Das Verwaltungsgericht Ansbach hat einem Antrag der Firma bwin e.K. entsprochen, die sofortige Vollziehung einer Verfügung der Regierung von Mittelfranken auszusetzen. Die Regierung von Mittelfranken hatte bwin untersagt, in Bayern via Internet den Abschluss von Sportwetten anzubieten oder mit Spielteilnehmern in Bayern Sportwetten abzuschließen. Das Verwaltungsgericht stellt in seiner Begründung klar, dass erhebliche Zweifel beständen, ob eine Umsetzung dieser Verfügung technisch überhaupt möglich wäre. Das Gericht hatte im Übrigen erhebliche Zweifel, ob ein bundesweites Abschalten von bwin, nur um die Untersagung für Bayern umzusetzen, auch verhältnismäßig wäre.
Quelle: bwin e.K.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Mittwoch, 20. Dezember 2006
Bundesgerichtshof stellt Strafverfahren gegen privaten Wettvermittler ein
In einem Revisionsverfahren hat der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 29. November 2006 das Verfahren gegen einen 2005 vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilten privaten Wettvermittler wegen rechtlicher Bedenken gegen das erstinstanzliche Urteil eingestellt (Az. 2 StR 55/06). Damit wurde die Verurteilung des Angeklagten durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt aufgehoben. Das Landgericht hatte dem Angeklagten vorgeworfen, ohne Erlaubnis Sportwetten einer in London ansässigen Gesellschaft, die (nur) eine nach britischem Recht erforderliche Genehmigung verfüge, vermittelt zu haben (§ 284 StGB).
In seiner Begründung folgte der Bundesgerichtshof dem Antrag des Generalbundesanwalts, der ebenfalls für die Einstellung des Verfahrens plädierte. In ihrer Stellungnahme führte die Bundesanwaltschaft aus, dass es fragwürdig sei, „ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt“. Die Bundesanwaltschaft folgte auch der Urteilsbegründung des OLG Stuttgart vom Juni 2006, wonach das Risiko extrem unklarer und zum Teil widersprüchlicher Entscheidungen der Straf- wie auch der Verwaltungsgerichte nicht auf dem Rücken einzelner Bürger ausgetragen werden könne. Der Strafsenat verwies auch auf das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und das Gambelli-Urteil des EuGH. Der Generalbundesanwalt fand zudem deutliche Worte zum Vorgehen der Frankfurter Staatsanwaltschaft, die versucht habe, an dem Angeklagten ein Exempel zu statuieren.
Quelle: VEWU
In seiner Begründung folgte der Bundesgerichtshof dem Antrag des Generalbundesanwalts, der ebenfalls für die Einstellung des Verfahrens plädierte. In ihrer Stellungnahme führte die Bundesanwaltschaft aus, dass es fragwürdig sei, „ob das Strafrecht zur Durchsetzung eines staatlichen Wettmonopols dienen kann, das sowohl gegen deutsches Verfassungsrecht als auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt“. Die Bundesanwaltschaft folgte auch der Urteilsbegründung des OLG Stuttgart vom Juni 2006, wonach das Risiko extrem unklarer und zum Teil widersprüchlicher Entscheidungen der Straf- wie auch der Verwaltungsgerichte nicht auf dem Rücken einzelner Bürger ausgetragen werden könne. Der Strafsenat verwies auch auf das Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und das Gambelli-Urteil des EuGH. Der Generalbundesanwalt fand zudem deutliche Worte zum Vorgehen der Frankfurter Staatsanwaltschaft, die versucht habe, an dem Angeklagten ein Exempel zu statuieren.
Quelle: VEWU
Sonntag, 17. Dezember 2006
EFTA-Gerichtshof verhandelt Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols
Der EFTA-Gerichtshof verhandelt am 31. Januar 2007 und ggf. am darauf folgenden Tag die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols bei Wetten und Glücksspiele nach europäischem Recht. Die Entscheidung in dieser Vorlagesache (Rechtssache E-3/06) dürfte erhebliche Bedeutung nicht nur für die EFTA-Staaten, sondern auch für die Europäische Union haben, da grundsätzlich die Berechtigung eines staatlichen Monopols auf dem Prüfstand steht. Auch geht es um die Frage, ob das Angebot von Glücksspielen zwingend mit gemeinnützigen Zwecken verbunden werden darf.
Ausgangsverfahren ist die Klage des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 43). Das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) legte daraufhin mit Beschluss vom 30. Januar 2006 fünf Fragen zur Berechtigung eines Monopols und zur Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen dem EFTA-Gerichthof vor:
1. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass bestimmte Formen von Glücksspielen nur von einem dem Staat gehörenden Unternehmen angeboten werden dürfen, das seine Gewinne für kulturelle und sportliche Ziele verwendet?
2. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von Pferderennwetten nur gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen gewährt werden, die die Pferdezucht unterstützen?
3. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von bestimmten Formen von Glücksspielen nur gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit einem humanitären oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke gewährt werden?
4. Ist es nach EWR-Recht gerechtfertigt, dass eine nationale Gesetzgebung betont, dass Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und gesellschaftlich nützliche Zwecke (einschließlich Sport und Kultur) verwendet werden und keine Quelle privaten Gewinns sein sollen?
5. Schließt Art. 36 EWR eine nationale gesetzliche Regelung aus, die das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verbietet, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind?
Die erhebliche Bedeutung, die dem Ausgang des Verfahrens beigemessen wird, zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht haben. So haben zu den aufgeworfenen Rechtsfragen die Regierungen von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Slowenien sowie den Niederlanden schriftsätzlich Stellung genommen.
Eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs dürfte relativ bald nach der mündlichen Verhandlung ergehen.
Ausgangsverfahren ist die Klage des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 43). Das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) legte daraufhin mit Beschluss vom 30. Januar 2006 fünf Fragen zur Berechtigung eines Monopols und zur Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen dem EFTA-Gerichthof vor:
1. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass bestimmte Formen von Glücksspielen nur von einem dem Staat gehörenden Unternehmen angeboten werden dürfen, das seine Gewinne für kulturelle und sportliche Ziele verwendet?
2. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von Pferderennwetten nur gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen gewährt werden, die die Pferdezucht unterstützen?
3. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von bestimmten Formen von Glücksspielen nur gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit einem humanitären oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke gewährt werden?
4. Ist es nach EWR-Recht gerechtfertigt, dass eine nationale Gesetzgebung betont, dass Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und gesellschaftlich nützliche Zwecke (einschließlich Sport und Kultur) verwendet werden und keine Quelle privaten Gewinns sein sollen?
5. Schließt Art. 36 EWR eine nationale gesetzliche Regelung aus, die das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verbietet, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind?
Die erhebliche Bedeutung, die dem Ausgang des Verfahrens beigemessen wird, zeigt sich schon daran, dass nicht nur die Europäische Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde, sondern auch zahlreiche EU-Mitgliedstaaten Stellungnahmen beim Gerichtshof eingereicht haben. So haben zu den aufgeworfenen Rechtsfragen die Regierungen von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Portugal, Spanien, Slowenien sowie den Niederlanden schriftsätzlich Stellung genommen.
Eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs dürfte relativ bald nach der mündlichen Verhandlung ergehen.
Staatsanwaltschaft München I: Grenzüberschreitendes Sportwettenangebot nicht strafbar
Die Staatsanwaltschaft München I hat ein langjähriges Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche eines österreichischen Buchmachers aus Rechtsgründen eingestellt. Das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten durch einen in Österreich zugelassenen Buchmacher sei nicht nach § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel) strafbar. Die Staatsanwaltschaft bezog sich dabei auf das Revisionsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. September 2006 (Az. 5 St RR 115/05). Das OLG habe die Unvereinbarkeit des Bayerischen Staatslotteriegesetzes sowohl mit Artikel 43, 49 EG-Vertrag wie auch mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt. Weiter führt die Staatsanwaltschaft aus:
„Die Beschuldigten besaßen im Tatzeitraum eine gültige Bewilligung des Landes Oberösterreich für die Veranstaltung von Glücksspiel, die gemäß dem oben genannten Urteil des OLG München aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Sicht als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB angesehen werden muss.“
Die Staatskasse muss durch Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Schäden entschädigen.
„Die Beschuldigten besaßen im Tatzeitraum eine gültige Bewilligung des Landes Oberösterreich für die Veranstaltung von Glücksspiel, die gemäß dem oben genannten Urteil des OLG München aus gemeinschafts- und verfassungsrechtlicher Sicht als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB angesehen werden muss.“
Die Staatskasse muss durch Strafverfolgungsmaßnahmen entstandene Schäden entschädigen.
Freitag, 15. Dezember 2006
Rechtsprobleme bei dem geplanten Lotterie-Staatsvertrag
Die Ministerpräsidenten der 16 deutschen Bundesländer haben sich am Mittwoch, den 13. Dezember 2006, gegen die Stimme des Ministerpräsidenten aus Schleswig-Holstein, d. h. sportlich gesehen 15 : 1, auf den Entwurf eines neuen Lotterie-Staatsvertrags geeinigt. Dieser neue Staatsvertrag soll den derzeitigen, zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Lotterie-Staatvertrag zum 1. Januar 2008 ablösen. Nach der Vorstellung der zustimmenden Länder soll damit das Glücksspielrecht nach der Sportwetten-Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 verfassungskonform neu geregelt werden. Der Vertrag soll hierzu auch ausdrücklich Sportwettenwetten regeln (was bei dem derzeitigen Staatsvertrag strittig ist) sowie bestimmte Vorschriften für Spielbanken enthalten. Nicht neu geregelt werden allerdings die besonders suchtrelevanten Glücksspielautomaten.
Nach dem Willen der 15 zustimmenden Ministerpräsidenten soll für weitere vier Jahre ein staatliches Sportwetten- und Glücksspielmonopol in Deutschland gelten. Ein von mehreren Seiten vorgeschlagenes und unterstütztes Konzessionierungsmodell, das eine Zulassung privater Veranstalter vorsieht, wurde von der Mehrheit abgelehnt.
Sowohl das Verfahren wie auch der Inhalt des geplanten Staatsvertrags sind rechtlich höchst problematisch. Folgende juristischen Aspekte sind dabei u.a. zu berücksichtigen:
Vereinbarkeit der Marktabschottung mit Europarecht?
Sowohl der der derzeitige wie auch der geplante Staatsvertrag führen zu einer Abschottung des deutschen Glücksspielmarktes gegenüber Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Nur deutsche staatliche oder staatsnahe Anbieter dürfen rechtsmäßig Sportwetten und Glücksspiele anbieten, während sowohl private wie auch staatliche Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin durch das Monopol außen vor gehalten werden. Internet-Angebote, die sich gerade für ein grenzüberschreitendes Angebot eignen, sollen ohne sachliche Begründung verboten werden.
Diese von den Ländern offenkundig beabsichtigte Marktabschottung verstößt insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit und ist mit EU- und EWR-Recht nicht vereinbar.
Werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt?
Mit einem Staatsvertrag soll eine für alle Bundesländer einheitliche Rechtlage geschaffen werden. Ein Staatsvertrag, dem nicht alle Länder zustimmen, führt zu einer gespaltenen Rechtslage in Deutschland und damit gerade nicht zu einer kohärenten, in sich nachvollziehbaren und systematischen rechtlichen Regelung. Eine derartige kohärente Regelung für den gesamten Glücksspielbereich ist jedoch verfassungsrechtlich zur Aufrechterhaltung des Monopols erforderlich. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 werden durch einen nicht in allen Ländern geltenden Staatsvertrag nicht erfüllt.
Darf der private Wettbewerb abgeschafft werden?
Der geplante Staatsvertrag berücksichtigt nicht die kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes. Dieses hatte mehrfach betont, dass der private, bereits jetzt schon an den Rand gedrängte „Restwettbewerb“ erhalten werden müsse. Die geplante völlige Abschaffung des privaten Wettbewerbs ist sowohl mit deutschem wie auch mit europäischem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar. Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 50 dargestellt, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem kartellrechtlichen Eilverfahren noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass eine Staatsvertrag nicht europäischen Kartellrecht außer Kraft setzen kann. Eine Übergangsregelung mit einer Frist von lediglich einem Jahr dürfte verfassungsrechtlich nicht haltbar sein.
Zulässigkeit der 13/16-Regelung?
Der Entwurf des Staatsvertrags sieht vor, dass er bereits bei einer Ratifizierung durch 13 der 16 Länderparlamente in Kraft tritt. Dies ist mit dem Grundsatz des Föderalismus nicht vereinbar und verletzt die Rechte der Länderparlamente. Offen bleibt, was in und mit den bis zu drei Ländern passiert, in denen der Staatsvertrag dann nicht in Kraft tritt.
