- Urteilsspruch auf 5. Mai angesetzt
- Teilnahmeverbot gilt aktuell fort
Münster, den 7. April 2011 – Das Landgericht Köln bestätigte mit heutigem Beschluss vorerst seine Entscheidung, wonach WestLotto dafür Sorge zu tragen habe, dass Hartz IV-Empfänger nicht an den Sportwetten Oddset und Toto teilnehmen können.
Am heutigen Tag verhandelte das Landgericht Köln über die Richtigkeit der Einstweiligen Verfügung und kündigte mit überraschend langer Frist für den 5. Mai 2011 ein Urteil an.
In der mündlichen Verhandlung konkretisierte das Gericht zunächst die unklare Formulierung des ausgesprochenen Verbots. Es stellte klar, dass nach Ansicht des Gerichtes die Annahmestellen nur dann dazu verpflichtet seien, Hartz IV-Empfänger von der Spielteilnahme auszuschließen, wenn diese selbst gegenüber den Annahmestellenmitarbeitern bestätigen, dass sie Leistungsempfänger seien und nicht über ausreichende Finanzmittel verfügten, um Sportwetteneinsätze zu tätigen. Liege ein solcher Fall vor, müsse die Annahmestelle dem Spieler die Teilnahme verweigern, auch wenn diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sei.
"Wir müssen nach der heutigen Verhandlung leider zur Kenntnis nehmen, dass durch das Gericht die Chance vertan wurde, kurzfristig eine Regelung aus dem Verkehr zu ziehen, die trotz der vom Gericht dargelegten Konkretisierungen über das gesetzliche Ziel hinausschießt. Das Gesetz sieht nämlich für die Sperrung von Spielern ein rechtsstaatliches Verfahren vor, in dem auch der Spieler selbst gehört wird. Eine willkürliche Teilnahmeverweigerung durch das Personal der Annahmestellen widerspricht dem Persönlichkeitsschutz der Spielteilnehmer. WestLotto hofft nun auf ein positives Urteil am 5. Mai. Westlotto wird sich weiterhin – gegebenenfalls auch in einem Berufungsverfahren – für den Anspruch auch von Hartz IV Empfängern einsetzen, nicht bei der Teilnahme an Lotterien und Sportwetten diskriminiert zu werden.", kommentierte WestLotto-Geschäftsführer Theo Goßner das Verhandlungsergebnis.
Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG
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