Ziehungen im TV sichern seit 1965 Transparenz und Nachvollziehbarkeit
Oberverwaltungsgericht Münster macht deutlich, dass eine Präzisierung der Regeln zur Werbung im neuen Glücksspielstaatsvertrag notwendig ist
München, 21. Oktober 2011. Zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster (Az. 4 A 17/08) vom 29. September 2011, dessen Gründe vor Kurzem veröffentlicht wurden, erklärt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks:
"Die Ziehung der Lottozahlen wird auch weiterhin im Fernsehen stattfinden. Dieses Verfahren wurde ausdrücklich gewählt, damit die Lottospieler nachvollziehen können, wie die Ziehungsergebnisse zustande kommen. Seit 1965 finden daher die Ziehungen wegen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit öffentlich im Fernsehen statt. Die Entscheidung des OVG Münster wird daran nichts ändern. Die kritische Haltung des Gerichts zu den Werberegelungen ist ein Hinweis für die Länder, dass die Vorgaben zur Werbung im neuen Glücksspielstaatsvertrag nochmals deutlich präzisiert werden sollten, damit die staatlichen Lotteriegesellschaften ihrem öffentlichen Auftrag auch weiterhin nachkommen können."
Das OVG Münster hat in einem Verfahren entschieden, in dem es um die Klage eines kommerziellen Sportwettenbüros gegen die Stadt Mönchengladbach ging. Die Stadt Mönchengladbach ging gegen ein Sportwettenbüro vor, weil dies ohne die notwendige Erlaubnis eröffnet wurde und illegale Sportwetten anbot. Im Rahmen der Anmerkungen geht das OVG auf die Informations- und Werbeaktivitäten der staatlichen Lotteriegesellschaften ein. Es stellt dort zwar die Frage, ob eine Ziehung der Lottozahlen im TV notwendig ist, lässt diese aber unbeantwortet. Von einer Entscheidung gegen die Ziehung kann daher nicht die Rede sein. Im Übrigen gilt das Transparenzgebot bei diesen Ziehungen seit 1965 in der ARD und seit 1982 im ZDF.
Die staatlichen Lotteriegesellschaften gehen davon aus, dass die Stadt Mönchengladbach juristische Schritte gegen das Urteil prüfen wird.
Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
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Freitag, 21. Oktober 2011
Mittwoch, 19. Oktober 2011
Glücksspielstaatsvertrag: Initiative Profisport Deutschland für praxistaugliches Modell bei Sportwetten
Pressemitteilung vom 18.10.2011
Die Initiative Profisport Deutschland (IPD) plädiert vor den finalen Beratungen der Ministerpräsidentenkonferenz über einen neuen Glückspielstaatsvertrag für eine kontrollierte und praxistaugliche Öffnung des Marktes für Sportwetten.
"Wir begrüßen sehr, dass sich die Ministerpräsidenten auf eine kontrollierte bundesweite Öffnung des Marktes für private Sportwettanbieter verständigen wollen. Ob Millionen von Sportfans zukünftig bei staatlich lizenzierten Anbietern wetten, hängt allerdings wesentlich davon ab, wie deren Angebote aussehen werden. Deshalb muss eine Öffnung auch praxistauglich ausgestaltet sein, wenn sie eine wirksame Kanalisierung des vorhandenen Wettinteresses hin zu legalen und kontrollierten Angeboten sicherstellen soll. Dazu gehören eine ausreichende Anzahl von Lizenzen ebenso wie ein marktgerechter Abgabensatz und ein Gestaltungsspielraum des Angebotes, das sich am realen Interesse von Sportfans orientiert", sagt IPD-Sprecher Christian Seifert nach der heutigen turnusgemäßen Sitzung in Köln.
In diesem Zusammenhang verweist die IPD noch einmal auf das Modell aus Schleswig-Holstein, das allen Markteilnehmern gerecht würde und eine wettbewerbsfähige Abgabe für Wettanbieter vorsieht. Bei der von den anderen 15 Bundesländern bisher vorgesehene Abgabe von 16,66 Prozent und strikten Begrenzung der Lizenzen ist zu befürchten, dass Wettanbieter weiterhin ihre Wetten aus dem Ausland auf dem deutschen Markt anbieten. Zudem hat die Europäische Kommission diesen Entwurf als europarechtswidrig bewertet. "Es ist daher an der Zeit, dass die Länder einen vernünftigen, rechtssicheren und markttauglichen Ansatz verfolgen. Dazu gehört auch, dass die Inhaber einer Lizenz ihre Angebote angemessen bewerben dürfen", sagt Gernot Tripcke, stellvertretender Sprecher der IPD.
