Pressemitteilung vom 5. November 2010
- myBet soll in die Top 3 der deutschen Sportwettmarken geführt werden
- Führende Position im Bereich Sportwettshops soll ausgebaut werden
- Fokussierung bringt Einsparungen im Lotteriebereich von rund 3 Mio. Euro p.a.
- Personalstärke im Lotteriesegment um 30 Prozent reduziert
Kiel, 5. November 2010 - Die Beteiligungsgesellschaften der Finanzholding JAXX SE (Deutsche Börse Prime Standard ISIN DE000A0JRU67) werden sich in Deutschland zukünftig auf den Markt für Sportwetten konzentrieren und die Marke "myBet" weiter stärken. Investitionen in das frühere Kerngeschäft mit Lotterien sollen nicht mehr getätigt werden.
Hintergrund für die strategische Neupositionierung sind das überraschend positive Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, das insbesondere neue Wachstumsperspektiven im Sportwettmarkt eröffnet, sowie ein zunehmend schwieriges Lotteriegeschäft, das erneut das Ergebnis des JAXX-Konzerns im dritten Quartal 2010 belastet hat.
Der EuGH hatte Anfang September das deutsche Glücksspielmonopol für unvereinbar mit Europarecht erklärt und somit eine Öffnung des deutschen Glücksspielmarkts eingeleitet. "Der EuGH hat viele Türen aufgestoßen - wir müssen uns jetzt entscheiden, durch welche wir gehen", so Mathias Dahms, Vorstandssprecher der JAXX SE. "Alle Bereiche des deutschen Glücksspielmarkts können und wollen wir nicht mehr bedienen. Das größte Potenzial sehen wir im Sportwettmarkt, in dem unsere maltesische Tochtergesellschaft QED Ventures Ltd. mit ihrem myBet-Angebot eine optimale strategische Positionierung hat. myBet gehört zu den führenden Anbietern im Shopbereich und hat einen starken Online-Brand."
Seit der Akquisition der QED im Jahr 2006 wächst das Sportwettsegment des JAXX-Konzerns pro Jahr mit hohen zweistelligen Wachstumsraten. Die Beteiligungsgesellschaften, die die Angebote für den deutschen Lotteriemarkt verantworten, sollen nach der Öffnung des Marktes profitabel weitergeführt werden. Investitionen in den Ausbau dieses Bereichs will die JAXX SE jedoch nicht mehr tätigen.
Mathias Dahms: "Das vierjährige monopolistische Intermezzo hat die gesunde Basis für die Lotto-Aktivitäten unserer Beteiligungsgesellschaften auf dem deutschen Markt zerstört. Wir werden unsere Beteiligungen in diesem Segment nun wieder auf Profitabilität trimmen und mit den Überschüssen das Wachstum in den anderen Bereichen unterstützen. Die Kunden wollen neue Produkte - Sportwette und Poker laufen der Entwicklung bei den Lotterien davon."
Da ein profitabler Weiterbetrieb der Lotterie-Angebote nur durch die drastische Reduzierung der Kostenbasis möglich ist, wurde die Personalstärke des Lotteriesegmentes um rund 30 Prozent verringert und Marketingbudgets deutlich gekürzt.
Das spanische Lotteriegeschäft, in dem die 70-prozentige JAXX-Beteiligung DIGIDIS S.L. Marktführer ist, ist von den Einsparungen nicht betroffen und wird unverändert vom DIGIDIS-Management in eigener Verantwortung weitergeführt.
Mathias Dahms: "myBet hat die historische Chance, aus einer guten Startposition heraus in einem liberalisierten Markt für Sportwetten in der ersten Liga mitzuspielen. myBet verfügt über eine starke Marke, die im Sportwettmarkt bereits eine hohe Akzeptanz hat. Und sie hat ein Produktangebot, das sich am Wettbewerb messen kann. Wir werden myBet nun mit finanziellen Mitteln unterstützen, um ihre gute Position weiter auszubauen und gegen einen zunehmenden Wettbewerb zu verteidigen. Unser Ziel ist es, myBet zu einem der Top-Sportwettanbieter in Deutschland zu machen."
