Empfehlung (1/2011) des Fachbeirats nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 VwVGlüStV vom 14. Januar 2011
Die Casinobetreiber nutzen in der Praxis Anreize, um das Glücksspielverhalten und damit auch problematische und pathologische Glücksspielmuster zu beeinflussen. Dem sind Maßnahmen entgegen zu setzen, um die Bekämpfung der Glücksspielsucht im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zu unterstützen. Eine weitere Expansion des Spielbankensektors vergleichbar der der letzten Jahrzehnte – mit aktuell 80 Standorten – birgt die Gefahr, dann primär nicht mehr einer gewünschten Kanalisierung im Sinne des GlüStV, sondern zunehmend fiskalischen Interessen zu dienen. Die Spielbanken sollten den § 9 bis 11 des GlüStV unterworfen werden.
Quelle: Fachbeirat Glücksspielsucht
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 4. Februar 2011
Donnerstag, 3. Februar 2011
Lotto Hessen: Irrige Schlussfolgerung des Fachbeirates aus Urteil des VG Wiesbaden vom 1. Februar 2011
Wiesbaden, 03.02.2011
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in der Sache Fachbeirat Glücksspielsucht gegen das Land Hessen am 1. Februar entschieden, dass vor Einführung des neuen Services E-Postbrief in Hessen der Fachbeirat Glücksspielsucht hätte gehört werden müssen. LOTTO Hessen nimmt die Rechtsauffassung des Gerichtes zur Kenntnis. Die Lotteriegesellschaft ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich beim Service E-Postbrief um keine wesentliche Ausweitung des Vertriebsweges handelt und demnach ein Einbinden des Fachbeirates nicht notwendig war. Dennoch wurde rechtzeitig vor dem Start das Gespräch mit dem Fachbeirat gesucht und geführt. LOTTO Hessen wird die Begründung des Urteils prüfen.
Das Gericht hat sich ausdrücklich nicht mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Genehmigung des E-Postbriefes befasst, sondern lediglich mit der Frage, ob dabei der Fachbeirat hätte gehört werden müssen. Denn der Glücksspielstaatsvertrag sieht ausschließlich eine beratende Funktion des Fachbeirates bei Genehmigungsverfahren vor (§9 Abs. 5 GlüStV). Insofern ist die in der Pressemitteilung des Fachbeirates vom 2. Februar geäußerte Rechtsauffassung falsch, dass aus dieser verspäteten Anhörung Rechtswirkung für die Genehmigung als solche entstehe.
Dorothee Hoffmann
Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen
Leiterin Unternehmenskommunikation/Pressesprecherin
Rosenstr. 5 – 9, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 / 36 12 - 170, Fax: 0611 / 36 12 - 116
Internet:www.lotto-hessen.de
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in der Sache Fachbeirat Glücksspielsucht gegen das Land Hessen am 1. Februar entschieden, dass vor Einführung des neuen Services E-Postbrief in Hessen der Fachbeirat Glücksspielsucht hätte gehört werden müssen. LOTTO Hessen nimmt die Rechtsauffassung des Gerichtes zur Kenntnis. Die Lotteriegesellschaft ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich beim Service E-Postbrief um keine wesentliche Ausweitung des Vertriebsweges handelt und demnach ein Einbinden des Fachbeirates nicht notwendig war. Dennoch wurde rechtzeitig vor dem Start das Gespräch mit dem Fachbeirat gesucht und geführt. LOTTO Hessen wird die Begründung des Urteils prüfen.
Das Gericht hat sich ausdrücklich nicht mit der Frage der rechtlichen Zulässigkeit der Genehmigung des E-Postbriefes befasst, sondern lediglich mit der Frage, ob dabei der Fachbeirat hätte gehört werden müssen. Denn der Glücksspielstaatsvertrag sieht ausschließlich eine beratende Funktion des Fachbeirates bei Genehmigungsverfahren vor (§9 Abs. 5 GlüStV). Insofern ist die in der Pressemitteilung des Fachbeirates vom 2. Februar geäußerte Rechtsauffassung falsch, dass aus dieser verspäteten Anhörung Rechtswirkung für die Genehmigung als solche entstehe.
