Mittwoch, 14. September 2011

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot der Vermarktung von Glücksspielen per Internet ist vollziehbar

Kassel, den 9. September 2011

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem soeben den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 7. September 2011 erstmals die Vollziehbarkeit eines Bescheids des Hessischen Ministeriums des Innern bestätigt, mit dem einem von Gibraltar aus operierenden Unternehmen die Vermarktung von Sportwetten und anderen Glücksspielen via Internet in Hessen und mehreren anderen Bundesländern untersagt worden ist. Dabei hat der 8. Senat, gestützt auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 – BVerwG 8 C 5.10 –, das im Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer festgelegte generelle Internetverbot ungeachtet nach wie vor bestehender rechtlicher Bedenken gegen das in diesem Staatsvertrag geregelte staatliche Glückspielmonopol als verfassungsgemäß und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar bezeichnet.

Mit diesem Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof auch die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bestätigt, das den Aussetzungsantrag des betroffenen Unternehmens abgelehnt und dabei die Ansicht vertreten hatte, durch die auf Teile des Bundesgebiets beschränkte Untersagung der Internetvermarktung werde von dem in Gibraltar lizenzierten Unternehmen entgegen seiner Ansicht nichts Unmögliches verlangt. Denn dessen Internetauftritt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Glücksspielstaatsvertrag im gesamten Bundesgebiet verboten. Sofern keine anderen technischen Möglichkeiten zur regionalen Verbreitung seines Internetangebot bestünden, sei das Unternehmen gehalten, sein gesamtes deutschsprachiges Glückspielangebot einschließlich Werbung dafür per Internet einzustellen.

Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Rundfunkstaatsvertrag und die dort ermöglichte Verbreitung von Unterhaltungsspielen per Rundfunk bei Einsätzen unterhalb einer „Bagatellgrenze“ von 0,50 € pro Spiel bleibe ohne Erfolg. Zum einen gebe es im Glücksspielrecht keine solche Bagatellgrenze. Zum anderen lasse der Internetauftritt der Beschwerdeführerin erkennen, dass sie selbst mit der Mehrfachteilnahme der Spieler und deshalb trotz dieser Einsatzbeschränkung mit einem maximalen Einsatz pro Tag und Spieler von 100,00 € und mit maximalen Verlusten pro Tag und Spieler von 30,00 € bzw. von 200,00 € pro Monat und Spieler rechne.

Aktenzeichen: 8 B 1552/10

Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

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