Vorwurf des Rechtsmissbrauchs soll nachhaltig entkräftet werden
01.07.2010 (Köln) – Jüngst hat das Oberlandesgericht Naumburg die Klage des GIG (Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen) gegen die Internetwerbung der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt für die Glücksspirale mit Hinweis auf einen vermeintlichen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen, wenngleich es die Klage in der Sache als begründet ansah (Az. 10 U 61/09.Hs). GIG hat inzwischen gegen dieses Urteil beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und sieht sich dafür gut gewappnet.
Wohl mangels Argumente in der Sache hatten staatliche Lottogesellschaften in der Vergangenheit wiederholt und gezielt den GIG vor Gerichten diskreditiert. Meist erfolglos. Sie behaupteten, GIG handele rechtsmissbräuchlich, wenn er nur gegen staatliche Lottogesellschaften vorgehe und nicht gegen eigene Mitglieder.
Bereits seit Ende vergangenen Jahres liegt ein Rechtsgutachten des anerkannten und renommierten Wettbewerbsrechtlers Prof. Dr. Helmut Köhler vor, das diesem Vorwurf bereits im Ansatz jede Grundlage entzieht. In der Zusammenfassung heißt es u.a.: Es stellt keinen Missbrauch i.S. des § 8 IV UWG dar, wenn ein klagender Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende vorgeht, Wettbewerbsverstöße seiner Mitglieder aber planmäßig duldet. Im Fall des GIG kommt noch hinzu, dass er als Abwehrverband seiner Mitglieder gegen die Übermacht der Blockgesellschaften gegründet wurde, und nur auf diese Weise eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Werbung der Blockgesellschaften durch die ordentlichen Gerichte möglich ist. Dieses ̈Bedürfnis nach einer Kontrolle ist umso dringlicher, als auch die staatlichen Aufsichtsbehörden gegen die staatlichen Blockgesellschaften nicht vorgehen.
Zahlreiche im Wettbewerbsrecht sehr erfahrene Gerichte wie das OLG Frankfurt/Main, das LG München I und das LG Bremen haben den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs denn auch ausdrücklich zurückgewiesen, mit dem Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks versucht haben, jedweder Ahndung ihrer Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag zu entgehen. Wären sie erfolgreich, wäre mit dem GIG die letzte Kontrollinstanz ausgeschaltet; denn die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden sind bislang bei Verstößen staatlicher Lottogesellschaften meist unsichtbar geblieben.
Pressemitteilung des GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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Donnerstag, 1. Juli 2010
Mittwoch, 30. Juni 2010
bwin zur aktuellen "trend"-Ausgabe
Pressemitteilung vom 28. Juni 2010
In der aktuellen Ausgabe des „trend“ kommentieren die Autoren bwins „Pläne zur Fusion mit einem Konkurrenten“. In diesem Zusammenhang wurde der Vorsitzende des Aufsichtsrates, Dr. Hannes Androsch, mit den Worten zitiert: „Es stimmt, die Gespräche mit den Engländern haben zu guter Letzt nicht zu dem erwünschten Ergebnis geführt.“ Androsch stellt hierzu sachlich richtig, dass seine Stellungnahme nicht korrekt zitiert wurde. Richtig ist vielmehr: „Es stimmt, die Gespräche haben bis dato zu keinem Ergebnis geführt.“
bwin führt gegenwärtig, wie mehrmals bekundet, Gespräche mit mehreren möglichen Partnern in der Online-Gaming-Branche über mögliche Zusammenschlüsse oder Akquisitionen und wird eine diesbezügliche Einigung unverzüglich mitteilen. Ebenfalls trifft zu, dass bwin für den Fall einer Liberalisierung des Online-Gamings in den USA den Markteintritt zusammen mit einem Partner plant und dahingehende Sondierungen durchgeführt und Gespräche aufgenommen hat. Androsch fügt weiters hinzu: „Wir handeln aus einer Position der Stärke und stehen nicht unter Zeitdruck.“
Über bwin
Die bwin Gruppe mit über 20 Millionen registrierten Kunden in mehr als 25 Kernmärkten bietet auf zahlreichen Plattformen Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft- und Skill-Games sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der spanischen Primera und Segunda Division an. Die an der Wiener Börse im ATX gelistete Holdinggesellschaft bwin Interactive Entertainment AG (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code BWIN.VI) ist die Konzernmuttergesellschaft und erbringt für ihre Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen verschiedene Dienstleistungen wie z.B. Software-Entwicklung, Marketing, Kommunikation, Personal- und Finanzwesen. Das operative Geschäft der bwin Gruppe wird von Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen auf Basis von Lizenzen betrieben. Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.org verfügbar.