Was passiert mit dem derzeitigen Lotterie-Staatsvertrag?
Jeder Vertrag, auch der derzeitige Staatsvertrag, kann durch einstimmigen Beschluss aufgehoben und abgeändert werden. Ohne entsprechende Willensübereinstimmung ist nur eine Kündigung denkbar. Der derzeitige Staatsvertrag sieht in § 17 eine Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahrs vor, mit einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 30. Juni 2014. Die anderen Länder können sich auch mit einem deutlichen Mehrheitsbeschluss nicht einfach von ihren Pflichten gegenüber dem Vertragspartner Schleswig-Holstein entbinden.
Fazit: Sollte die Mehrheit der Bundesländer wie geplant mit der Verabschiedung und Umsetzung des neuen Staatsvertrags fortfahren, dürfte dies zu erheblichen gerichtlichen Auseinandersetzung auf deutscher und europäischer Ebene führen.
Nach dem Willen der 15 zustimmenden Ministerpräsidenten soll für weitere vier Jahre ein staatliches Sportwetten- und Glücksspielmonopol in Deutschland gelten. Ein von mehreren Seiten vorgeschlagenes und unterstütztes Konzessionierungsmodell, das eine Zulassung privater Veranstalter vorsieht, wurde von der Mehrheit abgelehnt.
Sowohl das Verfahren wie auch der Inhalt des geplanten Staatsvertrags sind rechtlich höchst problematisch. Folgende juristischen Aspekte sind dabei u.a. zu berücksichtigen:
Vereinbarkeit der Marktabschottung mit Europarecht?
Sowohl der der derzeitige wie auch der geplante Staatsvertrag führen zu einer Abschottung des deutschen Glücksspielmarktes gegenüber Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Nur deutsche staatliche oder staatsnahe Anbieter dürfen rechtsmäßig Sportwetten und Glücksspiele anbieten, während sowohl private wie auch staatliche Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin durch das Monopol außen vor gehalten werden. Internet-Angebote, die sich gerade für ein grenzüberschreitendes Angebot eignen, sollen ohne sachliche Begründung verboten werden.
Diese von den Ländern offenkundig beabsichtigte Marktabschottung verstößt insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit und ist mit EU- und EWR-Recht nicht vereinbar.
Werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt?
Mit einem Staatsvertrag soll eine für alle Bundesländer einheitliche Rechtlage geschaffen werden. Ein Staatsvertrag, dem nicht alle Länder zustimmen, führt zu einer gespaltenen Rechtslage in Deutschland und damit gerade nicht zu einer kohärenten, in sich nachvollziehbaren und systematischen rechtlichen Regelung. Eine derartige kohärente Regelung für den gesamten Glücksspielbereich ist jedoch verfassungsrechtlich zur Aufrechterhaltung des Monopols erforderlich. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 werden durch einen nicht in allen Ländern geltenden Staatsvertrag nicht erfüllt.
Darf der private Wettbewerb abgeschafft werden?
Der geplante Staatsvertrag berücksichtigt nicht die kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes. Dieses hatte mehrfach betont, dass der private, bereits jetzt schon an den Rand gedrängte „Restwettbewerb“ erhalten werden müsse. Die geplante völlige Abschaffung des privaten Wettbewerbs ist sowohl mit deutschem wie auch mit europäischem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar. Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 50 dargestellt, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem kartellrechtlichen Eilverfahren noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass eine Staatsvertrag nicht europäischen Kartellrecht außer Kraft setzen kann. Eine Übergangsregelung mit einer Frist von lediglich einem Jahr dürfte verfassungsrechtlich nicht haltbar sein.
Zulässigkeit der 13/16-Regelung?
Der Entwurf des Staatsvertrags sieht vor, dass er bereits bei einer Ratifizierung durch 13 der 16 Länderparlamente in Kraft tritt. Dies ist mit dem Grundsatz des Föderalismus nicht vereinbar und verletzt die Rechte der Länderparlamente. Offen bleibt, was in und mit den bis zu drei Ländern passiert, in denen der Staatsvertrag dann nicht in Kraft tritt.
Was passiert mit dem derzeitigen Lotterie-Staatsvertrag?
Jeder Vertrag, auch der derzeitige Staatsvertrag, kann durch einstimmigen Beschluss aufgehoben und abgeändert werden. Ohne entsprechende Willensübereinstimmung ist nur eine Kündigung denkbar. Der derzeitige Staatsvertrag sieht in § 17 eine Kündigung mit einer Frist von zwei Jahren zum Schluss eines Kalenderjahrs vor, mit einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit zum 30. Juni 2014. Die anderen Länder können sich auch mit einem deutlichen Mehrheitsbeschluss nicht einfach von ihren Pflichten gegenüber dem Vertragspartner Schleswig-Holstein entbinden.
Fazit: Sollte die Mehrheit der Bundesländer wie geplant mit der Verabschiedung und Umsetzung des neuen Staatsvertrags fortfahren, dürfte dies zu erheblichen gerichtlichen Auseinandersetzung auf deutscher und europäischer Ebene führen.
Landgericht Nürnberg-Fürth spricht Sportwettenvermittler frei
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Berufungsurteil vom 14. Dezember 2006 (Az. 14 Ns 372 Js 11605/2005) einen Sportwettenvermittler vom Vorwurf des unerlaubten Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen und das entgegen stehende erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Nürnberg aufgehoben. Das Landgericht begründete dies damit, dass man nunmehr dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26. September 2006 (Az. 5 St RR 115/05) folge. Das OLG hatte die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten an einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Buchmacher vor allem mit dem Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts begründet. Das Landgericht erklärt, dass sich sämtliche Berufungskammer des Gerichts des Gerichts und inzwischen auch die Staatsanwaltschaft dieser Rechtsauffassung angeschlossen hätten.
Mittwoch, 13. Dezember 2006
Lotterie-Staatsvertrag: Keine Unterzeichnung, aber Mehrheitsbeschluss
Die Ministerpräsidenten der 16 deutschen Bundesländer haben auf der heutigen Ministerpräsidenten-Konferenz in Berlin den umstrittenen Entwurf des Lotterie-Staatsvertrags nicht unterzeichnet. Gegen die Stimme des Ministerpräsidenten aus Schleswig-Holstein, d. h. 15 : 1, wurde jedoch beschlossen, dass der Vertrag Anfang 2007 von den zustimmenden Länderchefs im Umlaufverfahren unterzeichnet werden soll, um dann gegenüber der EU-Kommission notifiziert zu werden. Der Rheinland-pfälzische Ministerpräsident Kurt Beck teilte heute mit, 15 Länder hätten sich darauf verständigt, den Staatsvertrag auf den Weg zu bringen, obwohl Schleswig-Holstein nicht zugestimmt habe.
Mit dem geplanten Lotterie-Staatvertrag wollen die Länder das Glücksspielrecht nach der Sportwetten-Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 neu regeln. Der Vertrag soll auch Sportwettenwetten regeln sowie Vorschriften für Spielbanken enthalten. Nach dem nunmehrigen Mehrheitsbeschluss des Ministerpräsidenten soll für weitere vier Jahre, ab Anfang 2008, ein staatliches Sportwetten- und Glücksspielmonopol in Deutschland gelten.
Die Kieler Landesregierung begründet ihre Ablehnung mit europa- und wettbewerbsrechtlichen Bedenken und will das weitere Verfahren unter anderem in Brüssel sowie die anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache Placanica) abwarten. Der Landtag von Schleswig-Holstein hatte eine Unterzeichnung Ende November 2006 ausdrücklich einstimmig abgelehnt (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 55). Der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, Peter-Harry Carstensen, erklärte: „Heute habe ich es abgelehnt, meine Unterschrift unter den Vertrag zu setzen.“ Er halte sich aber die Möglichkeit offen, in den nächsten Monaten dem Vertrag noch beizutreten.
Rechtlich ist ein Staatsvertrag, dem nicht alle Länder zustimmen, höchst problematisch. Er führt zu einer gespaltenen Rechtslage in Deutschland und damit gerade nicht zu einer kohärenten, in sich nachvollziehbaren rechtlichen Regelung. Eine derartige kohärente Regelung für den gesamten Glücksspielbereich ist jedoch sowohl verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich erforderlich. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 werden durch einen nicht in allen Ländern geltenden Staatsvertrag nicht erfüllt.
Schleswig-Holsteins CDU-Fraktionschef Johann Wadephul hatte kürzlich rechtliche Schritte für den Fall angekündigt, dass die Ministerpräsidenten das Gesetzgebungsverfahren für den Lotterie-Staatsvertrag nach der so genannten 13/16-Regel auf den Weg bringen sollten. "Wer wider besseres Wissen an dieser Regelung festhält, der legt die Axt an die Wurzeln des Föderalismus", sagte Wadephul zu Euro am Sonntag. "Wir werden dagegen mit allen Mitteln - notfalls auch juristisch - vorgehen." Unabhängig von einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung müssen zum Inkrafttreten des Staatsvertrages zunächst die Länderparlamente zustimmen.
Mit dem geplanten Lotterie-Staatvertrag wollen die Länder das Glücksspielrecht nach der Sportwetten-Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 neu regeln. Der Vertrag soll auch Sportwettenwetten regeln sowie Vorschriften für Spielbanken enthalten. Nach dem nunmehrigen Mehrheitsbeschluss des Ministerpräsidenten soll für weitere vier Jahre, ab Anfang 2008, ein staatliches Sportwetten- und Glücksspielmonopol in Deutschland gelten.
Die Kieler Landesregierung begründet ihre Ablehnung mit europa- und wettbewerbsrechtlichen Bedenken und will das weitere Verfahren unter anderem in Brüssel sowie die anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache Placanica) abwarten. Der Landtag von Schleswig-Holstein hatte eine Unterzeichnung Ende November 2006 ausdrücklich einstimmig abgelehnt (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 55). Der Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, Peter-Harry Carstensen, erklärte: „Heute habe ich es abgelehnt, meine Unterschrift unter den Vertrag zu setzen.“ Er halte sich aber die Möglichkeit offen, in den nächsten Monaten dem Vertrag noch beizutreten.
Rechtlich ist ein Staatsvertrag, dem nicht alle Länder zustimmen, höchst problematisch. Er führt zu einer gespaltenen Rechtslage in Deutschland und damit gerade nicht zu einer kohärenten, in sich nachvollziehbaren rechtlichen Regelung. Eine derartige kohärente Regelung für den gesamten Glücksspielbereich ist jedoch sowohl verfassungsrechtlich wie auch europarechtlich erforderlich. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 werden durch einen nicht in allen Ländern geltenden Staatsvertrag nicht erfüllt.
Schleswig-Holsteins CDU-Fraktionschef Johann Wadephul hatte kürzlich rechtliche Schritte für den Fall angekündigt, dass die Ministerpräsidenten das Gesetzgebungsverfahren für den Lotterie-Staatsvertrag nach der so genannten 13/16-Regel auf den Weg bringen sollten. "Wer wider besseres Wissen an dieser Regelung festhält, der legt die Axt an die Wurzeln des Föderalismus", sagte Wadephul zu Euro am Sonntag. "Wir werden dagegen mit allen Mitteln - notfalls auch juristisch - vorgehen." Unabhängig von einer möglichen rechtlichen Auseinandersetzung müssen zum Inkrafttreten des Staatsvertrages zunächst die Länderparlamente zustimmen.
Dienstag, 12. Dezember 2006
Befragung zum Glücksspielverhalten und zur Glücksspielsucht
Im Auftrag des Bremer Instituts für Drogenforschung und gefördert durch den Verband der Lottovermittler befragte das Meinungsforschungsinstitut TNS Infratest Sozialforschung GmbH im November und Dezember 2006 insgesamt 8.000 in Deutschland lebenden Personen zu ihrem Glücksspielverhalten. Die Ergebnisse dieser Befragung stellt erstmalig ein repräsentatives Abbild des Glückspielverhaltens der Deutschen dar.
Nahezu 40% der befragten Personen nahmen im Laufe der zurückliegenden 12 Monate an einem Glücksspiel teil. Genau ein Drittel aller befragten Personen nahm am Zahlenlotto ("6 aus 49") teil; es folgen Rubbellose (12%), Glücksspirale (6%), Klassenlotterien (5%), Sportwetten (4%), Spielautomaten (3%) und Casinospiele (3%). Die Mehrheit dieser Spieler hat sich an mehreren Spielarten beteiligt. Lediglich bei den Teilnehmern des Zahlenlottos geht ein beachtenswerter Anteil von 46% ausschließlich dieser Glücksspielart nach.
