Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 25. September 2019 - Admiral Sportwetten GmbH u.a.
(Rechtssache C-711/19)
(Rechtssache C-711/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens:
Revisionswerberinnen: Admiral Sportwetten GmbH, Novomatic AG, AKO Gastronomiebetriebs GmbH
Belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien
Vorlagefragen
Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?
Anmerkung der Redaktion:
Erläuterung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs:
Nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer "technischen Vorschrift". Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zu Vorgängerrichtlinien - führt ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden "technischen Vorschriften".
Da die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes (WWAG) der Europäischen Kommission nicht notifiziert wurden, möchte der VwGH mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH wissen, ob es sich bei den Regelungen des WWAG um "technische Vorschriften" im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 handelt und die Unterlassung der Mitteilung dazu führt, dass diese Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf.
Hallo,
AntwortenLöschendieser Artikel bzw. die darin enthaltenen Informationen sind sehr interessant und könnten für Wien und in der Folge für Österreich entscheidendes bedeuten.
Würde gerne weitere Informationen dazu erhalten.
LG