Freitag, 27. Oktober 2017

Vorlage aus Ungarn an den EuGH zum Webseitenblocking von Glücksspielanbietern

Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 24. Mai 2017 – 
Headlong Limited/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Irányítása

(Rechtssache C-303/17)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Headlong Limited
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Központi Irányítása

Vorlagefragen


Beinflusst es die Antwort auf die Vorlagefragen, die in dem vom Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság in der Rechtssache C-3/17 eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren gestellt worden sind, wenn die verwaltungsrechtliche Sanktion nicht in einem Bußgeld, sondern darin besteht, dass der Zugriff auf elektronische Daten vorläufig für die Dauer von 90 Tagen gesperrt wird, was eine Sanktion darstellt, die grundlegend andere Merkmale aufweist (zum Beispiel wird die Dienstleistung vorläufig unterbunden, die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wird, wird nicht mitgeteilt, und eine Möglichkeit, dagegen einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, besteht nicht) und die von der Behörde des Mitgliedstaats wegen ein und derselben Handlung auch kumulativ neben dem Bußgeld verhängt werden kann?

Lässt sich in Anbetracht der Natur der vorläufigen Sperrung elektronischer Daten für die Dauer von 90 Tagen als verwaltungsrechtliche Sanktion, der Art ihrer Verhängung sowie insbesondere des Fehlens einer Möglichkeit, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese einzulegen, auf der Grundlage von Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) feststellen, dass diese Sanktion als solche eine unverhältnismäßig schwere Beschränkung von Art. 56 AEUV sowie von Art. 17 Abs. 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, die sich in ihrer derzeitigen Form nicht mit den vom Mitgliedstaat im Bereich der Glücksspiele festgelegten Verbraucherschutzzielen rechtfertigen lässt?

Beeinflusst es die Antwort auf die sechste Vorlagefrage des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság in der Rechtssache C-3/17, wenn der Mitgliedstaat nicht dafür sorgt, dass die Rechtsvorschriften erlassen werden, die erforderlich sind, um – sei es durch die Ausschreibung von Konzessionen, sei es im Wege der Bewerbung – eine Lizenz für die Veranstaltung von Online-Kasinospielen zu erwerben, und aus diesem Grund die Dienstleister die zur Erbringungen der Dienstleistung erforderlichen behördlichen Lizenzen nicht erwerben können?

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