Personen, die mindestens wöchentlich spielen bzw. mehr als EUR 50,- im Monat für Glücksspiel ausgeben, wurden gebeten, einen Test ("Das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen": DSM-IV) zur Bestimmung eines möglichen pathologischen Spielverhaltens zu absolvieren. Nach den Ergebnissen dieses Tests erfüllen 0,5% aller 8.000 befragten Personen in Bezug auf das zurückliegende Jahr die Kriterien einer Spielsucht. Die Prävalenz pathologischen Spielens in Deutschland liegt somit im internationalen Vergleich über den Werten aus Norwegen (0,15%) und Großbritannien (0,3%), aber unter Schweden (0,6%), der Schweiz (0,8%) und Spanien (1,7%).
Das Spielen um Geld gilt in der Glücksspielforschung insbesondere dann als besonders suchtgefährdend, wenn es mit einer raschen Spielabfolge (hohe Ereignisfrequenz) und einer kurzen Zeitspanne zwischen dem Geldeinsatz und der Bekanntgabe des Spielergebnisses und der Auszahlung eines möglichen Gewinns verbunden ist. Insbesondere die Casinospiele und die Geldspielautomaten, aber auch Rubbellose und bestimmte Formen der Sportwette erfüllen diese Kriterien.
Auf das Zahlenlotto, mit seiner vergleichsweise geringen Spielfrequenz (zwei Ziehungen pro Woche) und der in der Regel großen Zeitspanne vom Ausfüllen der Tippscheine bis zur Ziehung der Zahlen treffen sie hingegen kaum zu. Als eine empirische Bestätigung dieses letztgenannten Sachverhaltes kann die sehr geringe Verbreitung pathologischen Spielens von 0,33% der ausschließlichen Lottospieler angesehen werden. Dieser Personenkreis ist somit nur einem äußerst geringen Risiko ausgesetzt, ein Spielproblem zu entwickeln.
Spielautomaten bergen hingegen ein sehr hohes Suchtpotential. Jeder zwölfte Spieler dieser Glücksspielart (8%) ist von einer Spielsucht betroffen. Neben den Automaten spielen diese Personen noch eine Vielzahl anderer Glücksspiele. Hierzu gehören sowohl die klassischen Lotterien als auch Casinospiele und Sportwetten. Vergleicht man die Geldeinsätze für die Lotterien auf der einen Seite und für die Automaten, Pferdewetten, Sportwetten und Casinospiele auf der anderen, so zeigen sich hier gravierende Unterschiede. Während die
Hälfte der pathologischen Automatenspieler nur maximal EUR 20,- für Lotterieprodukte im Monat ausgeben, sind es EUR 130,- in Bezug auf die anderen Glücksspielarten. Die hohen finanziellen Belastungen der pathologischen Automatenspieler werden auch an dem Anteil deutlich, den sie am gesamten Umsatz mit dieser Glücksspielart haben. Nach den Ergebnissen dieser Befragung stammen 40% aller für Spielautomaten getätigten Geldeinsätze von Personen, die ein pathologisches Spielverhalten aufweisen. Bei den klassischen Lotterieprodukten liegt dieser Anteil hingegen bei sehr geringen 2% bis 3%.
Nahezu 40% der befragten Personen nahmen im Laufe der zurückliegenden 12 Monate an einem Glücksspiel teil. Genau ein Drittel aller befragten Personen nahm am Zahlenlotto ("6 aus 49") teil; es folgen Rubbellose (12%), Glücksspirale (6%), Klassenlotterien (5%), Sportwetten (4%), Spielautomaten (3%) und Casinospiele (3%). Die Mehrheit dieser Spieler hat sich an mehreren Spielarten beteiligt. Lediglich bei den Teilnehmern des Zahlenlottos geht ein beachtenswerter Anteil von 46% ausschließlich dieser Glücksspielart nach.
Personen, die mindestens wöchentlich spielen bzw. mehr als EUR 50,- im Monat für Glücksspiel ausgeben, wurden gebeten, einen Test ("Das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen": DSM-IV) zur Bestimmung eines möglichen pathologischen Spielverhaltens zu absolvieren. Nach den Ergebnissen dieses Tests erfüllen 0,5% aller 8.000 befragten Personen in Bezug auf das zurückliegende Jahr die Kriterien einer Spielsucht. Die Prävalenz pathologischen Spielens in Deutschland liegt somit im internationalen Vergleich über den Werten aus Norwegen (0,15%) und Großbritannien (0,3%), aber unter Schweden (0,6%), der Schweiz (0,8%) und Spanien (1,7%).
Das Spielen um Geld gilt in der Glücksspielforschung insbesondere dann als besonders suchtgefährdend, wenn es mit einer raschen Spielabfolge (hohe Ereignisfrequenz) und einer kurzen Zeitspanne zwischen dem Geldeinsatz und der Bekanntgabe des Spielergebnisses und der Auszahlung eines möglichen Gewinns verbunden ist. Insbesondere die Casinospiele und die Geldspielautomaten, aber auch Rubbellose und bestimmte Formen der Sportwette erfüllen diese Kriterien.
Auf das Zahlenlotto, mit seiner vergleichsweise geringen Spielfrequenz (zwei Ziehungen pro Woche) und der in der Regel großen Zeitspanne vom Ausfüllen der Tippscheine bis zur Ziehung der Zahlen treffen sie hingegen kaum zu. Als eine empirische Bestätigung dieses letztgenannten Sachverhaltes kann die sehr geringe Verbreitung pathologischen Spielens von 0,33% der ausschließlichen Lottospieler angesehen werden. Dieser Personenkreis ist somit nur einem äußerst geringen Risiko ausgesetzt, ein Spielproblem zu entwickeln.
Spielautomaten bergen hingegen ein sehr hohes Suchtpotential. Jeder zwölfte Spieler dieser Glücksspielart (8%) ist von einer Spielsucht betroffen. Neben den Automaten spielen diese Personen noch eine Vielzahl anderer Glücksspiele. Hierzu gehören sowohl die klassischen Lotterien als auch Casinospiele und Sportwetten. Vergleicht man die Geldeinsätze für die Lotterien auf der einen Seite und für die Automaten, Pferdewetten, Sportwetten und Casinospiele auf der anderen, so zeigen sich hier gravierende Unterschiede. Während die
Hälfte der pathologischen Automatenspieler nur maximal EUR 20,- für Lotterieprodukte im Monat ausgeben, sind es EUR 130,- in Bezug auf die anderen Glücksspielarten. Die hohen finanziellen Belastungen der pathologischen Automatenspieler werden auch an dem Anteil deutlich, den sie am gesamten Umsatz mit dieser Glücksspielart haben. Nach den Ergebnissen dieser Befragung stammen 40% aller für Spielautomaten getätigten Geldeinsätze von Personen, die ein pathologisches Spielverhalten aufweisen. Bei den klassischen Lotterieprodukten liegt dieser Anteil hingegen bei sehr geringen 2% bis 3%.
Montag, 11. Dezember 2006
FDP fordert Verkauf der Lottogesellschaft von Baden-Württemberg
Nach dem Nein von Schleswig-Holstein zur Neufassung des Lotterie-Staatsvertrages Ende November 2006 forderte die in Baden-Württemberg mitregierende FDP den Verkauf der landeseigenen Lotto-Gesellschaft. „Angesichts der sich verschlechternden Einnahmesituation des Unternehmens sollte man einem Verkauf rasch nahetreten, solange noch ein ordentlicher Verkaufserlös zu erzielen ist“, sagte FDP-Landeschefin Birgit Homburger gegenüber der Zeitung "Stuttgarter Nachrichten". Der Glücksspielmarkt müsse für private Anbieter geöffnet werden. Der Staat könne nicht zugleich Wetten anbieten und aktiv die Spielsucht bekämpfen. „Dieser Konflikt ist nicht aufzulösen“, sagte Homburger. „Mit dem Nein von Schleswig-Holstein ist der Staatsvertrag erledigt“, sagte sie. Dies biete die Chance, über ein neues Modell zu verhandeln. Denkbar sei beispielsweise ein Konzessionsmodell (so auch ein Vorschlag des Wettunternehmerverbandes). Die FDP-Landesvorsitzende schlug vor, dass private Glücksspielanbieter künftig einen Teil ihrer Einnahmen für die Bekämpfung der Spielsucht und zur Förderung gemeinnütziger Zwecke abgeben müssten.
Das CDU-geführte Finanzministerium wies Homburgers Forderung scharf zurück. Der Finanzstaatssekretär Gundolf Fleischer sprach von einem „klaren Angriff auf die nachhaltigen Bemühungen der Landesregierung und von Toto-Lotto, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts auf Eindämmung der Spielsucht nachzukommen“. Homburger setze zudem die Förderung vieler sozialer und kultureller Projekt aufs Spiel.
Das CDU-geführte Finanzministerium wies Homburgers Forderung scharf zurück. Der Finanzstaatssekretär Gundolf Fleischer sprach von einem „klaren Angriff auf die nachhaltigen Bemühungen der Landesregierung und von Toto-Lotto, dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts auf Eindämmung der Spielsucht nachzukommen“. Homburger setze zudem die Förderung vieler sozialer und kultureller Projekt aufs Spiel.
Westlotto verkauft Internetplattform an WestNET Lottoservice
Kurz vor der geplanten Unterzeichnung des Glücksspielstaatsvertrages hat die staatliche Lottogesellschaft in Nordrhein-Westfalen Westlotto ihre Internetplattform an eine eigens dafür neu gegründete Gesellschaft verkauft, worauf der Verband der Lottovermittler hingewiesen hat. Paradox: Während am 13. Dezember 2006 die Ministerpräsidenten einen Staatsvertrag unterzeichnen sollen, der u.a. das Lottospielen im Internet völlig verbietet, wurden Lottospieler aus NRW darüber informiert, dass "die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG sich entschlossen hat, ihr Spielangebot im Internet nicht mehr wahrzunehmen und die Domain www.westlotto.de mit Wirkung zum 28.11.2006 an die WestNet Lottoservice GmbH zu verkaufen."
Der Verband der Lottovermittler begrüßte die "Kreativität" dieser jüngsten Aktion einer staatlichen Lottogesellschaft: "Diese Maßnahme wird wettbewerbsrechtliche Vorbildfunktion für die anderen Bundesländer haben", so Verbandspräsident Norman Faber. Erst kürzlich hatte das Kartellamt die Bundesländer zur bundesweiten Öffnung ihrer regional auf das jeweilige Bundesland beschränkten Internetangebote aufgefordert, worauf diese mit Verweis auf Anweisungen ihrer Länderregierungen ihre Plattformen größtenteils völlig geschlossen hatten.
Außerdem hätte die Staatskanzlei NRW wohl kaum Westlotto die Zustimmung zum Verkauf der Internetplattform gegeben, wenn sie davon ausgehen würde, dass der vorliegende Staatsvertragsentwurf zum Glücksspielwesen von den Ministerpräsidenten unterzeichnet werde, argumentierte der Lottoverband. Dieser Vertragsentwurf sieht nämlich in der derzeitigen Fassung noch ein absolutes Spielverbot für Lotto im Internet vor. Gut unterrichtete Kreise schätzen den Verkaufspreis auf EUR 20 Millionen. Wenn der Staatsvertrag scheitere, könnte durch Verkäufe nach dem Beispiel von Westlotto eine Öffnung hin zu mehr Wettbewerb stattfinden: "Allerdings sollte dann nicht heimlich agiert, sondern, wie in solchen Fällen eigentlich üblich, ein Ausschreibungsverfahren eingehalten werden", so Faber.
Der Verband der Lottovermittler begrüßte die "Kreativität" dieser jüngsten Aktion einer staatlichen Lottogesellschaft: "Diese Maßnahme wird wettbewerbsrechtliche Vorbildfunktion für die anderen Bundesländer haben", so Verbandspräsident Norman Faber. Erst kürzlich hatte das Kartellamt die Bundesländer zur bundesweiten Öffnung ihrer regional auf das jeweilige Bundesland beschränkten Internetangebote aufgefordert, worauf diese mit Verweis auf Anweisungen ihrer Länderregierungen ihre Plattformen größtenteils völlig geschlossen hatten.