Über JAXX:
Die im Prime Standard der Deutschen Börse notierte JAXX SE ist eine Finanzholding, die Beteiligungen an internationalen Unternehmen der Glücksspielbranche hält. Derzeit ist JAXX an Unternehmen in England, Spanien, Österreich und Malta beteiligt. Der Hauptsitz der JAXX SE befindet sich in Kiel. Die Beteiligungsunternehmen bilden das gesamte Spektrum der Games- und Gambling-Branche ab. Abhängig von der regulatorischen Länderstruktur vermitteln oder vermarkten sie Sport- und Pferdewetten, Lotterien oder Casino- und Pokerspiele. Insgesamt erwirtschaftete die JAXX Group im Jahr 2009 einen Umsatz in Höhe von 114,5 Mio. Euro. Die Aktien der JAXX SE werden seit 1999 an der Deutschen Börse unter der ISIN DE000A0JRU67 gehandelt.
Kontakt: JAXX SE Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker Tel. +49 (40) 85 37 88 47 Fax +49 (431) 88 10 44 0
Mail stefan.zenker@jaxx.com
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Samstag, 6. November 2010
Mittwoch, 3. November 2010
Hans-Jörn Arp und Mark-Oliver Potzahr zum Glücksspielstaatsvertrag: Unser Vorschlag bietet besseren Spielerschutz, als die bisherige Lösung!
Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Der stellvertretende Vorsitzende und der suchtpolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp und Mark-Oliver Potzahr, haben die heutige Kritik von Wohlfahrtsverbänden und der Landesstelle für Suchtfragen am Vorschlag von CDU und FDP für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag zurück gewiesen:
„Die Kritik zeigt vor allem, dass Wohlfahrtsverbände und Landesstelle sich noch nicht intensiv mit unserem Vorschlag auseinander gesetzt haben. Denn ein Großteil der Kritik ist unberechtigt. Der Spielerschutz wird mit unserem Vorschlag deutlich besser möglich sein, als dies in der bisherigen Form der Fall ist“, erklärte Arp.
Arp verwies beispielsweise auf die im Vertragsentwurf vorgesehene Einrichtung einer Prüfstelle für alle in Deutschland konzessionierten Anbieter, in der ausdrücklich ein Geschäftsbereich „Suchtprävention“ vorgesehen ist.
(siehe S. 32 http://www.cdu.ltsh.de/media/gluecksspielstaatsvertrag.pdf)
Nur wer sich den deutschen Gesetzen und damit einer wirksamen Suchprävention, die von dieser Prüfstelle überwacht werde, unterwerfe,erhalte in Deutschland eine Konzession. Nur diese Konzession berechtige wiederum auch im Internet zu einer verhaltenen Werbung, die ebenfalls reguliert und überwacht werde.
Arp: „Damit schlagen wir zwei Fliegen mit einer Klappe. Für Sportwettenanbieter ist es attraktiv, sich konzessionieren zu lassen, da im Internet Banner- und Suchmaschinenwerbung entscheidend sind. Wir holen sie so aus dem Schwarzmarkt unter staatliche Aufsicht. Gleichzeitig werden die schwarzen Schafe effektiv aus dem Markt gedrängt, weil sie eben keine Bannerwerbung machen dürfen“, stellte Arp klar.
Auch die Besorgnis der Suchtfachleute, eine Konzessionierung des Glücksspielmarktes würde den Europäischen Gerichtshof veranlassen, das Lotteriemonopol aufzuheben, sei leicht zu entkräften: „Wir begründen das Lotteriemonopol nicht mit der Suchtprävention, sondern mit der hohen Manipulationsgefahr. Denn Lotteriezahlen werden anders als Sportergebnisse in geschlossenen Räumen festgestellt. Das vergleichbare dänische Modell wurde bereits von der EU-Kommission ratifiziert“, so Arp.
Hinsichtlich der Kritik der Suchtexperten an den Spielhallen wies Arp darauf hin, dass diese der Regelungskompetenz des Bundes und der Kommunen unterliegen: „Deshalb geht die Kritik der Suchtexperten hier an die falsche Adresse“, so Arp. Der CDU-Abgeordnete stellte darüber hinaus fest, dass in Schleswig-Holstein keine Spielhalle ohne die Genehmigung des zuständigen Bürgermeisters betrieben werden.
Die beiden CDU-Abgeordneten stellten heraus, dass sie am Rande des Landtages zu einem Gespräch mit Vertretern der Landesstelle für Suchtfragen zusammen kommen werden. Dort sollen insbesondere die Aspekte des Spielerschutzes und der Suchtprävention beleuchtet werden.
Der suchtpolitische Sprecher Mark-Oliver Potzahr begrüßte, dass die Spielsuchtgefährdung durch die Diskussion des Vorschlags endlich von einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen werde.
„Ich hätte mir dies schon viel früher gewünscht. Denn es ist ja bei weitem nicht so, dass der bestehende Glücksspielstaatsvertrag einen effektiven Spielerschutz gewährleisten kann“, so Potzahr.
