Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Kiel, 2. September 2014 - Das Hessisches Ministerium des Innern und für Sport hat heute ihre Absicht angekündigt, der Personal Exchange International Ltd., einer Konzerngesellschaft der mybet Holding SE, eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland zu erteilen. Die Konzessionserteilung soll frühestens am 18.09.2014 erfolgen. Bis dahin können die Antragsteller, deren Lizenzantrag abgelehnt wurde, Rechtsschutz in Anspruch nehmen, was Auswirkungen auf die Erteilung der Lizenz an Personal Exchange International Ltd. haben kann.
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Mittwoch, 3. September 2014
Pressemitteilung von Tipico: Vergabe der Sportwetten-Konzessionen
Frankfurt am Main / Wiesbaden, 02.09.2014
Das Glücksspielkollegium der Länder hat per Mehrheitsbeschluss die Vergabe der Sportwetten-Konzessionen bekannt gegeben. Tipico, Deutschlands führendem Anbieter für Sportwetten, wurde keine Konzession zugeteilt.
Fragwürdige Vergabeentscheidung
„Natürlich halten wir diese Entscheidung für dringend fragwürdig, messen ihr aber keine große Bedeutung bei. Auf unser operatives Geschäft hat diese Entscheidung aktuell keinen Einfluss, da wir nun den vorgegebenen Rechtsweg beschreiten werden und uns hierbei deutliche Erfolgsaussichten ausrechnen“, kommentierte Jan Bolz, Vorstandsvorsitzender von Tipico Sportwetten. „Im laufenden Verfahren werden wir uns zu den Prozessinhalten vorerst nicht weiter äußern.“
Aus Sicht des Unternehmens ist schon die Beschränkung auf 20 vergebene Konzessionen europarechtswidrig. Darüber hinaus ist explizit die Zulässigkeit einer derartigen Vergabeentscheidung durch das Glücksspielkollegium äußerst fragwürdig.
Tipico wird form- und fristgerecht Rechtsmittel gegen die Konzessionsvergabe einlegen. Bis zur letztinstanzlichen oder rechtskräftigen Entscheidung werden die Konzessionen nicht wirksam.
Das Glücksspielkollegium der Länder hat per Mehrheitsbeschluss die Vergabe der Sportwetten-Konzessionen bekannt gegeben. Tipico, Deutschlands führendem Anbieter für Sportwetten, wurde keine Konzession zugeteilt.
Fragwürdige Vergabeentscheidung
„Natürlich halten wir diese Entscheidung für dringend fragwürdig, messen ihr aber keine große Bedeutung bei. Auf unser operatives Geschäft hat diese Entscheidung aktuell keinen Einfluss, da wir nun den vorgegebenen Rechtsweg beschreiten werden und uns hierbei deutliche Erfolgsaussichten ausrechnen“, kommentierte Jan Bolz, Vorstandsvorsitzender von Tipico Sportwetten. „Im laufenden Verfahren werden wir uns zu den Prozessinhalten vorerst nicht weiter äußern.“
Aus Sicht des Unternehmens ist schon die Beschränkung auf 20 vergebene Konzessionen europarechtswidrig. Darüber hinaus ist explizit die Zulässigkeit einer derartigen Vergabeentscheidung durch das Glücksspielkollegium äußerst fragwürdig.
Tipico wird form- und fristgerecht Rechtsmittel gegen die Konzessionsvergabe einlegen. Bis zur letztinstanzlichen oder rechtskräftigen Entscheidung werden die Konzessionen nicht wirksam.
Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zur Sportwettenlizenzvergabe: Hessen hat das Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages eingeräumt – jetzt muss Ministerpräsident Albig das Schleswig-Holsteinische Modell durchsetzen
Nach dem Eingeständnis des Hessischen Innenministeriums, wonach der Glücksspielstaatsvertrag das Ziel nicht befördert, das illegale Sportwettenspiel einzudämmen, haben der schleswig-holsteinische Glücksspielexperte Hans-Jörn Arp und der FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki Ministerpräsident Torsten Albig aufgefordert, nun das Schleswig-Holsteinische Modell auf Bundesebene durchzusetzen:
„Das Bundesland, das vom Glücksspielkollegium mit der Vergabe der 20 Konzessionen beauftragt wurde, hat die Fahnen gestreckt. Deutlicher als der Hessische Innenminister in der Antwort auf eine Kleine Anfrage zur Verfahrensgestaltung und Verfahrensdauer (Drucksache 19/446) kann man das Scheitern dieses Vertrages nicht formulieren“, erklärte Arp heute (03. September) in Kiel.
In der Drucksache heißt es (auf Seite 3):
„Die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen hat sich als höchst kompliziert, streitanfällig und langwierig erwiesen. Vor allem hat es jedoch das Ziel nicht befördert, das illegale Sportwettenspiel einzudämmen, sondern im Gegenteil diesem Ziel geschadet. Durch das aufwendige, außerordentlich zeitintensive und juristisch vielfach angegriffene System der begrenzten Konzession wird zwischenzeitlich das Sportwettenspiel im illegalen Bereich immer umfangreicher, ohne dass hiergegen ernsthaft eingeschritten werden kann.“
„Mir tun die hessischen Beamten nur noch leid. Sie versuchen seit mehr als zwei Jahren im Auftrag der 16 Bundesländer vergeblich, diesen Unsinn rechtmäßig umzusetzen. Aber das ist offenkundig unmöglich“, erklärte Kubicki.
Das Hessische Innenministerium habe bereits im Juli verkündet, dass es für die nun zum 18. September beabsichtigte Vergabe der 20 Konzessionen Klagen der 21 unterlegenen Bewerber erwartet. Damit werde die Lizenzvergabe noch einmal verzögert.
Aus diesem Grund sei auch der bereits zuvor verschobene Evaluationstermin für den November nicht zu halten.
„Wie wollen die Ministerpräsidenten einen Vertrag bewerten, wenn sie nach über zwei Jahren noch nicht einmal Lizenzen vergeben können?“, fragte der schleswig-holsteinische FDP-Fraktionschef.
Die Antwort des hessischen Innenministeriums bestätige alle von den Ministerpräsidenten in den Wind geschlagenen Warnungen.
„Der Glücksspielstaatsvertrag ist nur ein Konjunkturprogramm für illegale Anbieter. Wir haben von Anfang an gesagt, dass damit kein besserer Spielerschutz erreicht wird“, so Arp.
Arp und Kubicki forderten die Ministerpräsidenten einmal mehr auf, nun endlich das Modell Schleswig-Holsteins zu übernehmen:
„Unser Weg ist einfacher, von den ehrlichen Anbietern akzeptiert, bekämpft die Illegalen und die Geldwäsche und ist von der EU-Kommission geprüft worden. Er funktioniert, schützt die Spieler und sorgt für staatliche Einnahmen.“
Die Fraktionen von CDU und FDP unterstützten ausdrücklich die Position der Fraktion der Grünen im Hessischen Landtag. Diese sprechen sich dafür aus, nicht nur die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen aufzuheben und durch qualitative Elemente der Konzessionsvergabe zu ersetzen, sondern dieses Prinzip auch auf Casinospiele und Poker auszuweiten:
„Damit unterstützen die hessischen Grünen praktisch unser Schleswig-Holsteinisches Modell. Die Grünen in Schleswig-Holstein täten gut daran, diesem vernünftigen Vorschlag zu folgen.“
Link zur Antwort der Hessischen Landesregierung: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/6/00446.pdf
„Das Bundesland, das vom Glücksspielkollegium mit der Vergabe der 20 Konzessionen beauftragt wurde, hat die Fahnen gestreckt. Deutlicher als der Hessische Innenminister in der Antwort auf eine Kleine Anfrage zur Verfahrensgestaltung und Verfahrensdauer (Drucksache 19/446) kann man das Scheitern dieses Vertrages nicht formulieren“, erklärte Arp heute (03. September) in Kiel.
In der Drucksache heißt es (auf Seite 3):
„Die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen hat sich als höchst kompliziert, streitanfällig und langwierig erwiesen. Vor allem hat es jedoch das Ziel nicht befördert, das illegale Sportwettenspiel einzudämmen, sondern im Gegenteil diesem Ziel geschadet. Durch das aufwendige, außerordentlich zeitintensive und juristisch vielfach angegriffene System der begrenzten Konzession wird zwischenzeitlich das Sportwettenspiel im illegalen Bereich immer umfangreicher, ohne dass hiergegen ernsthaft eingeschritten werden kann.“
„Mir tun die hessischen Beamten nur noch leid. Sie versuchen seit mehr als zwei Jahren im Auftrag der 16 Bundesländer vergeblich, diesen Unsinn rechtmäßig umzusetzen. Aber das ist offenkundig unmöglich“, erklärte Kubicki.
Das Hessische Innenministerium habe bereits im Juli verkündet, dass es für die nun zum 18. September beabsichtigte Vergabe der 20 Konzessionen Klagen der 21 unterlegenen Bewerber erwartet. Damit werde die Lizenzvergabe noch einmal verzögert.
Aus diesem Grund sei auch der bereits zuvor verschobene Evaluationstermin für den November nicht zu halten.
„Wie wollen die Ministerpräsidenten einen Vertrag bewerten, wenn sie nach über zwei Jahren noch nicht einmal Lizenzen vergeben können?“, fragte der schleswig-holsteinische FDP-Fraktionschef.
Die Antwort des hessischen Innenministeriums bestätige alle von den Ministerpräsidenten in den Wind geschlagenen Warnungen.
„Der Glücksspielstaatsvertrag ist nur ein Konjunkturprogramm für illegale Anbieter. Wir haben von Anfang an gesagt, dass damit kein besserer Spielerschutz erreicht wird“, so Arp.
Arp und Kubicki forderten die Ministerpräsidenten einmal mehr auf, nun endlich das Modell Schleswig-Holsteins zu übernehmen:
„Unser Weg ist einfacher, von den ehrlichen Anbietern akzeptiert, bekämpft die Illegalen und die Geldwäsche und ist von der EU-Kommission geprüft worden. Er funktioniert, schützt die Spieler und sorgt für staatliche Einnahmen.“
Die Fraktionen von CDU und FDP unterstützten ausdrücklich die Position der Fraktion der Grünen im Hessischen Landtag. Diese sprechen sich dafür aus, nicht nur die zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen aufzuheben und durch qualitative Elemente der Konzessionsvergabe zu ersetzen, sondern dieses Prinzip auch auf Casinospiele und Poker auszuweiten:
„Damit unterstützen die hessischen Grünen praktisch unser Schleswig-Holsteinisches Modell. Die Grünen in Schleswig-Holstein täten gut daran, diesem vernünftigen Vorschlag zu folgen.“
Link zur Antwort der Hessischen Landesregierung: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/6/00446.pdf
Quelle: CDU- und FDP-Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag
Dienstag, 2. September 2014
Vorlage an den EuGH: Rechtssache 336/14 - Ince
https://de.slideshare.net/arendts/eugh-vorlagebeschluss-rs-33614-ince" title="EuGH Vorlagebeschluss Rs. 336/14 - Ince" target="_blank">EuGH Vorlagebeschluss Rs. 336/14 - Ince
from http://www.slideshare.net/arendts" target="_blank">Martin Arendts
Neue Sportwetten-Vorlage aus Deutschland an den EuGH: Rechtssache 336/14 (Ince)
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG
Das Amtsgericht Sonthofen hat - wie berichtet - in zwei verbundenen Strafverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen und der strafrechtlichen Sanktionierung mit Europarecht vorgelegt (konkretisierter Vorlagebeschluss vom 6. März 2014, Az. 1 Ds 400 Js 17155/11). Diese Vorlage wird vom EuGH als Rechtssache (Rs.) 336/14 bearbeitet. Der EuGH hat nunmehr die Beteiligten, die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zu dem Vorlagebeschluss Stellung zu nehmen.