Außerdem hätte die Staatskanzlei NRW wohl kaum Westlotto die Zustimmung zum Verkauf der Internetplattform gegeben, wenn sie davon ausgehen würde, dass der vorliegende Staatsvertragsentwurf zum Glücksspielwesen von den Ministerpräsidenten unterzeichnet werde, argumentierte der Lottoverband. Dieser Vertragsentwurf sieht nämlich in der derzeitigen Fassung noch ein absolutes Spielverbot für Lotto im Internet vor. Gut unterrichtete Kreise schätzen den Verkaufspreis auf EUR 20 Millionen. Wenn der Staatsvertrag scheitere, könnte durch Verkäufe nach dem Beispiel von Westlotto eine Öffnung hin zu mehr Wettbewerb stattfinden: "Allerdings sollte dann nicht heimlich agiert, sondern, wie in solchen Fällen eigentlich üblich, ein Ausschreibungsverfahren eingehalten werden", so Faber.
Böge: Länderübergreifendes Internet-Glücksspielangebot fördert nicht Spielsucht
Der Präsident des Bundeskartellamtes Ulf Böge hat in einem Interview mit der "Wirtschaftswoche" (Nr. 50/2006) Vorwürfe zurückgewiesen, das vom Kartellamt geforderte länderübergreifendes Lottospiel im Internet fördere die Spielsucht. "Nur weil sich jemand aussuchen kann, ob er lieber bei der Lottogesellschaft in Hessen der in Rheinland-Pfalz spielt, wird ihn das nicht dazu bringen, plötzlich zehn Lottoscheine mehr auszufüllen", sagte Böge. Das Kartellamt hatte den 16 deutschen Lottogesellschaften vorgeschrieben, ihre Internetangebote auch für Spieleraus anderen Bundesländern zu öffnen, um so Wettbewerb zu ermöglichen. Kritiker (vor allem aus dem deutschen Lotto- und Totoblock) warfen dem Kartellamt daraufhin vor, die Bemühungen im Kampf gegen die Spielsucht zu torpedieren. "Wenn der Gesetzgeber eine wirkliche Gefahr sieht und etwas tun will, könnte er die Angebote ganz vom Markt nehmen", erklärte Böge.Den Menschen vorzuschreiben, sie dürften nur bei der Gesellschaft des Bundeslandes, in dem sie lebten, Lotto spielen, sei keine Suchtbekämpfung.
Böge erklärte, dass man allerdings nicht dagegen vorgehen werden, dass die Lottogesellschaften ihr Internetangebot ganz einstellten: "Wir nehmen die Entwicklung so hin. Wir wollen und können die Anbieter ja nicht zu ihrem Glück zwingen. Wir haben auch nichts Unmögliches verlangt, sondern nur gefordert, dass beispielsweise ein Spieler aus Hessen online auch bei der Brandenburger Lottogesellschaft tippen kann. Wenn die Gesellschaften lieber auf die Einnahmen verzichten, statt das Angebot einfach zu öffnen, wird eben die private Konkurrenz diese Lücke füllen."
Böge erklärte, dass man allerdings nicht dagegen vorgehen werden, dass die Lottogesellschaften ihr Internetangebot ganz einstellten: "Wir nehmen die Entwicklung so hin. Wir wollen und können die Anbieter ja nicht zu ihrem Glück zwingen. Wir haben auch nichts Unmögliches verlangt, sondern nur gefordert, dass beispielsweise ein Spieler aus Hessen online auch bei der Brandenburger Lottogesellschaft tippen kann. Wenn die Gesellschaften lieber auf die Einnahmen verzichten, statt das Angebot einfach zu öffnen, wird eben die private Konkurrenz diese Lücke füllen."
Grüne NRW gegen Lotterie-Staatsvertrag
Die Grünen NRW haben nach einer Meldung der taz Nordrhein-Westfalens Ministerpräsidenten Jürgen Rüttgers (CDU) aufgefordert, den umstrittenen Staatsvertrag am kommenden Mittwoch nicht zu unterzeichnen. Der Entwurf sei nicht rechtssicher, sagte der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Landtagsfraktion, Johannes Remmel. Es sei zu befürchten, dass Klagen gegen den Vertrag das staatliche Lottomonopol zu Fall brächten. Zuvor hatte sich auch NRW-FDP-Generalsekretär Christian Lindner gegen den Staatsvertrag ausgesprochen.
Schleswig-Holstein will Lotterie-Staatsvertrag am Mittwoch ablehnen
Kurz vor der Abstimmung über den neuen Glücksspielstaatsvertrag verschärft sich der Ton unter den Bundesländern. Schleswig-Holsteins CDU-Fraktionschef Johann Wadephul kündigte rechtliche Schritte an, sollten die Ministerpräsidenten auf ihrer Konferenz am Mittwoch, den 13. Dezember 2006, das Gesetzgebungsverfahren für den Vertrag nach der sogenannten 13/16-Regel auf den Weg bringen. "Wer wider besseres Wissen an dieser Regelung festhält, der legt die Axt an die Wurzeln des Föderalismus", sagte Wadephul zu Euro am Sonntag. "Wir werden dagegen mit allen Mitteln - notfalls auch juristisch - vorgehen."
Der Fraktions-Chef forderte, die Einstimmigkeitsregel anzuwenden. Danach kann das Gesetzgebungsverfahren nur starten, wenn alle Länder ihr Okay geben. Die 13/16-Regel gibt dagegen grünes Licht bereits bei einer Zustimmung von 13 der 16 Bundesländer. Dies würde allerdings zu einer gespaltenen Rechtslage führen, die wohl nicht den Anforderungen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 28. März 2006 entsprechen dürfte.
Der Fraktions-Chef forderte, die Einstimmigkeitsregel anzuwenden. Danach kann das Gesetzgebungsverfahren nur starten, wenn alle Länder ihr Okay geben. Die 13/16-Regel gibt dagegen grünes Licht bereits bei einer Zustimmung von 13 der 16 Bundesländer. Dies würde allerdings zu einer gespaltenen Rechtslage führen, die wohl nicht den Anforderungen der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 28. März 2006 entsprechen dürfte.
Donnerstag, 7. Dezember 2006
Bundestags-Debatte zum Thema Sportwetten
Auch im Deutschen Bundestag wurde das Thema Sportwetten diskutiert. In einem Antrag der Fraktion der FDP, der in erster Lesung beraten wurde, wird die Bundesregierung aufgefordert, in Abstimmung mit den Regierungen der Bundesländer einen Ordnungsrahmen für ein liberalisiertes Angebot von Sportwetten zu schaffen. Eine Aufrechterhaltung des jetzigen staatlichen Monopols sei mit erheblichen verfassungs- und europarechtlichen Unwägbarkeiten verbunden, heißt es in der Antragsbegründung. Die Liberalen schlagen daher die zahlenmäßig begrenzte Vergabe von behördlichen Konzessionen an gewerbsmäßige Wettanbieter vor. Die Erlaubnis sollte dabei an strenge Kriterien gebunden werden. Alternativ wird eine gewerberechtliche Genehmigungspflicht angeregt. Ein Teil der Einnahmen aus Sportwetten solle dabei weiterhin für gemeinnützige oder öffentliche Zwecke herangezogen werden und somit auch dem Sport zugute kommen.
Parr (FDP): Deutschland als Vorreiter einer intelligenten Neuordnung
Die FDP hat in der Plenardebatte erneut die Abschaffung des staatlichen Sportwetten-Monopols gefordert und sich für ein europarechtskonformes Konzessionsmodell ausgesprochen. Der FDP-Abgeordnete und sportpolitische Sprecher der FDP Detlef Parr forderte: „Wir Deutschen sollten uns zum Vorreiter einer intelligenten Neuordnung machen, die Spielsucht unter Kontrolle hält, Wettangebote und Wetter nicht ins Ausland vertreibt und eine bislang den Sportveranstaltern nicht zugängliche Wertschöpfung erschließt.“ Hinter dem „voreiligen Bekenntnis“ zum staatlichen Wettmonopol, das die Ministerpräsidenten signalisiert hätten, steckten vielmehr „knallharte fiskalische Interessen“: „Die Bundesländer erhoffen sich eine Erhöhung der Einnahmen aus ODDSET, die seit etlichen Jahren rückläufig sind, und eine Rückkehr der Wetter nach einem gesetzlichen Verbot anderer Anbieter. Das ist ein Trugschluss und ein gefährlicher Bumerang, der letztendlich gerade die Sportförderung empfindlich treffen wird. Individuelle Wettgewohnheiten lassen sich nicht durch Festigung staatlicher Monopole auf Knopfdruck wieder verändern.“ Gerade das Beispiel Großbritannien zeige, dass der umgekehrte Weg einer pfiffigen Steuer- und Abgabenpolitik Anbieter und Wetter sogar wieder ins Heimatland zurückholt.
Parr forderte für das Konzessionsmodell europaweite Ausschreibungen. Der nationale Wettmarkt müsse „durch einen nachhaltig globalisierungsfesten staatlichen Ordnungsrahmen im Vergleich zum Ausland attraktiv bleiben können“. Die EU-Kommission habe bereits gegen zehn Mitgliedsländer Vertragsverletzungsverfahren angestrengt. Die Bundesregierung sollte die EU-Ratspräsidentschaft nutzen, um auf europäischer Ebene zu gemeinsamen Strukturen zu kommen: „Ohne Europa wird es keine mittel- bis langfristige Lösung der Sportwettenprobleme geben.“
Heynemann (CDU/CSU): Monopol für Lotterie und Sportwetten beibehalten
Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion machte der Abgeordnete Bernd Heynemann deutlich, die Union wolle das Monopol für Lotterie und Sportwetten beibehalten. Der Sportwettenmarkt, der acht Prozent der gesamten Lotto- und Totoumsätze ausmacht, wäre „die Öffnung einer Tür, die man nicht wieder schließen kann“. Eine Liberalisierung würde die Spielsucht fördern und unkontrolliert ausweiten. Der Deutsche Lotto- und Totoblock schütte jährlich EUR 3,3 Milliarden als Zweckabgaben für gemeinnützige Belange aus; gerade der Breitensport profitiere hiervon mit jährlich mehr als EUR 500 Millionen. Im Gegensatz zu dieser Sportförderung gebe es von den privaten Anbietern „gewinnorientiertes Sponsoring“, das nun einmal nicht im Allgemeininteresse sei: „Beim Sportsponsoring geht es um die Leistungsanbietung der großen Vereine in der Bundesliga und in Europa. Wenn ein Sponsor mit den Leistungen eines Bundesligisten nicht zufrieden ist, so kann es passieren, dass er sich und sein Geld zurückzieht.“Heynemann hob hervor: Ziele einer zukünftigen Ordnung des Glücksspielmarktes in Deutschland sollten „der präventive Schutz der Spieler vor den Gefahren der Spielsucht, die Lenkung des Spielbetriebs in geordneten und kontrollierten Bahnen, die Vermeidung von Begleit- und Folgekriminalität und Betrug, die Gewährleistung eines ordentlichen Spielablaufs und die Abschöpfung von Erträgen zur nachhaltigen Förderung des Gemeinwohls“ sein. Allein durch die Aufrechterhaltung des staatlichen Angebots und durch die Regulierung des Glücksspielmarktes durch ein Monopol seien diese zu erreichen. Heynemann zum von der FDP angestrebten Konzessionsmodell: „Es ist zu erwarten, dass eine größere Zahl der Bewerber um Lizenzen auf Grund geringerer Steuer- und Abgabenlast ihren Sitz im europäischen Ausland haben wird. Eine Besteuerung von Anbietern im Ausland wäre nicht möglich.“
Gerster (SPD): Gemeinnützige Abgaben sollen weiterhin zur Verfügung stehen
Der SPD-Bundestagsabgeordnete Martin Gerster unterstrich, seine Fraktion werde sich dafür einsetzen, dass ordnungsrechtlich begründete Abgaben aus dem Glücksspiel auch zukünftig für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Der FDP-Antrag fordere Unmögliches, wenn es heißt, private Wettanbieter sollten eine Lizenz erhalten, wenn sie einen inländischen Geschäftssitz vorweisen. Diese Kopplung an einen inländischen Geschäftssitz widerspreche der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Europa. Deshalb sei eine Beschränkung auf inländische Anbieter überhaupt nicht möglich. Die FDP-Bundestagsfraktion erweise mit ihrer Initiative dem Sport einen „Bärendienst“ und gehe der Kampagne der privaten Wettanbieter „voll auf den Leim“. Verantwortliche Politiker dürften „nicht gegen den Sport und die Sportvereine agieren“, akzentuierte Gerster.