Viel zu lange sei ignoriert worden, dass aufgrund der bestehenden Regelung Spielsüchtige einem Dschungel illegaler Angebote ohne jegliche Einflussmöglichkeit des Staates ausgesetzt seien. „Dieses Problem muss endlich offensiv angegangen werden. Unser Vorschlag ist der erste, der für dieses Problem eine tatsächliche Lösung präsentiert“, so Potzahr.
Der stellvertretende Vorsitzende und der suchtpolitische Sprecher der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp und Mark-Oliver Potzahr, haben die heutige Kritik von Wohlfahrtsverbänden und der Landesstelle für Suchtfragen am Vorschlag von CDU und FDP für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag zurück gewiesen:
„Die Kritik zeigt vor allem, dass Wohlfahrtsverbände und Landesstelle sich noch nicht intensiv mit unserem Vorschlag auseinander gesetzt haben. Denn ein Großteil der Kritik ist unberechtigt. Der Spielerschutz wird mit unserem Vorschlag deutlich besser möglich sein, als dies in der bisherigen Form der Fall ist“, erklärte Arp.
Arp verwies beispielsweise auf die im Vertragsentwurf vorgesehene Einrichtung einer Prüfstelle für alle in Deutschland konzessionierten Anbieter, in der ausdrücklich ein Geschäftsbereich „Suchtprävention“ vorgesehen ist.
(siehe S. 32 http://www.cdu.ltsh.de/media/gluecksspielstaatsvertrag.pdf)
Nur wer sich den deutschen Gesetzen und damit einer wirksamen Suchprävention, die von dieser Prüfstelle überwacht werde, unterwerfe,erhalte in Deutschland eine Konzession. Nur diese Konzession berechtige wiederum auch im Internet zu einer verhaltenen Werbung, die ebenfalls reguliert und überwacht werde.
Arp: „Damit schlagen wir zwei Fliegen mit einer Klappe. Für Sportwettenanbieter ist es attraktiv, sich konzessionieren zu lassen, da im Internet Banner- und Suchmaschinenwerbung entscheidend sind. Wir holen sie so aus dem Schwarzmarkt unter staatliche Aufsicht. Gleichzeitig werden die schwarzen Schafe effektiv aus dem Markt gedrängt, weil sie eben keine Bannerwerbung machen dürfen“, stellte Arp klar.
Auch die Besorgnis der Suchtfachleute, eine Konzessionierung des Glücksspielmarktes würde den Europäischen Gerichtshof veranlassen, das Lotteriemonopol aufzuheben, sei leicht zu entkräften: „Wir begründen das Lotteriemonopol nicht mit der Suchtprävention, sondern mit der hohen Manipulationsgefahr. Denn Lotteriezahlen werden anders als Sportergebnisse in geschlossenen Räumen festgestellt. Das vergleichbare dänische Modell wurde bereits von der EU-Kommission ratifiziert“, so Arp.
Hinsichtlich der Kritik der Suchtexperten an den Spielhallen wies Arp darauf hin, dass diese der Regelungskompetenz des Bundes und der Kommunen unterliegen: „Deshalb geht die Kritik der Suchtexperten hier an die falsche Adresse“, so Arp. Der CDU-Abgeordnete stellte darüber hinaus fest, dass in Schleswig-Holstein keine Spielhalle ohne die Genehmigung des zuständigen Bürgermeisters betrieben werden.
Die beiden CDU-Abgeordneten stellten heraus, dass sie am Rande des Landtages zu einem Gespräch mit Vertretern der Landesstelle für Suchtfragen zusammen kommen werden. Dort sollen insbesondere die Aspekte des Spielerschutzes und der Suchtprävention beleuchtet werden.
Der suchtpolitische Sprecher Mark-Oliver Potzahr begrüßte, dass die Spielsuchtgefährdung durch die Diskussion des Vorschlags endlich von einer breiteren Öffentlichkeit wahrgenommen werde.
„Ich hätte mir dies schon viel früher gewünscht. Denn es ist ja bei weitem nicht so, dass der bestehende Glücksspielstaatsvertrag einen effektiven Spielerschutz gewährleisten kann“, so Potzahr.
Viel zu lange sei ignoriert worden, dass aufgrund der bestehenden Regelung Spielsüchtige einem Dschungel illegaler Angebote ohne jegliche Einflussmöglichkeit des Staates ausgesetzt seien. „Dieses Problem muss endlich offensiv angegangen werden. Unser Vorschlag ist der erste, der für dieses Problem eine tatsächliche Lösung präsentiert“, so Potzahr.
