von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) muss aufgrund von drei Vorlagen des Verwaltungsgerichts Danzig (Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku) klären, ob eine Änderung der Vorschriften zu Glücksspielautomaten nach der Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission zu notifizieren ist. Klägerinnen der Ausgangsverfahren sind die Firmen Fortuna sp. zoo (Rechtssache C-213/11), Grand sp. zoo (Rechtssache C-214/11) und Forta sp. zoo (Rechtssache C-217/11). Der Präsident des EuGH hat diese drei Verfahren mit Beschluss vom 9. Juni 2011 verbunden.
Das polnische Gericht will mit seiner Vorlagefrage vom EuGH die Reichweite der Notifizierungspflicht geklärt haben:
"Ist Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 1) dahin auszulegen, dass zu den "technischen Vorschriften", deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission übermittelt werden müssen, eine Rechtsvorschrift gehört, die die Änderung von Erlaubnissen für eine Tätigkeit im Bereich der Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen insoweit untersagt, als es um eine Änderung des Ortes der Spielveranstaltung geht?"
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1 - Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung.
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