Das deutsche Gericht hat dem EuGH insbesondere Fragen zur Dienstleistungsfreiheit gestellt (siehe unten unter 1)). Eine Frage (Nr. 2) betrifft die Notifizierungspflicht nach der EG-Richtlinie 98/34/EG. Mehrere Fragen betreffen die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Neuregelung durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der im Rahmen einer sog. Experimentierklausel die Konzessionierung von bis zu 20 Wettanbietern vorsieht (die das Hessische Innenministerium nach nunmehr mehr als zwei Jahren Konzessionierungsverfahren vergeben will). Hierzu stellt das Amtsgericht unter Nr. 3 Fragen zur Ausgestaltung eines derartigen Konzessionierungsverfahrens nach Unionsrecht. So hatte das Hessische Innenministerium die Mindestanforderungen für die Konzessionsvergabe nicht veröffentlicht und sich der Kanzlei CBH bedient, die die Landeslotteriegesellschaften vertritt und berät.
Die Vorlagefragen im Einzelnen:
- Zum ersten Tatvorwurf (Januar 2012) und zum zweiten Tatvorwurf bis Ende Juni 2012:
1 a) Ist Artikel 56 AEUV dahin auszulegen, dass den Strafverfolgungsbehörden untersagt ist, die ohne deutsche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland lizenzierte Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die Vermittlung auch eine deutsche Erlaubnis des Veranstalters voraussetzt, den nationalen Stellen aber durch eine unionsrechtswidrige Gesetzeslage („Sportwettenmonopol“) verboten ist, nichtstaatlichen Wettveranstaltern eine Erlaubnis zu erteilen?
1 b) Ändert sich die Beantwortung der Frage 1. a), wenn in einem der 15 deutschen Bundesländer, die das staatliche Sportwettenmonopol gemeinsam errichtet haben und gemeinsam vollziehen, staatliche Stellen in Verbots- oder Strafverfahren behaupten, das gesetzliche Verbot, privaten Anbietern eine Erlaubnis zu erteilen, werde bei einem eventuellen Antrag auf eine Veranstalter- oder Vermittlungserlaubnis für dieses Bundesland nicht angewendet?
1 c) Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit sowie das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-186/11 dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als „präventiv“ bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht „offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war“, dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen – abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt – erfüllt?
2. Ist die Richtlinie 98/34/EG dahin auszulegen, dass sie der Untersagung und/oder Sanktionierung der ohne deutsche Erlaubnis erfolgten Vermittlung von Sportwetten über einen Wettautomaten an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter entgegensteht, wenn die staatlichen Eingriffe auf einem nicht an die EU-Kommission notifizierten Gesetz eines einzelnen Bundeslandes beruhen, das den ausgelaufenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) zum Inhalt hat?
- Zum zweiten Tatvorwurf für die Zeit ab Juli 2012
3. Sind die Artikel 56 AEUV, das Transparenzgebot, der Gleichheitssatz und das unionsrechtliche Verbot der Günstlingswirtschaft dahin auszulegen, dass sie der Untersagung oder Sanktionierung der Vermittlung von Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter in einem Fall entgegenstehen, der durch ein für neun Jahre angelegtes monopolistisches Sportwettenregime (Glückspieländerungsstaatsvertrag, „GlüÄndStV“) mit einer „Experimentierklausel für Sportwetten“ gekennzeichnet ist, die für sieben Jahre die theoretische Möglichkeit vorsieht, maximal 20 Konzessionen auch an nicht staatliche Wettveranstalter mit Legalisierungswirkung für alle deutschen Bundesländer als notwendige Voraussetzung für eine Vermittlungserlaubnis zu vergeben, wenn
a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Markus Stoß, Carmen Media und Winner Wetten beauftragt war,
b) aus der am 8. August 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Konzessionsausschreibung keine Details zu den Mindestanforderungen an die vorzulegenden Konzepte, zum Inhalt der übrigen verlangten Erklärungen und Nachweise sowie zur Auswahl der maximal 20 Konzessionäre hervorgingen, Details vielmehr erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit einem so genannten „Informationsmemorandum“ und zahlreichen weiteren Dokumenten nur Bewerbern mitgeteilt wurden, die sich für eine „zweite Stufe“ des Konzessionsverfahrens qualifiziert hatten,
c) die Konzessionsstelle acht Monate nach Beginn des Verfahrens entgegen der Ausschreibung nur 14 Konzessionsbewerber zur persönlichen Präsentation ihrer Sozial- und Sicherheitskonzepte einlädt, weil diese die Mindestvoraussetzungen für eine Konzession zu 100 % erfüllt hätten, 15 Monate nach Beginn des Verfahrens aber mitteilt, kein einziger Bewerber habe die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen in prüffähiger Form nachgewiesen,
d) der aus einem Zusammenschluss der staatlichen Lotteriegesellschaften bestehende staatlich beherrschte Konzessionsbewerber (Ods; Ods Deutschland Sportwetten GmbH) zu den 14 Bewerbern gehört, die zur Präsentation ihrer Konzepte bei der Konzessionsstelle eingeladen wurden, wegen ihrer organisatorischen Verflechtung mit Veranstaltern von Sportereignissen aber wohl nicht konzessionsfähig ist, weil die Gesetzeslage (§ 21 Abs. 3 GlüÄndStV) eine strikte Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verlangt,
e) für die Erteilung einer Konzession unter anderem die Darlegung „der rechtmäßigen Herkunft der für die Veranstaltung des beabsichtigten Sportwettenangebotes erforderlichen Mittel“ verlangt wird,
f) die Konzessionsstelle und das über die Vergabe von Konzessionen entscheidende Glücksspielkollegium, das aus Vertretern der Bundesländer besteht, von der Möglichkeit der Konzessionsvergabe an private Wettveranstalter keinen Gebrauch machen, während staatliche Lotterieunternehmen bis ein Jahr nach der eventuellen Konzessionsvergabe Sportwetten, Lotterien und andere Glücksspiele ohne Konzession veranstalten und über ihr flächendeckendes Netz gewerblicher Annahmestellen vertreiben und bewerben dürfen?
Das Amtsgericht Sonthofen hat - wie berichtet - in zwei verbundenen Strafverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der glücksspielrechtlichen Regelungen und der strafrechtlichen Sanktionierung mit Europarecht vorgelegt (konkretisierter Vorlagebeschluss vom 6. März 2014, Az. 1 Ds 400 Js 17155/11). Diese Vorlage wird vom EuGH als Rechtssache (Rs.) 336/14 bearbeitet. Der EuGH hat nunmehr die Beteiligten, die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zu dem Vorlagebeschluss Stellung zu nehmen.
Das deutsche Gericht hat dem EuGH insbesondere Fragen zur Dienstleistungsfreiheit gestellt (siehe unten unter 1)). Eine Frage (Nr. 2) betrifft die Notifizierungspflicht nach der EG-Richtlinie 98/34/EG. Mehrere Fragen betreffen die zum 1. Juli 2012 in Kraft getretene Neuregelung durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der im Rahmen einer sog. Experimentierklausel die Konzessionierung von bis zu 20 Wettanbietern vorsieht (die das Hessische Innenministerium nach nunmehr mehr als zwei Jahren Konzessionierungsverfahren vergeben will). Hierzu stellt das Amtsgericht unter Nr. 3 Fragen zur Ausgestaltung eines derartigen Konzessionierungsverfahrens nach Unionsrecht. So hatte das Hessische Innenministerium die Mindestanforderungen für die Konzessionsvergabe nicht veröffentlicht und sich der Kanzlei CBH bedient, die die Landeslotteriegesellschaften vertritt und berät.
Die Vorlagefragen im Einzelnen:
- Zum ersten Tatvorwurf (Januar 2012) und zum zweiten Tatvorwurf bis Ende Juni 2012:
1 a) Ist Artikel 56 AEUV dahin auszulegen, dass den Strafverfolgungsbehörden untersagt ist, die ohne deutsche Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland lizenzierte Wettveranstalter zu sanktionieren, wenn die Vermittlung auch eine deutsche Erlaubnis des Veranstalters voraussetzt, den nationalen Stellen aber durch eine unionsrechtswidrige Gesetzeslage („Sportwettenmonopol“) verboten ist, nichtstaatlichen Wettveranstaltern eine Erlaubnis zu erteilen?
1 b) Ändert sich die Beantwortung der Frage 1. a), wenn in einem der 15 deutschen Bundesländer, die das staatliche Sportwettenmonopol gemeinsam errichtet haben und gemeinsam vollziehen, staatliche Stellen in Verbots- oder Strafverfahren behaupten, das gesetzliche Verbot, privaten Anbietern eine Erlaubnis zu erteilen, werde bei einem eventuellen Antrag auf eine Veranstalter- oder Vermittlungserlaubnis für dieses Bundesland nicht angewendet?
1 c) Sind die unionsrechtlichen Grundsätze, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit sowie das Urteil des Gerichtshofs in der Rs. C-186/11 dahin auszulegen, dass sie einer dauerhaften, als „präventiv“ bezeichneten Untersagung oder Sanktionierung der grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten entgegenstehen, wenn dies damit begründet wird, dass für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht „offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war“, dass die Vermittlungstätigkeit alle materiellen Erlaubnisvoraussetzungen – abgesehen von dem monopolistischen Staatsvorbehalt – erfüllt?
2. Ist die Richtlinie 98/34/EG dahin auszulegen, dass sie der Untersagung und/oder Sanktionierung der ohne deutsche Erlaubnis erfolgten Vermittlung von Sportwetten über einen Wettautomaten an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter entgegensteht, wenn die staatlichen Eingriffe auf einem nicht an die EU-Kommission notifizierten Gesetz eines einzelnen Bundeslandes beruhen, das den ausgelaufenen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) zum Inhalt hat?
- Zum zweiten Tatvorwurf für die Zeit ab Juli 2012
3. Sind die Artikel 56 AEUV, das Transparenzgebot, der Gleichheitssatz und das unionsrechtliche Verbot der Günstlingswirtschaft dahin auszulegen, dass sie der Untersagung oder Sanktionierung der Vermittlung von Sportwetten ohne deutsche Erlaubnis an einen im EU-Ausland lizenzierten Wettveranstalter in einem Fall entgegenstehen, der durch ein für neun Jahre angelegtes monopolistisches Sportwettenregime (Glückspieländerungsstaatsvertrag, „GlüÄndStV“) mit einer „Experimentierklausel für Sportwetten“ gekennzeichnet ist, die für sieben Jahre die theoretische Möglichkeit vorsieht, maximal 20 Konzessionen auch an nicht staatliche Wettveranstalter mit Legalisierungswirkung für alle deutschen Bundesländer als notwendige Voraussetzung für eine Vermittlungserlaubnis zu vergeben, wenn
a) das Konzessionsverfahren und in diesem Zusammenhang geführte Rechtsstreitigkeiten von der Konzessionsstelle gemeinsam mit derjenigen Rechtsanwaltskanzlei betrieben werden, die die Mehrzahl der Bundesländer und ihre Lotterieunternehmen im Zusammenhang mit dem unionsrechtswidrigen Sportwettenmonopol regelmäßig beraten und vor nationalen Gerichten gegen private Wettanbieter vertreten hat und mit der Vertretung der staatlichen Stellen in den Vorabentscheidungsverfahren Markus Stoß, Carmen Media und Winner Wetten beauftragt war,
b) aus der am 8. August 2012 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Konzessionsausschreibung keine Details zu den Mindestanforderungen an die vorzulegenden Konzepte, zum Inhalt der übrigen verlangten Erklärungen und Nachweise sowie zur Auswahl der maximal 20 Konzessionäre hervorgingen, Details vielmehr erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit einem so genannten „Informationsmemorandum“ und zahlreichen weiteren Dokumenten nur Bewerbern mitgeteilt wurden, die sich für eine „zweite Stufe“ des Konzessionsverfahrens qualifiziert hatten,
c) die Konzessionsstelle acht Monate nach Beginn des Verfahrens entgegen der Ausschreibung nur 14 Konzessionsbewerber zur persönlichen Präsentation ihrer Sozial- und Sicherheitskonzepte einlädt, weil diese die Mindestvoraussetzungen für eine Konzession zu 100 % erfüllt hätten, 15 Monate nach Beginn des Verfahrens aber mitteilt, kein einziger Bewerber habe die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen in prüffähiger Form nachgewiesen,
d) der aus einem Zusammenschluss der staatlichen Lotteriegesellschaften bestehende staatlich beherrschte Konzessionsbewerber (Ods; Ods Deutschland Sportwetten GmbH) zu den 14 Bewerbern gehört, die zur Präsentation ihrer Konzepte bei der Konzessionsstelle eingeladen wurden, wegen ihrer organisatorischen Verflechtung mit Veranstaltern von Sportereignissen aber wohl nicht konzessionsfähig ist, weil die Gesetzeslage (§ 21 Abs. 3 GlüÄndStV) eine strikte Trennung des aktiven Sports und der ihn organisierenden Vereinigungen von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verlangt,
e) für die Erteilung einer Konzession unter anderem die Darlegung „der rechtmäßigen Herkunft der für die Veranstaltung des beabsichtigten Sportwettenangebotes erforderlichen Mittel“ verlangt wird,
f) die Konzessionsstelle und das über die Vergabe von Konzessionen entscheidende Glücksspielkollegium, das aus Vertretern der Bundesländer besteht, von der Möglichkeit der Konzessionsvergabe an private Wettveranstalter keinen Gebrauch machen, während staatliche Lotterieunternehmen bis ein Jahr nach der eventuellen Konzessionsvergabe Sportwetten, Lotterien und andere Glücksspiele ohne Konzession veranstalten und über ihr flächendeckendes Netz gewerblicher Annahmestellen vertreiben und bewerben dürfen?
Montag, 1. September 2014
Malta will Gutachten des EuGH zur Definition "illegaler Sportwetten"
Antrag der Republik Malta auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV
(Gutachten 1/14)
Verfahrenssprache: alle Amtssprachen
Antragstellerin
Republik Malta (Bevollmächtigte: A. Buhagiar, P. Grech)
Dem Gerichtshof vorgelegte Frage
Ist der Entwurf eines Übereinkommens des Europarats in Bezug auf die Manipulation von Sportwettbewerben, soweit es Sportwetten regelt und „illegale Sportwetten“ in Art. 3 Abs. 5 Buchst. a definiert als „jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sportwetten, deren Art oder Veranstalter nach dem geltenden Recht des Staates, in dem sich der Verbraucher befindet, nicht zulässig ist“, in Verbindung mit den Art. 9 und 11 dieses Übereinkommens, die so definierte „illegale Sportwetten“ betreffen, mit den Verträgen, insbesondere mit den Art. 18, 49 und 56 AEUV, vereinbar?