Freitag, 18. Januar 2013

BVDW zur neuen Richtlinie für Werbung nach dem Glückspielstaatsvertrag

Mit der Revision des Glücksspielstaatsvertrags 2011 wurde auch das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel im Internet und im Fernsehen gelockert. Damit steht Werbung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten allerdings unter dem strikten Vorbehalt der Genehmigung durch die Länder.

Die bereits zum 1. Februar 2013 in Kraft tretende Werberichtlinie konkretisiert nun die ausgesprochen strengen Voraussetzungen, unter denen Werbung für die genannten Inhalte erlaubt wird und hat folgende Regelungsinhalte:

Erfasst werden alle Arten erlaubter Werbung für konkreter Produkte sowie für Dachmarken und die Imagewerbung.
  • Unter die Richtlinie fallen alle Werbenden, also nicht nur Veranstalter oder Vermittler von Glücksspiel, sondern auch denjenigen, der Werbung kommuniziert.
  • Die Schaltung von Werbung im Internet unterliegt strengen Vorgaben hinsichtlich Inhalt, Platzierung, der Dauer der Einblendung und der Warnhinweise.
  • Die Werbung muss zwingend vorab genehmigt werden (§ 14) von einer zentralen Genehmigungsstelle, die von den Bundesländern eingerichtet wurde.
  • Dies gilt für einzelne Werbemaßnahmen im TV oder im Internet ebenso wie für als Werbekonzepte gebündelte Maßnahmen.
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. sieht in diesen Regelungen eine unverhältnismäßige Vorabzensur und hat sich an der vom ZAW koordinierten Stellungnahme an die zuständigen Minister der Bundesländer beteiligt. Vorgeschlagen wurde als Alternative zum Genehmigungsverfahren nach § 14 der Richtlinie ein Erlaubnisverfahren ohne Zensurvorbehalt. Die Bundesländer haben auf diesen Vorschlag bislang nicht reagiert.

Davon abgesehen prüft derzeit auch die Europäische Kommission die Vereinbarkeit der Werberichtlinie mit Europarecht und hat bereits Zweifel an der Notwendigkeit eines solchen Erlaubnisvorbehalts geäußert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entspricht ein Werbeerlaubnisverfahren nur dann den Vorgaben des Europarechts, wenn eine behördliche Genehmigung auf „objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht“. Nur so könne der „Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden.“ Diesen Voraussetzungen entspricht die verfahrensbezogene und inhaltliche Ausgestaltung des § 14 nicht.

Der BVDW wird die Haltung der Europäischen Kommission weiter beobachten und seine Mitgliedsunternehmen zeitnah über Neuerungen unterrichten. Davon abgesehen plant der Verband im Februar ein Whitepaper zu erstellen, um über die konkrete Handhabung der Werberichtlinie in der Praxis – etwa bei der Erstellung von Online-Werbung – zu informieren.
 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen