Samstag, 18. Mai 2019

Vorlage an den EuGH zur Steuerhaftung von Sportwettenvermittlern

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 14. Dezember 2018 – Stanleyparma Sas, Stanleybet Malta Ltd/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli UM Emilia Romagna – SOT Parma


(Rechtssache C-788/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Parma

Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Stanleyparma Sas, Stanleybet Malta Ltd
Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli UM Emilia Romagna – SOT Parma

Vorlagefragen

Sind die Art. 56, 57 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Gambelli (Rechtssache C-243/01), Placanica (Rechtssache C-338/04), Costa und Cifone (verbundene Rechtssachen C-72/10 und C-77/10) sowie Laezza (Rechtssache C-375/14) ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Lindman (Rechtssache C-42/02), Kommission/Spanien (Rechtssache C-153/08) sowie Bianco und Fabretti (verbundene Rechtssachen C-344/13 und C-367/13) ergibt, und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Sind die Art. 56, 57 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Gambelli (Rechtssache C-243/01), Placanica (Rechtssache C-338/04), Costa und Cifone (verbundene Rechtssachen C-72/10 und C-77/10) sowie Laezza (Rechtssache C-375/14) ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Lindman (Rechtssache C-42/02), Kommission/Spanien (Rechtssache C-153/08) sowie Bianco und Fabretti (verbundene Rechtssachen C-344/13 und C-367/13) ergibt, und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Stehen die Art. 52 und 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, einer nationalen Regelung wie der italienischen in Art. 1 Abs. 644 Buchst. g des Gesetzes 190/2014 entgegen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern zur Entrichtung der einheitlichen Steuer auf Wetten gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo 504/1998 verpflichtet sind, wobei die Steuerbemessungsgrundlage pauschal dem Dreifachen des durchschnittlichen Aufkommens entspricht, das durch die Annahme in der Provinz oder dort, wo die Tätigkeit der Annahmestelle angesiedelt ist, erzielt und aus den im dem Referenzzeitraum vorausgehenden Steuerzeitraum beim italienischen Totalisator registrierten Daten abgeleitet wird?

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