- OLG Brandenburg bestätigt Verurteilung der LOTTO Brandenburg GmbH
- Bezeichnung für Glücksspielprodukt unterliegt gerichtlicher Kontrolle
- Deutliche Absage an Rechtsmissbrauchsvorwurf
20.06.2011 (Köln) – Mit Urteil vom 3. Mai 2011 hat das Oberlandesgericht Brandenburg eine Berufung der LOTTO Brandenburg GmbH gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Werbung für ihr Produkt L-DORADO zurückgewiesen (OLG Brandenburg Az.: 6 U 41/10 - LG Potsdam Az.: 51 O 65/09). Geklagt hatte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V..
Die Berufungsrichter machten in ihrer in der Sache kurzen Begründung deutlich, dass auch von Produktnamen für Glücksspiele werbliche Effekte ausgehen können und sich diese deshalb innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu bewegen hätten. Obligatorische Warnhinweise müssten deutlich hervorgehoben sein. Auch die L-DORADO Werbung im Internet sei verboten. Erschwerend sei dabei der Umstand zu berücksichtigen, dass man personalisierte Bestellunterlagen habe anfordern können und so letztlich rechtswidrig eine Vertriebshandlung über das Internet initiiert wurde.
Der GIG handele auch unter keinem der vielen von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkten rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht habe das Verbot zu Recht ausgesprochen. LOTTO Brandenburg hat jetzt beim Bundesgerichtshof Revision gegen das Urteil eingelegt.
GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de
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Donnerstag, 23. Juni 2011
Mittwoch, 22. Juni 2011
OVG Niedersachsen: Private Sportwetten bleiben in Niedersachsen verboten
Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 22. Juni 2011
Untersagungsverfügungen, die ab dem Jahr 2008 gegenüber von Betreibern von Wettbüros, aber auch von Spielhallen ergangen sind, in denen jeweils Sportwetten von privaten Veranstaltern aus anderen EU-Staaten angeboten worden sind, sind weiterhin rechtmäßig. Dies hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in vier Verfahren mit Urteilen vom 21. Juni 2011 - 11 LC 204/10, 11 LC 224/10, 11 LC 348/10 und 11 LC 361/10 - entschieden.
Nach dem von den Ländern mit Wirkung ab 2008 geschlossenen und zum Jahresende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat bzw. von einem Unternehmen unter maßgeblicher staatlicher Kontrolle angeboten werden. Dieses staatliche Sportwettenmonopol soll den von solchen Wetten ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Das Monopol ist politisch und rechtlich umstritten. Insbesondere wird von den Kritikern die Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten geltend gemacht; privaten Veranstaltern, die in anderen Staaten der EU legal Wetten anbieten, werde so zu Unrecht die Möglichkeit genommen, auch im Bundesgebiet Sportwetten anzubieten. Die jeweils staatlichen Veranstalter würden zu Unrecht geschützt. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren im Bundesgebiet einschließlich Niedersachsen zahlreiche private Sportwettbüros entstanden. Ihre Tätigkeit ist vom Niedersächsischen Innenministerium als Glücksspielaufsichtsbehörde untersagt worden, wogegen die betroffenen Vermittler vielfach die Verwaltungsgerichte angerufen haben.
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr - wie zuvor bereits in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Pressemitteilung Nr. 39/2010 vom 15. November 2010) - entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten auch weiterhin Bestand haben. Er hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob das Sportwettenmonopol wirksam ist. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols ist die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos zulässig. Vielmehr sind die unabhängig vom Monopol geltenden, allgemeinen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages in jedem Fall auch von privaten Veranstaltern und Vermittlern zu beachten. Zum Schutz vor glücksspielbedingten Gefahren gehören hierzu insbesondere die Verbote, Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet sowie Livewetten anzubieten, sowie das Gebot, das Wettangebot zu begrenzen. Das Geschäftsmodell der bislang in Niedersachsen aufgetretenen privaten Veranstalter von Sportwetten mit einer Erlaubnis aus dem EU-Ausland umfasst jedoch regelmäßig solche verbotenen Wettangebote mit bis zu 30.000 Wettmöglichkeiten pro Woche.
Solange hieran festgehalten wird, kann allein schon deshalb die in Niedersachsen erfolgende Vermittlung an solche Veranstalter weiterhin untersagt werden. Wie der Vertreter der Glücksspielaufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, schließt dies nicht aus, dass ein geändertes, den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Angebot privater Veranstalter in Niedersachsen zukünftig erlaubt wird.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat in allen Verfahren die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Untersagungsverfügungen, die ab dem Jahr 2008 gegenüber von Betreibern von Wettbüros, aber auch von Spielhallen ergangen sind, in denen jeweils Sportwetten von privaten Veranstaltern aus anderen EU-Staaten angeboten worden sind, sind weiterhin rechtmäßig. Dies hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in vier Verfahren mit Urteilen vom 21. Juni 2011 - 11 LC 204/10, 11 LC 224/10, 11 LC 348/10 und 11 LC 361/10 - entschieden.
Nach dem von den Ländern mit Wirkung ab 2008 geschlossenen und zum Jahresende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag dürfen Sportwetten in Deutschland allein vom Staat bzw. von einem Unternehmen unter maßgeblicher staatlicher Kontrolle angeboten werden. Dieses staatliche Sportwettenmonopol soll den von solchen Wetten ausgehenden Gefahren entgegenwirken. Das Monopol ist politisch und rechtlich umstritten. Insbesondere wird von den Kritikern die Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlich geschützten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheiten geltend gemacht; privaten Veranstaltern, die in anderen Staaten der EU legal Wetten anbieten, werde so zu Unrecht die Möglichkeit genommen, auch im Bundesgebiet Sportwetten anzubieten. Die jeweils staatlichen Veranstalter würden zu Unrecht geschützt. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten Jahren im Bundesgebiet einschließlich Niedersachsen zahlreiche private Sportwettbüros entstanden. Ihre Tätigkeit ist vom Niedersächsischen Innenministerium als Glücksspielaufsichtsbehörde untersagt worden, wogegen die betroffenen Vermittler vielfach die Verwaltungsgerichte angerufen haben.
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr - wie zuvor bereits in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Pressemitteilung Nr. 39/2010 vom 15. November 2010) - entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten auch weiterhin Bestand haben. Er hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob das Sportwettenmonopol wirksam ist. Auch bei Wegfall des staatlichen Monopols ist die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht vorbehaltlos zulässig. Vielmehr sind die unabhängig vom Monopol geltenden, allgemeinen Regeln des Glücksspielstaatsvertrages in jedem Fall auch von privaten Veranstaltern und Vermittlern zu beachten. Zum Schutz vor glücksspielbedingten Gefahren gehören hierzu insbesondere die Verbote, Sportwetten und andere Glücksspiele im Internet sowie Livewetten anzubieten, sowie das Gebot, das Wettangebot zu begrenzen. Das Geschäftsmodell der bislang in Niedersachsen aufgetretenen privaten Veranstalter von Sportwetten mit einer Erlaubnis aus dem EU-Ausland umfasst jedoch regelmäßig solche verbotenen Wettangebote mit bis zu 30.000 Wettmöglichkeiten pro Woche.
Solange hieran festgehalten wird, kann allein schon deshalb die in Niedersachsen erfolgende Vermittlung an solche Veranstalter weiterhin untersagt werden. Wie der Vertreter der Glücksspielaufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, schließt dies nicht aus, dass ein geändertes, den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Angebot privater Veranstalter in Niedersachsen zukünftig erlaubt wird.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat in allen Verfahren die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.