ZAK-Pressemitteilung 16/2012
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat heute in Berlin die jüngste Ausgabe der „Show zum Tag des Glücks“ beanstandet, weil darin gegen das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel verstoßen wurde. „Das Vierte“ hatte diese Sendung am 28. April 2012 ausgestrahlt. In der „Show zum Tag des Glücks“ wurde für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) geworben. Das Logo der SKL wurde 272 Mal eingeblendet, das Lotterielos wurde gezeigt, und die SKL wurde 34 Mal in der Moderation erwähnt. Die ZAK hat die Wiederholung dieser Sendung sowie die weitere Ausstrahlung von Fernsehwerbung für die SKL bzw. die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) untersagt und den Sofortvollzug der Untersagung angeordnet.
Die ZAK hatte bereits zwei Ausgaben dieser Show untersagt, die im Jahr 2011 ausgestrahlt worden waren. „Das Vierte“ legte jeweils Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ein. Beide Verfahren sind noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig.
Außerdem hat die ZAK Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben für Gewinnspiele bei „Das Vierte“ beanstandet. In drei Ausgaben der Gewinnspielsendung „The Hotline“ von Februar und März 2012 wurde Zeitdruck vorgetäuscht und verschiedene Informationspflichten wurden nicht erfüllt. So wurde z.B. nicht ausreichend auf Teilnehmerentgelte, Spielregeln und den Ausschluss von Minderjährigen am Spiel hingewiesen. Das Format „The Hotline“ wurde inzwischen eingestellt.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat heute in Berlin die jüngste Ausgabe der „Show zum Tag des Glücks“ beanstandet, weil darin gegen das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel verstoßen wurde. „Das Vierte“ hatte diese Sendung am 28. April 2012 ausgestrahlt. In der „Show zum Tag des Glücks“ wurde für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) geworben. Das Logo der SKL wurde 272 Mal eingeblendet, das Lotterielos wurde gezeigt, und die SKL wurde 34 Mal in der Moderation erwähnt. Die ZAK hat die Wiederholung dieser Sendung sowie die weitere Ausstrahlung von Fernsehwerbung für die SKL bzw. die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) untersagt und den Sofortvollzug der Untersagung angeordnet.
Die ZAK hatte bereits zwei Ausgaben dieser Show untersagt, die im Jahr 2011 ausgestrahlt worden waren. „Das Vierte“ legte jeweils Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ein. Beide Verfahren sind noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig.
Außerdem hat die ZAK Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben für Gewinnspiele bei „Das Vierte“ beanstandet. In drei Ausgaben der Gewinnspielsendung „The Hotline“ von Februar und März 2012 wurde Zeitdruck vorgetäuscht und verschiedene Informationspflichten wurden nicht erfüllt. So wurde z.B. nicht ausreichend auf Teilnehmerentgelte, Spielregeln und den Ausschluss von Minderjährigen am Spiel hingewiesen. Das Format „The Hotline“ wurde inzwischen eingestellt.
Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.
Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.