Herrmann (Bündnis 90/Die Grünen): Staatliches Wettmonopol im Staatsvertrag festschreiben
Für Bündnis 90/Die Grünen stellte deren sportpolitischer Sprecher Winfried Hermann fest, das Markt-Modell tauge für die Sportwetten nicht: „Wenn man wirklich etwas gegen Spielsucht tun will, dann darf man das Angebot nicht vermehren, sondern muss es beschränken und klar und eindeutig kanalisieren.“ Die Grünen plädierten deshalb genauso dafür, dass der neue Staatsvertrag ab 2007 das staatliche Wettmonopol festschreibt. Hermann: „Natürlich werden die Betrügereien dramatisch zunehmen, wenn man diesen Markt anheizt und ausweitet.“ Zudem könne das FDP-Modell „allenfalls wenigen im Profisport nützen“. Der Antrag sei nicht nur „sportschädlich, sondern, wie ich meine, letztendlich auch sozialschädlich. Es ist das völlig falsche Modell für ein schwieriges Problem“, sagte er.
Auch der Vorsitzende des Sportausschusses des Deutschen Bundestages, Dr. Peter Danckert (SPD), forderte alle Politiker auf, die Interessen der Sportveranstalter nicht aus dem Auge zu verlieren: „Denn deren Veranstaltungen werden benutzt, um Sportwetten durchzuführen. Wenn es beispielsweise Fußballspiele nicht gäbe, dann gäbe es in dem Bereich keine Wetten. Wir sollten also einmal darüber nachdenken, wo das Ganze anzusiedeln ist: im Bereich des Urheberrechts, im Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder an einer anderen Stelle. Das wäre sachgerecht und förderlich.“ Bedenken sollte man jetzt die Leistungsschutzrechte, ähnlich wie es in einem Arbeitspapier der Max-Planck-Gesellschaft geschehen ist.
Parr (FDP): Deutschland als Vorreiter einer intelligenten Neuordnung
Die FDP hat in der Plenardebatte erneut die Abschaffung des staatlichen Sportwetten-Monopols gefordert und sich für ein europarechtskonformes Konzessionsmodell ausgesprochen. Der FDP-Abgeordnete und sportpolitische Sprecher der FDP Detlef Parr forderte: „Wir Deutschen sollten uns zum Vorreiter einer intelligenten Neuordnung machen, die Spielsucht unter Kontrolle hält, Wettangebote und Wetter nicht ins Ausland vertreibt und eine bislang den Sportveranstaltern nicht zugängliche Wertschöpfung erschließt.“ Hinter dem „voreiligen Bekenntnis“ zum staatlichen Wettmonopol, das die Ministerpräsidenten signalisiert hätten, steckten vielmehr „knallharte fiskalische Interessen“: „Die Bundesländer erhoffen sich eine Erhöhung der Einnahmen aus ODDSET, die seit etlichen Jahren rückläufig sind, und eine Rückkehr der Wetter nach einem gesetzlichen Verbot anderer Anbieter. Das ist ein Trugschluss und ein gefährlicher Bumerang, der letztendlich gerade die Sportförderung empfindlich treffen wird. Individuelle Wettgewohnheiten lassen sich nicht durch Festigung staatlicher Monopole auf Knopfdruck wieder verändern.“ Gerade das Beispiel Großbritannien zeige, dass der umgekehrte Weg einer pfiffigen Steuer- und Abgabenpolitik Anbieter und Wetter sogar wieder ins Heimatland zurückholt.
Parr forderte für das Konzessionsmodell europaweite Ausschreibungen. Der nationale Wettmarkt müsse „durch einen nachhaltig globalisierungsfesten staatlichen Ordnungsrahmen im Vergleich zum Ausland attraktiv bleiben können“. Die EU-Kommission habe bereits gegen zehn Mitgliedsländer Vertragsverletzungsverfahren angestrengt. Die Bundesregierung sollte die EU-Ratspräsidentschaft nutzen, um auf europäischer Ebene zu gemeinsamen Strukturen zu kommen: „Ohne Europa wird es keine mittel- bis langfristige Lösung der Sportwettenprobleme geben.“
Heynemann (CDU/CSU): Monopol für Lotterie und Sportwetten beibehalten
Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion machte der Abgeordnete Bernd Heynemann deutlich, die Union wolle das Monopol für Lotterie und Sportwetten beibehalten. Der Sportwettenmarkt, der acht Prozent der gesamten Lotto- und Totoumsätze ausmacht, wäre „die Öffnung einer Tür, die man nicht wieder schließen kann“. Eine Liberalisierung würde die Spielsucht fördern und unkontrolliert ausweiten. Der Deutsche Lotto- und Totoblock schütte jährlich EUR 3,3 Milliarden als Zweckabgaben für gemeinnützige Belange aus; gerade der Breitensport profitiere hiervon mit jährlich mehr als EUR 500 Millionen. Im Gegensatz zu dieser Sportförderung gebe es von den privaten Anbietern „gewinnorientiertes Sponsoring“, das nun einmal nicht im Allgemeininteresse sei: „Beim Sportsponsoring geht es um die Leistungsanbietung der großen Vereine in der Bundesliga und in Europa. Wenn ein Sponsor mit den Leistungen eines Bundesligisten nicht zufrieden ist, so kann es passieren, dass er sich und sein Geld zurückzieht.“Heynemann hob hervor: Ziele einer zukünftigen Ordnung des Glücksspielmarktes in Deutschland sollten „der präventive Schutz der Spieler vor den Gefahren der Spielsucht, die Lenkung des Spielbetriebs in geordneten und kontrollierten Bahnen, die Vermeidung von Begleit- und Folgekriminalität und Betrug, die Gewährleistung eines ordentlichen Spielablaufs und die Abschöpfung von Erträgen zur nachhaltigen Förderung des Gemeinwohls“ sein. Allein durch die Aufrechterhaltung des staatlichen Angebots und durch die Regulierung des Glücksspielmarktes durch ein Monopol seien diese zu erreichen. Heynemann zum von der FDP angestrebten Konzessionsmodell: „Es ist zu erwarten, dass eine größere Zahl der Bewerber um Lizenzen auf Grund geringerer Steuer- und Abgabenlast ihren Sitz im europäischen Ausland haben wird. Eine Besteuerung von Anbietern im Ausland wäre nicht möglich.“
Gerster (SPD): Gemeinnützige Abgaben sollen weiterhin zur Verfügung stehen
Der SPD-Bundestagsabgeordnete Martin Gerster unterstrich, seine Fraktion werde sich dafür einsetzen, dass ordnungsrechtlich begründete Abgaben aus dem Glücksspiel auch zukünftig für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Der FDP-Antrag fordere Unmögliches, wenn es heißt, private Wettanbieter sollten eine Lizenz erhalten, wenn sie einen inländischen Geschäftssitz vorweisen. Diese Kopplung an einen inländischen Geschäftssitz widerspreche der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Europa. Deshalb sei eine Beschränkung auf inländische Anbieter überhaupt nicht möglich. Die FDP-Bundestagsfraktion erweise mit ihrer Initiative dem Sport einen „Bärendienst“ und gehe der Kampagne der privaten Wettanbieter „voll auf den Leim“. Verantwortliche Politiker dürften „nicht gegen den Sport und die Sportvereine agieren“, akzentuierte Gerster.
Herrmann (Bündnis 90/Die Grünen): Staatliches Wettmonopol im Staatsvertrag festschreiben
Für Bündnis 90/Die Grünen stellte deren sportpolitischer Sprecher Winfried Hermann fest, das Markt-Modell tauge für die Sportwetten nicht: „Wenn man wirklich etwas gegen Spielsucht tun will, dann darf man das Angebot nicht vermehren, sondern muss es beschränken und klar und eindeutig kanalisieren.“ Die Grünen plädierten deshalb genauso dafür, dass der neue Staatsvertrag ab 2007 das staatliche Wettmonopol festschreibt. Hermann: „Natürlich werden die Betrügereien dramatisch zunehmen, wenn man diesen Markt anheizt und ausweitet.“ Zudem könne das FDP-Modell „allenfalls wenigen im Profisport nützen“. Der Antrag sei nicht nur „sportschädlich, sondern, wie ich meine, letztendlich auch sozialschädlich. Es ist das völlig falsche Modell für ein schwieriges Problem“, sagte er.
Auch der Vorsitzende des Sportausschusses des Deutschen Bundestages, Dr. Peter Danckert (SPD), forderte alle Politiker auf, die Interessen der Sportveranstalter nicht aus dem Auge zu verlieren: „Denn deren Veranstaltungen werden benutzt, um Sportwetten durchzuführen. Wenn es beispielsweise Fußballspiele nicht gäbe, dann gäbe es in dem Bereich keine Wetten. Wir sollten also einmal darüber nachdenken, wo das Ganze anzusiedeln ist: im Bereich des Urheberrechts, im Bereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder an einer anderen Stelle. Das wäre sachgerecht und förderlich.“ Bedenken sollte man jetzt die Leistungsschutzrechte, ähnlich wie es in einem Arbeitspapier der Max-Planck-Gesellschaft geschehen ist.
Konzessionsmodell für Sportwetten
Die politische Diskussion zur Neuregelung des deutschen Sportwetten-Markts geht weiter. Während die im Deutschen Totto- und Totoblock zusammen geschlossenen staatlichen Glücksspielanbieter und die meisten Länder das Monopol um jeden Preis erhalten wollen, fordern die privaten Anbieter eine Liberalisierung. Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) hat hierzu heute ein konkretes Konzessionsmodell für Annahmestellen und Wettautomaten in privaten Wettshops vorgelegt. Dieses Modell stellt einen Beitrag zu der nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Neuregelung dar und basiert auf den vom ifo-Institut München prognostizierten Umsatzerwartungen für die Jahre 2007 bis 2010 im Falle eines regulierten Marktes und einer Besteuerung des Rohertrags von 15% (Modell Großbritannien).
Vorgesehen sind in diesem Modell Konzessionsabgaben für Wettshops, SB-Terminals sowie für Online-Wetten pro Spieler. Mit einer monatlichen Abgabe von EUR 1.000,- pro Wettannahmekasse und EUR 167,- pro Wett-Terminal würden sich die Abgaben privater Wettbüros an die Länder auf über EUR 117 Millionen im Jahr 2010 belaufen. Hinzu kommen die in einem regulierten Markt prognostizierten höheren Ertragsergebnisse von ODDSET, da die staatliche Sportwette in diesem Szenario keinem Werbeverbot und keiner Einschränkung der Vertriebsstruktur unterliegen würde (anders als bei der Monopol-Alternative). In der Summe könnten die Länderhaushalte schätzungsweise EUR 200 Millionen Mehreinnahmen aus Abgaben verbuchen.
Im Monopol-Szenario dagegen wäre ein Ertragsrückgang bei Oddset von ca. EUR 200 Millionen auf etwa EUR 100 Millionen zu verzeichnen, vor allem bedingt durch die strengen Auflagen des Bundesverfassungsgerichts (weitgehender Verzicht auf Werbung und Einschränkung der Vertriebswege). Das ifo-Institut kommt in seiner Studie zum Sportwettmarkt zu dem Ergebnis, dass im Falle des Fortbestands des staatlichen Monopols der Staat bis zum Jahr 2010 rund EUR 1,7 Milliarden weniger Einnahmen aus der Wettbranche (z.B. Abgaben, Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung sowie Einsparungen beim Arbeitslosengeld etc.) erzielen würde als dies in einem liberalisierten Wettmarkt der Fall wäre. Hinzu kommen ca. 54.000 Arbeitsplätze, die direkt oder indirekt in der Wettbranche entstehen könnten.
Für das heute vorgestellte Konzessionsmodell sprechen aus Sicht des Wettunternehmer-Verbands eine Reihe von Fakten: Es ist ein einfaches Modell und betrugssicher. Die Behörden müssen keine Zahlen zum Umsatz oder Wetteinsatz ermitteln. Die Gefahr einer Manipulation ist dadurch ausgeschlossen. Die Zahl der konzessionierten Wettbüros und Wett-Terminals ist den zuständigen Behörden bekannt und die anfallenden Abgaben sind direkt an die Konzessionserteilung gekoppelt. Eine Konzessionierung privater Wettbüros schafft Transparenz und Kontrolle, die die Gefahr eines entstehenden Schwarzmarktes verhindern. Auch der Nutzen eines regulierten Wettmarktes für die deutsche Volkswirtschaft liegt auf der Hand. Im Wettbewerb der europäischen Wirtschaftsnationen geht es um Anreize für Investoren und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Eine Öffnung des Wettmarktes verhindert die Abwanderung produktiver Geldströme ins Ausland und schafft in Deutschland ein wirtschaftlich attraktives Umfeld für Investoren. Neben der Sicherung vieler Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor gewährt ein regulierter Markt auch Steuermehreinnahmen für den Staat.
