Montag, 18. Juni 2012

Landgericht München I bestätigt Unanwendbarkeit des § 284 StGB

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In einer aktuellen Gerichtsentscheidung hat das Landgericht (LG) München I die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten bekräftigt (Beschluss vom 15. Juni 2012, Az. 12 Qs 22/11). Das LG München I hat damit einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München aufgehoben, gegen den sich der von Rechtsanwalt Martin Arendts vertretene Sportwettenvermittler gewandt hatte. In der Entscheidung verweist das Landgericht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs, hier insbesondere das von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE erstrittene Urteil vom 12. Januar 2012, und hält zutreffend als Fazit fest:

Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führt im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB. 
Zwar ist zu beachten, dass es im Bereich der Verwaltungsakzessorietät grundsätzlich nicht auf die materielle Richtigkeit sondern auf die formelle Bestandskraft der Erlaubnis ankommt. So kann auch ein materiell rechtswidriger aber formell bestandskräftiger Verwaltungsakt eine Strafbarkeit auslösen (vgl. z.B. zum Umweltrecht Fischer vor § 324 Rz. 7). Indes ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass bereits die rechtliche Grundlage - und nicht nur die konkrete Anwendung - gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Eine behördliche Erlaubnis konnte daher auch nicht mit zumutbarem Einsatz erlangt werden. Durch den Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten sind die Normen des Glückspielstaatsvertrages und der bayerischen Ausführungsgesetze hinsichtlich des Sportwettenmonopols unanwendbar. Die Unanwendbarkeit beschränkt sich jedoch nicht nur auf diese verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Wenn eine Strafnorm - wie im Fall des § 284 8tGB - eine aufgrund des Europarechts unanwendbaren Norm wieder zur Gültigkeit verhelfen würde, so ist auch diese aufgrund Verstoßes gegen das Europarechts im konkreten Einzelfall unanwendbar. Denn das bloße Abstellen auf das formelle Erfordernis der behördlichen Genehmigung würde zu einem erneuten Verstoß gegen die Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 EUV führen (so auch EUGH, Urteil vom 6.3.2007).“

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