Die Initiative Profisport Deutschland wurde im November 2009 als Interessen-Vertretung der vier größten deutschen Profi-Ligen (DFL Deutsche Fußball Liga, Beko Basketball Bundesliga, Deutsche Eishockey Liga und TOYOTA Handball-Bundesliga) gegründet. Ziel der Vereinigung ist es, den Anliegen des Profisports ein gemeinsames Sprachrohr zu geben.
Die Initiative Profisport Deutschland (IPD) plädiert vor den finalen Beratungen der Ministerpräsidentenkonferenz über einen neuen Glückspielstaatsvertrag für eine kontrollierte und praxistaugliche Öffnung des Marktes für Sportwetten.
"Wir begrüßen sehr, dass sich die Ministerpräsidenten auf eine kontrollierte bundesweite Öffnung des Marktes für private Sportwettanbieter verständigen wollen. Ob Millionen von Sportfans zukünftig bei staatlich lizenzierten Anbietern wetten, hängt allerdings wesentlich davon ab, wie deren Angebote aussehen werden. Deshalb muss eine Öffnung auch praxistauglich ausgestaltet sein, wenn sie eine wirksame Kanalisierung des vorhandenen Wettinteresses hin zu legalen und kontrollierten Angeboten sicherstellen soll. Dazu gehören eine ausreichende Anzahl von Lizenzen ebenso wie ein marktgerechter Abgabensatz und ein Gestaltungsspielraum des Angebotes, das sich am realen Interesse von Sportfans orientiert", sagt IPD-Sprecher Christian Seifert nach der heutigen turnusgemäßen Sitzung in Köln.
In diesem Zusammenhang verweist die IPD noch einmal auf das Modell aus Schleswig-Holstein, das allen Markteilnehmern gerecht würde und eine wettbewerbsfähige Abgabe für Wettanbieter vorsieht. Bei der von den anderen 15 Bundesländern bisher vorgesehene Abgabe von 16,66 Prozent und strikten Begrenzung der Lizenzen ist zu befürchten, dass Wettanbieter weiterhin ihre Wetten aus dem Ausland auf dem deutschen Markt anbieten. Zudem hat die Europäische Kommission diesen Entwurf als europarechtswidrig bewertet. "Es ist daher an der Zeit, dass die Länder einen vernünftigen, rechtssicheren und markttauglichen Ansatz verfolgen. Dazu gehört auch, dass die Inhaber einer Lizenz ihre Angebote angemessen bewerben dürfen", sagt Gernot Tripcke, stellvertretender Sprecher der IPD.
Die Initiative Profisport Deutschland wurde im November 2009 als Interessen-Vertretung der vier größten deutschen Profi-Ligen (DFL Deutsche Fußball Liga, Beko Basketball Bundesliga, Deutsche Eishockey Liga und TOYOTA Handball-Bundesliga) gegründet. Ziel der Vereinigung ist es, den Anliegen des Profisports ein gemeinsames Sprachrohr zu geben.
ZAK: Untersagung von Glücksspielwerbung bei Sport1 – Beanstandung gegen Sky
ZAK-Pressemitteilung 21/2011
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat dem Sender Sport1 die Ausstrahlung von Werbung für den Sportwettenanbieter „bet-at-home.com“ untersagt. Der geltende Glücksspielstaatsvertrag verbietet Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel. Die Untersagung, die die ZAK in ihrer heutigen Sitzung in München beschlossen hat, umfasst alle Werbeformen, insbesondere Spotwerbung, Dauerwerbesendungen und Teleshopping sowie Sponsorhinweise, wenn sie so gestaltet sind, dass sie zur Teilnahme am Glücksspiel anregen und insofern werblichen Charakter haben.
Trotz einer Beanstandung durch die ZAK am 9. August 2011 hatte Sport1 weiterhin für „bet-at-home.com“ geworben. So wurden etwa im Zeitraum zwischen 19. August und 2. September im Programm zahlreiche unterschiedliche Werbeformen für den Sportwettenanbieter wiederholt ausgestrahlt. Der Sender hatte gegen die Beanstandung vom 9. August geklagt. Das Verfahren ist noch anhängig.
Auch Sky hat gegen das Werbeverbot für Glücksspiele verstoßen. In der Sendung „sky fußball bundesliga“ wurde am 7. August 2011 für den Sportwettenanbieter „Tipico“ geworben. Die ZAK hat diesen Verstoß beanstandet.