Dorothee Hoffmann
Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen
Leiterin Unternehmenskommunikation/Pressesprecherin
Rosenstr. 5 – 9, 65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 / 36 12 - 170, Fax: 0611 / 36 12 - 116
Internet:www.lotto-hessen.de
Fachbeirat Glücksspielsucht: Hessen bricht Glücksspielstaatsvertrag
Pressemitteilung des Fachbeirats Glücksspielsucht
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat gestern nach mündlicher Verhandlung per Urteil der Klage des Fachbeirates Glücksspielsucht gegen das Land Hessen in vollem Umfang stattgegeben. Danach hat das Land Hessen gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, als es im vergangenen Jahr das Lottospiel per E-Postbrief genehmigte und dabei den Fachbeirat Glücksspielsucht umging. Der Fachbeirat erwartet vom Land Hessen, dass die rechtswidrig erteilte Genehmigung umgehend zurückgenommen wird.
Hessen hat im November 2009 zugestimmt, dass LOTTO Hessen in Kooperation mit der Deutschen Post AG Glücksspielaufträge für bestimmte Lotterien per E-Postbrief annehmen darf. Der E-Postbrief der Deutschen Post ist internetgestützt. Er stellt einen vom Glücksspielstaatsvertrag verbotenen Internet-Vertriebsweg für Glücksspiele dar (§ 4 Absatz 4 GlüStV). Entgegen den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport vor seiner Zustimmung den Fachbeirat nicht beteiligt. Der Fachbeirat hat von dem Vorgang erst aus der Presse erfahren, dann jedoch umgehend auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hingewiesen und das Ministerium aufgefordert, die Zustimmung zurückzunehmen. Gespräche mit dem Ministerium blieben ohne Folgen. Vor diesem Hintergrund hat der Fachbeirat die Klage erhoben.
Der Fachbeirat ist im Glücksspielstaatsvertrag das zentrale Gremium, das die Glücksspielsucht zu bekämpfen hilft. Mit der Klage wollte der Fachbeirat Gefahren für suchtgefährdete Spieler, für den Glücksspielstaatsvertrag und für die Legitimation der begrenzenden Glücksspielpolitik abwenden. Das Ziel der Spielsuchtbekämpfung ist nun dadurch gestärkt, dass der Fachbeirat in Genehmigungsverfahren, in denen er zwingend zu beteiligen ist, nicht sanktionslos umgangen werden kann.
HINTERGRUND
Was ist der Fachbeirat?
Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist ein länderübergreifendes Gremium, das durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) eingesetzt wurde (§ 10 Absatz 1 Satz 2 GlüStV). Er besteht aus sieben Mitgliedern, die Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht sind und von der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG Sucht) und dem Fachverband Glücksspielsucht (fags) benannt wurden. Der Fachbeirat ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Seine Aufgabe besteht darin, den Ländern suchtfachliches Know-How zur Verfügung zu stellen, damit diese bei der Aufsicht über den Glücksspielmarkt das Hauptziel des GlüStV – die Bekämpfung der Glücksspielsucht – ausreichend berücksichtigen können. Dieses Hauptziel ist vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof als zentral für jede monopolnahe Regulierungsstruktur des Glücksspielmarktes eingestuft worden und vom GlüStV selbst als Kernziel definiert worden (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Wenn die Länder neue Glücksspielangebote oder neue oder erheblich erweiterte Vertriebswege für Glücksspiele genehmigen wollen, müssen sie den Fachbeirat zunächst beteiligen und seine suchtfachliche Meinung zur Kenntnis nehmen (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GlüStV).
Was ist der E-Postbrief?
Der E-Postbrief wurde von der Deutsche Post AG entwickelt und soll den klassischen Brief durch ein papierloses, über das Internet verschickbares Dokument ersetzen. Gegenüber der Email soll er verbindlich, vertraulich und verlässlich sein. Die Deutsche Post AG hat ihn Mitte Juli 2010 eingeführt und gleichzeitig die Kooperation mit LOTTO Hessen gestartet. Spielaufträge sind seitdem via E-Postbrief annehmbar. Mit Ausnahme der einmaligen Registrierung im PostIDENT-Verfahren können Spielwillige alle zur Spielteilnahme notwendigen Schritte vom heimischen Computer aus per Internet vornehmen.
Welche Regelung gilt laut Glücksspielstaatsvertrag für das Internet?
Der Glücksspielstaatsvertrag ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und beinhaltet in § 4 Absatz 4 ein Internetverbot. Hierunter fällt nicht nur das "echte" Online-Glücksspiel (Online-Gambling), sondern auch die Nutzung des Internets als Vertriebsweg. Dies hat nicht nur das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, sondern auch der Gesetzgeber in seiner Begründung des § 4 Absatz 4 GlüStV ausdrücklich bekräftigt, indem er es für "geboten [hielt], dem Glücksspielbereich den Vertriebsweg 'Internet' grundsätzlich zu untersagen".
Warum ist der Vertriebsweg "Internet" für Glücksspiele verboten?
Glücksspielsucht ist eine Krankheit. Suchtexperten und Gerichte haben Suchtgefährdung auch bei Lotterien festgestellt. Glücksspielen per Internet ist für suchtgefährdete Spieler besonders gefährlich, weil das Internet mit Gewöh-nungseffekten und der Verschleierung finanzieller Verluste einhergeht. Die Verfügbarkeit, Griffnähe, Interaktivität und Möglichkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs führt zu Realitätsverlust und Kontrollillusionen. Es findet keine soziale Kontrolle statt, Alkohol- und Drogeneinfluss lässt sich nicht ausschließen und der Jugendschutz ist schwer zu realisieren. Die Bequemlichkeit, vom heimischen Bildschirm aus alle notwendigen Spielschritte durchführen zu können, führt außerdem zu einem Abbau von Hemmschwellen.
Welche Regelung gilt laut Glücksspielstaatsvertrag für den Fachbeirat?
Der Glücksspielstaatsvertrag richtet eine staatsmonopolähnliche Struktur für das Glücksspiel ein. Die Rechtfertigung hierfür ist die Bekämpfung der Glücksspielsucht, die durch staatliche Anbieter besser vorgenommen und kontrolliert werden könne als für private Anbieter. Der Fachbeirat unter-stützt die Länder bei dieser Aufgabe. Wenn neue Glücksspiele oder Vertriebswege erlaubt oder bestehende Vertriebswege für Glücksspiele erheblich ausgeweitet werden sollen, müssen die Erlaubnisbehörden der Länder zuvor den Fachbeirat beteiligen. Dieser untersucht und bewertet die Auswirkungen des neuen Angebots, des neuen Vertriebsweges oder des erheblich ausgeweiteten Vertriebsweges auf die Bevölkerung (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GlüStV).
Welche Gefahren drohen?
(1) Die gesamte Rechtfertigung des Monopols gerät in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setzt, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. (2) Indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral ist – umgangen wird, werden die institutionelle Struktur und der substanzielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert. (3) Einzelne suchtgefährdete Spieler werden in Bedrängnis gebracht.
Warum umgeht Hessen den Fachbeirat und das Internetverbot?
Im Internet bieten nach wie vor illegale Anbieter Glücksspiele an; es fällt schwer, diese Anbieter zurückzudrängen, da es sich beim Internet um ein schwer kontrollierbares Medium handelt. Um Umsatzrückgänge auszugleichen, sind auch legale staatliche Anbieter versucht, das Internet als Medium zu benutzen, obwohl dies vom Glücksspielstaatsvertrag verboten ist. Der Fachbeirat ist das Gremium, das diesem Anreiz suchtfachliche Bedenken entgegensetzt.
Die sieben Mitglieder des Fachbeirates
Prof. Dr. Jobst Böning (Vorsitzender); Prof. Dr. Michael Adams; Ilona Füchtenschnieder-Petry; Dr. Raphael Gaßmann; Prof. Dr. Karl Mann; Dr. Jörg Petry; Prof. Dr. Christian Pfeiffer.
Weitere Informationen
Für Nachfragen stehen die Fachbeiratsmitglieder
Ilona Füchtenschnieder-Petry, Tel. 0171 4231626 und
Dr. Raphael Gaßmann, Tel. 02381 9015-15 und
insbesondere der Verfahrensbevollmächtigte des Fachbeirates,
Herr Prof. Dr. Ulrich Haltern, Tel. 0228 73 540 13 oder 0511 762 8186/-8189,
gern zur Verfügung.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat gestern nach mündlicher Verhandlung per Urteil der Klage des Fachbeirates Glücksspielsucht gegen das Land Hessen in vollem Umfang stattgegeben. Danach hat das Land Hessen gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen, als es im vergangenen Jahr das Lottospiel per E-Postbrief genehmigte und dabei den Fachbeirat Glücksspielsucht umging. Der Fachbeirat erwartet vom Land Hessen, dass die rechtswidrig erteilte Genehmigung umgehend zurückgenommen wird.
Hessen hat im November 2009 zugestimmt, dass LOTTO Hessen in Kooperation mit der Deutschen Post AG Glücksspielaufträge für bestimmte Lotterien per E-Postbrief annehmen darf. Der E-Postbrief der Deutschen Post ist internetgestützt. Er stellt einen vom Glücksspielstaatsvertrag verbotenen Internet-Vertriebsweg für Glücksspiele dar (§ 4 Absatz 4 GlüStV). Entgegen den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport vor seiner Zustimmung den Fachbeirat nicht beteiligt. Der Fachbeirat hat von dem Vorgang erst aus der Presse erfahren, dann jedoch umgehend auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hingewiesen und das Ministerium aufgefordert, die Zustimmung zurückzunehmen. Gespräche mit dem Ministerium blieben ohne Folgen. Vor diesem Hintergrund hat der Fachbeirat die Klage erhoben.
Der Fachbeirat ist im Glücksspielstaatsvertrag das zentrale Gremium, das die Glücksspielsucht zu bekämpfen hilft. Mit der Klage wollte der Fachbeirat Gefahren für suchtgefährdete Spieler, für den Glücksspielstaatsvertrag und für die Legitimation der begrenzenden Glücksspielpolitik abwenden. Das Ziel der Spielsuchtbekämpfung ist nun dadurch gestärkt, dass der Fachbeirat in Genehmigungsverfahren, in denen er zwingend zu beteiligen ist, nicht sanktionslos umgangen werden kann.
HINTERGRUND
Was ist der Fachbeirat?
Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist ein länderübergreifendes Gremium, das durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) eingesetzt wurde (§ 10 Absatz 1 Satz 2 GlüStV). Er besteht aus sieben Mitgliedern, die Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht sind und von der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG Sucht) und dem Fachverband Glücksspielsucht (fags) benannt wurden. Der Fachbeirat ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Seine Aufgabe besteht darin, den Ländern suchtfachliches Know-How zur Verfügung zu stellen, damit diese bei der Aufsicht über den Glücksspielmarkt das Hauptziel des GlüStV – die Bekämpfung der Glücksspielsucht – ausreichend berücksichtigen können. Dieses Hauptziel ist vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof als zentral für jede monopolnahe Regulierungsstruktur des Glücksspielmarktes eingestuft worden und vom GlüStV selbst als Kernziel definiert worden (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Wenn die Länder neue Glücksspielangebote oder neue oder erheblich erweiterte Vertriebswege für Glücksspiele genehmigen wollen, müssen sie den Fachbeirat zunächst beteiligen und seine suchtfachliche Meinung zur Kenntnis nehmen (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GlüStV).
Was ist der E-Postbrief?
Der E-Postbrief wurde von der Deutsche Post AG entwickelt und soll den klassischen Brief durch ein papierloses, über das Internet verschickbares Dokument ersetzen. Gegenüber der Email soll er verbindlich, vertraulich und verlässlich sein. Die Deutsche Post AG hat ihn Mitte Juli 2010 eingeführt und gleichzeitig die Kooperation mit LOTTO Hessen gestartet. Spielaufträge sind seitdem via E-Postbrief annehmbar. Mit Ausnahme der einmaligen Registrierung im PostIDENT-Verfahren können Spielwillige alle zur Spielteilnahme notwendigen Schritte vom heimischen Computer aus per Internet vornehmen.
Welche Regelung gilt laut Glücksspielstaatsvertrag für das Internet?
Der Glücksspielstaatsvertrag ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und beinhaltet in § 4 Absatz 4 ein Internetverbot. Hierunter fällt nicht nur das "echte" Online-Glücksspiel (Online-Gambling), sondern auch die Nutzung des Internets als Vertriebsweg. Dies hat nicht nur das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, sondern auch der Gesetzgeber in seiner Begründung des § 4 Absatz 4 GlüStV ausdrücklich bekräftigt, indem er es für "geboten [hielt], dem Glücksspielbereich den Vertriebsweg 'Internet' grundsätzlich zu untersagen".
Warum ist der Vertriebsweg "Internet" für Glücksspiele verboten?
Glücksspielsucht ist eine Krankheit. Suchtexperten und Gerichte haben Suchtgefährdung auch bei Lotterien festgestellt. Glücksspielen per Internet ist für suchtgefährdete Spieler besonders gefährlich, weil das Internet mit Gewöh-nungseffekten und der Verschleierung finanzieller Verluste einhergeht. Die Verfügbarkeit, Griffnähe, Interaktivität und Möglichkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs führt zu Realitätsverlust und Kontrollillusionen. Es findet keine soziale Kontrolle statt, Alkohol- und Drogeneinfluss lässt sich nicht ausschließen und der Jugendschutz ist schwer zu realisieren. Die Bequemlichkeit, vom heimischen Bildschirm aus alle notwendigen Spielschritte durchführen zu können, führt außerdem zu einem Abbau von Hemmschwellen.
Welche Regelung gilt laut Glücksspielstaatsvertrag für den Fachbeirat?
Der Glücksspielstaatsvertrag richtet eine staatsmonopolähnliche Struktur für das Glücksspiel ein. Die Rechtfertigung hierfür ist die Bekämpfung der Glücksspielsucht, die durch staatliche Anbieter besser vorgenommen und kontrolliert werden könne als für private Anbieter. Der Fachbeirat unter-stützt die Länder bei dieser Aufgabe. Wenn neue Glücksspiele oder Vertriebswege erlaubt oder bestehende Vertriebswege für Glücksspiele erheblich ausgeweitet werden sollen, müssen die Erlaubnisbehörden der Länder zuvor den Fachbeirat beteiligen. Dieser untersucht und bewertet die Auswirkungen des neuen Angebots, des neuen Vertriebsweges oder des erheblich ausgeweiteten Vertriebsweges auf die Bevölkerung (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GlüStV).
Welche Gefahren drohen?
(1) Die gesamte Rechtfertigung des Monopols gerät in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setzt, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. (2) Indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral ist – umgangen wird, werden die institutionelle Struktur und der substanzielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert. (3) Einzelne suchtgefährdete Spieler werden in Bedrängnis gebracht.
Warum umgeht Hessen den Fachbeirat und das Internetverbot?
Im Internet bieten nach wie vor illegale Anbieter Glücksspiele an; es fällt schwer, diese Anbieter zurückzudrängen, da es sich beim Internet um ein schwer kontrollierbares Medium handelt. Um Umsatzrückgänge auszugleichen, sind auch legale staatliche Anbieter versucht, das Internet als Medium zu benutzen, obwohl dies vom Glücksspielstaatsvertrag verboten ist. Der Fachbeirat ist das Gremium, das diesem Anreiz suchtfachliche Bedenken entgegensetzt.
Die sieben Mitglieder des Fachbeirates
Prof. Dr. Jobst Böning (Vorsitzender); Prof. Dr. Michael Adams; Ilona Füchtenschnieder-Petry; Dr. Raphael Gaßmann; Prof. Dr. Karl Mann; Dr. Jörg Petry; Prof. Dr. Christian Pfeiffer.
Weitere Informationen
Für Nachfragen stehen die Fachbeiratsmitglieder
Ilona Füchtenschnieder-Petry, Tel. 0171 4231626 und
Dr. Raphael Gaßmann, Tel. 02381 9015-15 und
insbesondere der Verfahrensbevollmächtigte des Fachbeirates,
Herr Prof. Dr. Ulrich Haltern, Tel. 0228 73 540 13 oder 0511 762 8186/-8189,
gern zur Verfügung.
Dienstag, 1. Februar 2011
Fürstentum Liechtenstein: Ausschreibung der Spielbanklizenz
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Fürstentum Liechtenstein wurde das Glücksspielrecht mit dem Geldspielgesetz (GSG) kürzlich vollkommen neu geregelt. Anders als bisher ist nunmehr auch der Betrieb einer Spielbank möglich. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 2010 u. a. die Spielbankenverordnung (SPBV) genehmigt. Nunmehr wurden heute auch die Ausschreibungsunterlagen hierfür von der Regierung genehmigt. Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgt im Internet.
Die Ausschreibungsunterlagen können beim Amt für Volkswirtschaft gegen Bezahlung einer Gebühr von SFR 2000,- angefordert werden. Gesuche um Erteilung einer Konzession sind bis zum 31. März 2011, 16:30 Uhr, einzureichen. Das Amt prüft die Konzessionsgesuche und leitet diese dann an die Regierung zur Entscheidung weiter. Das Geldspielgesetz sieht vor, dass bis zum Vorliegen eines Evaluationsberichtes (spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes) nur eine Konzession erteilt wird.
In dem Fürstentum Liechtenstein wurde das Glücksspielrecht mit dem Geldspielgesetz (GSG) kürzlich vollkommen neu geregelt. Anders als bisher ist nunmehr auch der Betrieb einer Spielbank möglich. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 21. Dezember 2010 u. a. die Spielbankenverordnung (SPBV) genehmigt. Nunmehr wurden heute auch die Ausschreibungsunterlagen hierfür von der Regierung genehmigt. Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgt im Internet.
Die Ausschreibungsunterlagen können beim Amt für Volkswirtschaft gegen Bezahlung einer Gebühr von SFR 2000,- angefordert werden. Gesuche um Erteilung einer Konzession sind bis zum 31. März 2011, 16:30 Uhr, einzureichen. Das Amt prüft die Konzessionsgesuche und leitet diese dann an die Regierung zur Entscheidung weiter. Das Geldspielgesetz sieht vor, dass bis zum Vorliegen eines Evaluationsberichtes (spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes) nur eine Konzession erteilt wird.