Vorgesehen sind in diesem Modell Konzessionsabgaben für Wettshops, SB-Terminals sowie für Online-Wetten pro Spieler. Mit einer monatlichen Abgabe von EUR 1.000,- pro Wettannahmekasse und EUR 167,- pro Wett-Terminal würden sich die Abgaben privater Wettbüros an die Länder auf über EUR 117 Millionen im Jahr 2010 belaufen. Hinzu kommen die in einem regulierten Markt prognostizierten höheren Ertragsergebnisse von ODDSET, da die staatliche Sportwette in diesem Szenario keinem Werbeverbot und keiner Einschränkung der Vertriebsstruktur unterliegen würde (anders als bei der Monopol-Alternative). In der Summe könnten die Länderhaushalte schätzungsweise EUR 200 Millionen Mehreinnahmen aus Abgaben verbuchen.
Im Monopol-Szenario dagegen wäre ein Ertragsrückgang bei Oddset von ca. EUR 200 Millionen auf etwa EUR 100 Millionen zu verzeichnen, vor allem bedingt durch die strengen Auflagen des Bundesverfassungsgerichts (weitgehender Verzicht auf Werbung und Einschränkung der Vertriebswege). Das ifo-Institut kommt in seiner Studie zum Sportwettmarkt zu dem Ergebnis, dass im Falle des Fortbestands des staatlichen Monopols der Staat bis zum Jahr 2010 rund EUR 1,7 Milliarden weniger Einnahmen aus der Wettbranche (z.B. Abgaben, Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung sowie Einsparungen beim Arbeitslosengeld etc.) erzielen würde als dies in einem liberalisierten Wettmarkt der Fall wäre. Hinzu kommen ca. 54.000 Arbeitsplätze, die direkt oder indirekt in der Wettbranche entstehen könnten.
Für das heute vorgestellte Konzessionsmodell sprechen aus Sicht des Wettunternehmer-Verbands eine Reihe von Fakten: Es ist ein einfaches Modell und betrugssicher. Die Behörden müssen keine Zahlen zum Umsatz oder Wetteinsatz ermitteln. Die Gefahr einer Manipulation ist dadurch ausgeschlossen. Die Zahl der konzessionierten Wettbüros und Wett-Terminals ist den zuständigen Behörden bekannt und die anfallenden Abgaben sind direkt an die Konzessionserteilung gekoppelt. Eine Konzessionierung privater Wettbüros schafft Transparenz und Kontrolle, die die Gefahr eines entstehenden Schwarzmarktes verhindern. Auch der Nutzen eines regulierten Wettmarktes für die deutsche Volkswirtschaft liegt auf der Hand. Im Wettbewerb der europäischen Wirtschaftsnationen geht es um Anreize für Investoren und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Eine Öffnung des Wettmarktes verhindert die Abwanderung produktiver Geldströme ins Ausland und schafft in Deutschland ein wirtschaftlich attraktives Umfeld für Investoren. Neben der Sicherung vieler Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor gewährt ein regulierter Markt auch Steuermehreinnahmen für den Staat.
Dienstag, 5. Dezember 2006
Glücksspiel- und Wettmonopol in Deutschland – Quo vadis?
Die Unklarheit über die künftigen rechtlichen Rahmenbedingungen für Sportwetten und Glücksspiele in Deutschland dürfte sich noch längere Zeit hinziehen. Die Ministerpräsidenten der deutschen Bundesländer hatten sich zwar Mitte Oktober dafür entschieden, das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland zu verteidigen und hierfür einen neuen Lotterie-Staatsvertrag (der auch Sportwetten regeln sowie Vorschriften für Spielbanken enthalten soll) abzuschließen. Damit hatten sie private Internet-Anbieter von Wetten sowie die Vertriebsfirmen für staatliche Glücksspielprodukte (wie etwa Fluxx und Tipp24) erheblich unter Druck gesetzt. Der angestrebte neue Staatsvertrag soll nämlich nach dem derzeitigen Entwurf mit einigen Ausnahmen ein Internet-Verbot für Werbung und den Vertrieb von Glücksspielen (zu denen nach der gesetzlichen Definition auch Wetten gehören) enthalten. Die Fernsehwerbung und die Telefonwerbung sollen gleichfalls weitgehend untersagt werden. Der vorliegende Entwurf, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, sieht eine Fortsetzung des staatlichen Monopols für den Deutschen Lotto- und Totoblock für mindestens vier Jahre vor.
Eine Woche vor der Entscheidung über den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag sprachen sich jedoch mehrere Stimmen für eine Verschiebung oder gar eine Abschaffung des staatlichen Monopols aus. So setzte sich der baden-württembergische Ministerpräsident Günther Oettinger gegenüber dem Magazin "Focus" dafür ein, die für den 13. Dezember 2006 geplante Entscheidung der Länder-Ministerpräsidenten über den geplanten Staatsvertrag zum Glücksspiel zu verschieben. "Wenn ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von weit reichender Bedeutung Anfang nächsten Jahres kommt, dann wollten wir prüfen, ob eine Entscheidung der Ministerpräsidenten im Dezember sinnvoll ist", sagte Oettinger. Er nahm damit Bezug auf das anstehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Placanica. Entscheide sich das Gericht im Sinne des Generalanwaltes (der von einer Geltung einer in einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten ausging), hätten die einzelnen Staaten nur noch die Möglichkeit, die Tätigkeit einheimischer Glücksspiel-Vermittlern zu beschränken. Auf ausländische Anbieter hätten sie dann kaum noch Zugriff. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland wäre damit praktisch in Frage gestellt.
Weiter geht die FDP. So machen etwa die Liberalen aus Nordrehein-Westfalen Druck gegen das staatliche Wettmonopol. "Der neue Lotteriestaatsvertrag ist schon vor seiner Unterzeichnung überholt", sagte FDP-Generalsekretär Christian Lindner der „Rheinischen Post“ und forderte eine Privatisierung der staatlichen Sportwette Oddset sowie der NRW-Lottogesellschaft Westlotto.
Auch der deutsche Fußball wehrt sich massiv gegen die geplante Fortsetzung des Monopols für Sportwetten. Nach einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" haben die Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL), Theo Zwanziger und Werner Hackmann, in einem Brief an die niedersächsische Staatskanzlei kritisiert, dass dadurch "die Sportveranstalter enteignet" würden. Hackmann sagte der Zeitung, man werde ein Staatsmonopol beim Bundesverfassungsgericht anfechten und Schadensersatz verlangen. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Profivereine von privaten Wettanbietern gesponsert werden, weisen Zwanziger und Hackmann darauf hin, dass ohne den Sport und vor allem die Fußball-Profiligen Sportwetten überhaupt nicht möglich seien. Der Wettbeauftragte des DFB und des Ligaverbadens, Herr Wilfried Straub, hatte hierzu kürzlich ein Rechtsgutachten zum Thema „Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter“ vorgelegt.
Eine Woche vor der Entscheidung über den neuen Glücksspiel-Staatsvertrag sprachen sich jedoch mehrere Stimmen für eine Verschiebung oder gar eine Abschaffung des staatlichen Monopols aus. So setzte sich der baden-württembergische Ministerpräsident Günther Oettinger gegenüber dem Magazin "Focus" dafür ein, die für den 13. Dezember 2006 geplante Entscheidung der Länder-Ministerpräsidenten über den geplanten Staatsvertrag zum Glücksspiel zu verschieben. "Wenn ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von weit reichender Bedeutung Anfang nächsten Jahres kommt, dann wollten wir prüfen, ob eine Entscheidung der Ministerpräsidenten im Dezember sinnvoll ist", sagte Oettinger. Er nahm damit Bezug auf das anstehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Placanica. Entscheide sich das Gericht im Sinne des Generalanwaltes (der von einer Geltung einer in einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten ausging), hätten die einzelnen Staaten nur noch die Möglichkeit, die Tätigkeit einheimischer Glücksspiel-Vermittlern zu beschränken. Auf ausländische Anbieter hätten sie dann kaum noch Zugriff. Das staatliche Wettmonopol in Deutschland wäre damit praktisch in Frage gestellt.
Weiter geht die FDP. So machen etwa die Liberalen aus Nordrehein-Westfalen Druck gegen das staatliche Wettmonopol. "Der neue Lotteriestaatsvertrag ist schon vor seiner Unterzeichnung überholt", sagte FDP-Generalsekretär Christian Lindner der „Rheinischen Post“ und forderte eine Privatisierung der staatlichen Sportwette Oddset sowie der NRW-Lottogesellschaft Westlotto.
Auch der deutsche Fußball wehrt sich massiv gegen die geplante Fortsetzung des Monopols für Sportwetten. Nach einem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" haben die Präsidenten des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) und der Deutschen Fußball Liga (DFL), Theo Zwanziger und Werner Hackmann, in einem Brief an die niedersächsische Staatskanzlei kritisiert, dass dadurch "die Sportveranstalter enteignet" würden. Hackmann sagte der Zeitung, man werde ein Staatsmonopol beim Bundesverfassungsgericht anfechten und Schadensersatz verlangen. Vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Profivereine von privaten Wettanbietern gesponsert werden, weisen Zwanziger und Hackmann darauf hin, dass ohne den Sport und vor allem die Fußball-Profiligen Sportwetten überhaupt nicht möglich seien. Der Wettbeauftragte des DFB und des Ligaverbadens, Herr Wilfried Straub, hatte hierzu kürzlich ein Rechtsgutachten zum Thema „Leistungsschutzrecht für Sportveranstalter“ vorgelegt.
Die Bedeutung des Kartellrechts für den deutschen Glücksspielmarkt
Konsequenzen aus dem Kartellverfahren gegen den Deutschen Lotto- und Totoblock
1. Ausgangslage
In Deutschland haben sich die 16 staatlichen Lotteriegesellschaften (je Bundesland eine Gesellschaft oder Behörde) zum Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengefunden. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf rein zivilrechtlicher Grundlage (ohne hoheitliche Betrauung). Die Gesellschafter haben hierfür einen Blockvertrag geschlossen, der die Zusammenarbeit regelt.
Kartellrechtlich ist die damit bewirkte Marktaufteilung und Marktabschottung sowie das abgestimmte Verhalten der Gesellschafter gegenüber privaten Vertriebsfirmen höchst problematisch. Der Wettbewerb wird dadurch erheblich beeinträchtigt, eingeschränkt und zum Teil völlig ausgeschaltet. Bereits 1995 hatte das Bundeskartellamt daher dem DLTB verboten, den gewerblichen Spielvermittler Faber auszuschließen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof 1999 in seinem Faber-Urteil bestätigt. Dennoch versuchte der DLTB in den letzen Jahren verstärkt, den Wettbewerb auszuschalten und private Spielvermittler auszuschließen.
2. Das Kartellverfahren
Gegen den Deutschen Lotto- und Totoblock, dessen 16 Gesellschafter sowie die Freie und Hansestadt Hamburg erging daher am 23. August 2006 (Az. B 10-92713-Kc-148/05) ein umfangreich begründeter, 200 Seiten umfassender Beschluss des Bundeskartellamtes.
Gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes legten die betroffenen Lotteriegesellschaften Beschwerde ein und gingen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, um eine aufschiebende Wirkung zu erreichen (und so nicht die Verbotsanordnungen des Bundeskartellamtes umsetzen zu müssen). Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf bestätigte jedoch mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 (Az. VI – Kart 15/06) den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes in den wesentlichen Punkten und stellte lediglich einige Untersagungsaussprüche klar.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock kündigte daraufhin umgehend an, gegen den Beschluss des OLG vorzugehen und den Bundsgerichtshof anzurufen.
3. Gegenstand des Kartellverfahrens
Das laufende Kartellverfahren bezieht sich auf drei unterschiedliche Komplexe:
(1) Die Aufforderung des Deutschen Lotto- und Totoblocks, keine Spieleinsätze aus gewerblicher „terrestrischer Spielvermittlung“ (Vertrieb über eigene Annahmestellen in Tankstellen, Supermärkten und anderen Geschäften) anzunehmen.
(2) Das Regionalitätsprinzip, d. h. die Vereinbarung in dem Blockvertrag, Lotterien und Sportwetten nur in dem eigenen Bundesland anzubieten.
