- OLG Brandenburg bestätigt Verurteilung der LOTTO Brandenburg GmbH
- Bezeichnung für Glücksspielprodukt unterliegt gerichtlicher Kontrolle
- Deutliche Absage an Rechtsmissbrauchsvorwurf
20.06.2011 (Köln) – Mit Urteil vom 3. Mai 2011 hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine Berufung der LOTTO Brandenburg GmbH gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Werbung für ihr Produkt L-DORADO zurückgewiesen (OLG Brandenburg Az.: 6 U 41/10 - LG Potsdam Az.: 51 O 65/09). Geklagt hatte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V..
Die Berufungsrichter machten in ihrer in der Sache kurzen Begründung deutlich, dass auch von Produktnamen für Glücksspiele werbliche Effekte ausgehen können und sich diese deshalb innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu bewegen hätten. Obligatorische Warnhinweise müssten deutlich hervorgehoben sein. Auch die L-DORADO Werbung im Internet sei verboten. Erschwerend sei dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass man personalisierte Bestellunterlagen habe anfordern können und so letztlich rechtswidrig eine Vertriebshandlung über das Internet initiiert wurde.
Der GIG handele auch unter keinem der vielen von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkten rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht habe das Verbot zu Recht ausgesprochen. LOTTO Brandenburg hat jetzt beim Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil eingelegt.
GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de
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