gewinnen war, als Gewinnspiel gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt.
Die Antragstellerin unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1. Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis Marken-Notebooks. Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen. Dieses Quiz hat die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17. März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Zur Begründung hat die Bezirksregierung angegeben, das Hausgewinnspiel über das Internet stelle einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages dar, wonach Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien nur zulässig seien, wenn für die Teilnahme ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werde.
Diese Auffassung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vorläufig außer Kraft zu setzen, ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Das Internet-Angebot der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Begriffs des Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, weil die Antragstellerin allen geneigten Nutzerinnen und Nutzern weltweit anbiete, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro an verschiedenen Quizfragen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade teilzunehmen und bei richtiger Beantwortung der Fragen zu dem Teilnehmerkreis zu gehören, unter denen sie in einer Offline-Finalrunde das ausgelobte Haus als Hauptpreis verlose. Dieses Gewinnspiel verstoße gegen eine Regelung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach für die Teilnahme an Gewinnspielen in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden darf. Denn die Antragstellerin verlange einen Teilnahmebeitrag von 39,99 Euro und damit erheblich mehr als im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen.
(Az.: 1 L 155/10 – nicht rechtskräftig)
Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. Juni 2010 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Veranstaltung eines Quiz-Spiels im Internet, bei dem gegen eine Teilnahmegebühr von 39,99 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu gewinnen war, als Gewinnspiel gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstößt.
Die Antragstellerin unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1. Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis Marken-Notebooks. Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen. Dieses Quiz hat die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17. März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Zur Begründung hat die Bezirksregierung angegeben, das Hausgewinnspiel über das Internet stelle einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages dar, wonach Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien nur zulässig seien, wenn für die Teilnahme ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werde.
Diese Auffassung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte den Antrag der Antragstellerin, die Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vorläufig außer Kraft zu setzen, ab. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Das Internet-Angebot der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Begriffs des Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, weil die Antragstellerin allen geneigten Nutzerinnen und Nutzern weltweit anbiete, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro an verschiedenen Quizfragen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade teilzunehmen und bei richtiger Beantwortung der Fragen zu dem Teilnehmerkreis zu gehören, unter denen sie in einer Offline-Finalrunde das ausgelobte Haus als Hauptpreis verlose. Dieses Gewinnspiel verstoße gegen eine Regelung des Rundfunkstaatsvertrages, wonach für die Teilnahme an Gewinnspielen in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden darf. Denn die Antragstellerin verlange einen Teilnahmebeitrag von 39,99 Euro und damit erheblich mehr als im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen.
(Az.: 1 L 155/10 – nicht rechtskräftig)
Dienstag, 22. Juni 2010
Deutscher Spielbankenverband warnt vor Glücksspiel-Kommerzmodell von CDU und FDP Schleswig-Holstein
Öffentlich-rechtliche Spielbanken sprechen sich für Beibehaltung des gemeinwohlorientierten Glücksspielstaatsvertrags aus
Kommerzmodell fördert problematisches Spielverhalten, gefährdet Spielerschutz und konterkariert ordnungspolitischen Auftrag der Spielbanken für ein verantwortungsvolles Glücksspielangebot
Der Deutsche Spielbankenverband lehnt eine Kommerzialisierung des Glücksspiels, wie sie die Fraktionen von CDU und FDP des Landtags Schleswig-Holstein vorgeschlagen haben, ab und warnt vor einer Abkehr von der heutigen am Spielerschutz ausgerichteten Regulierung des Glücksspiels. Der vorgelegte Entwurf eines Glücksspiel-Kommerzmodells bricht mit den bewährten ordnungspolitischen Leitlinien, da er die Expansion eines aggressiven und spielsuchtfördernden Glücksspiels in Kauf nimmt. Eine solche Expansion würde zu Lasten der Spielteilnehmer und der Jugend gehen und Spielsucht sowie weitere negative Begleiterscheinungen wie Geldwäsche und private Verschuldungsrisiken fördern.