(3) Der neben dem Lotterie-Staatsvertrag ebenfalls am 1. Juli 2004 in Kraft getretene „kleine“ Staatsvertrag über die Regionalisierung der Einnahmen, nach dem von gewerblichen Spielvermittlern stammende Umsätze nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt, „regionalisiert“ werden.
Hinsichtlich dieser drei Verhaltensweisen ist das Bundeskartellamt von einem klaren Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht ausgegangen. Es handele sich um ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten von Unternehmen. Hinsichtlich des ersten Komplexes hat es einen Verstoß gegen Art. 81 EG-Vertrag (EG) und § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie gegen Art. 82 EG und § 21 Abs. 1 GWB festgestellt. Bezüglich der beiden anderen Punkte ist es von einem Verstoß gegen Art. 81 EG ausgegangen. Von einer hoheitlichen Tätigkeit sei nicht ausgehen, insbesondere würden Glücksspiele auch im Ausland (Luxemburg) angeboten, neue Produkte entwickelt, der Spielrhythmus verkürzt und das Glücksspielangebot erheblich beworben (EUR 108 Mio.).
4. Kernaussagen des aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes bestätigt. Bei dem Deutschen Lotto- und Totoblock handele es sich um eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 81 EG und § 1 GWB. Die Gesellschafter des DLTB hätten ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht, sich auf dem Markt für bundesweite gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in einer bestimmten Weise zu verhalten. Insoweit sei eine Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den Lottogesellschaften bezweckt. Die Lottogesellschaften hätten auch nicht die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies obliege allein den zuständigen Ordnungsbehörden.
Interessant sind die Ausführungen des OLG zum Verhältnis zwischen Lotterie-Staatsvertrag und Europarecht. Die unzulässige Gebietsaufteilung könne nicht durch landesrechtliche Bestimmungen ausgehebelt werden:
„Weder die Aufgabenerfüllung der Gefahrenabwehr noch die Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Glücksspiels und der Lotterie (sog. Lotteriehoheit) schließen es rechtlich oder logisch aus, dass die Lottogesellschaften zueinander in einen Wettbewerb treten. (…) Zum anderen – und das ist entscheidend – kann Landesrecht nicht das europäische Kartellrecht teilweise außer Kraft setzen. (…) Soweit der Lotteriestaatsvertrag darüber hinausgehend bezweckt, Unternehmenswettbewerb in einem Bereich zu verhindern, der über die ordnungsrechtlichen Aufgabe, im eigenen Land ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, hinausgeht, liegt ein Verstoß gegen EU-Recht vor, der gemäß Art. 10 EG dazu zwingt, das Landesrecht insoweit nicht anzuwenden.“
Im Übrigen erklärt das OLG auch die Regionalisierung der auf gewerbliche Spielvermittler entfallenden Spielumsätze für unzulässig. Dadurch werde die von den Lottogesellschaften praktizierte kartellrechtswidrige Gebietsabsprache gestützt und verstärkt. Es werde von vornherein der Anreiz gedämpft, sich im Wettbewerb um diese Spielumsätze zu bemühen. Auch die Finanzhoheit der Länder können diesen Kartellrechtsverstoß nicht rechtfertige, so das OLG:
„Finanzhoheit und europäisches Kartellrecht stehen nebeneinander. Das bedeutet, dass die Finanzhoheit der Länder ihre Grenzen (u.a.) in den Bestimmungen des europäischen Kartellrechts findet. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen sind den Ländern nicht deshalb erlaubt, weil sie in Gestalt eines Länder-Finanzausgleichs stattfinden.“
5. Konsequenzen für die weitere Entwicklung
Durch den Beschluss des OLG Düsseldorf sind wesentliche Punkte der Ende Oktober 2006 von den deutschen Ministerpräsidenten in Bad Pyrmont beschlossenen rechtlichen Neuregelung für Glücksspiele obsolet geworden, wie bereits nach dem Beschluss des Bundeskartellamtes zu erwarten. Insoweit überrascht es, mit welcher Ignoranz die „Länderfürsten“ Kartellrecht und zwingende Vorschriften des Europarechts behandeln. Durch landesrechtliche Vorschriften können sie nicht höherrangiges Recht aushebeln, worauf der Präsident des Bundeskartellamtes bereits zutreffend hingewiesen hatte. Die Rechtsverstöße der Lottogesellschaften und der Länder können weder mit Ordnungsrecht noch mit der Finanzhoheit der Länder gerechtfertigt werden.
Der auf Grund des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 notwendige neue Lotterie-Staatsvertrag, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, ist zumindest in der vorliegenden Form klar rechtswidrig. Insbesondere verstößt die Beschränkung des Vertriebsgebiets auf das jeweilige Bundesland gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Er wird daher grundlegend überarbeitet werden müssen, um einer rechtlichen Überprüfung standzuhalten.
Die privaten Vertriebsfirmen („gewerbliche Spielvermittler“ im Sinne des derzeitigen Lotterie-Staatsvertrages), die der Deutsche Lotto- und Totoblock und die Länder beseitigen wollten, erhalten durch das für sie bislang sehr positive Kartellverfahren eine Chance, sich im Wettbewerb zu bewähren. Glücksspieldienstleistungen dürfen daher insbesondere „terrestrisch“, d. h. etwa an der Supermarktkasse und in Tankstellen vertreiben werden. Dies bedeutet vor allem für die ca. 26.000 derzeit bestehenden Annahmestellen für das staatliche Glücksspielangebot (die sich bislang nur wenig um Jugendschutz und andere ordnungsrechtliche Vorgaben gekümmert haben, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 39) deutlich erhöhte Konkurrenz. Auch der Vertrieb über Internet ist zulässig (und wird ja auch von den Lottogesellschaften forciert).
Bestätigt der Bundesgerichtshof den Untersagungsbeschluss, dürfte dies das Ende des Deutschen Lotto- und Totoblock zumindest in seiner derzeitigen Form bedeuten. Das vor allem verfolgte Ziel einer Einschränkung des Wettbewerbs, der Marktaufteilung nach innen und der Marktabschottung nach außen kann nicht weiter verfolgt werden. Die Lottogesellschaften werden sich zwangsläufig bei den Konditionen und bei den Umsätzen Konkurrenz machen, wenn die Regionalisierung wegfällt. Sie werden sich verstärkt um Umsätze privater Vertriebsfirmen kümmern.
Es ist zu hoffen, dass durch die nunmehr erforderliche Umstrukturierung das Gemauschel zwischen Länderpolitikern und den Lottogesellschaften zumindest etwas reduziert wird. Auch ist dringend eine unabhängige Aufsichtsbehörde zu fordern, die die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Lottogesellschaften und deren Annahmestellen überwacht. Bislang fehlt es hier offenkundig an einer wirksamen Kontrolle. Eine Überwachung durch das Finanzministerium, das zwangsläufig fiskalische Gründe vorrangig behandelt, ist nicht effektiv, worauf bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hat.
Nicht Gegenstand des laufenden Kartellverfahrens waren weitere rechtswidrige Verhaltensweisen der Lottogesellschaften, wie etwa die Marktabschottung nach außen. Der Deutsche Lotto- und Totoblock versucht mit sämtlichen politischen und rechtlichen Mitteln, Buchmacher und Glückspielanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten vom deutschen Markt fernzuhalten, während umgekehrt mehrere deutsche Lottogesellschaften selber in anderen Staaten aktiv sind. Dies wird zum Teil in dem gegen Deutschland laufenden Vertragsverletzungsverfahren geklärt werden. Der zuständige Binnenmarktskommissar McCreevy forderte diesbezüglich im „Spiegel“ zutreffend „gleiches Recht für alle“.
1. Ausgangslage
In Deutschland haben sich die 16 staatlichen Lotteriegesellschaften (je Bundesland eine Gesellschaft oder Behörde) zum Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengefunden. Rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf rein zivilrechtlicher Grundlage (ohne hoheitliche Betrauung). Die Gesellschafter haben hierfür einen Blockvertrag geschlossen, der die Zusammenarbeit regelt.
Kartellrechtlich ist die damit bewirkte Marktaufteilung und Marktabschottung sowie das abgestimmte Verhalten der Gesellschafter gegenüber privaten Vertriebsfirmen höchst problematisch. Der Wettbewerb wird dadurch erheblich beeinträchtigt, eingeschränkt und zum Teil völlig ausgeschaltet. Bereits 1995 hatte das Bundeskartellamt daher dem DLTB verboten, den gewerblichen Spielvermittler Faber auszuschließen. Dies wurde vom Bundesgerichtshof 1999 in seinem Faber-Urteil bestätigt. Dennoch versuchte der DLTB in den letzen Jahren verstärkt, den Wettbewerb auszuschalten und private Spielvermittler auszuschließen.
2. Das Kartellverfahren
Gegen den Deutschen Lotto- und Totoblock, dessen 16 Gesellschafter sowie die Freie und Hansestadt Hamburg erging daher am 23. August 2006 (Az. B 10-92713-Kc-148/05) ein umfangreich begründeter, 200 Seiten umfassender Beschluss des Bundeskartellamtes.
Gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes legten die betroffenen Lotteriegesellschaften Beschwerde ein und gingen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor, um eine aufschiebende Wirkung zu erreichen (und so nicht die Verbotsanordnungen des Bundeskartellamtes umsetzen zu müssen). Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf bestätigte jedoch mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 (Az. VI – Kart 15/06) den Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamtes in den wesentlichen Punkten und stellte lediglich einige Untersagungsaussprüche klar.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock kündigte daraufhin umgehend an, gegen den Beschluss des OLG vorzugehen und den Bundsgerichtshof anzurufen.
3. Gegenstand des Kartellverfahrens
Das laufende Kartellverfahren bezieht sich auf drei unterschiedliche Komplexe:
(1) Die Aufforderung des Deutschen Lotto- und Totoblocks, keine Spieleinsätze aus gewerblicher „terrestrischer Spielvermittlung“ (Vertrieb über eigene Annahmestellen in Tankstellen, Supermärkten und anderen Geschäften) anzunehmen.
(2) Das Regionalitätsprinzip, d. h. die Vereinbarung in dem Blockvertrag, Lotterien und Sportwetten nur in dem eigenen Bundesland anzubieten.
(3) Der neben dem Lotterie-Staatsvertrag ebenfalls am 1. Juli 2004 in Kraft getretene „kleine“ Staatsvertrag über die Regionalisierung der Einnahmen, nach dem von gewerblichen Spielvermittlern stammende Umsätze nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt, „regionalisiert“ werden.
Hinsichtlich dieser drei Verhaltensweisen ist das Bundeskartellamt von einem klaren Verstoß gegen deutsches und europäisches Kartellrecht ausgegangen. Es handele sich um ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten von Unternehmen. Hinsichtlich des ersten Komplexes hat es einen Verstoß gegen Art. 81 EG-Vertrag (EG) und § 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie gegen Art. 82 EG und § 21 Abs. 1 GWB festgestellt. Bezüglich der beiden anderen Punkte ist es von einem Verstoß gegen Art. 81 EG ausgegangen. Von einer hoheitlichen Tätigkeit sei nicht ausgehen, insbesondere würden Glücksspiele auch im Ausland (Luxemburg) angeboten, neue Produkte entwickelt, der Spielrhythmus verkürzt und das Glücksspielangebot erheblich beworben (EUR 108 Mio.).
4. Kernaussagen des aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes bestätigt. Bei dem Deutschen Lotto- und Totoblock handele es sich um eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 81 EG und § 1 GWB. Die Gesellschafter des DLTB hätten ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht, sich auf dem Markt für bundesweite gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen in einer bestimmten Weise zu verhalten. Insoweit sei eine Verhinderung des Wettbewerbs zwischen den Lottogesellschaften bezweckt. Die Lottogesellschaften hätten auch nicht die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dies obliege allein den zuständigen Ordnungsbehörden.