In der aktuellen Ausgabe des „trend“ kommentieren die Autoren bwins „Pläne zur Fusion mit einem Konkurrenten“. In diesem Zusammenhang wurde der Vorsitzende des Aufsichtsrates, Dr. Hannes Androsch, mit den Worten zitiert: „Es stimmt, die Gespräche mit den Engländern haben zu guter Letzt nicht zu dem erwünschten Ergebnis geführt.“ Androsch stellt hierzu sachlich richtig, dass seine Stellungnahme nicht korrekt zitiert wurde. Richtig ist vielmehr: „Es stimmt, die Gespräche haben bis dato zu keinem Ergebnis geführt.“
bwin führt gegenwärtig, wie mehrmals bekundet, Gespräche mit mehreren möglichen Partnern in der Online-Gaming-Branche über mögliche Zusammenschlüsse oder Akquisitionen und wird eine diesbezügliche Einigung unverzüglich mitteilen. Ebenfalls trifft zu, dass bwin für den Fall einer Liberalisierung des Online-Gamings in den USA den Markteintritt zusammen mit einem Partner plant und dahingehende Sondierungen durchgeführt und Gespräche aufgenommen hat. Androsch fügt weiters hinzu: „Wir handeln aus einer Position der Stärke und stehen nicht unter Zeitdruck.“
Über bwin
Die bwin Gruppe mit über 20 Millionen registrierten Kunden in mehr als 25 Kernmärkten bietet auf zahlreichen Plattformen Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft- und Skill-Games sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der spanischen Primera und Segunda Division an. Die an der Wiener Börse im ATX gelistete Holdinggesellschaft bwin Interactive Entertainment AG (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code BWIN.VI) ist die Konzernmuttergesellschaft und erbringt für ihre Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen verschiedene Dienstleistungen wie z.B. Software-Entwicklung, Marketing, Kommunikation, Personal- und Finanzwesen. Das operative Geschäft der bwin Gruppe wird von Tochtergesellschaften und assoziierten Unternehmen auf Basis von Lizenzen betrieben. Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.org verfügbar.
Montag, 28. Juni 2010
GIG e.V.: Landgericht Bremen verbietet Werbung für Sonderverlosung
- Bremer Toto und Lotto GmbH wegen mehrfacher Verstöße gegen den GlüStV verurteilt
- Aufsichtsbehörde untätig?
28.06.2010 (Köln) – Im Mai vergangenen Jahres hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen für eine Extraverlosung geworben und damit mehrfach und schwerwiegend gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz verlost.
Kampf durch die Instanzen
Das Landgericht Bremen hatte am 27.05.2009 gegen die offensichtlichen Verstöße eine einstweilige Verfügung erlassen, wogegen die Bremer Lottogesellschaft Widerspruch einlegte. Nachdem das Gericht die einstweilige Verfügung im August nach mündlicher Verhandlung rechtskräftig bestätigt hatte, beantragte die Bremer Lottogesellschaft die Anordnung der Klageerhebung.
Der Bremer Senator für Inneres und Sport war als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde frühzeitig im Juni 2009 über die Verstöße und deren Verbot durch das Landgericht informiert worden. Die Behörde wurde aufgefordert, die Einhaltung dieser Verfügung zu überprüfen und insbesondere von ihren aufsichtsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen. Behördliche Maßnahmen sind jedoch bis heute nicht bekannt geworden.
Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen bekräftigte jetzt mit ihrem Urteil vom 17. Juni 2010 erneut die Verbote (Az. 12 O 454/09) und beendete damit einen – angesichts der klaren Verstöße – ebenso überflüssigen wie kostspieligen Weg durch die Instanzen. Schon die Abbildung eines Sterns, gebildet aus Mercedes-Fahrzeugen, gehe über eine sachliche Information hinaus und diene der Absatzförderung. Das Gericht hat damit nochmals deutlich gemacht, dass laut § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nicht nur unsachliche, sondern jede Werbung im Internet verboten ist.
Auch das Werbeplakat stellt eine nach §5 Abs. 1, 2 GlüStV unzulässige Werbung dar. Zudem sei der Hinweis auf die Gewinnmöglichkeit wenig konkret. Die Werbeaussage solle den Verbraucher gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntern. Gerade aber das ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStv verboten.
Ausdrücklich und ausführlich bestätigte das Gericht mit Verweis auf BGH-Entscheidungen zudem die Zulässigkeit der Klage. Sie sei begründet und insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Dem GIG als Kläger stehe es frei, ob und gegen wen er Klage erheben will. Damit erfährt die Kontrolle des Marktverhaltens der staatlichen Lottogesellschaften durch das Wettbewerbsrecht eine wichtige Unterstützung. Diese Form der Kontrolle ist angesichts der unzureichenden ordnungsrechtlichen Aufsicht über die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks ein wichtiges Korrektiv zur Durchsetzung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den deutschen Glücksspielmärkten.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
- Aufsichtsbehörde untätig?
28.06.2010 (Köln) – Im Mai vergangenen Jahres hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen für eine Extraverlosung geworben und damit mehrfach und schwerwiegend gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz verlost.
Kampf durch die Instanzen
Das Landgericht Bremen hatte am 27.05.2009 gegen die offensichtlichen Verstöße eine einstweilige Verfügung erlassen, wogegen die Bremer Lottogesellschaft Widerspruch einlegte. Nachdem das Gericht die einstweilige Verfügung im August nach mündlicher Verhandlung rechtskräftig bestätigt hatte, beantragte die Bremer Lottogesellschaft die Anordnung der Klageerhebung.
Der Bremer Senator für Inneres und Sport war als zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde frühzeitig im Juni 2009 über die Verstöße und deren Verbot durch das Landgericht informiert worden. Die Behörde wurde aufgefordert, die Einhaltung dieser Verfügung zu überprüfen und insbesondere von ihren aufsichtsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Befugnissen Gebrauch zu machen. Behördliche Maßnahmen sind jedoch bis heute nicht bekannt geworden.
Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen bekräftigte jetzt mit ihrem Urteil vom 17. Juni 2010 erneut die Verbote (Az. 12 O 454/09) und beendete damit einen – angesichts der klaren Verstöße – ebenso überflüssigen wie kostspieligen Weg durch die Instanzen. Schon die Abbildung eines Sterns, gebildet aus Mercedes-Fahrzeugen, gehe über eine sachliche Information hinaus und diene der Absatzförderung. Das Gericht hat damit nochmals deutlich gemacht, dass laut § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nicht nur unsachliche, sondern jede Werbung im Internet verboten ist.
Auch das Werbeplakat stellt eine nach §5 Abs. 1, 2 GlüStV unzulässige Werbung dar. Zudem sei der Hinweis auf die Gewinnmöglichkeit wenig konkret. Die Werbeaussage solle den Verbraucher gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntern. Gerade aber das ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStv verboten.
Ausdrücklich und ausführlich bestätigte das Gericht mit Verweis auf BGH-Entscheidungen zudem die Zulässigkeit der Klage. Sie sei begründet und insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Dem GIG als Kläger stehe es frei, ob und gegen wen er Klage erheben will. Damit erfährt die Kontrolle des Marktverhaltens der staatlichen Lottogesellschaften durch das Wettbewerbsrecht eine wichtige Unterstützung. Diese Form der Kontrolle ist angesichts der unzureichenden ordnungsrechtlichen Aufsicht über die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks ein wichtiges Korrektiv zur Durchsetzung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf den deutschen Glücksspielmärkten.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.