"Wenn, wie aus öffentlichen Stellungnahmen zu hören ist, das Glücksspiel auf der Grundlage der Gewerbefreiheit geregelt wird, ist eine vergleichbare Expansion wie im Spielhallensektor zu erwarten", so Lutz Wieding, Vorsitzender des Deutschen Spielbankenverbands. "Die öffentlich-rechtlichen Spielbanken haben den ordnungspolitischen Auftrag der Bundesländer, ein ausreichend attraktives, verantwortungsvolles und seriöses Casino-Glücksspielangebot bereitzustellen. Eine kommerziell orientierte Legalisierung von bisher illegalen Online-Kasinospielen, wie in Kiel vorgeschlagen, würde diesen Auftrag konterkarieren", so Wieding.
Das heute geltende Modell des gemeinwohlorientierten Glücksspielstaatsvertrags sieht eine Begrenzung des Glücksspiels vor und bildet den Rechtsrahmen für die staatlich konzessionierten Spielbanken. Es gewährleistet ein ausreichendes Angebot von Casino-Spielen, welches die natürlichen Spielbedürfnisse der Bevölkerung in geordnete und sichere Bahnen lenkt und ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele verhindert.
Quelle: Deutscher Spielbankenverband (DSbV)
Kommerzmodell fördert problematisches Spielverhalten, gefährdet Spielerschutz und konterkariert ordnungspolitischen Auftrag der Spielbanken für ein verantwortungsvolles Glücksspielangebot
Der Deutsche Spielbankenverband lehnt eine Kommerzialisierung des Glücksspiels, wie sie die Fraktionen von CDU und FDP des Landtags Schleswig-Holstein vorgeschlagen haben, ab und warnt vor einer Abkehr von der heutigen am Spielerschutz ausgerichteten Regulierung des Glücksspiels. Der vorgelegte Entwurf eines Glücksspiel-Kommerzmodells bricht mit den bewährten ordnungspolitischen Leitlinien, da er die Expansion eines aggressiven und spielsuchtfördernden Glücksspiels in Kauf nimmt. Eine solche Expansion würde zu Lasten der Spielteilnehmer und der Jugend gehen und Spielsucht sowie weitere negative Begleiterscheinungen wie Geldwäsche und private Verschuldungsrisiken fördern.
"Wenn, wie aus öffentlichen Stellungnahmen zu hören ist, das Glücksspiel auf der Grundlage der Gewerbefreiheit geregelt wird, ist eine vergleichbare Expansion wie im Spielhallensektor zu erwarten", so Lutz Wieding, Vorsitzender des Deutschen Spielbankenverbands. "Die öffentlich-rechtlichen Spielbanken haben den ordnungspolitischen Auftrag der Bundesländer, ein ausreichend attraktives, verantwortungsvolles und seriöses Casino-Glücksspielangebot bereitzustellen. Eine kommerziell orientierte Legalisierung von bisher illegalen Online-Kasinospielen, wie in Kiel vorgeschlagen, würde diesen Auftrag konterkarieren", so Wieding.
Das heute geltende Modell des gemeinwohlorientierten Glücksspielstaatsvertrags sieht eine Begrenzung des Glücksspiels vor und bildet den Rechtsrahmen für die staatlich konzessionierten Spielbanken. Es gewährleistet ein ausreichendes Angebot von Casino-Spielen, welches die natürlichen Spielbedürfnisse der Bevölkerung in geordnete und sichere Bahnen lenkt und ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele verhindert.
Quelle: Deutscher Spielbankenverband (DSbV)
Diskriminierendes Werbeverbot bezüglich ausländischer Glücksspielanbieter? - Europäischer Gerichtshof verkündet Urteil zu den schwedischen Sportwetten-Vorlageverfahren am 8. Juli 2010
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird sein Urteil in den verbundenen Rechtsachen Sjöberg (Rs. C-447/08) und Gerdin (Rs. 448/08) am Donnerstag, den 8. Juli 2010, ab 9:30 Uhr verkünden. Die Vierte Kammer des EuGH wird sich in diesem Urteil voraussichtlich vor allem mit dem Diskriminierungsverbot, einem Grundsatz des Europarechts, bezüglich der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter beschäftigen. Der Generalanwalt hat nämlich in seinen Schlussanträgen die einschlägigen schwedischen Regelungen als diskriminierend beurteilt.
Diesen Vorlagen liegen Strafverfahren gegen zwei schwedische Journalisten, Otto Sjöberg und Anders Gerdin, zugrunde. Die Journalisten waren für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen in den Zeitungen „Expressen“ bzw. „Aftonbladet“ für die in Großbritannien bzw. Malta zugelassenen Glücksspielanbieter Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Sie wurden deswegen zu einer Strafe von 50.000 Schwedischen Kronen verurteilt. Die Journalisten argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung diskriminierend sei und gegen Europarecht verstoße.
Die Berufung gegen diese Verurteilung war 2008 vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen worden. Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht (Svea hovrätt) will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Randnummern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht überprüfen zu können.
Der Anwalt von Herrn Sjöberg verwies bei der Verhandlung auf die wirtschaftliche Bedeutung für seine Zeitung „Expressen“ und auf das Interesse der Leser an derartigen Anzeigen. Mit den schwedischen Glücksspielregelungen sollten vor allem in unzulässiger Weise Steuereinkünfte gesichert werden. Auch der Anwalt von Herrn Gerdin verwies auf die wirtschaftliche Bedeutung des Anzeigenverkaufs für dessen Zeitung Aftonbladet, die sich dadurch finanziere. In mehreren schwedischen Fernsehkanälen würden in anderen Mitgliedsstaaten lizenzierte Glücksspielanbieter beworben.
Der für diese verbundenen Rechtssachen zuständige Generalanwalt Yves Bot hat seine, für den EuGH allerdings nicht verbindlichen Schlussanträge am 23. Februar 2010 verkündet. Nach Ansicht des Generalanwalts dürfen die EU-Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich die Glücksspieltätigkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet beschränken, allerdings dürfen die nationalen Maßnahmen nicht diskriminierend sein.
Das schwedische Recht verbiete zwar unterschiedslos die Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien und die von im Inland ohne Genehmigung veranstalteten. Jedoch würden Verstöße hiergegen unterschiedlich schwer geahndet. So sei es mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht, für im Ausland veranstaltete Lotterien Werbung zu machen, hingegen nicht strafbar, sondern nur mit Geldbuße bedroht, in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Lotterien zu fördern. Damit würden nach dem schwedischen Recht vergleichbare Sachverhalte zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen unterschiedlich behandelt.
Diese Ungleichbehandlung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass zwischen den beiden Arten von Verstößen hinsichtlich der durch sie verursachten Schäden oder der Möglichkeit ihrer Aufdeckung erhebliche Unterschiede bestünden. Denn Spiele, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen über das Internet veranstaltet würden, beinhalteten nicht notwendig größere Gefahren des Betrugs oder anderer Straftaten als Spiele, die von einem inländischen Unternehmen veranstaltet würden.
Generalanwalt Bot bejahte damit einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dem folgen und inwieweit er das in den bislang entschiedenen Sportwetten- und Glücksspielverfahren nur am Rande erwähnte Diskriminierungsverbot auslegen wird.
Literaturhinweis zu den Vorlageverfahren:
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Das Jahr der Entscheidungen – Die beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2010, 8 ff.
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu den beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Advertisments: Court of Appeal refers questions to ECJ, World Online Gambling Law Report, October 2008, 12 ff.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird sein Urteil in den verbundenen Rechtsachen Sjöberg (Rs. C-447/08) und Gerdin (Rs. 448/08) am Donnerstag, den 8. Juli 2010, ab 9:30 Uhr verkünden. Die Vierte Kammer des EuGH wird sich in diesem Urteil voraussichtlich vor allem mit dem Diskriminierungsverbot, einem Grundsatz des Europarechts, bezüglich der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter beschäftigen. Der Generalanwalt hat nämlich in seinen Schlussanträgen die einschlägigen schwedischen Regelungen als diskriminierend beurteilt.
Diesen Vorlagen liegen Strafverfahren gegen zwei schwedische Journalisten, Otto Sjöberg und Anders Gerdin, zugrunde. Die Journalisten waren für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen in den Zeitungen „Expressen“ bzw. „Aftonbladet“ für die in Großbritannien bzw. Malta zugelassenen Glücksspielanbieter Expekt, Unibet, Ladbrokes und Centrebet gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Sie wurden deswegen zu einer Strafe von 50.000 Schwedischen Kronen verurteilt. Die Journalisten argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung diskriminierend sei und gegen Europarecht verstoße.
Die Berufung gegen diese Verurteilung war 2008 vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen worden. Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht (Svea hovrätt) will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Randnummern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht überprüfen zu können.
Der Anwalt von Herrn Sjöberg verwies bei der Verhandlung auf die wirtschaftliche Bedeutung für seine Zeitung „Expressen“ und auf das Interesse der Leser an derartigen Anzeigen. Mit den schwedischen Glücksspielregelungen sollten vor allem in unzulässiger Weise Steuereinkünfte gesichert werden. Auch der Anwalt von Herrn Gerdin verwies auf die wirtschaftliche Bedeutung des Anzeigenverkaufs für dessen Zeitung Aftonbladet, die sich dadurch finanziere. In mehreren schwedischen Fernsehkanälen würden in anderen Mitgliedsstaaten lizenzierte Glücksspielanbieter beworben.
Der für diese verbundenen Rechtssachen zuständige Generalanwalt Yves Bot hat seine, für den EuGH allerdings nicht verbindlichen Schlussanträge am 23. Februar 2010 verkündet. Nach Ansicht des Generalanwalts dürfen die EU-Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich die Glücksspieltätigkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet beschränken, allerdings dürfen die nationalen Maßnahmen nicht diskriminierend sein.
Das schwedische Recht verbiete zwar unterschiedslos die Förderung von im Ausland veranstalteten Lotterien und die von im Inland ohne Genehmigung veranstalteten. Jedoch würden Verstöße hiergegen unterschiedlich schwer geahndet. So sei es mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht, für im Ausland veranstaltete Lotterien Werbung zu machen, hingegen nicht strafbar, sondern nur mit Geldbuße bedroht, in Schweden ohne Genehmigung veranstaltete Lotterien zu fördern. Damit würden nach dem schwedischen Recht vergleichbare Sachverhalte zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen unterschiedlich behandelt.
Diese Ungleichbehandlung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass zwischen den beiden Arten von Verstößen hinsichtlich der durch sie verursachten Schäden oder der Möglichkeit ihrer Aufdeckung erhebliche Unterschiede bestünden. Denn Spiele, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen über das Internet veranstaltet würden, beinhalteten nicht notwendig größere Gefahren des Betrugs oder anderer Straftaten als Spiele, die von einem inländischen Unternehmen veranstaltet würden.
Generalanwalt Bot bejahte damit einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dem folgen und inwieweit er das in den bislang entschiedenen Sportwetten- und Glücksspielverfahren nur am Rande erwähnte Diskriminierungsverbot auslegen wird.
Literaturhinweis zu den Vorlageverfahren:
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Das Jahr der Entscheidungen – Die beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2010, 8 ff.
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu den beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Advertisments: Court of Appeal refers questions to ECJ, World Online Gambling Law Report, October 2008, 12 ff.
Sonntag, 20. Juni 2010
Öffentlich-rechtliche Spielbanken schließen sich im Deutschen Spielbankenverband zusammen
- Staatlich konzessionierte Spielbanken verstärken Dialog mit Politik und Öffentlichkeit
- Gemeinwohlorientiertes Glücksspielangebot im Zentrum des ordnungspolitischen Auftrags
- Verband lehnt Kommerzialisierung des Glücksspiels ab und setzt sich für eine verantwortungsvolle Regelung aller Glücksspielbereiche ein
Die elf staatlich konzessionierten Spielbankenunternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit 42 Standorten haben den Deutschen Spielbankenverband (DSbV) gegründet. Der Verband vertritt die Interessen der gemeinwohlorientierten öffentlich-rechtlichen Spielbanken auf Landes-, Bundes- und Europaebene. Er ist Ansprechpartner für Politik, Medien, Wirtschaft und die allgemeine Öffentlichkeit bei allen Themen der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung im Glücksspiel- und Spielbankenwesen.
"Die öffentlich-rechtlichen Spielbanken haben den ordnungspolitischen Auftrag der Bundesländer, ein ausreichend attraktives, verantwortungsvolles und seriöses Glücksspielangebot bereitzustellen", erklärt Lutz Wieding, Vorsitzender des DSbV. "Gemäß diesem Auftrag versteht sich der DSbV als Impulsgeber für die öffentliche Diskussion zu aktuellen und zukünftigen Herausforderungen in der Branche. Mit dem neu gegründeten Verband wollen wir auch verstärkt in den Dialog zur Regulierung des Glücksspiels eintreten", so Wieding.
Grundlage des staatlichen Auftrages der im DSbV zusammengeschlossenen Spielbanken sind die Spielbankengesetze der Länder und der Glücksspielstaatsvertrag. Dieser Rechtsrahmen verpflichtet den DSbV zu Wertorientierung und gesellschaftlicher Verantwortung. Hierzu richtet sich das Glücksspielangebot strikt an den Prinzipien des Spieler- und Jugendschutzes aus. Weiterhin sollen die staatlich konzessionierten Spielbanken die natürlichen Spielbedürfnisse der Bevölkerung in geordnete Bahnen lenken und ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele verhindern. Der DSbV lehnt eine Kommerzialisierung des Glücksspiels ab und ist der Überzeugung, dass das Glücksspiel aufgrund seiner innewohnenden Gefahren nicht durch kommerzielle Interessen gesteuert werden sollte. Die Expansion eines nicht regulierten, spielsuchtfördernden und gewinnorientierten Glücksspiels würde zu Lasten des Spielers und der Jugend gehen und Spielsucht sowie weitere negative Begleiterscheinungen wie Geldwäsche und private Verschuldungsrisiken fördern.
Der DSbV repräsentiert elf staatlich konzessionierte Spielbankenunternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit 42 Standorten in zehn Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen). Sitz des Verbandes ist Berlin. Vorsitzender ist Lutz Wieding (WestSpiel Gruppe). 2009 erzielten die Spielbanken des DSbV einen Gesamt-BSE in Höhe von 348,6 Mio. Euro. Hiervon wurden den Bundesländern und dem Gemeinwohl 202,4 Mio. Euro in Form von Abgaben und Steuern bereitgestellt. Jährlich besuchen ca. 3,9 Mio. Gäste die 42 öffentlich-rechtlichen Spielbanken.
Im Deutschen Spielbankenverband zusammengeschlossene Unternehmen: Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG, Staatliche Lotterieverwaltung Bayerische Spielbanken, Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG, Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG, Saarland-Spielbanken GmbH, Sächsische Spielbanken GmbH & Co. KG, Spielbanken SH GmbH, Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG, Casino Erfurt GmbH & Co. KG, Casino Duisburg GmbH & Co. KG, Bremer Spielcasino GmbH & Co. KG.
Quelle: Deutscher Spielbankenverband
- Gemeinwohlorientiertes Glücksspielangebot im Zentrum des ordnungspolitischen Auftrags
- Verband lehnt Kommerzialisierung des Glücksspiels ab und setzt sich für eine verantwortungsvolle Regelung aller Glücksspielbereiche ein
Die elf staatlich konzessionierten Spielbankenunternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit 42 Standorten haben den Deutschen Spielbankenverband (DSbV) gegründet. Der Verband vertritt die Interessen der gemeinwohlorientierten öffentlich-rechtlichen Spielbanken auf Landes-, Bundes- und Europaebene. Er ist Ansprechpartner für Politik, Medien, Wirtschaft und die allgemeine Öffentlichkeit bei allen Themen der politischen und wirtschaftlichen Entwicklung im Glücksspiel- und Spielbankenwesen.
"Die öffentlich-rechtlichen Spielbanken haben den ordnungspolitischen Auftrag der Bundesländer, ein ausreichend attraktives, verantwortungsvolles und seriöses Glücksspielangebot bereitzustellen", erklärt Lutz Wieding, Vorsitzender des DSbV. "Gemäß diesem Auftrag versteht sich der DSbV als Impulsgeber für die öffentliche Diskussion zu aktuellen und zukünftigen Herausforderungen in der Branche. Mit dem neu gegründeten Verband wollen wir auch verstärkt in den Dialog zur Regulierung des Glücksspiels eintreten", so Wieding.
Grundlage des staatlichen Auftrages der im DSbV zusammengeschlossenen Spielbanken sind die Spielbankengesetze der Länder und der Glücksspielstaatsvertrag. Dieser Rechtsrahmen verpflichtet den DSbV zu Wertorientierung und gesellschaftlicher Verantwortung. Hierzu richtet sich das Glücksspielangebot strikt an den Prinzipien des Spieler- und Jugendschutzes aus. Weiterhin sollen die staatlich konzessionierten Spielbanken die natürlichen Spielbedürfnisse der Bevölkerung in geordnete Bahnen lenken und ein Ausweichen auf illegale Glücksspiele verhindern. Der DSbV lehnt eine Kommerzialisierung des Glücksspiels ab und ist der Überzeugung, dass das Glücksspiel aufgrund seiner innewohnenden Gefahren nicht durch kommerzielle Interessen gesteuert werden sollte. Die Expansion eines nicht regulierten, spielsuchtfördernden und gewinnorientierten Glücksspiels würde zu Lasten des Spielers und der Jugend gehen und Spielsucht sowie weitere negative Begleiterscheinungen wie Geldwäsche und private Verschuldungsrisiken fördern.
Der DSbV repräsentiert elf staatlich konzessionierte Spielbankenunternehmen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft mit 42 Standorten in zehn Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen). Sitz des Verbandes ist Berlin. Vorsitzender ist Lutz Wieding (WestSpiel Gruppe). 2009 erzielten die Spielbanken des DSbV einen Gesamt-BSE in Höhe von 348,6 Mio. Euro. Hiervon wurden den Bundesländern und dem Gemeinwohl 202,4 Mio. Euro in Form von Abgaben und Steuern bereitgestellt. Jährlich besuchen ca. 3,9 Mio. Gäste die 42 öffentlich-rechtlichen Spielbanken.
Im Deutschen Spielbankenverband zusammengeschlossene Unternehmen: Baden-Württembergische Spielbanken GmbH & Co. KG, Staatliche Lotterieverwaltung Bayerische Spielbanken, Brandenburgische Spielbanken GmbH & Co. KG, Neue Deutsche Spielcasino GmbH & Co. KG, Saarland-Spielbanken GmbH, Sächsische Spielbanken GmbH & Co. KG, Spielbanken SH GmbH, Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG, Casino Erfurt GmbH & Co. KG, Casino Duisburg GmbH & Co. KG, Bremer Spielcasino GmbH & Co. KG.
Quelle: Deutscher Spielbankenverband