Wiesbaden, 03.02.2011
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in der Sache Fachbeirat Glücksspielsucht gegen das Land Hessen am 1. Februar entschieden, dass vor Einführung des neuen Services E-Postbrief in Hessen der Fachbeirat Glücksspielsucht hätte gehört werden müssen. LOTTO Hessen nimmt die Rechtsauffassung des Gerichtes zur Kenntnis. Die Lotteriegesellschaft ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich beim Service E-Postbrief um keine wesentliche Ausweitung des Vertriebsweges handelt und demnach ein Einbinden des Fachbeirates nicht notwendig war. Dennoch wurde rechtzeitig vor dem Start das Gespräch mit dem Fachbeirat gesucht und geführt. LOTTO Hessen wird die Begründung des Urteils prüfen.
Das Gericht hat sich ausdrücklich nicht mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Genehmigung des E-Postbriefes befasst, sondern lediglich mit der Frage, ob dabei der Fachbeirat hätte gehört werden müssen. Denn der Glücksspielstaatsvertrag sieht ausschließlich eine beratende Funktion des Fachbeirates bei Genehmigungsverfahren vor (§9 Abs. 5 GlüStV). Insofern ist die in der Pressemitteilung des Fachbeirates vom 2. Februar geäußerte Rechtsauffassung falsch, dass aus dieser verspäteten Anhörung Rechtswirkung für die Genehmigung als solche entstehe.
Dorothee Hoffmann
Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen
Leiterin Unternehmenskommunikation/Pressesprecherin
Rosenstr. 5 – 9, 65189 Wiesbaden
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