Pressemitteilung 3/12 des OVG Berlin-Brandenburg
Berlin, den 14.02.2012
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, das einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verfügung abgelehnt hatte, mit der die Verlosung eines Hausgrundstücks in Brandenburg über das Internet untersagt worden war.
Der mittlerweile in Österreich wohnende Antragsteller wirbt (nach wie vor) im Internet für die „Erste legale Hausverlosung dieses Hauses in Deutschland“. Er bietet über seine Internetpräsenz an, Lose gegen eine „Gebühr“ von 59 Euro reservieren zu lassen. Sobald alle 13.900 Lose reserviert sind, soll die Verlosung stattfinden. Der Gewinner der Verlosung soll das Hausgrundstück erhalten. Sofern die Verlosung nicht stattfinde, solle die Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten erstattet werden. Das Innenministerium des Landes Brandenburg hatte die Verlosung als öffentliches Glücksspiel eingestuft und untersagt.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung. Die mit der Vergabe von Losreservierungen bereits begonnene und im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV - öffentliche Verlosung (Ausspielung) verstoße gegen das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln und dafür zu werben. Für das Tatbestandsmerkmal von § 4 Abs. 4 GlüStV „im Internet“ sei nicht eine bestimmte „Internet-Technik“, sondern eine am Normzweck orientierte, auf den Vertriebsweg „Internet“ abstellende Auslegung maßgeblich. Eine Ausspielung, die - wie hier - über das Internet angeboten und maßgeblich darüber vertrieben werde, verliere den Charakter einer Veranstaltung „im Internet" nicht dadurch, dass die weiteren Schritte per E-Mail oder Briefpost erfolgen sollen, weil die Veranstaltung ohne die Nutzung des Internets schlechterdings nicht durchführbar sei. Danach liege hier ein erlaubnispflichtiges, jedoch nicht erlaubnisfähiges Glücksspiel vor, dessen Durchführung rechtswidrig und strafbar sei. Unabhängig davon spreche eine davon losgelöste Interessenabwägung nicht zuletzt wegen des zu erwartenden Nachahmungseffekts dagegen, den Weg für die Durchführung der Hausverlosung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes freizugeben und damit der Entwicklung und Verfestigung dieser Glücksspielvariante vor einer abschließenden rechtlichen Bewertung in einem Hauptsacheverfahren Raum zu geben.
Beschluss vom 8. Februar 2012 – OVG 1 S 20.11 –
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