Freitag, 27. Oktober 2017

Vorlage des italienischen Staatsrats an den EuGH zu Glücksspielkonzessionen

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 21. Juni 2017 – Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-375/17)
Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: Stanley International Betting Ltd, Stanleybet Malta Ltd
Rechtsmittelgegner: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli

Vorlagefragen

Sind die Bestimmungen des Unionsrechts – insbesondere das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Kohärenz – dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der des Art. 1 Abs. 653 der Legge di stabilità (Stabilitätsgesetz 2015) und der betreffenden Durchführungsregelungen entgegenstehen, die für den Betrieb des Lottospiels, nicht aber für andere Glücksspiele, Prognosewettbewerbe oder Wetten das Modell einer ausschließlich auf einen Konzessionär zugeschnittenen Konzessionsvergabe vorsieht?

Sind die Bestimmungen des Unionsrechts – insbesondere das Niederlassungsrecht, die Dienstleistungsfreiheit und die Richtlinie 2014/23/EU1 sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Kohärenz – dahin auszulegen, dass sie einer Vergabebekanntmachung entgegenstehen, die einen Richtwert vorsieht, der im Hinblick auf die wirtschaftlich-finanziellen und technisch-organisatorischen Kapazitätserfordernisse, wie sie die Abschnitte 5.3, 5.4, 11, 12.4 und 15.3 des Lastenhefts bezüglich der Konzessionsvergabe für das Lottospiel vorsehen, weit überhöht und ungerechtfertigt ist?

Sind die Bestimmungen des Unionsrechts – insbesondere das Niederlassungsrecht, die Dienstleistungsfreiheit und die Richtlinie 2014/23/EU sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz, der Wettbewerbsfreiheit, der Verhältnismäßigkeit und der Kohärenz – dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die zur Entscheidung zwingt, entweder eine neue Konzession zu erwerben oder die Freiheit der Erbringung grenzüberschreitender Wettleistungen in Anspruch zu nehmen – eine Alternative, wie sie sich aus Art. 30 des Vertragsentwurfs ergibt –, so dass die Entscheidung für eine Teilnahme an der Ausschreibung zur Vergabe der neuen Konzession den Verzicht auf die grenzüberschreitende Tätigkeit erfordern würde, obwohl die Rechtmäßigkeit der letztgenannten Tätigkeit bereits mehrfach vom Gerichtshof bestätigt wurde?


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1 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 1).

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