Sonntag, 31. Oktober 2010
Bundesverwaltungsgericht verhandelt am 24. November 2010 Untersagungsverfügungen gegen Sportwetten-Vermittler
BVerwG 8 C 13.09 (VGH München 10 BV 07.775; VG Ansbach AN 4 K 06.2529); BVerwG 8 C 14.09 (VGH München 10 BV 07.774; VG Ansbach AN 4 K 06.2642); BVerwG 8 C 15.09 (VGH München 10 BV 07.558; VG Ansbach AN 4 K 06.1769)
Die Verfahren haben jeweils das Verbot der Vermittlung von Sportwetten zum Gegenstand. Der Kläger des Verfahrens - BVerwG 8 C 13.09 - und die Klägerin des Verfahrens - BVerwG 8 C 14.09 - vermittelten Sportwetten an ein in Österreich ansässiges und dort staatlich konzessioniertes Wettunternehmen. Die Klägerin des Verfahrens - BVerwG 8 C 15.09 - betrieb in zwei Geschäftslokalen die Vermittlung von Sportwetten an ein Unternehmen, das seinen Sitz in Malta hat und dort über eine staatliche Konzession verfügt. Mit den angefochtenen Bescheiden untersagte die Beklagte den Klägern jeweils die Vermittlung von Sportwetten und verpflichtete sie, ihren Betrieb einzustellen. Diese Bescheide stützten sich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Die dagegen erhobenen Klagen blieben in erster und zweiter Instanz erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aber die Revision zugelassen, soweit das jeweilige Verfahren die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Januar 2008 zum Gegen-stand hat. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, über die Lotterie-Annahmestellen Sportwetten anzubieten. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch - auch an ausländische Anbieter - vermittelt werden.
Im Revisionsverfahren machen die Kläger jeweils eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit geltend. Deren Einschränkung sei unverhältnismäßig, weil der Glücksspielstaatsvertrag das Ziel des Gesetzgebers, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht nachhaltig verfolge und das Sportwettenmonopol nicht erforderlich sei, dieses Ziel zu verwirklichen. Bei anderen Glücksspielen werde ein niedrigeres Schutzniveau für ausreichend erachtet. So seien bei Spielbanken (Casinos) und Spielhallen sowie für Pferdewetten private Veranstalter zugelassen. Außerdem meinen die Kläger, die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages widersprächen europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit. Dazu verweisen die Kläger auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielrecht.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
Die Verfahren haben jeweils das Verbot der Vermittlung von Sportwetten zum Gegenstand. Der Kläger des Verfahrens - BVerwG 8 C 13.09 - und die Klägerin des Verfahrens - BVerwG 8 C 14.09 - vermittelten Sportwetten an ein in Österreich ansässiges und dort staatlich konzessioniertes Wettunternehmen. Die Klägerin des Verfahrens - BVerwG 8 C 15.09 - betrieb in zwei Geschäftslokalen die Vermittlung von Sportwetten an ein Unternehmen, das seinen Sitz in Malta hat und dort über eine staatliche Konzession verfügt. Mit den angefochtenen Bescheiden untersagte die Beklagte den Klägern jeweils die Vermittlung von Sportwetten und verpflichtete sie, ihren Betrieb einzustellen. Diese Bescheide stützten sich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Die dagegen erhobenen Klagen blieben in erster und zweiter Instanz erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aber die Revision zugelassen, soweit das jeweilige Verfahren die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Januar 2008 zum Gegen-stand hat. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es allein den staatlichen bzw. staatlich beherrschten Lotterieverwaltungen der Bundesländer gestattet, über die Lotterie-Annahmestellen Sportwetten anzubieten. Darüber hinaus dürfen Sportwetten weder veranstaltet noch - auch an ausländische Anbieter - vermittelt werden.
Im Revisionsverfahren machen die Kläger jeweils eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit geltend. Deren Einschränkung sei unverhältnismäßig, weil der Glücksspielstaatsvertrag das Ziel des Gesetzgebers, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht nachhaltig verfolge und das Sportwettenmonopol nicht erforderlich sei, dieses Ziel zu verwirklichen. Bei anderen Glücksspielen werde ein niedrigeres Schutzniveau für ausreichend erachtet. So seien bei Spielbanken (Casinos) und Spielhallen sowie für Pferdewetten private Veranstalter zugelassen. Außerdem meinen die Kläger, die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages widersprächen europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit. Dazu verweisen die Kläger auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielrecht.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht