Dienstag, 18. September 2007

Vollstreckungsschutz für Sportwettenvermittler

Verwaltungsgericht Mainz hält Rechtslage in Rheinland-Pfalz für verfassungs- und europarechtswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einer von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittlungsgesellschaft Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 12. September 2007, Az. 6 L 583/07.MZ). Die Vermittlungsgesellschaft darf damit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter Sportwetten an den in Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln.

Das Verwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei, auch wenn derzeit gewichtigere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Verfügung sprächen. Das Gericht verweist darauf, dass es in Rheinland-Pfalz – anders als in allen anderen Bundesländern – ein privates Sportwettmonopol gibt. Das Bundesverfassungsgericht würde daher wohl erst recht die Rechtslage in Rheinland-Pfalz für verfassungswidrig erklären, da ein Glücksspielmonopol zu Gunsten eines Privaten im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) noch bedenklicher erscheine als ein staatliches Glücksspielmonopol (S. 4). Zusätzlich bleibe es ungewiss, ob das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist auch zu Gunsten eines privates Unternehmens treffen würde (wie es dies in seinem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 bezüglich der Rechtslage in Bayern getan hat).

Selbst wenn die Übergangsregelung auch für die Rechtslage in Rheinland-Pfalz gelte, sei die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht gerechtfertigt (S. 6). Zunächst müsste geklärt werden, ob die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts bereits angemessen erfüllt seien (was nur in dem Hauptsacheverfahren entschieden werden könne). Darüber hinaus spreche vieles dafür, dass die rheinland-pfälzische Rechtslage gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-Vertrag) und die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG-Vertrag) verstoße. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts dürften entgegenstehende nationale Vorschriften nicht angewandt werden. Eine Übergangsregelung kenne das Europarecht nicht.

Für die Vereinbarkeit mit höherrangigem Europarecht spiele die tatsächliche Ausgestaltung durch den Auflagenbescheid des Finanzministeriums keine Rolle. Bislang sei nämlich die Gesetzeslage dem höherrangigen Recht nicht angepasst worden.

Angesichts der sehr schwerwiegenden verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Stadt aus. Dies habe auch keine konkreten, über den vermeintlichen Rechtsverstoß hinausgehenden Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit dargetan.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 87

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