Berlin - Ministerpräsidenten schieben Entscheidung über den Glücksspielstaatsvertrag auf die lange Bank. Neues Gutachten des renommierten Staatsrechtlers Prof. Grzeszick: Der vorliegende Entwurf des Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüÄndStV) verstößt eklatant gegen Europa- und Verfassungsrecht.
Seit der wegweisenden Urteile des EuGH im Herbst 2010, die den bisherigen Glücksspielstaatsvertrag in Teilen für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt haben, fehlt es an verlässlichen Rahmenbedingungen für Glücksspiel in Deutschland. Die Zeit für eine Neuregelung drängt. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Juni stand das Thema erneut auf der Agenda. Eine Entscheidung wurde aber nicht getroffen. Offenbar mehren sich Zweifel an dem vorliegenden Vertragsentwurf, der zurzeit noch der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zur Prüfung vorliegt. Außerdem hat Schleswig-Holstein einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der bereits bei der EU notifiziert wurde und grünes Licht erhalten hat. Die rechtlichen Zweifel an dem Entwurf der anderen 15 Länder verstärkt ein aktuelles Gutachten des renommierten Staatsrechtlers Prof. Dr. Bernd Grzeszick, Direktor des Instituts für Staatsrecht und Verfassungslehre der Universität Heidelberg, der den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht und mit Europarecht geprüft hat. Sein Urteil ist eindeutig: Der Entwurf des GlüÄndStV genügt den deutschen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben nicht. In seiner derzeitigen Fassung wird er erneut vor dem EuGH und den nationalen Gerichten scheitern, so Prof. Grzeszick.
So sei etwa die vom EuGH ausdrücklich kritisierte Inkonsistenz der Behandlung von Automatenspiel und Sportwetten nicht beseitigt worden. Zudem sei das mit höherem Suchtpotential verbundene Automatenspiel weiterhin relativ frei zugänglich, während Sportwetten massiven Einschränkungen unterliegen. Auch eine Rechtfertigung für die geplante Beschränkung auf sieben Konzessionen für private Sportwettanbieter sei nicht ersichtlich. Sie sei unverhältnismäßig und ließe sich auch nicht durch neu eingeführte Regelungsziele begründen. Die hohen Hürden, die Limitierung des Spieleinsatzes und die unattraktiven Rahmenbedingungen für private Anbieter seien gerade nicht geeignet, den ausufernden Schwarzmarkt zu bekämpfen. Neben den europarechtlichen Bedenken hält Prof. Grzeszick den Entwurf auch mit deutschem Verfassungsrecht für nicht vereinbar. Der Entwurf verstoße unter anderem gegen die im Grundgesetz normierte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
"Wir haben die Hoffnung, dass die Ministerpräsidenten die nun noch verbleibende Zeit nutzen und sich auf einen gerichtsfesten Entwurf verständigen, der seriösen privaten Anbietern eine faire Marktchance gibt und Verbraucher vor einem ungesteuerten Schwarzmarkt schützt. Einen solchen Entwurf hat Schleswig-Holstein vorgelegt - dieser wurde ebenfalls von der EU-Kommission notifiziert und in einer Stellungnahme der Kommission bereits als unionsrechtskonform bestätigt", kommentierte Dr. Peter Reinhardt, Geschäftsführer von Betfair Zentraleuropa die erneute Verschiebung.
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Freitag, 10. Juni 2011
Donnerstag, 9. Juni 2011
Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zum Glücksspielstaatsvertrag: Zum Januar 2012 droht ein rechtsfreier Raum!
Die Fraktionen von CDU und FDP im Schleswig-Holsteinischen Landtag haben heute (09. Juni 2011) die erhebliche Bewegung in den Reihen der Bundesländer im Hinblick auf eine europarechtskonforme Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages begrüßt. Gleichzeitig erinnerten sie daran, dass ohne ein Inkrafttreten der Neuregelung bis zum Ende des Jahres am 01. Januar 2012 ein rechtsfreier Raum und damit ein Auseinanderfallen des Lotto- und Totoblock drohe:
"Es ist gut, dass die Ministerpräsidenten die Position der EU-Kommission zu ihrem Entwurf berücksichtigen wollen. Die Zahl der Länder, die im Hinblick auf die Begrenzung der Lizenzen und auf die Höhe der Konzessionsabgabe Bedenken haben, ist bereits jetzt deutlich gestiegen. Wenn die Stellungnahme der EU-Kommission vorliegt, wird hoffentlich Bewegung in die Sache kommen", so FDP-Fraktionschef Kubicki.
Die Verschiebung der Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz auf Oktober bezeichneten beide Politiker als nicht praktikabel: "In allen Bundesländern müssen sich die Parlamente in mindestens zwei Lesungen mit der Neuregelung befassen. Anschließend muss den Verwaltungen auch noch Zeit gegeben werden, um die Neuerungen umzusetzen. Das ist nach dem jetzigen Zeitplan der Ministerpräsidentenkonferenz nicht zu schaffen", betonte Hans-Jörn Arp. Um einen solchen Zeitdruck zu vermeiden, hätten CDU und FDP in Schleswig-Holstein ihren Entwurf für ein neues Glücksspielwesen vor genau einem Jahr am 09. Juni 2010 vorgelegt.
Die Koalitionsfraktionen in Schleswig-Holstein hätten sich angesichts der erheblichen Bewegung in den anderen Ländern jedoch darauf verständigt, die Beschlussfassung über das bereits in erster Lesung beratene Schleswig-Holsteinische Glücksspielgesetz auf nach der Sommerpause zu verschieben:
"Wir haben immer gesagt, wir wollen eine gemeinsame Lösung. Allerdings muss diese Lösung europa- und verfassungsrechtlich einwandfrei und in der Praxis umsetzbar sein. Das geht nicht in zwei Wochen", stellte Kubicki fest.
Hans-Jörn Arp betonte, wer mit der Neuregelung des Glücksspielwesens zum 01. Januar 2012 wirklich etwas für Suchtprävention, Jugend- und Spielerschutz tun wolle, der könne nicht ernsthaft erst Ende Oktober in die parlamentarische Beratung eintreten:
"Wir haben ganz bewusst bereits vor einem Jahr einen Entwurf vorgelegt, der mittlerweile von der EU-Kommission notifiziert wurde. Leider beginnt man in einigen Ländern offensichtlich erst jetzt damit, sich wirklich ernsthaft mit der Problematik zu befassen", so Arp.
Quelle: CDU- und FDP-Landtagsfraktionen im Schleswig-holsteinischen Landtag
"Es ist gut, dass die Ministerpräsidenten die Position der EU-Kommission zu ihrem Entwurf berücksichtigen wollen. Die Zahl der Länder, die im Hinblick auf die Begrenzung der Lizenzen und auf die Höhe der Konzessionsabgabe Bedenken haben, ist bereits jetzt deutlich gestiegen. Wenn die Stellungnahme der EU-Kommission vorliegt, wird hoffentlich Bewegung in die Sache kommen", so FDP-Fraktionschef Kubicki.
Die Verschiebung der Entscheidung der Ministerpräsidentenkonferenz auf Oktober bezeichneten beide Politiker als nicht praktikabel: "In allen Bundesländern müssen sich die Parlamente in mindestens zwei Lesungen mit der Neuregelung befassen. Anschließend muss den Verwaltungen auch noch Zeit gegeben werden, um die Neuerungen umzusetzen. Das ist nach dem jetzigen Zeitplan der Ministerpräsidentenkonferenz nicht zu schaffen", betonte Hans-Jörn Arp. Um einen solchen Zeitdruck zu vermeiden, hätten CDU und FDP in Schleswig-Holstein ihren Entwurf für ein neues Glücksspielwesen vor genau einem Jahr am 09. Juni 2010 vorgelegt.
Die Koalitionsfraktionen in Schleswig-Holstein hätten sich angesichts der erheblichen Bewegung in den anderen Ländern jedoch darauf verständigt, die Beschlussfassung über das bereits in erster Lesung beratene Schleswig-Holsteinische Glücksspielgesetz auf nach der Sommerpause zu verschieben:
"Wir haben immer gesagt, wir wollen eine gemeinsame Lösung. Allerdings muss diese Lösung europa- und verfassungsrechtlich einwandfrei und in der Praxis umsetzbar sein. Das geht nicht in zwei Wochen", stellte Kubicki fest.
Hans-Jörn Arp betonte, wer mit der Neuregelung des Glücksspielwesens zum 01. Januar 2012 wirklich etwas für Suchtprävention, Jugend- und Spielerschutz tun wolle, der könne nicht ernsthaft erst Ende Oktober in die parlamentarische Beratung eintreten:
"Wir haben ganz bewusst bereits vor einem Jahr einen Entwurf vorgelegt, der mittlerweile von der EU-Kommission notifiziert wurde. Leider beginnt man in einigen Ländern offensichtlich erst jetzt damit, sich wirklich ernsthaft mit der Problematik zu befassen", so Arp.
Quelle: CDU- und FDP-Landtagsfraktionen im Schleswig-holsteinischen Landtag
Österreich: Start der öffentlichen Interessentensuche für Lotterienkonzession
Presseinformation des Bundesministeriums für Finanzen
Einreichfrist für ab 1.10.2012 geltende Konzession ist 1. August 2011
Wien (BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen informiert, dass die öffentliche Interessentensuche für die Lotterienkonzession, die ab dem 1.10.2012 gelten wird, begonnen hat. Die Veröffentlichung durch das BMF wird in nationalen wie internationalen Medien sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen, wo auch die Veröffentlichung der Unterlage zur Interessentensuche stattfindet. Diese Unterlage ist auf der Homepage https://www.bmf.gv.at/gluecksspiel/_start.htm veröffentlicht, um möglichst große Transparenz zu gewährleisten. Die Frist für die Interessensbekundung endet am 1. August 2011.
Innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen ist mit den Agenden des Glücksspielmonopols in Nachfolge von Staatssekretär Reinhold Lopatka mit der Betrauung vom 23. Mai 2011 Staatssekretär Andreas Schieder beauftragt.
Umfasst von den Lotteriespielen, die in dieser Konzession vergeben werden, sind: Lotto, Toto, Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Elektronische Lotterien, Bingo und Keno.
Der Zeitplan der Interessentensuche sieht eine Einreichung von Fragen zum Verfahren bis 24. Juni 2011 und die Abgabefrist mit 1. August 2011 vor. Alle weiteren Informationen zum Verfahren finden sich in der Unterlage.
Einreichfrist für ab 1.10.2012 geltende Konzession ist 1. August 2011
Wien (BMF) - Das Bundesministerium für Finanzen informiert, dass die öffentliche Interessentensuche für die Lotterienkonzession, die ab dem 1.10.2012 gelten wird, begonnen hat. Die Veröffentlichung durch das BMF wird in nationalen wie internationalen Medien sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen, wo auch die Veröffentlichung der Unterlage zur Interessentensuche stattfindet. Diese Unterlage ist auf der Homepage https://www.bmf.gv.at/gluecksspiel/_start.htm veröffentlicht, um möglichst große Transparenz zu gewährleisten. Die Frist für die Interessensbekundung endet am 1. August 2011.
Innerhalb des Bundesministeriums für Finanzen ist mit den Agenden des Glücksspielmonopols in Nachfolge von Staatssekretär Reinhold Lopatka mit der Betrauung vom 23. Mai 2011 Staatssekretär Andreas Schieder beauftragt.
Umfasst von den Lotteriespielen, die in dieser Konzession vergeben werden, sind: Lotto, Toto, Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Elektronische Lotterien, Bingo und Keno.
Der Zeitplan der Interessentensuche sieht eine Einreichung von Fragen zum Verfahren bis 24. Juni 2011 und die Abgabefrist mit 1. August 2011 vor. Alle weiteren Informationen zum Verfahren finden sich in der Unterlage.
Lotto informiert: Lotto Rheinland-Pfalz muss Kunden nicht auf Hartz IV-Empfang überprüfen
Lottogesellschaft begrüßt Urteil des Landgerichts Trier
Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 gegenüber Lotto Rheinland-Pfalz Vorwürfe eines Klägers zurückgewiesen, das Unternehmen habe überschuldeten Personen bzw. Hartz IV-Empfängern die Spielteilnahme ermöglicht.
Das Gericht betont in seiner Urteilsbegründung, dass "aus banalen Gesprächsinhalten" nicht mit ausreichender Verlässlichkeit auf eine Überschuldung geschlossen werden kann. Zur Veranlassung von Spielsperren bedürfe es "gesicherter Informationen zur Wahrung des Persönlichkeitsrechtes der Spielinteressenten."
