Die als GmbH verfasste Betreiberin zweier Spielhallen in München begehrte von der Landeshauptstadt – wie im Vorjahr 2008 – eine Befreiung von dem in § 3 Abs. 2 des bayerischen Feiertagsgesetzes (FTG) geregelten Verbot öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen an sog. stillen Tagen, um auch am Aschermittwoch, am Gründonnerstag und am Karsamstag 2009 den Spielbetrieb aufrecht erhalten zu dürfen. Nachdem ihr dies versagt wurde, erhob sie Klage, die das Verwaltungsgericht München im Februar 2010 abwies, jetzt bestätigt durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Der Betrieb einer Spielhalle entspreche nicht dem ernsten Charakter der stillen Tage. Dies ergebe sich aus der Bedeutung, die diesen Tagen nach dem Bekenntnisinhalt und der liturgischen Praxis der beiden großen, in Bayern vertretenen christlichen Kirchen zukomme. Zudem entspreche es einem Verfassungsgebot, wenn der Gesetzgeber – mit verbleibendem Spielraum in der Auswahl – eine angemessene Zahl kirchlicher Feiertage anerkenne und durch gesetzliche Vorschriften schütze. Von denjenigen, die sich mit dem Bedeutungsgehalt des betroffenen Tages nicht identifizierten, könne das Unterlassen bestimmter Betätigungen aus Gründen der Achtung und des Respekts vor dem religiösen Empfinden anderer erwartet werden. Dies sei auch mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit vereinbar, zumal stille Tage mit religiöser Wurzel und ihr Schutz in Bayern auf eine umfassende Tradition verweisen könnten. Es liege auch keine ungerechtfertigte Bevorzugung von Gaststätten vor, weil das feiertagsrechtliche Verbot auch den Betrieb von dort aufgestellten Glücksspielgeräten an den sog. stillen Tagen erfasse. Ähnliches gelte – so der Bayer. Verwaltungsgerichtshof – für den Vergleich zum Spielbankenbetrieb an den betroffenen Tagen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2012, Az. 22 B 10.2398
Quelle: Rechtsprechungs-Newletter der Landesanwaltschaft Bayern vom 3. Dezember 2012
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