Interessant sind die Ausführungen des OLG zum Verhältnis zwischen Lotterie-Staatsvertrag und Europarecht. Die unzulässige Gebietsaufteilung könne nicht durch landesrechtliche Bestimmungen ausgehebelt werden:
„Weder die Aufgabenerfüllung der Gefahrenabwehr noch die Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Glücksspiels und der Lotterie (sog. Lotteriehoheit) schließen es rechtlich oder logisch aus, dass die Lottogesellschaften zueinander in einen Wettbewerb treten. (…) Zum anderen – und das ist entscheidend – kann Landesrecht nicht das europäische Kartellrecht teilweise außer Kraft setzen. (…) Soweit der Lotteriestaatsvertrag darüber hinausgehend bezweckt, Unternehmenswettbewerb in einem Bereich zu verhindern, der über die ordnungsrechtlichen Aufgabe, im eigenen Land ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, hinausgeht, liegt ein Verstoß gegen EU-Recht vor, der gemäß Art. 10 EG dazu zwingt, das Landesrecht insoweit nicht anzuwenden.“
Im Übrigen erklärt das OLG auch die Regionalisierung der auf gewerbliche Spielvermittler entfallenden Spielumsätze für unzulässig. Dadurch werde die von den Lottogesellschaften praktizierte kartellrechtswidrige Gebietsabsprache gestützt und verstärkt. Es werde von vornherein der Anreiz gedämpft, sich im Wettbewerb um diese Spielumsätze zu bemühen. Auch die Finanzhoheit der Länder können diesen Kartellrechtsverstoß nicht rechtfertige, so das OLG:
„Finanzhoheit und europäisches Kartellrecht stehen nebeneinander. Das bedeutet, dass die Finanzhoheit der Länder ihre Grenzen (u.a.) in den Bestimmungen des europäischen Kartellrechts findet. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen sind den Ländern nicht deshalb erlaubt, weil sie in Gestalt eines Länder-Finanzausgleichs stattfinden.“
5. Konsequenzen für die weitere Entwicklung
Durch den Beschluss des OLG Düsseldorf sind wesentliche Punkte der Ende Oktober 2006 von den deutschen Ministerpräsidenten in Bad Pyrmont beschlossenen rechtlichen Neuregelung für Glücksspiele obsolet geworden, wie bereits nach dem Beschluss des Bundeskartellamtes zu erwarten. Insoweit überrascht es, mit welcher Ignoranz die „Länderfürsten“ Kartellrecht und zwingende Vorschriften des Europarechts behandeln. Durch landesrechtliche Vorschriften können sie nicht höherrangiges Recht aushebeln, worauf der Präsident des Bundeskartellamtes bereits zutreffend hingewiesen hatte. Die Rechtsverstöße der Lottogesellschaften und der Länder können weder mit Ordnungsrecht noch mit der Finanzhoheit der Länder gerechtfertigt werden.
Der auf Grund des Grundsatzurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 notwendige neue Lotterie-Staatsvertrag, der zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll, ist zumindest in der vorliegenden Form klar rechtswidrig. Insbesondere verstößt die Beschränkung des Vertriebsgebiets auf das jeweilige Bundesland gegen deutsches und europäisches Kartellrecht. Er wird daher grundlegend überarbeitet werden müssen, um einer rechtlichen Überprüfung standzuhalten.
Die privaten Vertriebsfirmen („gewerbliche Spielvermittler“ im Sinne des derzeitigen Lotterie-Staatsvertrages), die der Deutsche Lotto- und Totoblock und die Länder beseitigen wollten, erhalten durch das für sie bislang sehr positive Kartellverfahren eine Chance, sich im Wettbewerb zu bewähren. Glücksspieldienstleistungen dürfen daher insbesondere „terrestrisch“, d. h. etwa an der Supermarktkasse und in Tankstellen vertreiben werden. Dies bedeutet vor allem für die ca. 26.000 derzeit bestehenden Annahmestellen für das staatliche Glücksspielangebot (die sich bislang nur wenig um Jugendschutz und andere ordnungsrechtliche Vorgaben gekümmert haben, vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 39) deutlich erhöhte Konkurrenz. Auch der Vertrieb über Internet ist zulässig (und wird ja auch von den Lottogesellschaften forciert).
Bestätigt der Bundesgerichtshof den Untersagungsbeschluss, dürfte dies das Ende des Deutschen Lotto- und Totoblock zumindest in seiner derzeitigen Form bedeuten. Das vor allem verfolgte Ziel einer Einschränkung des Wettbewerbs, der Marktaufteilung nach innen und der Marktabschottung nach außen kann nicht weiter verfolgt werden. Die Lottogesellschaften werden sich zwangsläufig bei den Konditionen und bei den Umsätzen Konkurrenz machen, wenn die Regionalisierung wegfällt. Sie werden sich verstärkt um Umsätze privater Vertriebsfirmen kümmern.
Es ist zu hoffen, dass durch die nunmehr erforderliche Umstrukturierung das Gemauschel zwischen Länderpolitikern und den Lottogesellschaften zumindest etwas reduziert wird. Auch ist dringend eine unabhängige Aufsichtsbehörde zu fordern, die die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Lottogesellschaften und deren Annahmestellen überwacht. Bislang fehlt es hier offenkundig an einer wirksamen Kontrolle. Eine Überwachung durch das Finanzministerium, das zwangsläufig fiskalische Gründe vorrangig behandelt, ist nicht effektiv, worauf bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen hat.
Nicht Gegenstand des laufenden Kartellverfahrens waren weitere rechtswidrige Verhaltensweisen der Lottogesellschaften, wie etwa die Marktabschottung nach außen. Der Deutsche Lotto- und Totoblock versucht mit sämtlichen politischen und rechtlichen Mitteln, Buchmacher und Glückspielanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten vom deutschen Markt fernzuhalten, während umgekehrt mehrere deutsche Lottogesellschaften selber in anderen Staaten aktiv sind. Dies wird zum Teil in dem gegen Deutschland laufenden Vertragsverletzungsverfahren geklärt werden. Der zuständige Binnenmarktskommissar McCreevy forderte diesbezüglich im „Spiegel“ zutreffend „gleiches Recht für alle“.
Geplanter Lotterie-Staatsvertrag gescheitert
Einstimmiger Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landtags verhindert Unterzeichnung am 13. Dezember 2006
Auf der letzten Ministerpräsidenten-Konferenz im Oktober 2006 wurde der Entwurf eines neuen Lotterie-Staatvertrages (der auch Sportwettenwetten regeln sowie Vorschriften für Spielbanken enthalten soll) erörtert. Der damalige Plan, den umstrittenen Staatsvertrag bereits am 13. Dezember 2006 endgültig abzusegnen und zu unterzeichnen, steht allerdings nunmehr vor dem Aus. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 29. November 2006 mit den Stimmen aller Fraktionen einstimmig den Beschluss gefasst, die Entscheidung über die Neufassung des Glücksspiel-Staatsvertrags zurückzustellen. Der Landtag forderte den schleswig-holsteinischen Ministerpräsident Peter Harry Carstensen dazu auf, sich am 13. Dezember auf der nächsten Konferenz der Ministerpräsidenten für eine Vertagung der Entscheidung einzusetzen, da noch erheblicher rechtlicher Klärungsbedarf bestehe. Dem Entwurf des Staatsvertrages wurden schwere europa-, verfassungs- und kartellrechtliche Fehler vorgeworfen. Bereits in der vergangenen Woche hatte der Finanzausschuss des Landtags in einem Antrag darauf hingewiesen, dass der geplante Staatsvertrag allem Anschein nach gegen EU-Recht verstoße. Man müsse zunächst die für Frühjahr 2007 erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das Sportwetten- und Lotteriewesen (Rechtssache „Placanica“) sowie die Auswertung der im Anschluss der letzten Ministerpräsidentenkonferenz durchgeführten Anhörung von betroffenen Unternehmen und Verbänden abwarten. Im Übrigen wurde auf den Beschluss des Bundeskartellamtes verwiesen, das einen Verstoß gegen Kartellrecht festgestellt hatte. Angesichts dieser rechtlichen Fehler sprach der CDU-Fraktionsvorsitzende Dr. Wadephul gar von „Politikunfähigkeit der Länder“. Man befürchtete im Übrigen nicht ganz ohne Grund eine Klagewelle und einen „jahrelangen Zustand der Rechtsunsicherheit“.
Da für eine Verabschiedung des Staatsvertrags ein einstimmiges Votum aller 16 deutschen Länder nötig ist, ist der Vertrag zumindest derzeit gescheitert. Die in dem Entwurf ursprünglich vorgesehene Regelung, nach der nur 13 der 16 Länder zustimmen müssen, ist rechtswidrig (und würde zu einer gespaltenen, nicht haltbaren Rechtslage in Deutschland führen).
Das Scheitern des bisherigen, heftig umstrittenen Vertragsentwurfs ist kein „Beinbruch“, sondern führt hoffentlich zu einer fundierteren, rechtlich haltbaren Regelung. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 muss eine umfassende Regelung des Glücksspielbereichs im nächsten Jahr erfolgen, da die vom Verfassungsgericht festgelegte Übergangsregelung nur bis Ende 2007 gilt. Hierbei sollten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einerseits, sowie die europarechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs andererseits berücksichtigt werden. Im Übrigen muss die erforderliche umfassende Regelung mit deutschem und europäischem Kartellrecht vereinbar sein. Nach Aussage von Dr. Wadephul soll nunmehr insbesondere nach dem sehr unterschiedlichen Suchtpotential von Lotterien und Sportwetten differenziert werden. Im Übrigen dürften staatliche und private Anbieter nicht ohne nachvollziehbare Gründe unterschiedlich behandelt werden.
Auf der letzten Ministerpräsidenten-Konferenz im Oktober 2006 wurde der Entwurf eines neuen Lotterie-Staatvertrages (der auch Sportwettenwetten regeln sowie Vorschriften für Spielbanken enthalten soll) erörtert. Der damalige Plan, den umstrittenen Staatsvertrag bereits am 13. Dezember 2006 endgültig abzusegnen und zu unterzeichnen, steht allerdings nunmehr vor dem Aus. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 29. November 2006 mit den Stimmen aller Fraktionen einstimmig den Beschluss gefasst, die Entscheidung über die Neufassung des Glücksspiel-Staatsvertrags zurückzustellen. Der Landtag forderte den schleswig-holsteinischen Ministerpräsident Peter Harry Carstensen dazu auf, sich am 13. Dezember auf der nächsten Konferenz der Ministerpräsidenten für eine Vertagung der Entscheidung einzusetzen, da noch erheblicher rechtlicher Klärungsbedarf bestehe. Dem Entwurf des Staatsvertrages wurden schwere europa-, verfassungs- und kartellrechtliche Fehler vorgeworfen. Bereits in der vergangenen Woche hatte der Finanzausschuss des Landtags in einem Antrag darauf hingewiesen, dass der geplante Staatsvertrag allem Anschein nach gegen EU-Recht verstoße. Man müsse zunächst die für Frühjahr 2007 erwartete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes über das Sportwetten- und Lotteriewesen (Rechtssache „Placanica“) sowie die Auswertung der im Anschluss der letzten Ministerpräsidentenkonferenz durchgeführten Anhörung von betroffenen Unternehmen und Verbänden abwarten. Im Übrigen wurde auf den Beschluss des Bundeskartellamtes verwiesen, das einen Verstoß gegen Kartellrecht festgestellt hatte. Angesichts dieser rechtlichen Fehler sprach der CDU-Fraktionsvorsitzende Dr. Wadephul gar von „Politikunfähigkeit der Länder“. Man befürchtete im Übrigen nicht ganz ohne Grund eine Klagewelle und einen „jahrelangen Zustand der Rechtsunsicherheit“.
Da für eine Verabschiedung des Staatsvertrags ein einstimmiges Votum aller 16 deutschen Länder nötig ist, ist der Vertrag zumindest derzeit gescheitert. Die in dem Entwurf ursprünglich vorgesehene Regelung, nach der nur 13 der 16 Länder zustimmen müssen, ist rechtswidrig (und würde zu einer gespaltenen, nicht haltbaren Rechtslage in Deutschland führen).
Das Scheitern des bisherigen, heftig umstrittenen Vertragsentwurfs ist kein „Beinbruch“, sondern führt hoffentlich zu einer fundierteren, rechtlich haltbaren Regelung. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 muss eine umfassende Regelung des Glücksspielbereichs im nächsten Jahr erfolgen, da die vom Verfassungsgericht festgelegte Übergangsregelung nur bis Ende 2007 gilt. Hierbei sollten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einerseits, sowie die europarechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs andererseits berücksichtigt werden. Im Übrigen muss die erforderliche umfassende Regelung mit deutschem und europäischem Kartellrecht vereinbar sein. Nach Aussage von Dr. Wadephul soll nunmehr insbesondere nach dem sehr unterschiedlichen Suchtpotential von Lotterien und Sportwetten differenziert werden. Im Übrigen dürften staatliche und private Anbieter nicht ohne nachvollziehbare Gründe unterschiedlich behandelt werden.