Auch vermögensmäßig schwachen Personen und Hartz IV-Empfängern gestehe der Gesetzgeber Freibeträge zur Lebenssicherung zu, die er eigenverantwortlich einsetzten dürfe, so das Gericht. Wie die zur Existenzsicherung zur Verfügung stehenden Mittel verwandt werden, sei bewusst der Selbstverantwortung des Spielteilnehmers überlassen.
Lotto Geschäftsführer Hans-Peter Schössler begrüßte das Urteil: "Wir legen Wert auf die Feststellung, dass Lotto Rheinland-Pfalz niemanden sehenden Auges in sein Verderben rennen lässt", sagte Schössler, betonte aber auch: "Wenn wir aber Anhaltspunkte haben, dass jemand sozusagen Haus und Hof verspielt, dann müssen und werden wir einschreiten." Dann gebe es laut Glücksspielstaatsvertrag die Möglichkeit, solche Spieler zu sperren.
Schössler: "Dass wir einen hohen Spielerschutz gewährleisten, ist Bestandteil unserer jährlichen Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für unsere rund 4.000 Beschäftigten in der Zentrale und den Annahmestellen." Außerdem werde jede rheinland-pfälzische Annahmestelle mindestens einmal pro Jahr mit einem unangekündigten Testkauf in Bezug auf den Jugendschutz überprüft.
Der Lotto-Geschäftsführer wies in diesem Zusammenhang auch auf die Spendenaktion von Lotto Rheinland-Pfalz gegen Kinderarmut hin: "Bis Ende des Jahres werden wir in Annahmestellen, Fußballstadien, bei Konzerten und Sportveranstaltungen möglichst viel Geld sammeln, um sozial benachteiligten Menschen eine Perspektive zu geben. Das verstehen wir unter sozialer Verantwortung eines sozial ausgerichteten Unternehmens".
Quelle: Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 gegenüber Lotto Rheinland-Pfalz Vorwürfe eines Klägers zurückgewiesen, das Unternehmen habe überschuldeten Personen bzw. Hartz IV-Empfängern die Spielteilnahme ermöglicht.
Das Gericht betont in seiner Urteilsbegründung, dass "aus banalen Gesprächsinhalten" nicht mit ausreichender Verlässlichkeit auf eine Überschuldung geschlossen werden kann. Zur Veranlassung von Spielsperren bedürfe es "gesicherter Informationen zur Wahrung des Persönlichkeitsrechtes der Spielinteressenten."
Auch vermögensmäßig schwachen Personen und Hartz IV-Empfängern gestehe der Gesetzgeber Freibeträge zur Lebenssicherung zu, die er eigenverantwortlich einsetzten dürfe, so das Gericht. Wie die zur Existenzsicherung zur Verfügung stehenden Mittel verwandt werden, sei bewusst der Selbstverantwortung des Spielteilnehmers überlassen.
Lotto Geschäftsführer Hans-Peter Schössler begrüßte das Urteil: "Wir legen Wert auf die Feststellung, dass Lotto Rheinland-Pfalz niemanden sehenden Auges in sein Verderben rennen lässt", sagte Schössler, betonte aber auch: "Wenn wir aber Anhaltspunkte haben, dass jemand sozusagen Haus und Hof verspielt, dann müssen und werden wir einschreiten." Dann gebe es laut Glücksspielstaatsvertrag die Möglichkeit, solche Spieler zu sperren.
Schössler: "Dass wir einen hohen Spielerschutz gewährleisten, ist Bestandteil unserer jährlichen Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen für unsere rund 4.000 Beschäftigten in der Zentrale und den Annahmestellen." Außerdem werde jede rheinland-pfälzische Annahmestelle mindestens einmal pro Jahr mit einem unangekündigten Testkauf in Bezug auf den Jugendschutz überprüft.
Der Lotto-Geschäftsführer wies in diesem Zusammenhang auch auf die Spendenaktion von Lotto Rheinland-Pfalz gegen Kinderarmut hin: "Bis Ende des Jahres werden wir in Annahmestellen, Fußballstadien, bei Konzerten und Sportveranstaltungen möglichst viel Geld sammeln, um sozial benachteiligten Menschen eine Perspektive zu geben. Das verstehen wir unter sozialer Verantwortung eines sozial ausgerichteten Unternehmens".
Quelle: Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
GIG e.V.: OLG Bremen bestätigt Werbeverbot für Extra-Auslosung
- Berufung der Bremer Toto und Lotto GmbH zurückgewiesen
- Erneut verliert eine staatliche Lottogesellschaft ihren verzweifelten Streit durch die Instanzen
09.06.2011 (Köln) – Im Mai 2009 hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH (Lotto Bremen) im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen eine Sonderverlosung im "Spiel 77" beworben und damit gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz-Fahrzeuge verlost.
Das Landgericht Bremen gab einer entsprechenden Klage des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. mit Urteil vom 17.06.2009 im vollem Umfang statt (12 O 454/09). Dagegen hatte Lotto Bremen Berufung eingelegt und den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Darüber hinaus bestritt sie den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag.
Mit Urteil vom 27. Mai 2011 hat das OLG Bremen jetzt die Berufung zurückgewiesen (2 U 81/10). Das Gericht bestätigte vollumfänglich die Verstöße des staatlichen Veranstalters gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sowohl was die Internet- als auch was die Plakatwerbung angeht. Bei der Ankündigung der Sonderauslosung im Internet handele es sich "eindeutig um eine über eine rein sachliche Information hinausgehende Äußerung". Auch die Plakatwerbung hätte "Ermunterungs- und Anreizcharakter, so dass sie nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV unzulässig ist".
Zudem sei der GIG aktivlegitimiert und handele nicht rechtsmissbräuchlich. Entscheidend war für den Senat, "... dass es dem Kläger nicht verwehrt werden kann ... darüber zu wachen, das sich die staatliche Konkurrenz in ihrem eigenen Wettbewerbsverhalten wenigstens im Rahmen des sie grundsätzlich begünstigenden Systems hält. Dies gilt um so mehr, als seitens des Klägers ... die Sorge besteht, die staatliche Kontrolle könnte unzureichend sein."
Die Revision wurde zugelassen. Bereits jetzt liegen dem Bundesgerichtshof mehrere Verfahren, die der GIG gegen staatliche Lottogesellschaften führt, zur Revision vor. Der verzweifelte Kampf durch die Instanzen könnte die Lottogesellschaften teuer zu stehen kommen.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
- Erneut verliert eine staatliche Lottogesellschaft ihren verzweifelten Streit durch die Instanzen
09.06.2011 (Köln) – Im Mai 2009 hatte die Bremer Toto und Lotto GmbH (Lotto Bremen) im Internet und mit Plakaten vor Annahmestellen eine Sonderverlosung im "Spiel 77" beworben und damit gegen die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages verstoßen. In der gemeinsamen Sonderaktion mit den staatlichen Lottogesellschaften aus Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein wurden 31 Mercedes Benz-Fahrzeuge verlost.
Das Landgericht Bremen gab einer entsprechenden Klage des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. mit Urteil vom 17.06.2009 im vollem Umfang statt (12 O 454/09). Dagegen hatte Lotto Bremen Berufung eingelegt und den Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Darüber hinaus bestritt sie den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag.
Mit Urteil vom 27. Mai 2011 hat das OLG Bremen jetzt die Berufung zurückgewiesen (2 U 81/10). Das Gericht bestätigte vollumfänglich die Verstöße des staatlichen Veranstalters gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sowohl was die Internet- als auch was die Plakatwerbung angeht. Bei der Ankündigung der Sonderauslosung im Internet handele es sich "eindeutig um eine über eine rein sachliche Information hinausgehende Äußerung". Auch die Plakatwerbung hätte "Ermunterungs- und Anreizcharakter, so dass sie nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV unzulässig ist".
Zudem sei der GIG aktivlegitimiert und handele nicht rechtsmissbräuchlich. Entscheidend war für den Senat, "... dass es dem Kläger nicht verwehrt werden kann ... darüber zu wachen, das sich die staatliche Konkurrenz in ihrem eigenen Wettbewerbsverhalten wenigstens im Rahmen des sie grundsätzlich begünstigenden Systems hält. Dies gilt um so mehr, als seitens des Klägers ... die Sorge besteht, die staatliche Kontrolle könnte unzureichend sein."
Die Revision wurde zugelassen. Bereits jetzt liegen dem Bundesgerichtshof mehrere Verfahren, die der GIG gegen staatliche Lottogesellschaften führt, zur Revision vor. Der verzweifelte Kampf durch die Instanzen könnte die Lottogesellschaften teuer zu stehen kommen.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.