Pressemitteilung Nr. 31/2011 des OVG Rheinland-Pfalz
Im Jahr 2008 durfte die private Vermittlung von Sportwetten nicht verboten werden, weil zu diesem Zeitpunkt die verfassungs- und europarechtlichen Voraussetzungen für das staatliche Sportwettmonopol nicht vorlagen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die damals zuständige Kreisverwaltung untersagte der Klägerin im November 2006 den Betrieb ihre Annahmestelle für einen in Malta ansässigen Sportwettenanbieter. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhoben Klage abgewiesen, weil das staatliche Sportwettmonopol der privaten Vermittlung von Glücksspielen entgegen gestanden habe. Nachdem die Klägerin ihren Betrieb zum 30. Juni 2008 aufgegeben hatte, begehrte sie im Berufungsverfahren, die Rechtswidrigkeit der ihr gegenüber erlassenen Untersagungsverfügung im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe Ende Juni 2008 festzustellen. Dieser Antrag hatte Erfolg.
Das Verbot der privaten Vermittlung von Sportwetten sei im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin Ende Juni 2008 rechtswidrig gewesen, weil jedenfalls damals die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Beibehaltung des Sportwettmonopols nicht hinreichend beachtet worden seien. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits im Eilbeschluss vom 18. August 2008 (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2008) entschieden habe, sei insbesondere der Veranstalter der Sportwette ODDSET (Lotto Rheinland-Pfalz GmbH) durch das damaligen rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz nicht entsprechend dem Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet worden, die Zahl der Annahmestellen zur Bekämpfung der Spielsucht im erforderlichen Umfang zu begrenzen. Des Weiteren sei nicht gewährleistet gewesen, dass sich die Werbung für die Sportwette ODDSET in Rheinland-Pfalz im Rahmen des noch Zulässigen gehalten habe. Hieran sei bezogen auf den Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes der Klägerin festzuhalten, zumal der Landesgesetzgeber die damals bestehenden rechtlichen Bedenken des Oberverwaltungsgerichts durch eine Änderung des Landesglücksspielgesetzes am 22. Dezember 2008 bereits nachvollzogen habe. Ob die jetzt gültige Fassung des Gesetzes den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an die Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols entspreche, habe allerdings im nunmehr abgeschlossenen Verfahren nicht geprüft werden müssen.
Urteil vom 13. April 2011, Aktenzeichen: 6 A 11131/10.OVG
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