Beide Veranstalter hatten in einem eigens anberaumten Gespräch mit Vertretern der ZAK sowie der lizenzgebenden BLM ihre Auffassung vorgetragen, dass in Folge der aktuellen EuGH-Rechtsprechung der gesamte deutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr anwendbar sei. Die ZAK missbilligt das Verhalten von Sport1 und Sky und bekräftigt mit den heute gefassten Beschlüssen ihre wiederholt dargelegte Position, wonach die EuGH-Urteile auf das Werbeverbot keine direkte Auswirkung haben und der Glücksspielstaatsvertrag insofern weiterhin gilt. Diese Position wurde bereits von verschiedenen deutschen Gerichten gestützt, darunter das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat dem Sender Sport1 die Ausstrahlung von Werbung für den Sportwettenanbieter „bet-at-home.com“ untersagt. Der geltende Glücksspielstaatsvertrag verbietet Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel. Die Untersagung, die die ZAK in ihrer heutigen Sitzung in München beschlossen hat, umfasst alle Werbeformen, insbesondere Spotwerbung, Dauerwerbesendungen und Teleshopping sowie Sponsorhinweise, wenn sie so gestaltet sind, dass sie zur Teilnahme am Glücksspiel anregen und insofern werblichen Charakter haben.
Trotz einer Beanstandung durch die ZAK am 9. August 2011 hatte Sport1 weiterhin für „bet-at-home.com“ geworben. So wurden etwa im Zeitraum zwischen 19. August und 2. September im Programm zahlreiche unterschiedliche Werbeformen für den Sportwettenanbieter wiederholt ausgestrahlt. Der Sender hatte gegen die Beanstandung vom 9. August geklagt. Das Verfahren ist noch anhängig.
Auch Sky hat gegen das Werbeverbot für Glücksspiele verstoßen. In der Sendung „sky fußball bundesliga“ wurde am 7. August 2011 für den Sportwettenanbieter „Tipico“ geworben. Die ZAK hat diesen Verstoß beanstandet.
Beide Veranstalter hatten in einem eigens anberaumten Gespräch mit Vertretern der ZAK sowie der lizenzgebenden BLM ihre Auffassung vorgetragen, dass in Folge der aktuellen EuGH-Rechtsprechung der gesamte deutsche Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr anwendbar sei. Die ZAK missbilligt das Verhalten von Sport1 und Sky und bekräftigt mit den heute gefassten Beschlüssen ihre wiederholt dargelegte Position, wonach die EuGH-Urteile auf das Werbeverbot keine direkte Auswirkung haben und der Glücksspielstaatsvertrag insofern weiterhin gilt. Diese Position wurde bereits von verschiedenen deutschen Gerichten gestützt, darunter das Bundesverwaltungsgericht.
Sonntag, 16. Oktober 2011
LfM: Werbung für öffentliches Glücksspiel: Beanstandung gegen "center.tv Köln" und "center.tv Aachen"
Pressemitteilung der Landesanstalt für Medien NRW
Die Landesanstalt für Medien (LfM) beanstandet die Ausstrahlung von Sendungen der lokalen TV-Veranstalter "center.tv Köln" und "center.tv Aachen". Der Grund: Werbung für öffentliches Glücksspiel. Die Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) stellte in ihrer Sitzung am 14. Oktober 2011 in Düsseldorf die Verstöße fest.
Im April dieses Jahres hatten beide Veranstalter mehrfach die Unterhaltungssendung „Die Show zum Tag des Glücks“ ausgestrahlt. Im Verlauf der Sendungen wurde nach Auffassung der LfM häufig Werbung für Glücksspiel gemacht. So war etwa das Logo eines Anbieters mehr als 130 Mal erkennbar. Auch in der Moderation wurden Anbieter werblich herausgestellt.
Nach den Programmgrundsätzen des Landesmediengesetzes (in Verbindung mit Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages) ist jedoch Werbung für Glücksspiel verboten.
Die Sender werden aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen.
Die Landesanstalt für Medien (LfM) beanstandet die Ausstrahlung von Sendungen der lokalen TV-Veranstalter "center.tv Köln" und "center.tv Aachen". Der Grund: Werbung für öffentliches Glücksspiel. Die Medienkommission der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) stellte in ihrer Sitzung am 14. Oktober 2011 in Düsseldorf die Verstöße fest.
Im April dieses Jahres hatten beide Veranstalter mehrfach die Unterhaltungssendung „Die Show zum Tag des Glücks“ ausgestrahlt. Im Verlauf der Sendungen wurde nach Auffassung der LfM häufig Werbung für Glücksspiel gemacht. So war etwa das Logo eines Anbieters mehr als 130 Mal erkennbar. Auch in der Moderation wurden Anbieter werblich herausgestellt.
Nach den Programmgrundsätzen des Landesmediengesetzes (in Verbindung mit Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages) ist jedoch Werbung für Glücksspiel verboten.
Die Sender werden aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen.